TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/24 W203 2257771-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.04.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §60 Abs1
UG §63a Abs7
UG §64 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 60 heute
  2. UG § 60 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 60 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 60 gültig von 15.08.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. UG § 60 gültig von 25.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  6. UG § 60 gültig von 01.10.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  7. UG § 60 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  8. UG § 60 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  9. UG § 60 gültig von 06.06.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2012
  10. UG § 60 gültig von 31.03.2011 bis 16.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2011
  11. UG § 60 gültig von 01.10.2009 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  12. UG § 60 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2009
  1. UG § 63a heute
  2. UG § 63a gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 63a gültig von 01.10.2021 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  4. UG § 63a gültig von 28.05.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  5. UG § 63a gültig von 01.05.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018
  6. UG § 63a gültig von 01.10.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  1. UG § 64 heute
  2. UG § 64 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 64 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 64 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 64 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  6. UG § 64 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  7. UG § 64 gültig von 01.10.2009 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  8. UG § 64 gültig von 21.10.2008 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  9. UG § 64 gültig von 10.06.2006 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  10. UG § 64 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2006

Spruch


W203 2257771-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre, Weiterbildung und Studierende der Universität für Bodenkultur Wien vom 01.03.2022, GZ 1824/11-21, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch XXXX gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre, Weiterbildung und Studierende der Universität für Bodenkultur Wien vom 01.03.2022, GZ 1824/11-21, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.09.2021 einen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der Universität für Bodenkultur Wien (im Folgenden: BOKU Wien). Seinem Antrag legte er einen Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades „Magister der Pharmazie" an der Universität Wien vom XXXX , die Sammelzeugnisse, einen Lebenslauf und eine Betreuungszusage von XXXX bei.1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.09.2021 einen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der Universität für Bodenkultur Wien (im Folgenden: BOKU Wien). Seinem Antrag legte er einen Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades „Magister der Pharmazie" an der Universität Wien vom römisch XXXX , die Sammelzeugnisse, einen Lebenslauf und eine Betreuungszusage von römisch XXXX bei.

2. Per E-Mail vom 20.10.2021 teilte das Studienservice der BOKU Wien dem Beschwerdeführer mit, dass eine Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (SOWi) nicht möglich sei. Das Vorstudium sei kein fachlich in Frage kommendes Studium laut Universitätsgesetz 2002 (UG). Das Diplomstudium Pharmazie entspreche nicht den Zulassungsvoraussetzungen für ein Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften.

3. Mit E-Mail vom 17.02.2022 begehrte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines negativen Bescheides.

4. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre, Weiterbildung und Studierende der Universität für Bodenkultur Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.03.2022, GZ 1824/11-21 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der BOKU Wien ab. In der Begründung wird im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass die an der BOKU Wien eingerichteten Bachelor- und Masterstudien auf dem sogenannten „3-Säulen-Modell" aufbauten: Sie vermittelten naturwissenschaftliche, technisch-ingenieurwissenschaftliche sowie sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Inhalte. Da der Beschwerdeführer keine den BOKU-Studien entsprechenden Studien- und Prüfungsleistungen im Bereich der technisch-ingenieurwissenschaftlichen und der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildung vorgewiesen habe, könne aufgrund des völligen Fehlens zweier tragender Säulen, die allen BOKU-Studien immanent seien, nicht mehr von „einzelnen" Ergänzungen gesprochen werden, mit denen diese Defizite bereinigt werden könnten.

Der Bescheid wurde durch persönliche Übergabe an den Beschwerdeführer am 30.01.2022 zugestellt.

