TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/18 L519 2280722-1

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Veröffentlicht am 18.04.2024
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Entscheidungsdatum

18.04.2024

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs4 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L519 2280722-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin RA Dr. RATH, diese vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, vom 29.09.2023, ZI XXXX , wegen §§ 46, 52, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und § 18 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.01.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin RA Dr. RATH, diese vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, vom 29.09.2023, ZI römisch XXXX , wegen Paragraphen 46,, 52, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und Paragraph 18, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.01.2024 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, wurde am XXXX in der Türkei geboren. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, wurde am römisch XXXX in der Türkei geboren.

I.2. Der BF reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und meldete sich erstmals mit 29.08.2003 in Wien an. römisch eins.2. Der BF reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und meldete sich erstmals mit 29.08.2003 in Wien an.

Er verfügte über einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger, später über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung und seit dem 19.03.2012 über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus, zuletzt gültig bis 17.08.2023.

I.3. Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 21.06.2013, XXXX , wurde der BF nach §§ 142 (1), 143 2. Fall, 142 (1) StGB § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 14 Monate bedingt, Probezeit 3 Monate, verurteilt. römisch eins.3. Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 21.06.2013, römisch XXXX , wurde der BF nach Paragraphen 142, (1), 143 2. Fall, 142 (1) StGB Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 14 Monate bedingt, Probezeit 3 Monate, verurteilt.

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde in weiterer Folge widerrufen und am 03.10.2014 vollzogen.

I.4. Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 08.05.2014, XXXX , wurde der BF nach § 50 (1) Z 3 § 12 WaffG § 107 (1) StGB § 15 StGB § 105 (1) StGB § 125 StGB, § 15 StGB § 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, verurteilt.römisch eins.4. Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 08.05.2014, römisch XXXX , wurde der BF nach Paragraph 50, (1) Ziffer 3, Paragraph 12, WaffG Paragraph 107, (1) StGB Paragraph 15, StGB Paragraph 105, (1) StGB Paragraph 125, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 83, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, verurteilt.

I.5. Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 17.12.2014, XXXX , wurde der BF nach § 15 StGB § 142 (1) StGB §§ 127, 129 Z 1 StGB § 142 (1) StGB § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, verurteilt.römisch eins.5. Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 17.12.2014, römisch XXXX , wurde der BF nach Paragraph 15, StGB Paragraph 142, (1) StGB Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB Paragraph 142, (1) StGB Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, verurteilt.

I.6. Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 15.04.2019, XXXX , wurde der BF nach § 12 3. Fall StGB § 27 (2a) 2. Fall SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, verurteilt.römisch eins.6. Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 15.04.2019, römisch XXXX , wurde der BF nach Paragraph 12, 3. Fall StGB Paragraph 27, (2a) 2. Fall SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, verurteilt.

I.7. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 12.07.2022, rk. 11.10.2022, XXXX , wurde der BF wegen §§ 127, 130 (1) 1. Fall, 131 StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. römisch eins.7. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 12.07.2022, rk. 11.10.2022, römisch XXXX , wurde der BF wegen Paragraphen 127,, 130 (1) 1. Fall, 131 StGB Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

I.8. Wegen zehn noch vom BF verübter Taten wurde er überdies bei der StA zur Anzeige gebracht. Verhandlungen und Urteile stehen teilweise noch aus. Es handelt sich dabei unter anderem um Delikte wie Brandstiftung, mehrfachen Betrug, Diebstahl durch Einbruch, Nötigung, schwere Nötigung, Einschleichdiebstahl und Diebstahl. römisch eins.8. Wegen zehn noch vom BF verübter Taten wurde er überdies bei der StA zur Anzeige gebracht. Verhandlungen und Urteile stehen teilweise noch aus. Es handelt sich dabei unter anderem um Delikte wie Brandstiftung, mehrfachen Betrug, Diebstahl durch Einbruch, Nötigung, schwere Nötigung, Einschleichdiebstahl und Diebstahl.

I.9. Erstmalig wurde am 20.09.2021 für den BF eine Erwachsenenvertretung für die Angelegenheiten vor Gerichten, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern, Einkünften – Vermögen und Verbindlichkeiten, bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen und bei Wohnungsangelegenheiten bestellt. Aktuell wurde mit Beschluss des BG Floridsdorf vom 06.02.2023, XXXX , RA Dr.RATH mit den genannten Angelegenheiten betraut. römisch eins.9. Erstmalig wurde am 20.09.2021 für den BF eine Erwachsenenvertretung für die Angelegenheiten vor Gerichten, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern, Einkünften – Vermögen und Verbindlichkeiten, bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen und bei Wohnungsangelegenheiten bestellt. Aktuell wurde mit Beschluss des BG Floridsdorf vom 06.02.2023, römisch XXXX , RA Dr.RATH mit den genannten Angelegenheiten betraut.

