Entscheidungsdatum
30.04.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W203 2261041-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner RAe GmbH, gegen den Bescheid des Rektorats der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz vom 20.07.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner RAe GmbH, gegen den Bescheid des Rektorats der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz vom 20.07.2022 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Im Mai 2020 wurde die Beschwerdeführerin als Leiterin des XXXX der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz (in Folge: KUG) bestellt. 1. Im Mai 2020 wurde die Beschwerdeführerin als Leiterin des römisch XXXX der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz (in Folge: KUG) bestellt.
2. Am 15.03.2021 führte der Rektor der KUG ein Mitarbeiterinnengespräch mit der Beschwerdeführerin, in welchem Kritikpunkte von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des von der Beschwerdeführerin geleiteten Instituts an der Beschwerdeführerin besprochen wurden. Im Zuge des Gesprächs beantragte die Beschwerdeführerin eine Mediation zur Behebung der Kommunikationsprobleme.
3. Eine daraufhin im Juni und Juli 2021 durchgeführte Mediation endete am 07.07.2021 ohne konkretes Ergebnis bezüglich der Frage der weiteren Zusammenarbeit.
4. Im Oktober 2021 wandten sich acht der insgesamt elf Venia-Docendi-Träger des XXXX mit einem gemeinsamen Schreiben an den Rektor. In diesem werden mehrere Probleme zwischen der Beschwerdeführerin und einem Teil der am XXXX tätigen Professoren dargelegt. So würde die Beschwerdeführerin das Institut mit einem hierarchischen und autokratischen Führungsstil leiten. Sachliche Fragen an die Beschwerdeführerin würden von dieser als persönliche Kritik aufgenommen und immer wieder mit massiven verbalen Angriffen und Einschüchterungsversuchen beantwortet werden. Die Beschwerdeführerin führe Regeln für die Mitarbeiter ein, welche diese aber selber nicht einhalte. Weiters würde sie Kollegen für angebliche Verleumdungen rügen, doch verleumde sie diese in aller Öffentlichkeit selber. Insgesamt sei das Vertrauen in die Beschwerdeführerin als Institutsleiterin daher unwiederbringlich verloren gegangen.
5. Am 03.11.2021 übermittelte der Rektor der Beschwerdeführerin ein E-Mail, in welchem die Beschwerdeführerin ersucht wurde, zum oben genannten Schreiben der Venia-Docendi-Träger Stellung zu nehmen 4. Im Oktober 2021 wandten sich acht der insgesamt elf Venia-Docendi-Träger des römisch XXXX mit einem gemeinsamen Schreiben an den Rektor. In diesem werden mehrere Probleme zwischen der Beschwerdeführerin und einem Teil der am römisch XXXX tätigen Professoren dargelegt. So würde die Beschwerdeführerin das Institut mit einem hierarchischen und autokratischen Führungsstil leiten. Sachliche Fragen an die Beschwerdeführerin würden von dieser als persönliche Kritik aufgenommen und immer wieder mit massiven verbalen Angriffen und Einschüchterungsversuchen beantwortet werden. Die Beschwerdeführerin führe Regeln für die Mitarbeiter ein, welche diese aber selber nicht einhalte. Weiters würde sie Kollegen für angebliche Verleumdungen rügen, doch verleumde sie diese in aller Öffentlichkeit selber. Insgesamt sei das Vertrauen in die Beschwerdeführerin als Institutsleiterin daher unwiederbringlich verloren gegangen.
5. Am 03.11.2021 übermittelte der Rektor der Beschwerdeführerin ein E-Mail, in welchem die Beschwerdeführerin ersucht wurde, zum oben genannten Schreiben der Venia-Docendi-Träger Stellung zu nehmen
6. Am 09.11.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Rektor eine Stellungnahme, in der sie zusammengefasst angab, dass es sich bei den gegen sie gerichteten Vorwürfen um eine systematische Verbreitung von Gerüchten und Unwahrheiten handele. Die Mediation vom Juni und Juli 2021 sei zum Scheitern verurteilt gewesen, da manche Teilnehmer jede konstruktive Lösung sabotiert hätten. Die Beschwerdeführerin bemühe sich seit ihrem Amtsantritt, strukturelle Mängel und Missstände abzustellen. Das Schreiben der Gruppe sei geeignet, sie verächtlich zu machen und „als Mensch herabzusetzen“.