5. Am 12.04.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus:

Als Pharmazeut und Apotheker möchte er sich dem interdisziplinären Dissertationsthema „Unterschiede in der Nutzen-, Risiko- sowie Wirkungswahrnehmung und Bewertung von Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) innerhalb der Gruppen ÄrztInnen, ApothekerInnen und Bevölkerung unter Berücksichtigung sozioökonomischer und genderspezifischer Faktoren“ widmen. Für dieses Dissertationsvorhaben finde man an der BOKU Wien – und nur an dieser - die geeigneten Rahmenbedingungen. Die Zugehörigkeit des gewählten Dissertationsthemas zur BOKU Wien und die Eignung des Beschwerdeführers für das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften würden von zwei Universitätsprofessoren bestätigt. Die Nichtzulassung des Beschwerdeführers zum von diesem angestrebten Doktoratsstudium würde letztendlich dazu führen, dass „relevante Erkenntnisse und ein damit verbundener Forschungsfortschrift nicht stattfinden“, was keinesfalls im Interesse einer Universität liegen könne. Die Bewertung der Eignung des Beschwerdeführers für das von diesem angestrebte Doktoratsstudium müsse unter dem Gesichtspunkt der „wissenschaftlich bereichernden Interdisziplinarität von Wirtschaft und Naturwissenschaft“ erfolgen.

Ein Studienabsolvent, der sowohl ein naturwissenschaftliches als auch ein sozial- oder ' wirtschaftswissenschaftliches Studium abgeschlossen habe, werde kaum existieren. Der Beschwerdeführer sehe sich aufgrund seiner naturwissenschaftlichen Fachkenntnisse als Pharmazeut und dem Wissen bezüglich Verkaufs-, Werbungs- und Marketingstrategien von Nahrungsergänzungsmittel (NEM) sowie erworbenen wirtschaftlichen Kenntnissen als Apotheker in einer geeigneten Ausgangsposition, zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften am Institut für Marketing und Innovation an der BOKU Wien zugelassen zu werden.

Nach den Richtlinien zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften erfülle der Beschwerdeführer alle Zulassungsvoraussetzungen. Selbst wenn die Gleichwertigkeit nicht vollständig gegeben sei, bestehe die Möglichkeit, diese durch Absolvierung von auferlegten Prüfungen - zusätzlich zum Rigorosum - herzustellen und damit nachzuholen.

6. Hg. einlangend am 02.08.2022 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verfahrensakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer absolvierte das Diplomstudium Pharmazie an der Universität Wien.

Der Beschwerdeführer stellte am 24.09.2021 einen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium „Sozial und Wirtschaftswissenschaften" an der BOKU Wien.

Das Diplomstudium Pharmazie stellt im Sinne der Zulassungsvoraussetzungen zum Doktoratsstudium der „Sozial- und Wirtschaftswissenschaften" an der BOKU Wien kein „fachlich in Frage kommendes Studium“ dar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):

3.2.1. Gemäß § 60 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.g.F., hat das Rektorat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen. 3.2.1. Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, i.d.g.F., hat das Rektorat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.

Gemäß § 63a Abs. 7 UG können für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Curriculum qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden.Gemäß Paragraph 63 a, Absatz 7, UG können für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Curriculum qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden.

Gemäß § 64 Abs. 4 UG ist die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium [...] durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.Gemäß Paragraph 64, Absatz 4, UG ist die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium [...] durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Curriculums für das Doktoratsstudium der „Sozial- und Wirtschaftswissenschaften" an der BOKU Wien (Stand: 01. Oktober 2020) lauten wie folgt:

„An der Universität für Bodenkultur Wien (BOKU) wird gemäß § 54 UG 2002 folgender Studienplan für das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der Universität für Bodenkultur Wien erlassen:„An der Universität für Bodenkultur Wien (BOKU) wird gemäß Paragraph 54, UG 2002 folgender Studienplan für das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der Universität für Bodenkultur Wien erlassen:

§ 1. Ziel des DoktoratsstudiumsParagraph eins, Ziel des Doktoratsstudiums

Das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der Universität für Bodenkultur Wien dient der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie zur Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf dem Gebiet der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften mit Bezug zur Bodenkultur.

Das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der Universität für Bodenkultur Wien bietet eine wissenschaftliche Ausbildung auf internationalem Niveau. Die Dissertation kann zur Gänze in englischer Sprache durchgeführt werden.

la) Kenntnisse, Fertigkeiten, persönliche und fachliche Kompetenzen

Absolventinnen und Absolventen des Doktoratsstudiums der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der Universität für Bodenkultur Wien haben ein systematisches Verständnis ihrer Forschungsdisziplin erworben. Sie verfügen über die Kompetenz, den internationalen Standards entsprechende Forschungsarbeiten selbständig zu planen und durchzuführen und tragen damit substanziell zur Entwicklung der internationalen Wissensgesellschaft bei.