I.10.Mit förmlicher Mahnung des LG für Strafsachen Wien vom 02.03.2023 wurde der BF aufgefordert, die aufgetragene gesundheitsbezogene Maßnahme (Beschluss vom 17.11.2022 gemäß § 39 Abs. 1 SMG) umgehend fortzusetzen, ansonsten der Strafaufschub widerrufen würde. Der BF brach die stationäre Therapie nach drei Tagen ab. römisch eins.10.Mit förmlicher Mahnung des LG für Strafsachen Wien vom 02.03.2023 wurde der BF aufgefordert, die aufgetragene gesundheitsbezogene Maßnahme (Beschluss vom 17.11.2022 gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG) umgehend fortzusetzen, ansonsten der Strafaufschub widerrufen würde. Der BF brach die stationäre Therapie nach drei Tagen ab.

I.11. Mittels Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.02.2023 und 31.08.2023 wurde dem BF über die Erwachsenenvertreterin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot zu erlassen. Dem BF wurde schriftliches Parteiengehör gewährt und eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme und Vorlage allfälliger Beweismittel eingeräumt.römisch eins.11. Mittels Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.02.2023 und 31.08.2023 wurde dem BF über die Erwachsenenvertreterin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot zu erlassen. Dem BF wurde schriftliches Parteiengehör gewährt und eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme und Vorlage allfälliger Beweismittel eingeräumt.

I.12. Am 01.09.2023 wurde das BFA darüber verständigt, dass sich der BF wegen § 15 StGB, § 198 (1) StGB in Untersuchungshaft befindet.römisch eins.12. Am 01.09.2023 wurde das BFA darüber verständigt, dass sich der BF wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 198, (1) StGB in Untersuchungshaft befindet.

I.13. Die Stellungnahme des BF langte am 18.09.2023 ein. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass er ledig und ohne Sorgepflichten ist, zu niemandem ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, nicht krankenversichert ist, keinerlei Zahlungen aus der Türkei oder von österreichischen Gebietskörperschaften bezieht, obdachlos ist und aufgrund einer psychischen Erkrankung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Der BF gab weiter an, an kombinierter und anderen Persönlichkeitsstörungen, paranoider Schizophrenie, psychischen und Verhaltungsstörungen durch cannabinoides Abhängigkeitssyndrom zu leiden. römisch eins.13. Die Stellungnahme des BF langte am 18.09.2023 ein. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass er ledig und ohne Sorgepflichten ist, zu niemandem ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, nicht krankenversichert ist, keinerlei Zahlungen aus der Türkei oder von österreichischen Gebietskörperschaften bezieht, obdachlos ist und aufgrund einer psychischen Erkrankung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Der BF gab weiter an, an kombinierter und anderen Persönlichkeitsstörungen, paranoider Schizophrenie, psychischen und Verhaltungsstörungen durch cannabinoides Abhängigkeitssyndrom zu leiden.

I.14. Am 19.09.2023 wurde das BFA von der Anklageerhebung wegen § 15 StGB § 127 StGB verständigt.römisch eins.14. Am 19.09.2023 wurde das BFA von der Anklageerhebung wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB verständigt.

I.15. Seit 30.08.2023 befindet sich der BF in Haft in der JA Wien-Josefstadt.römisch eins.15. Seit 30.08.2023 befindet sich der BF in Haft in der JA Wien-Josefstadt.

I.16. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 29.09.2023 wurde gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFAVG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.). römisch eins.16. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 29.09.2023 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFAVG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch IV.).

Begründend wurde ausgeführt, der BF trotz seines langjährigen Aufenthaltes nur sechs Tage legal beschäftigt war. Er verfügt über keinen Wohnsitz und ist massiv straffällig. Eine gesundheitsbezogene Maßnahme nach § 39 SMG brach er nach drei Tagen ab. Er wurde sehr rasch, innerhalb offener Probezeiten und offenen Strafaufschubes, wieder rückfällig, mit noch mehr krimineller Energie und Gewaltbereitschaft und stellt deswegen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.Begründend wurde ausgeführt, der BF trotz seines langjährigen Aufenthaltes nur sechs Tage legal beschäftigt war. Er verfügt über keinen Wohnsitz und ist massiv straffällig. Eine gesundheitsbezogene Maßnahme nach Paragraph 39, SMG brach er nach drei Tagen ab. Er wurde sehr rasch, innerhalb offener Probezeiten und offenen Strafaufschubes, wieder rückfällig, mit noch mehr krimineller Energie und Gewaltbereitschaft und stellt deswegen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

I.17. Vom BF wurde gegen den gegenständlichen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der BF über ein tief verwurzeltes und verfestigtes Privat- und Familienleben verfüge, weshalb sich die Rückkehrentscheidung in casu als rechtswidrig erweise. Weiter sei aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich, dass bzw. inwieweit die belangte Behörde die psychische Erkrankung des BF im Rahmen ihrer Entscheidung berücksichtigt habe. Weiter habe das BFA hat bei der Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes das Privat- und Familienleben des BF unzureichend berücksichtigt. römisch eins.17. Vom BF wurde gegen den gegenständlichen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der BF über ein tief verwurzeltes und verfestigtes Privat- und Familienleben verfüge, weshalb sich die Rückkehrentscheidung in casu als rechtswidrig erweise. Weiter sei aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich, dass bzw. inwieweit die belangte Behörde die psychische Erkrankung des BF im Rahmen ihrer Entscheidung berücksichtigt habe. Weiter habe das BFA hat bei der Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes das Privat- und Familienleben des BF unzureichend berücksichtigt.

Beantragt werde eine mündliche Verhandlung, weiter den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt I. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde; in eventu festzustellen, dass die Abschiebung des BF in die Türkei unzulässig sei; den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes III. ersatzlos zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot mit einer geringeren Dauer bemessen werde; In eventu: den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen; die ordentliche Revision zuzulassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Zudem werde dringend angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Beantragt werde eine mündliche Verhandlung, weiter den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch eins. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde; in eventu festzustellen, dass die Abschiebung des BF in die Türkei unzulässig sei; den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch III. ersatzlos zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot mit einer geringeren Dauer bemessen werde; In eventu: den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen; die ordentliche Revision zuzulassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Zudem werde dringend angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

I.18. Von der Erwachsenenvertreterin wurde mit Schreiben vom 16.10.2023 die BBU GmbH bevollmächtigt, den BF im gegenständlichen Verfahren zu vertreten bzw. eine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid zu erheben.römisch eins.18. Von der Erwachsenenvertreterin wurde mit Schreiben vom 16.10.2023 die BBU GmbH bevollmächtigt, den BF im gegenständlichen Verfahren zu vertreten bzw. eine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid zu erheben.

I.19. Mit Beschluss des BVwG vom 08.11.2023, L519 2280722-1/4Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. römisch eins.19. Mit Beschluss des BVwG vom 08.11.2023, L519 2280722-1/4Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde feststeht, dass der BF bei einer Rückkehr in die Türkei keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung zu erwarten hat. Auch eine Verletzung des Privat- und Familienlebens liegt nicht vor. Auch wurde herangezogen, dass der BF sehr rasch, innerhalb offener Probezeiten und eines offenen Strafaufschubes wieder rückfällig wurde, verbunden mit noch höherer krimineller Energie und Gewaltbereitschaft. Berücksichtigt wurde weiter, dass sich der BF trotz einschlägiger Vorstrafen in vollem Bewusstsein und aus eigenen Stücken immer wieder zu Straftaten entschlossen hat. Auch trotz nachweislicher Ermahnung habe er nicht von weiteren, teils schweren Straftaten abgehalten werden können. Die Behauptung in der Beschwerde, die belangte Behörde habe sich mit dem Fehlverhalten des BF nur unzureichend auseinandergesetzt, ist daher schlichtweg falsch. Aber auch die restlichen Beschwerdebehauptungen treffen nicht zu: Ein schützenswertes Familienleben kann ebenso nicht erkannt werden. Zwar leben in Österreich die Mutter und 2 Geschwister des BF. Die Mutter gab jedoch an, keinen Kontakt mehr zum BF zu wünschen. Auch der Umstand, dass der ledige, kinderlose BF vor seiner neuerlichen Inhaftierung obdachlos war, zeigt deutlich, dass offenbar auch seine Geschwister nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen. Ein schützenswertes Privatleben ist ebenso wenig zu erkennen.