7. Am 13.01.2022 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Rektor und einer weiteren Professorin sowie der Beschwerdeführerin und einer von dieser beigezogenen Vertrauensperson. Im Zuge des Gesprächs brachte die Beschwerdeführerin die Lösungsmöglichkeit ein, die Behandlung des Konflikts durch einen von ihr vorgeschlagenen Organisationsberater und Konfliktforscher vorzunehmen.
8. Am 07.04.2022 stellte der daraufhin beauftragte Konfliktforscher ein Angebot bzw. übermittelte er eine inhaltliche und zeitliche Agenda zu der in Aussicht genommenen Schlichtung.
In der Folge übermittelten alle am Schlichtungsprozess Beteiligten dem Konfliktforscher eine Erklärung, dass sie einen Schiedsspruch zu der nachstehenden Kernfrage A akzeptieren und umsetzen würden und nach deren zeitlichen Möglichkeiten an der Lösungsfindung zu den nachstehenden unter B genannten Themen mitarbeiten und nach bestem Wissen und Gewissen umsetzen würden.
Als Kernfrage A wurde die Frage formuliert: Soll die Funktion „Institutsvorstand“ von Frau Univ. Prof.in Dr.in XXXX weiterhin ausgeübt werden? Als Kernfrage A wurde die Frage formuliert: Soll die Funktion „Institutsvorstand“ von Frau Univ. Prof.in Dr.in römisch XXXX weiterhin ausgeübt werden?
Als unter B genannte Themen wurden formuliert: Welche Regeln sollen für kollegiales Feedback künftig eingehalten werden? Wie sollen im Institut künftig Spannungen und Konflikte rechtzeitig aufgegriffen und konstruktiv bearbeitet werden? Welche Regeln sollen für Teamteaching und andere Formen der kollegialen Zusammenarbeit gelten und wie soll deren Einhaltung gewährleistet werden?
9. Am 07.06.2022 gab der Konfliktforscher bekannt, dass die Beschwerdeführerin ihm gegenüber mitgeteilt habe, einen „Schlichtungsspruch“ nicht mehr zu akzeptieren und die Zustimmung dazu wieder zurückgezogen zu haben.
10. Dazu übermittelte die Beschwerdeführerin am 15.06.2022 eine Stellungnahme, worin sie erklärte, dass sie die Vorgehensweise des Schlichters als nicht unparteiisch und nicht objektiv, sondern als rechtswidrig erlebt habe.
Folglich wurde der Schlichtungsprozess beendet.
11. Am 29.05.2022 teilte die Beschwerdeführerin der Vizerektorin ihren Vorschlag für die Besetzung einer Prüfungskommission für die Masterprüfung einer Studierenden mit, welcher von der Vizerektorin angenommen wurde. Nachdem die Vizerektorin davon Kenntnis erlangte hatte, dass die Beschwerdeführerin die Umbesetzung von betroffenen Professoren aus dem Kollegium mit diesen nicht vorher abgesprochen hatte, zog sie die Zustimmung zur Besetzung der Prüfungskommission zurück.
12. Mit Schreiben vom 11.07.2022 erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Rektorat ihren Rücktritt als Vorständin des Instituts mit Wirksamkeit 01.10.2022.
13. Am 19.07.2022 entschied das Rektorat, die Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung von ihrer Funktion als Leiterin des XXXX sohin als Leiterin einer Organisationseinheit iSd § 20 Abs. 5 UG, abzuberufen. 13. Am 19.07.2022 entschied das Rektorat, die Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung von ihrer Funktion als Leiterin des römisch XXXX sohin als Leiterin einer Organisationseinheit iSd Paragraph 20, Absatz 5, UG, abzuberufen.
14. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.07.2022 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 20 Abs. 5a UG 2002 mit sofortiger Wirkung von ihrer Funktion als Leiterin des XXXX der KUG, sohin als Leiterin einer Organisationseinheit iSd § 20 Abs. 5 UG 2002, abberufen. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. 14. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.07.2022 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 20, Absatz 5 a, UG 2002 mit sofortiger Wirkung von ihrer Funktion als Leiterin des römisch XXXX der KUG, sohin als Leiterin einer Organisationseinheit iSd Paragraph 20, Absatz 5, UG 2002, abberufen. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid keine aufschiebende Wirkung zukomme.
15. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde.