Absolventinnen und Absolventen des Doktoratsstudiums der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der Universität für Bodenkultur Wien sind befähigt zur Veröffentlichung der eigenen Forschungsleistung in einschlägigen Fachjournalen und zur eigenständigen Präsentation von wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie zur detaillierten Analyse und kritischen Diskussion von eigenen und fremden wissenschaftlichen Ergebnissen und Konzepten mit fachlichen Expertinnen und fachfremden Publikum.

Die Studierenden erwerben die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Analyse sowie zur Bewertung und Verknüpfung komplexer Konzepte und Ideen. Sie werden ausgebildet, um Fragen aus der Forschung, Wirtschaft, Industrie, Politik und Zivilgesellschaft zu identifizieren und innovative Lösungen zu entwickeln.

Durch die internationale und interdisziplinäre Ausrichtung des Doktoratsstudiums der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der Universität für Bodenkultur Wien wird die Mobilität der Studierenden gefördert und der Blick über die Grenzen der eigenen Fachrichtung geschärft.

Bei der Dissertation werden überfachliche Schlüsselqualifikationen (Projekt- und Zeitmanagement, Organisations- und Kommunikationsfähigkeit, Fähigkeit zur Teamarbeit, Führungskompetenz, Flexibilität und Kreativität) weiterentwickelt, die Absolventinnen und Absolventen befähigen, ihre Fachkompetenz an rasch wandelnde Anforderungen und wechselnde Berufsfelder anzupassen.

lb) Berufsfelder

Absolventinnen und Absolventen des Doktoratsstudiums der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der Universität für Bodenkultur Wien sind speziell auf hochqualifizierte Berufstätigkeiten in Industrie, Wirtschaft, dem öffentlichen Dienst, in NGOs und wissenschaftlichen Organisationen sowie auf Lehr- und Forschungstätigkeiten an Universitäten und anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen vorbereitet.

§ 2 Zulassung zum DoktoratsstudiumParagraph 2, Zulassung zum Doktoratsstudium

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der Universität für Bodenkultur Wien ist:

a) der Abschluss eines Diplom- oder Masterstudiums an der BOKU oder eines individuellen Diplom- oder Masterstudiums mit Schwerpunkt an der BOKU oder

b) der Abschluss eines Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das den in lit. a) genannten Diplom- oder Masterstudien gleichwertig ist oderb) der Abschluss eines Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das den in Litera a,) genannten Diplom- oder Masterstudien gleichwertig ist oder

c) der Abschluss eines durch Verordnung als fachlich einschlägig festgestellten inländischen Fachhochschul-Studienganges oder

d) der Abschluss eines sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Diplom- oder Masterstudiums.

(2) Wenn Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen (im Ausmaß von maximal 60 ECTS-Punkten) auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums zusätzlich zum Rigorosum abzulegen sind.

(3) Die Zulassung nach Abs. 1 lit. b.) von Absolventen oder Absolventinnen ausländischer, postsekundärer Bildungseinrichtungen setzt den Nachweis der unmittelbaren Zulassung zum Doktoratsstudium im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, voraus. (3) Die Zulassung nach Absatz eins, Litera b,) von Absolventen oder Absolventinnen ausländischer, postsekundärer Bildungseinrichtungen setzt den Nachweis der unmittelbaren Zulassung zum Doktoratsstudium im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, voraus.

(4) Die Zulassung erfolgt durch den Rektor oder die Rektorin der Universität für Bodenkultur.