I.20. Am 24.01.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die türkische Sprache durchgeführt. Als Zeugin wurde die Mutter einvernommen. Der BF gab dabei unter anderem bekannt, in die Türkei zurückkehren zu wollen.
I.21. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
römisch eins.20. Am 24.01.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die türkische Sprache durchgeführt. Als Zeugin wurde die Mutter einvernommen. Der BF gab dabei unter anderem bekannt, in die Türkei zurückkehren zu wollen.
I.21. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zum Beschwerdeführer:römisch II.1.1. Zum Beschwerdeführer:

Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger der Türkei und somit Drittstaatsangehöriger.

Der BF wurde am XXXX in der Türkei geboren und befindet sich zumindest seit 29.08.2003 im Bundesgebiet. Er besuchte im Bundesgebiet neun Jahre lang die Schule, eine Berufsausbildung wurde nicht absolviert. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Die Identität des BF steht fest. Der BF wurde am römisch XXXX in der Türkei geboren und befindet sich zumindest seit 29.08.2003 im Bundesgebiet. Er besuchte im Bundesgebiet neun Jahre lang die Schule, eine Berufsausbildung wurde nicht absolviert. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Die Identität des BF steht fest.

Der BF hat eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, paranoide Schizophrenie, psychische Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom. Die Behandlung ist in der Türkei möglich.

Der BF stellte keinen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Zuletzt war er im Besitz einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus, gültig bis 17.08.2023. Er war bis dato sechs Tage legal im Bundesgebiet beschäftigt, lebte ansonsten von Sozialleistungen. Der BF lebt mit niemandem im gemeinsamen Haushalt. Er ist für auch für niemandem im Bundesgebiet sorgepflichtig. Es wurden keine Einstellungszusagen oder Arbeitsvorverträge in Vorlage gebracht. Er ist in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied und leistet keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten.

In den Zeiträumen 31.01.2013 bis 21.06.2013, 03.06.2014 bis 03.08.2017, 16.03.2019 bis 15.11.2019, 29.05.2019 bis 15.11.2019, 19.05.2022 bis 22.11.2022, 24.07.2023 bis 25.07.2023 befand sich der BF für insgesamt 5 Jahre und 4 Monate in Haft. Hinsichtlich der letzten Haftstrafe wurde dem BF ein Strafaufschub bis zum 21.11.2024 gewährt, damit er sich einer sechsmonatigen stationären psychotherapeutischen Behandlung unterziehen kann. Dies gesundheitsbezogene Maßnahme nach § 39 SMG wurde vom BF nach drei Tagen abgebrochen.In den Zeiträumen 31.01.2013 bis 21.06.2013, 03.06.2014 bis 03.08.2017, 16.03.2019 bis 15.11.2019, 29.05.2019 bis 15.11.2019, 19.05.2022 bis 22.11.2022, 24.07.2023 bis 25.07.2023 befand sich der BF für insgesamt 5 Jahre und 4 Monate in Haft. Hinsichtlich der letzten Haftstrafe wurde dem BF ein Strafaufschub bis zum 21.11.2024 gewährt, damit er sich einer sechsmonatigen stationären psychotherapeutischen Behandlung unterziehen kann. Dies gesundheitsbezogene Maßnahme nach Paragraph 39, SMG wurde vom BF nach drei Tagen abgebrochen.

In den Zeiträumen 20.11.2017 bis 11.07.2018, 30.11.2018 bis 24.01.2019 und 17.11.2020 bis 10.02.2021 war der BF als obdachlos gemeldet.

Der BF war am 24.11.2011 als Arbeiter und am 24.10.2013, 31.10.2013, 11.11.2013, 22.11.2013 und 25.11.2013 als geringfügig beschäftigter Arbeiter berufstätig. Die restliche Zeit lebte er von Sozialleistungen.

Im Bundesgebiet leben die Mutter, eine Schwester und ein Bruder des BF. Zu den Verwandten besteht kein Abhängigkeitsverhältnis, der BF ist für niemanden sorgepflichtig.

Der BF spricht Deutsch und Türkisch.

Der BF verfügt in seinem Herkunftsstaat über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage sowie über familiäre Anknüpfungspunkte. In XXXX leben noch die Großeltern in einem eigenen Haus. In XXXX befindet sich eine Tante, welche in einer Eigentumswohnung aufhältig ist. Weiter hält sich in der Türkei noch der Vater des BF auf. Der BF verfügt in seinem Herkunftsstaat über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage sowie über familiäre Anknüpfungspunkte. In römisch XXXX leben noch die Großeltern in einem eigenen Haus. In römisch XXXX befindet sich eine Tante, welche in einer Eigentumswohnung aufhältig ist. Weiter hält sich in der Türkei noch der Vater des BF auf.

Der BF gab in der mündlichen Verhandlung bekannt, dass er die Beschwerde nicht erheben wollte und in die Türkei zurückkehren möchte. Von der Erwachsenenvertreterin wurde mit Vollmacht und Auftrag vom 16.10.2023 die BBU GmbH bevollmächtigt, den BF im gegenständlichen Verfahren zu vertreten bzw. eine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid zu erheben.

Der BF stellt durch seine massive Straffälligkeit eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäß Artikel 14 ARB dar, weswegen er keine Rechte mehr aus dem ARB 1/80 in Anspruch nehmen kann und diese Rechtsstellung verloren hat.

II.1.2. Verurteilungen:römisch II.1.2. Verurteilungen:

Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 21.06.2013, XXXX , wurde der BF nach §§ 142 (1), 143 2. Fall, 142 (1) StGB § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 14 Monate bedingt, Probezeit 3 Monate, verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 21.06.2013, römisch XXXX , wurde der BF nach Paragraphen 142, (1), 143 2. Fall, 142 (1) StGB Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 14 Monate bedingt, Probezeit 3 Monate, verurteilt.

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde in weiterer Folge widerrufen und am 03.10.2014 vollzogen.

Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 08.05.2014, XXXX , wurde der BF nach § 50 (1) Z 3 § 12 WaffG § 107 (1) StGB § 15 StGB § 105 (1) StGB § 125 StGB, § 15 StGB § 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 08.05.2014, römisch XXXX , wurde der BF nach Paragraph 50, (1) Ziffer 3, Paragraph 12, WaffG Paragraph 107, (1) StGB Paragraph 15, StGB Paragraph 105, (1) StGB Paragraph 125, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 83, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 17.12.2014, XXXX , wurde der BF nach § 15 StGB § 142 (1) StGB §§ 127, 129 Z 1 StGB § 142 (1) StGB § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 17.12.2014, römisch XXXX , wurde der BF nach Paragraph 15, StGB Paragraph 142, (1) StGB Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB Paragraph 142, (1) StGB Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 15.04.2019, XXXX , wurde der BF nach § 12 3. Fall StGB § 27 (2a) 2. Fall SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 15.04.2019, römisch XXXX , wurde der BF nach Paragraph 12, 3. Fall StGB Paragraph 27, (2a) 2. Fall SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, verurteilt.

Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 12.07.2022, rk. 11.10.2022, XXXX , wurde der BF wegen §§ 127, 130 (1) 1. Fall, 131 StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 12.07.2022, rk. 11.10.2022, römisch XXXX , wurde der BF wegen Paragraphen 127,, 130 (1) 1. Fall, 131 StGB Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Wegen folgender strafrechtlicher Delikte wurde der BF bei der StA zur Anzeige gebracht, wobei noch keine Verhandlungen durchgeführt wurden:
XXXX , PI Hufelandgasse, Diebstahl Tatzeit 20.06.2023
XXXX , LKA Wien, Brandstiftung Tatzeit 24.07.2023
XXXX , PI Tannengasse, Diebstahl Tatzeit 05.08.2023
XXXX , PI Wr. Neustadt, Betrug Tatzeit 06.08.2023
XXXX , PI Engelhartszell, Entwendung Tatzeit 07.08.2023
XXXX , PI Nußdorfer Platz, SMG, Diebstahl durch Einbruch, Nötigung Tatzeit 30.08.2023
XXXX , PI Linzer Straße, schwere Nötigung Tatzeit 27.07.2023
XXXX , PI Lainzer Straße, Einschleichdiebstahl, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel. Betrug, Diebstahl, Tatzeit 15.-16.08.2023, 24.08.2023
XXXX , PI Lainzer Straße, Betrug Tatzeit 10.08.2023
XXXX , PI Hohenbergstraße, Diebstahl Tatzeit 26.08.2023

II.1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch II.1.3.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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