16. Mit Begleitschreiben vom 14.10.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bezirksschulrates wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, i.V.m. Artikel 131, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bezirksschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß § 20 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.g.F. ist zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst vom Rektorat auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der betreffenden Organisationseinheit eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund, die der Universität zur Dienstleistung zugewiesen ist, oder einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur Universität zu bestellen. Diese Leiterinnen und Leiter haben mit den der betreffenden Organisationseinheit zugeordneten Angehörigen der Universität Zielvereinbarungen über die Leistungen in Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre abzuschließen, die von diesen Angehörigen zu erbringen sind. Dabei ist auf die Freiheit der Wissenschaft und der Künste und auf einen entsprechenden Freiraum der einzelnen Wissenschafterinnen und Wissenschafter sowie Künstlerinnen und Künstler in der Forschung oder bei der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre Bedacht zu nehmen. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.Gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, i.d.g.F. ist zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst vom Rektorat auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der betreffenden Organisationseinheit eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund, die der Universität zur Dienstleistung zugewiesen ist, oder einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur Universität zu bestellen. Diese Leiterinnen und Leiter haben mit den der betreffenden Organisationseinheit zugeordneten Angehörigen der Universität Zielvereinbarungen über die Leistungen in Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre abzuschließen, die von diesen Angehörigen zu erbringen sind. Dabei ist auf die Freiheit der Wissenschaft und der Künste und auf einen entsprechenden Freiraum der einzelnen Wissenschafterinnen und Wissenschafter sowie Künstlerinnen und Künstler in der Forschung oder bei der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre Bedacht zu nehmen. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
Gemäß Abs. 5 a leg. cit. kann die Leiterin oder der Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer oder seiner Funktion durch Bescheid abberufen werden.Gemäß Absatz 5, a leg. cit. kann die Leiterin oder der Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer oder seiner Funktion durch Bescheid abberufen werden.
(…)
3.2.2. Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; insbesondere ist es dem Verwaltungsgericht in diesem Fall sogar verwehrt, das Ermessen anders zu üben als es die Verwaltungsbehörde getan hat (siehe dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 140 [Stand 15.02.2017, rdb.at]). Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (siehe dazu VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen (VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (siehe VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 25.06.2013, 2012/09/0157).3.2.2. Gemäß Artikel 130, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; insbesondere ist es dem Verwaltungsgericht in diesem Fall sogar verwehrt, das Ermessen anders zu üben als es die Verwaltungsbehörde getan hat (siehe dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 140 [Stand 15.02.2017, rdb.at]). Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (siehe dazu VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen (VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (siehe VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 25.06.2013, 2012/09/0157).
Ein Ermessensfehler und somit eine nicht gesetzeskonforme Ermessensausübung der Behörde liegt dann vor, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden (siehe Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 146 [Stand 15.02.2017, rdb.at] sowie VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0012).Ein Ermessensfehler und somit eine nicht gesetzeskonforme Ermessensausübung der Behörde liegt dann vor, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden (siehe Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 146 [Stand 15.02.2017, rdb.at] sowie VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0012).
3.2.3. Die belangte Behörde stützte sich im vorliegenden Fall auf die Abberufungsgründe des „begründeten Vertrauensverlusts“ sowie der „schweren Pflichtverletzung“.
Der Abberufungsgrund eines „begründeten Vertrauensverlusts“ ist dann gegeben, wenn objektive Gründe vorliegen, die erkennen lassen, dass das Universitätsorgan die Interessen der Universität nicht wahrnimmt. Eine bewusste Falschinformation in einer wichtigen Angelegenheit ist grundsätzlich geeignet, einen begründeten Vertrauensverlust zu bewirken. Der Abberufungsgrund der „schweren Pflichtverletzung“ kann unter anderem aufgrund schwerer Störungen in der Kommunikation mit anderen Universitätsorganen gegeben sein. (Vgl. VwGH 28.10.2015, 2012/10/0104; 18.02.2015, 2013/10/0258).
3.2.4. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:
Es wird darauf hingewiesen, dass das Universitätsgesetz mehrere Bestimmungen bzgl. der Abberufung von Universitätsorganen aufgrund schwerer Pflichtverletzung bzw. begründeten Vertrauensverlusts enthält. Dementsprechend kann auch die höchstgerichtliche Judikatur, die sich grundsätzlich auf andere Gesetzesbestimmungen als die hier zur Anwendung gelangenden bezieht, im gegenständlichen Fall zur Auslegung der Begriffe der schweren Pflichtverletzung bzw. des begründeten Vertrauensverlusts herangezogen werden.