[..]“

3.2.3. Aus den einschlägigen, oben zitierten Bestimmungen des UG in Verbindung mit § 2 des Studienplans für das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der BOKU Wien ergibt sich, dass die Zulassung zu dem vom Beschwerdeführer angestrebten Doktoratsstudium auf Basis von 4 verschiedenen Konstellationen erfolgen kann: Dabei scheiden die Varianten nach § 2 lit. a) (Abschluss eines BOKU-Studiums) und lit. c) (Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges) im Falle des Beschwerdeführers, der ein an der Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium Pharmazie vorweisen kann, von vorneherein aus. Unstrittig ist weiters, dass es sich dabei auch nicht um ein sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Diplom- oder Masterstudiums (vgl. § 2 lit d) Studienplan) handelt. 3.2.3. Aus den einschlägigen, oben zitierten Bestimmungen des UG in Verbindung mit Paragraph 2, des Studienplans für das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der BOKU Wien ergibt sich, dass die Zulassung zu dem vom Beschwerdeführer angestrebten Doktoratsstudium auf Basis von 4 verschiedenen Konstellationen erfolgen kann: Dabei scheiden die Varianten nach Paragraph 2, Litera a,) (Abschluss eines BOKU-Studiums) und Litera c,) (Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges) im Falle des Beschwerdeführers, der ein an der Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium Pharmazie vorweisen kann, von vorneherein aus. Unstrittig ist weiters, dass es sich dabei auch nicht um ein sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Diplom- oder Masterstudiums vergleiche Paragraph 2, Litera d,) Studienplan) handelt.

Zu prüfen bleibt, ob es sich beim Diplomstudium Pharmazie um ein Studium im Sinne des § 2 lit b) des Studienplans (Studium an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das den in lit. a) genannten Diplom- oder Masterstudien gleichwertig ist) handelt.Zu prüfen bleibt, ob es sich beim Diplomstudium Pharmazie um ein Studium im Sinne des Paragraph 2, Litera b,) des Studienplans (Studium an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das den in Litera a,) genannten Diplom- oder Masterstudien gleichwertig ist) handelt.

Wie sich aus den Studienplänen der an der BOKU Wien angebotenen Studien ergibt, bauen sämtliche Bachelor- und Masterstudien auf dem sogenannten „3-Säulen-Modell“, bestehend aus naturwissenschaftlichen, technisch-ingenieurwissenschaftlichen und sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten, auf. Wie die belangte Behörde im Begründungsteil des angefochtenen Bescheides nachvollziehbar und plausibel festgestellt hat, fehlen dem Beschwerdeführer Studien- und Prüfungsleistungen sowohl aus dem technisch-ingenieurwissenschaftlichen als auch aus dem sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Teilbereich. Mit seinem Beschwerdevorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, dieses von der belangten Behörde für seine Entscheidung herangezogene Argument zu entkräften. Dieser vermeint vor allem deswegen für das angestrebte Doktoratsstudium geeignet zu sein, weil er aufgrund seiner erworbenen Berufserfahrung als Pharmazeut und Apotheker die beiden nach Ansicht der belangten Behörde fehlenden „Säulen“ inhaltlich abdecke und außerdem eine Nichtzulassung zum Doktoratsstudium dazu führen würde, dass die Gewinnung von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht erfolgen könne. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Die Zulassung zum Doktoratsstudium erfolgt ausschließlich auf Basis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Diese sehen aber weder ein Abstellen auf neben dem Studium erworbene Berufserfahrungen noch ein Abstellen auf das vom Doktoratswerber geplante Dissertationsthema vor, sondern erfolgt die Zulassung ausschließlich auf Basis der im Vorfeld absolvierten Studien.

Beim Fehlen von zwei von drei tragender Säulen, die allen BOKU-Studien immanent sind, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die volle Gleichwertigkeit durch die Vorschreibung von „einzelnen Ergänzungsprüfungen“ erlangt werden könnte.

3.2.4. Die belangte Behörde ist somit aus den dargestellten Gründen zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht die allgemeine Universitätsreife für das angestrebte Doktoratsstudium aufweist.

3.2.5. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).3.2.5. Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

3.2.6. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im konkreten Fall auf die klare Rechtslage bzw. den eindeutigen Gesetzeswortlaut der anzuwendenden Bestimmungen stützen (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im konkreten Fall auf die klare Rechtslage bzw. den eindeutigen Gesetzeswortlaut der anzuwendenden Bestimmungen stützen (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

allgemeine Universitätsreife Curriculum Diplomstudium Doktoratsstudium Gleichwertigkeit Studienplan Studienzulassung - Antrag Universität Vorstudium Zulassungsvoraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W203.2257771.1.00

Im RIS seit

21.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten