Entscheidungsdatum
22.04.2024Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
G312 2286547-1/5E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.04.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über den Vorlageantrag des XXXX , vertreten durch CHOC & AXMANN, Rechtsanwälte, sowie Mag. HATZL, Steuerberater, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 13.12.2023, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über den Vorlageantrag des römisch XXXX , vertreten durch CHOC & AXMANN, Rechtsanwälte, sowie Mag. HATZL, Steuerberater, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 13.12.2023, GZ: römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2024 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, als der Haftungsbetrag Euro 28.215,89 beträgt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Erhebung der Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch beide Parteien am 17.04.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Erhebung der Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch beide Parteien am 17.04.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung Geschäftsführer Haftung TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2286547.1.00Im RIS seit
20.06.2024Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024