TE Bvwg Beschluss 2024/4/16 L510 2212103-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2024
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Entscheidungsdatum

16.04.2024

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L510 2212103-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2024, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des XXXX , geb. XXXX , StA: Irak, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2024, Zl. römisch XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA: Irak, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller (AS) stellte am 18.10.2015 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Es erfolgte eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.11.2015. Am 21.02.2018 und am 21.11.2018 wurde der AS vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

2. Mit Bescheid des BFA vom 07.12.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Dem damaligen Beschwerdeführer wurde eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid des BFA vom 07.12.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Dem damaligen Beschwerdeführer wurde eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).

3. Eine gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2022, GZ: W284 2212103-1/16E, als unbegründet abgewiesen.

Das Erkenntnis erwuchs mit 16.02.2022 in Rechtskraft.

4. Am 20.04.2023 stellten der AS einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „In besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“, gemäß § 56 Abs. 2 AsylG. Dem Antrag legte er 2 Fotos, ein Begründungsschreiben und eine Anstellungsbestätigung bei. Es wurde auch ein Heilungsantrag gem. § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV hinsichtlich des Mangels der Vorlage von Personaldokumenten eingebracht. Am 09.10.2023 wurde ihm mittels Verbesserungsauftrag (zugestellt am 12.10.2023), sowie Gewährung des Parteiengehörs die Möglichkeit einer Mängelbehebung eingeräumt.4. Am 20.04.2023 stellten der AS einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „In besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“, gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG. Dem Antrag legte er 2 Fotos, ein Begründungsschreiben und eine Anstellungsbestätigung bei. Es wurde auch ein Heilungsantrag gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV hinsichtlich des Mangels der Vorlage von Personaldokumenten eingebracht. Am 09.10.2023 wurde ihm mittels Verbesserungsauftrag (zugestellt am 12.10.2023), sowie Gewährung des Parteiengehörs die Möglichkeit einer Mängelbehebung eingeräumt.

Am 24.10.2023 brachte er unterstützt durch Ihre rechtliche Vertretung einen Fristerstreckungsantrag für die Einbringung einer Stellungnahme ein.

Am 02.11.2023 wurde er von der Polizeiinspektion XXXX bei der Staatsanwaltschaft angezeigt, da er im dringenden Tatverdacht stand, gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen zu haben.Am 02.11.2023 wurde er von der Polizeiinspektion römisch XXXX bei der Staatsanwaltschaft angezeigt, da er im dringenden Tatverdacht stand, gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen zu haben.

Am 03.11.2023 trat die Staatsanwaltschaft ( XXXX ) von der Verfolgung zurück.Am 03.11.2023 trat die Staatsanwaltschaft ( römisch XXXX ) von der Verfolgung zurück.

Am 07.11.2023 brachte er einen Fristerstreckungsantrag für die Einbringung einer Stellungnahme ein.

Am 22.11.2023 brachte er eine Stellungnahme und weitere Schriftstücke/ Urkunden zum Verbesserungsauftrag vom 09.10.20023 ein.

Der Antrag vom 20.04.2023 gem. § 56 AsylG Abs.2 wurde mit Bescheid mit der Zahl XXXX vom 27.11.2023 abgewiesen. Die abweisende Entscheidung erwuchs am 03.01.2024 in I. Instanz in Rechtskraft.Der Antrag vom 20.04.2023 gem. Paragraph 56, AsylG Absatz , wurde mit Bescheid mit der Zahl römisch XXXX vom 27.11.2023 abgewiesen. Die abweisende Entscheidung erwuchs am 03.01.2024 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft.

5. Am 12.02.2024 stellte der AS den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es erfolgte eine Erstbefragung am 12.02.2024 und niederschriftliche Einvernahmen am 21.03.2024 und am 11.04.2024.

Im Folgenden verkündete das Bundesamt mündlich den Bescheid mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aufgehoben wurde.Im Folgenden verkündete das Bundesamt mündlich den Bescheid mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aufgehoben wurde.

Am 16.04.2024 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG, zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes, ein.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Die Identität des AS steht fest. Er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der schiitisch muslimischen Volksgruppe. Im Herkunftsstaat leben noch Familienangehörige des AS. Er verbrachte sein gesamtes Leben in XXXX , wo er im Elternhaus lebte, von 2000 bis 2014 die Grundschule/Hauptschule besuchte und seit Kindesalter Gelegenheitsarbeiten als Mechaniker nachging. Der AS ist gesund und arbeitsfähig. Die Identität des AS steht fest. Er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der schiitisch muslimischen Volksgruppe. Im Herkunftsstaat leben noch Familienangehörige des AS. Er verbrachte sein gesamtes Leben in römisch XXXX , wo er im Elternhaus lebte, von 2000 bis 2014 die Grundschule/Hauptschule besuchte und seit Kindesalter Gelegenheitsarbeiten als Mechaniker nachging. Der AS ist gesund und arbeitsfähig.

In Österreich ist er nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt integriert und lebte bisher überwiegend von der Grundversorgung. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Er hat eine auf das Asylgesetz gestützte Aufenthaltsberechtigung in Österreich und verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Zu den Gründen für die Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren:

Zum Asylvorbringen des AS bei seinem ersten Asylantrag führte das BVwG rechtskräftig folgend aus:

„Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Fluchtgrund, wonach er von seinem Stiefvater, der ein hochrangiges Mitglied der Badr-Organisation sei, zwangsrekrutiert würde und aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers Verfolgung zu fürchten gehabt hätte, hat sich dagegen nicht bewahrheitet:

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2021 konnte der Beschwerdeführer keinen glaubwürdigen Eindruck der von ihm geschilderten Verfolgungssituation durch seinen Stiefvater erwecken.

Einerseits muss dem Vorbringen des Beschwerdeführers angelastet werden, dass er in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach seinen Fluchtgründen befragt, angab, dass sein Stiefvater ihn als „arabischer Bastard“ von zuhause vertrieben habe, weshalb er sein „Glück in Europa“ versucht habe, da man hier „mit offenen Armen empfangen“ werde (AS 13). Von einer Anhängerschaft oder gar Nähe zu einer Miliz war nicht die Rede. Erst im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA steigerte er sein Vorbringen dahingehend, dass er behauptete, sein Stiefvater sei ein hochrangiges Mitglied der Badr-Organisation und habe ihn zwangsrekrutieren wollen; da der Beschwerdeführer das nicht gewollt habe, sei er mit dem Tod bedroht und von der mächtigen Miliz nahezu im gesamten Land gesucht worden (AS 152, 153; AS 194). Wieso der Beschwerdeführer diese Wesenselemente seines Vorbringens bei erster Gelegenheit, nämlich im Rahmen der Erstbefragung, mit keinem Wort erwähnte und in weiterer Folge sein Vorbringen abänderte – von einer Vertreibung aufgrund der vermeintlichen Eigenschaft als „arabischer Bastard“ zur Verfolgung durch eine einflussreiche Miliz und einer beabsichtigten Zwangsrekrutierung durch diese –erschließt sich nicht. Die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach der Beschwerdeführer nur zu den Personalien und zur Fluchtroute befragt worden wäre und zudem nur wenig Zeit gehabt hätte, erklärt ebenso wenig, wieso er nicht einmal ansatzweise erwähnte, dass sein Stiefvater einer der mächtigsten Milizen im Irak angehören soll. Es ist nämlich zu erwarten, dass eine aus Furcht vor Verfolgung geflüchtete Person die erste Gelegenheit nützen würde, die maßgeblichen Ausreisegründe bei erster Gelegenheit – zwar nicht in ihrer Gesamtheit und im Detail, jedoch ihrem Wesen nach – anzuführen. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Einvernahme seine bisherigen Angaben (AS 149). Auch ist dem im Akt aufliegenden Erstbefragungsprotokoll zu entnehmen, dass eine Rückübersetzung erfolgte und diese vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde. Im konkreten Fall kann nicht von einer fehlerhaften Übersetzung bzw. Protokollierung ausgegangen werden, da er selbst ausdrücklich angegeben hat, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben und nach wortwörtlicher Rückübersetzung der Niederschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben durch seine Unterschrift bestätigte (AS 9, 15).

Der Beschwerdeführer muss sich auch anlasten lassen, dass sich seine geschilderten Verfolgungsbehauptungen als logisch nicht nachvollziehbar erwiesen haben und zudem bedeutende Ungereimtheiten im Vorbringen zu konstatieren waren.

Der XXXX geborene Beschwerdeführer schilderte die Situation nämlich derart, dass sein Vater im Jahr 2010 gestorben sei und er ab dem Jahr 2012, sohin in einem Alter von 16 Jahren, begonnen habe zu arbeiten, um seine Mutter zu unterstützen. Schon dies lässt sich mit seinem angegebenen Geburtsdatum im Jahr XXXX nicht vereinbaren, da der Beschwerdeführer im Jahr XXXX wohl bereits 18 Jahre alt gewesen sein muss. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter sodann im August 2014 einen anderen Mann, einen Kurden, geheiratet habe, der anfangs sehr nett gewesen sei, dann aber begonnen habe, viel Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben, ihn zu bedrohen und zwangsrekrutieren zu wollen. Der Auslöser sei gewesen, dass der Beschwerdeführer volljährig geworden sei und er „nun töten müsse, damit man stolz sein könnte einen Märtyrer in der Familie zu haben um sein Geld zu bekommen“ (VNS, S. 7). Doch auch dies lässt sich mit dem durch Unterlagen dokumentierten und zur Feststellung erhobenen Geburtsdatum nicht vereinbaren; zu diesem Zeitpunkt, im Jahr XXXX , als der Stiefvater begonnen habe Druck auszuüben (VNS, S. 4), muss der Beschwerdeführer bereits 21 Jahre alt gewesen sein. Sohin waren bereits die chronologischen Angaben von gravierenden Unstimmigkeiten geprägt, nämlich das eigene Alter und den Hintergrund für die Ausübung des Drucks durch den Stiefvater zwecks militärischer Betätigung, weshalb das Vorbringen schon aus diesem Grund für das erkennende Gericht als unzutreffend erachtet wird.Der römisch XXXX geborene Beschwerdeführer schilderte die Situation nämlich derart, dass sein Vater im Jahr 2010 gestorben sei und er ab dem Jahr 2012, sohin in einem Alter von 16 Jahren, begonnen habe zu arbeiten, um seine Mutter zu unterstützen. Schon dies lässt sich mit seinem angegebenen Geburtsdatum im Jahr römisch XXXX nicht vereinbaren, da der Beschwerdeführer im Jahr römisch XXXX wohl bereits 18 Jahre alt gewesen sein muss. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter sodann im August 2014 einen anderen Mann, einen Kurden, geheiratet habe, der anfangs sehr nett gewesen sei, dann aber begonnen habe, viel Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben, ihn zu bedrohen und zwangsrekrutieren zu wollen. Der Auslöser sei gewesen, dass der Beschwerdeführer volljährig geworden sei und er „nun töten müsse, damit man stolz sein könnte einen Märtyrer in der Familie zu haben um sein Geld zu bekommen“ (VNS, S. 7). Doch auch dies lässt sich mit dem durch Unterlagen dokumentierten und zur Feststellung erhobenen Geburtsdatum nicht vereinbaren; zu diesem Zeitpunkt, im Jahr römisch XXXX , als der Stiefvater begonnen habe Druck auszuüben (VNS, S. 4), muss der Beschwerdeführer bereits 21 Jahre alt gewesen sein. Sohin waren bereits die chronologischen Angaben von gravierenden Unstimmigkeiten geprägt, nämlich das eigene Alter und den Hintergrund für die Ausübung des Drucks durch den Stiefvater zwecks militärischer Betätigung, weshalb das Vorbringen schon aus diesem Grund für das erkennende Gericht als unzutreffend erachtet wird.

Dem Beschwerdeführer wäre es leicht gelungen, vor seinem Stiefvater zu flüchten, indem er 200 USD von seiner Mutter bekommen und das Elternhaus verlassen habe. Kaum nachvollziehbar war jedoch, wie es ihm über mehrere Monate hinweg möglich gewesen sein soll, bei seinem ehemaligen Arbeitgeber, der im selben Gebiet wie sein Stiefvater wohnhaft gewesen sei, zu verweilen, obwohl sein Verfolger – ein hohes Mitglied der Badr-Organisation und somit eine der einflussreichsten Personen im gesamten Irak – auf ihn persönlich ein Augenmerk gerichtet hätte. Ebenso realitätsfern gestaltete sich jene Schilderung, wonach der Beschwerdeführer in jener Zeit, als er bei diesem gelebt habe und gesucht worden sei, selbst drei Fahrzeuge mit Mitgliedern der Milizen gesehen hätte. Das Risiko während seiner Beobachtungen gesehen zu werden führt zu der Annahme, dass er das Vorgetragene tatsächlich nicht erlebt hat. Dass er insgesamt drei Mal mit eigenen Augen Fahrzeuge der Miliz beobachtet haben will, die konkret nach ihm gesucht hätten, ist schlichtweg nicht plausibel, zumal er festgestellt haben will, dass darunter „sowohl Araber als auch Kurden“ gewesen seien (VNS, S. 8). Wie er zudem aus seinem Versteck heraus auch noch die Volkszugehörigkeit der Insassen hätte identifizieren können, lässt sich ebenso wenig logisch erschließen. Vielmehr hinterließ der Beschwerdeführer körpersprachlich als auch durch wenig konkrete Äußerungen den Eindruck, eine konstruierte Geschichte vorzutragen, aus der schließlich die dargestellten, wenig plausiblen, sachverhaltsbezogenen Behauptungen und Ungereimtheiten entsprungen sind.

Unrealistisch erscheint auch das Szenario, wie es seinem Arbeitgeber nach der angeblichen Bedrohung durch den Stiefvater und der erfolgten Flucht aus dem Elternhaus möglich gewesen sein soll, den Reisepass des Beschwerdeführers mühelos zu erlangen, um dessen Flucht aus dem Irak zu ermöglichen. Dazu führte der Beschwerdeführer an, dass sein ehemaliger Arbeitgeber einfach zur Mutter gegangen sei und den Reisepass sowie ihren Goldschmuck geholt hätte. Dies kann sich so nicht zugetragen haben, hätte doch der Stiefvater, nachdem er die Abwesenheit des Beschwerdeführers gemerkt und gemeinsam mit der Miliz nach ihm gesucht hätte, leicht den Reisepass des Beschwerdeführers beschlagnahmen können, um ihm die äußerst naheliegende Flucht aus dem Herkunftsstaat zu verunmöglichen. Zudem hätte sich sein Arbeitgeber einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, wenn die Badr-Organisation tatsächlich intensiv nach dem Beschwerdeführer gesucht hätte, und zwar auch bei ihm in der Werkstatt, und er sich daraufhin einfach in das Elternhaus des Beschwerdeführers begibt, um dessen Reisepass und den Schmuck der Mutter mitzunehmen; insbesondere zu der Zeit, wo der Stiefvater nicht daheim war, wäre das Haus für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers wohl strenger kontrolliert worden. Auch aufgrund dieser Überlegung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das Vorgetragene tatsächlich so erlebt hat.

Aus selbigem Grund sprechen auch die Umstände der Ausreise des Beschwerdeführers gegen eine asylrelevante Verfolgung seiner Person im gesamten irakischen Staatsgebiet. So reiste er auf legalem Wege mit seinem Reisepass und einem Visum aus dem Irak aus, und zwar ohne jegliche Schwierigkeiten (VNS, S. 7). Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Verfolgung vor der schiitischen Miliz al Badr zu fürchten hätte, so wäre er beim Versuch der legalen Ausreise definitiv mit Problemen konfrontiert gewesen, zumal den Länderberichten zu entnehmen ist, dass die Milizen aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten die Fähigkeit haben, jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Die Badr-Organisation ist nämlich die mächtigste schiitische Miliz und gilt als Irans ältester Stellvertreter im Irak. Nach der US-Invasion im Jahr 2003 wurde sie in die neue irakische Regierung integriert und viele Badr-Mitglieder waren oder sind Teil der offiziellen Staatssicherheitsapparate, insbesondere des Innenministeriums und der Bundespolizei. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gar keiner Verfolgung ausgesetzt war.

Folglich war auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er bei einer Rückreise bereits am nächsten Tag umgebracht würde (VNS, S. 9), schlichtweg nicht glaubhaft, da er – wie bereits zum Zeitpunkt der Ausreise – tatsächlich von niemandem gesucht wird. Dass er nach Europa bzw. in ein nichtmuslimisches Land ausgereist sei und aufgrund dessen den Tod fürchte, lässt sich auch mit Blick auf die herangezogenen und zitierten Länderberichte nicht objektivieren. Dass gleichsam jeder Iraker, der aus Europa oder einem nichtmuslimischen Land zurückkehrt, den Tod zu fürchten hätte, ist den Berichten nämlich nicht zu entnehmen.

Dass der Beschwerdeführer Probleme aufgrund der Mischehe seiner Eltern gehabt hätte (Mutter Kurdin, Vater Araber) war ebenso wenig festzustellen, zumal er keine darauf bezogenen Verfolgungshandlungen vorbrachte; ganz im Gegenteil gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass sein Vater im Spital arbeitete und eine Apotheke betrieb (VNS, S. 4). Der Beschwerdeführer besuchte problemlos die Schule, bis sein Vater verstarb und er seiner Mutter finanziell aushalf (VNS, S. 5). Im Laufe der Verhandlung versuchte er jedoch die „Probleme“ aufgrund der Mischehe hochzuspielen, indem er – erst auf Nachfrage durch die verhandlungsführende Richterin – erstmals schilderte, dass die Familien ursprünglich gegen die Heirat gewesen seien und seine Onkel ihn nicht geliebt/akzeptiert hätten (VNS, S. 9). Aufgrund dieser Steigerung im Laufe des Verfahrens war auch in diesem Zusammenhang keine asylrelevante Verfolgung seiner Person aufgrund der Volkszugehörigkeit festzustellen. Aufgrund der nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers sowie seinem persönlich vermittelten Eindruck während der nur wenig nachvollziehbaren Schilderung der fluchtkausalen Ereignisse in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte die behaupteten Verfolgungs- und/oder Bedrohungssituation nicht als wahr erachtet werden.“

Im Zuge der Einvernahme zum nunmehrigen Asylantrag brachte der Antragsteller in der Erstbefragung vor, dass er seit seiner Jugend homosexuell sei. Bei den bisherigen Befragungen habe er dies nicht erwähnt, weil er Angst gehabt hätte. Er habe auch schriftliche Beweise für seine sexuelle Ausrichtung. Seine Familie und die Gesellschaft im Irak wären sehr streng und er würde sicher umgebracht werden, sollte er in den Irak zurückkehren.

Die niederschriftliche Einvernahme vom 21.03.2024 gestaltete sich folgend:

„LA:    Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der gegenständlichen Einvernahme zu folgen?

AW:      Ja.

LA:      Wie geht es Ihnen? Leiden oder litten Sie an irgendwelchen gesundheitlichen Problemen, gibt es bestehende Krankheiten oder benötigen Sie aktuell bestimmte medizinische Betreuung oder Medikamente?

AW:     Ich bin völlig gesund, ich nehme keine Medikamente.

LA:     Nehmen Sie Drogen oder Drogenersatzstoffe?

AW:      Nein.

LA:     Sind Sie mittlerweile auch anwaltlich oder durch eine andere Person bzw. Institution im Verfahren vertreten?

AW:     Nein.

LA:      Ist Ihnen bewusst, dass es bei der gegenständlichen Einvernahme um die Behandlung Ihres Folgeantrages geht?

AW:     Ja.

LA:      Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist

AW:     Ja, ich bin damit einverstanden.

LA:     Sie haben am 18.10.2015 einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde (RK II Instanz 16.02.2022). Sie haben am 20.04.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Absatz 2 Asylgesetz gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde (RK I Instanz 03.01.2024). Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?LA:     Sie haben am 18.10.2015 einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde (RK römisch II Instanz 16.02.2022). Sie haben am 20.04.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, Absatz 2 Asylgesetz gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde (RK römisch eins Instanz 03.01.2024). Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?

VP:      Ich bin homosexuell und mein Betreuer hat im Jahr 2018 ein Schreiben an das BVwG geschrieben, ich habe das bei der Verhandlung vorgelegt, das Schreiben beweist, dass ich homosexuell bin, befragt, ich habe das Schreiben, bereits beim BVwG bei meinem ersten Antrag abgegeben, befragt, was das BVwG dazu gesagt hat, gebe ich befragt an. Ich möchte erklären, dass der Betreuer schon das Schreiben, 2018 geschrieben hat, aber ich habe erst vor ca. 2 Monaten beim BVwG in Wien das Schreiben vorgelegt.

LA:     Haben Sie, bevor Sie Österreich betreten, haben gewusst, dass Österreich ein Rechtsstaat ist?

VP:     Ja, befragt, ja, ich wusste, bevor ich Österreich betreten habe, dass Österreich ich ein Rechtsstaat ist, befragt ja.

LA:     Weshalb ändern Sie Ihre Aussage jetzt ab, anfänglich haben Sie gesagt, dass Sie das Schreiben im ersten Verfahren beim BVwG abgegeben haben, jetzt sagen Sie, dass Sie das Schreiben vor ca. 2 Monaten beim BVwG in Wien vorgelegt haben?

VP:     Ich habe erst nach diesem aktuellen Asylantrag, das Schreiben vorgelegt, befragt, ich habe es beim höheren Gericht in XXXX vorgelegt, befragt, bei der Polizei.VP:     Ich habe erst nach diesem aktuellen Asylantrag, das Schreiben vorgelegt, befragt, ich habe es beim höheren Gericht in römisch XXXX vorgelegt, befragt, bei der Polizei.

Anmerkung im Akt liegt ein Schreiben datiert mit 29.12.2022 auf ( XXXX )Anmerkung im Akt liegt ein Schreiben datiert mit 29.12.2022 auf ( römisch XXXX )

LA:     Weshalb haben Sie anfänglich angeführt, dass das Schreiben im Jahre 2018 erstellt wurde, laut Inhalt hat der Betreuter erst im Dezember 2022 mit Ihnen gesprochen, sowie steht am Schreiben ganz oben XXXX .12.2022, was sagen Sie dazu?LA:     Weshalb haben Sie anfänglich angeführt, dass das Schreiben im Jahre 2018 erstellt wurde, laut Inhalt hat der Betreuter erst im Dezember 2022 mit Ihnen gesprochen, sowie steht am Schreiben ganz oben römisch XXXX .12.2022, was sagen Sie dazu?

VP:     Ich weiß es nicht, ich glaube, dass am Zettel 2018 steht, ja, ja, befragt, ja, der Betreuer kennt mich schon seit 2018 ....

LA:     Da beantwortet meine Frage nicht, weshalb haben Sie anfänglich gesagt, dass das Schreiben 2018 erstellt wurde, jedoch laut Inhalt und Datum des Schreibens kann das nicht stimmen, was sagen Sie dazu?

VP:     Ja, ja, aber ich meine damit, dass der Betreuer mich seit 2018 kennt.

LA:     Weshalb führen Sie erst jetzt an, dass Sie angeblich homosexuell sind?

VP:     Ich hatte Angst, der Betreuer weiß das. Ich bekam eine Einzelzimmer im Camp.

LA:     Haben Sie zur Familie im Irak kontakt?

VP:     Nein sie haben mich verstoßen, sie wollen mich nicht.

LA:     Weiß Ihre Familie im Irak von Ihrer angeblichen Homosexualität?

VP:     Ja, sie wissen, dass seit meiner Kindheit, befragt, ich weiß nicht, seit wann ich verstoßen wurde, befragt, die Milizen, in unserem Dorf, haben erfahren, dass ich homosexuell bin, sie haben dann uns, unser Haus weggenommen, befragt, dann ist meine Familie in die Stadt gegangen, das war im Jahr 2015, ich möchte mich korrigieren, das war Ende 2016, ich habe den Irak verlassen, wegen Tod oder Vergewaltigung.

LA:     Wurden Sie wegen Ihrer angeführten Homosexualität im HKS verfolgt bzw. bedroht?

VP:     Ja, die Milizen hat mich einmal geschlagen, sie haben mich einmal mit einem Freund erwischt, sie haben auch meine Familie im Irak bedroht, befragt, das war im Jahr 2014 oder 2013, befragt, ich bin Ende 2015 ausgereist, befragt, es hat bis zur Ausreise keine Probleme bzw. Verfolgungen deswegen gegeben, aber, meine Onkel und mein Großvater haben mir mit dem Tod gedroht, befragt, das war Ende 2016, befragt, weil das eine Beschmutzung der Ehre ist, befragt, das ich homosexuell bin, befragt, woher das die Onkel und der Großvater wussten, gebe ich an, durch mein Verhalten, durch meine Kleider, durch meine Haare, ich hatte einen Freund, er hieß XXXX , befragt, sie haben ein Video gesehen, wie ich und XXXX zusammen geschlafen haben, befragt, wer das Video aufgenommen hat, gebe ich an, ich und XXXX befragt, wie meine Onkel und mein Großvater zum Video gekommen sind, gebe ich an, sie haben mein Handy abgenommen, weil sie für mich verantwortlich sind und weil mein Vater verstorben ist. Befragt, wann mir das Handy abgenommen wurde, gebe ich an, 2013.VP:     Ja, die Milizen hat mich einmal geschlagen, sie haben mich einmal mit einem Freund erwischt, sie haben auch meine Familie im Irak bedroht, befragt, das war im Jahr 2014 oder 2013, befragt, ich bin Ende 2015 ausgereist, befragt, es hat bis zur Ausreise keine Probleme bzw. Verfolgungen deswegen gegeben, aber, meine Onkel und mein Großvater haben mir mit dem Tod gedroht, befragt, das war Ende 2016, befragt, weil das eine Beschmutzung der Ehre ist, befragt, das ich homosexuell bin, befragt, woher das die Onkel und der Großvater wussten, gebe ich an, durch mein Verhalten, durch meine Kleider, durch meine Haare, ich hatte einen Freund, er hieß römisch XXXX , befragt, sie haben ein Video gesehen, wie ich und römisch XXXX zusammen geschlafen haben, befragt, wer das Video aufgenommen hat, gebe ich an, ich und römisch XXXX befragt, wie meine Onkel und mein Großvater zum Video gekommen sind, gebe ich an, sie haben mein Handy abgenommen, weil sie für mich verantwortlich sind und weil mein Vater verstorben ist. Befragt, wann mir das Handy abgenommen wurde, gebe ich an, 2013.

LA:      Weshalb wurde Ihnen dann erst 2016 gedroht?

VP:      Das war nach dem die Milizen unser Haus weggenommen haben, solche Leute wie ich werden getötet. Befragt, weshalb wurde Ihnen erst 2016 gedroht und nicht schon im Jahre 2013, befragt gebe ich an, ich weiß es nicht, ich bin im Jahr 2016 nach Europa gekommen.

LA:     Weshalb haben Sie sich für Österreich entschieden?

VP:      Weil hier in Österreich ein sicheres Land ist und die Homosexuellen werden nicht verfolgt.

LA:      Wenn Sie wussten, dass Österreich ein Rechtsstaat ist, bevor Sie Österreich betreten haben, wenn Sie sich für Österreich entschieden haben, weil: „Weil hier in Österreich ein sicheres Land ist und die Homosexuellen werden nicht verfolgt“ weshalb haben Sie nicht von Anfang an angeführt, dass Sie den Irak wegen Ihrer angeführten Homosexualität verlassen haben, bzw. weshalb haben Sie erst jetzt dies angeführt?

VP: Ich war 20 Jahre alt, als ich nach Österreich kam und ich hatte Angst, jetzt bin ich 30 Jahre alt, andere Iraker haben mich aus der Heimat gekannt, sie waren in Wien, ein gewisser XXXX hat mich sogar deswegen bedroht, ich ging deswegen nach Tirol, befragt, das war anfänglich meiner Einreise nach Österreich.VP: Ich war 20 Jahre alt, als ich nach Österreich kam und ich hatte Angst, jetzt bin ich 30 Jahre alt, andere Iraker haben mich aus der Heimat gekannt, sie waren in Wien, ein gewisser römisch XXXX hat mich sogar deswegen bedroht, ich ging deswegen nach Tirol, befragt, das war anfänglich meiner Einreise nach Österreich.

LA:      Leben Sie derzeit mit einem Mann zusammen?

VP:     Ja, ich lebe mit einem Freund, zusammen, er heiß XXXX er ist aus Syrien, befragt, ich kenne ihn erst seit einem Jahr, befragt, ob ich schon vorher Kontakt bzw. nach meiner Einreise nach Österreich hatte, gebe ich an, nein weder zu Männern noch zu Frauen. Befragt, ich bin Ende 2015 eingereist und hatte bis vor ca. einem Jahr keinen sexuellen Kontakt zu Männer auch nicht zu Frauen.VP:     Ja, ich lebe mit einem Freund, zusammen, er heiß römisch XXXX er ist aus Syrien, befragt, ich kenne ihn erst seit einem Jahr, befragt, ob ich schon vorher Kontakt bzw. nach meiner Einreise nach Österreich hatte, gebe ich an, nein weder zu Männern noch zu Frauen. Befragt, ich bin Ende 2015 eingereist und hatte bis vor ca. einem Jahr keinen sexuellen Kontakt zu Männer auch nicht zu Frauen.

LA:      Seit wann fühlen Sie sich zum männlichen Geschlecht hingezogen?

VP:      Seit meiner Kindheit, weil ich nur Schwestern hatte und ich bin mit denen aufgewachsen, befragt, ob ich das schildern bzw. beschreiben kann, wann genau ich mich zu Männern hingezogen gefühlt habe, gebe ich an, ich war vielleicht 10 Jahre alt, befragt, lassen sie mich, ich bin durcheinander, ich habe keine Gefühle für Jungs, nein, nein, ich meine damit ich habe keine Gefühle für Mädchen, befragt, ich habe Gefühle für Jungs, befragt, wann haben Sie das an sich entdeckt bzw. wann haben Sie das gewusst, dass Sie sich zu Männern hingezogen fühlen, befragt, gebe ich an, ich bin bei Frauen aufgewachsen, meine Tanten wollten nicht, dass ich rausgehe, befragt, das war es, befragt ob Sie sich deswegen zu Männern hingezogen fühlen gebe ich befragt an, ja, weil ich mit Frauen aufgewachsen bin habe ich Frauengefühle bekommen, befragt was ich mit Frauengefühle meine gebe ich an, befragt, ich meine ich bin mit Frauen aufgewachsen und nicht mit Männern, deswegen fühle ich wie eine Frau, bzw. fühle ich mich zu Männern hingezogen, denn im Irak sagt ein Mann das ist so oder so ....

LA:      Hatten Sie im Irak aufgrund der angeführten Homosexualität Problem?

VP:      Ja, dass was ich gesagt habe, deswegen kam ich nach Europa.

LA:      Weshalb haben Sie das bei den Vorverfahren nicht gesagt?

VP:     Ich hatte Angst vor anderen Iraker, die mich kennen.

LA:      Haben Sie Verwandte oder sonstige Angehörige in Österreich oder im Bereich der Europäischen Union zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

VP:     Nein, befragt, nein.

LA:      Wer im Irak weiß von Ihrer angeführten Homosexualität?

AW:      Meine Familie und meine Onkel.

LA:      Was hätten Sie bei einer etwaigen Rückkehr deswegen zu befürchten?

AW:     Sie würden mich töteten, ich finde dort keinen Platz, Sie haben mich verstoßen

LA:      Sie haben angeführt, dass Ihre Onkel und der Großvater dies mit Ihrem Freund im Jahre 2013 erfahren haben, weil diese Ihr Handy abgenommen haben, Sie wurden aber bis zur Ausreise (2016) nicht getötet, weshalb sollte dies jetzt anders sein, was sagen Sie dazu?

AW:     Ich war damals jung, jetzt bin ich erwachsen, sie töten erst wenn man erwachsen ist, befragt, mit welchem Alter man im Irak erwachsen ist, gebe ich an 17 oder 18 Jahre, befragt, ich war bei der Antragstellung 20 Jahre alt.

LA:      Sind Sie besonders integriert in Österreich? Haben Sie gearbeitet, Deutschkurse besucht?

VP:      Ich habe einen Kurs Deutsch A1 besucht, ich habe keine Prüfung abgelegt. Ich habe auch in der Schule als Hausmeister gearbeitet, ich habe die Schule besucht, seit der ersten Entscheidung habe ich nichts mehr getan.

LA:      Besuchen Sie in Österreich die homosexuellen Szene?

VP:      Nein, befragt, ich habe Angst, ich schäme mich deswegen.

LA:      Hat sich seit dem 03.01.2024 (Rechtskraft des Vorverfahrens) bezüglich Ihres Privat- und Familienlebens in Österreich etwas geändert?

VP:      Nein.

LA:      Sind Sie in Österreich je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder je von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung betroffen gewesen?

VP:      Nein.

LA:      Möchten Sie zu den Ihnen am 07.03.2024 ausgefolgten aktuellen Feststellungen zur Lage im Irak eine Stellungnahme abgeben?

VP:      Nein, ich kenne die Lage im Irak, ich möchte keine Stellung dazu abgeben.

LA:      Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Möchten Sie dazu Stellung nehmen?

VP:      Wie soll ich im Irak leben, ich habe Angst im Irak zu leben, wenn ich hier kein Asyl bekommen, dann möchte ich meine Papiere bekommen, ich würde dann in ein anderes Land gehen. Ich möchte arbeiten, ich möchte normal leben, ich bin seit 7 Jahren in Österreich oder 8 Jahren.

LA:      Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Befragung die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Haben Sie das verstanden?

VP:      Ich habe das verstanden.

LA:      Die Verständigung mit dem Dolmetscher war immer gut?

AW:     Ja.

LA:      Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Befragung gemachten Angaben, insbesondere zu ihrer Person oder betreffend vorhandene Dokumente, Fluchtgrund etwas berichtigen, ergänzen oder hinzufügen? Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind und dass hervorkommende Widersprüche, Abweichungen von bereits getätigten Angaben oder sonstige Tatsachenabweichungen ihre Glaubwürdigkeit maßgeblich beeinflussen.

AW:     Nein.

LA:     Ich beende somit die Einvernahme. Wollen Sie noch ergänzende Angaben machen, die noch nicht zur Sprache gekommen sind und ihrer Ansicht nach für das Verfahren wesentlich sein könnten?

AW:      Nein.

Verfahrensleitende Verfügung:

Ihnen wurden die landeskundlichen Feststellungen zum Staat Irak ausgehändigt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigt diese Unterlagen zur Entscheidungsfindung in Ihrem Asylverfahren heranzuziehen. Ihnen wurde eine Frist gewährt dazu eine Stellungnahme abzugeben.

Zum Umstand, dass Sie in deutscher Sprache zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurden, wird auf Folgendes hingewiesen:

§ 39a AVG regelt nur den mündlichen Verkehr mit der Behörde, begründet aber keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr mit den Beteiligten; insbesondere ist die Beifügung einer Übersetzung eines Schriftstückes nicht vorgesehen (Ringhofer I, 367; VwGH 11.1.1989, Zl 88/01/0187; 1.2.1989, Zl. 88/01/0330). Aufgrund der Verweisungsnorm des § 23 AsylG gilt dies auch im Asylverfahren.Paragraph 39 a, AVG regelt nur den mündlichen Verkehr mit der Behörde, begründet aber keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr mit den Beteiligten; insbesondere ist die Beifügung einer Übersetzung eines Schriftstückes nicht vorgesehen (Ringhofer römisch eins, 367; VwGH 11.1.1989, Zl 88/01/0187; 1.2.1989, Zl. 88/01/0330). Aufgrund der Verweisungsnorm des Paragraph 23, AsylG gilt dies auch im Asylverfahren.

Anmerkung: Die obigen Angaben werden dem Antragsteller rückübersetzt.

Nach erfolgter Rückübersetzung

LA:     Wurde alles aufgeschrieben und richtig protokolliert, was Sie mündlich angegeben haben? Sollte das nicht der Fall sein, so können Sie jetzt noch weitere Angaben tätigen, Sie können auch sonst noch Aussagen treffen, die Sie Ihrer Meinung nach in der Entscheidung des Bundesasylamtes berücksichtigt haben wollen. Erläuternd darf dazu angemerkt werden, dass Sie in weiterer Folge in diesem Verfahren keine neuen Sachverhalte mehr vorbringen können, diese würden nicht mehr berücksichtigt werden. Weiter wird festgehalten, dass die Verständigung in Arabisch problemlos war, Sie alles verstanden haben und auch alles so schildern konnten, wie Sie wollten.

AW:     Es hat alles gepasst, ich möchte nichts mehr hinzufügen.

LA:     Wollen Sie eine Kopie der Niederschrift?

AW:     Ja…“

In der niederschriftlichen Einvernahme am 11.04.2024 wurden keine neuen Fluchtgründe mehr angegeben.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert. Der AS hat keinen glaubhaften asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstanden ist und ist ein solcher auch nicht aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich.

Der AS ist im arbeitsfähigen Alter und die elementare Grundversorgung im Herkunftsland ist gewährleistet.

Der neue Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung:

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den AS als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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