Für das Gericht war gegenständlich lediglich zu überprüfen, ob die belangte Behörde das ihr eingeräumte Ermessen in einer gesetzeskonformen Weise ausgeübt hat und die herangezogenen Umstände frei von Verfahrensmängeln und vollständig festgestellt hat.
Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid mehrere Sachverhalte an, aus denen sich das Vorliegen der Abberufungsgründe des „begründeten Vertrauensverlusts“ und der „schweren Pflichtverletzung“ ergibt.
So führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, die Beschwerdeführerin habe bewusst Prüfungstermine bzw. Umstände zur Heranziehung von Ersatzprüfern vorenthalten bzw. verschleiert. Weiters liege eine Vertrauensunwürdigkeit insbesondere unter Betrachtung der Gesamtheit der Handlungen und Unterlassungen der Beschwerdeführerin als Institutsleiterin, ihrem unreflektierten Verhalten im Zusammenhang mit der Konfrontation mit den Kritikpunkten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ihrem Verhalten während des zweiten Schlichtungsversuch und anschließend an denselben vor.
Dieser Rechtsansicht schließt sich das erkennende Gericht an, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Die belangte Behörde begründete den Vertrauensverlust damit, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Zusammenstellung der Prüfungskommission für eine Masterprüfung eine Änderung in der Besetzung vornahm, ohne dies - auf die an der KUG übliche Weise - zuerst auf kollegialer Ebene zu klären. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Beschwerde diesem Vorbringen nicht in substanzieller Weise entgegengetreten. Für das erkennende Gericht ist es folglich auch nachvollziehbar, dass durch das von der Beschwerdeführerin gesetzte Verhalten – nämlich die eigenwillige Änderung der Besetzung der Prüfungskommission, der unreflektierte Umgang mit Kritik seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ihr Verhalten während des zweiten Schlichtungsversuch und nach dem zweiten Schlichtungsversuch - ein Vertrauensverlust entstanden ist. In diesem Zusammenhang ist vor allem auch die Tatsache, dass der von der Beschwerdeführerin selbst initiierte und von einem ebenfalls von ihr selbst vorgeschlagenen Konfliktforscher begleitete Schlichtungsprozess ohne Ergebnis beendet werden musste, weil die Beschwerdeführerin die Vorgehensweise des Konfliktforschers als „nicht unparteiisch und rechtswidrig“ erachtete.
Dass der belangten Behörde keine gesetzwidrige Ermessensübung vorgehalten werden kann und diese zu Recht von einem eingetretenen Vertrauensverlust aufgrund des unreflektierten Verhaltens der Beschwerdeführerin im Umgang mit von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geäußerten Kritikpunkten ausgegangen ist, erhellt weiters auch aus einem im Akt aufliegenden Protokoll über eine Sitzung der Professoren vom 13.10.2021, in dem sich beispielsweise folgende Passagen finden:
„[N.N.] fragt, warum eine Korrepetitorin aus dem Institut 10 in XXXX [Anm.: = die Beschwerdeführerin] Klasse spielt, obwohl bei den Korrepetitoren am XXXX noch genügend Kapazität vorhanden wäre. Und warum arbeitet XXXX nicht mit [N.N.] als Korrepetitor? XXXX antwortet, dass sie ihre Gründe habe und diese auch zu respektieren seien.„[N.N.] fragt, warum eine Korrepetitorin aus dem Institut 10 in römisch XXXX [Anm.: = die Beschwerdeführerin] Klasse spielt, obwohl bei den Korrepetitoren am römisch XXXX noch genügend Kapazität vorhanden wäre. Und warum arbeitet römisch XXXX nicht mit [N.N.] als Korrepetitor? römisch XXXX antwortet, dass sie ihre Gründe habe und diese auch zu respektieren seien.
(…)
[N.N.] bittet XXXX um Antwort, warum sie mit Sascha keine Zusammenarbeit in ihrer Klasse will, sich ihn jedoch als IV-Stellvertreter vorstellen kann. [N.N.] bittet römisch XXXX um Antwort, warum sie mit Sascha keine Zusammenarbeit in ihrer Klasse will, sich ihn jedoch als IV-Stellvertreter vorstellen kann.
XXXX bricht diese Frage heftig ab und bittet, diese Diskussion zu beenden. römisch XXXX bricht diese Frage heftig ab und bittet, diese Diskussion zu beenden.
[N.N.] versucht noch zweimal ruhig, seine Frage zu stellen, wird aber jedes Mal von XXXX unterbrochen und verbal angegriffen. Mehrere Professor*innen fordern XXXX auf, [N.N.] ausreden zu lassen. XXXX fühlt sich durch diese Frage persönlich angegriffen.[N.N.] versucht noch zweimal ruhig, seine Frage zu stellen, wird aber jedes Mal von römisch XXXX unterbrochen und verbal angegriffen. Mehrere Professor*innen fordern römisch XXXX auf, [N.N.] ausreden zu lassen. römisch XXXX fühlt sich durch diese Frage persönlich angegriffen.
(…)
[N.N.] beobachtet, dass XXXX jede Kritik als persönliche Beleidigung sieht. [N.N.] beobachtet, dass römisch XXXX jede Kritik als persönliche Beleidigung sieht.
XXXX bittet XXXX , über ihre Position nachzudenken und sich bewusst zu machen, dass sie eines Tages wieder in den Kreis der Kollegen zurückkehren wird und dass bei weiterer autoritärer Führung diese Rückkehr nicht einfach werden wird. Er bittet sie, persönliche Interessen hinter die Interessen des Instituts zu stellen. Ein möglicher Ausweg wäre ein Wechsel in das Amt des Vize. Er schätze sie als Kollegin sehr, aber als Führungskraft fühlt er große Spannungen. XXXX antwortet, dass sie darüber nachdenken wird, glaubt aber mehr daran, dass sie als IV bleiben wird.“ römisch XXXX bittet römisch XXXX , über ihre Position nachzudenken und sich bewusst zu machen, dass sie eines Tages wieder in den Kreis der Kollegen zurückkehren wird und dass bei weiterer autoritärer Führung diese Rückkehr nicht einfach werden wird. Er bittet sie, persönliche Interessen hinter die Interessen des Instituts zu stellen. Ein möglicher Ausweg wäre ein Wechsel in das Amt des Vize. Er schätze sie als Kollegin sehr, aber als Führungskraft fühlt er große Spannungen. römisch XXXX antwortet, dass sie darüber nachdenken wird, glaubt aber mehr daran, dass sie als römisch IV bleiben wird.“
Weiters im Verwaltungsakt enthalten sind die Notizen des Rektors, welcher dieser im Zuge des Mitarbeitergesprächs mit der Beschwerdeführerin am 15.03.2021 anfertigte. Der Rektor notierte - aus seiner Sicht geschrieben - unter anderem Folgendes:
„ XXXX [Anm.: = die Beschwerdeführerin] legt dar, dass es in ihrem Beruf für sie immer wichtig und notwendig war, sich vehement durchzusetzen. Versuche darzulegen, dass das bei der Leitung eines Uni-Instituts nicht funktionieren kann. XXXX gibt zu erkennen, dass sie meine Ausführungen für falsch hält. Sie halte sich an alle Gesetze und Vorschriften und damit könne nichts schiefgehen.“ „ römisch XXXX [Anm.: = die Beschwerdeführerin] legt dar, dass es in ihrem Beruf für sie immer wichtig und notwendig war, sich vehement durchzusetzen. Versuche darzulegen, dass das bei der Leitung eines Uni-Instituts nicht funktionieren kann. römisch XXXX gibt zu erkennen, dass sie meine Ausführungen für falsch hält. Sie halte sich an alle Gesetze und Vorschriften und damit könne nichts schiefgehen.“
Die belangte Behörde brachte im angefochtenen Bescheid auch vor, dass der Abberufungsgrund der „schweren Pflichtverletzung“ im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund schwerer Störungen in der Kommunikation mit den am Institut tätigen Venia-Docendi-Trägern, welche durch die Amtsführung der Beschwerdeführerin in ihrer Rolle als Institutsleiterin ausgelöst worden seien, vorliege. Die belangte Behörde führte unter anderem weiters aus, dass der Umgang der Beschwerdeführerin während der gesamten Zeit ihrer Tätigkeit als Institutsleiterin von einem aggressiven und rüden Umgangston gekennzeichnet gewesen sei. Auch diesem Vorbringen der belangten Behörde ist die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht substanziell entgegengetreten.
Es kann der belangten Behörde somit nicht entgegengetreten werden, wenn diese aufgrund des dargestellten Verhaltens der Beschwerdeführerin sowohl einen gegenüber dieser eingetretenen Vertrauensverlust als auch eine schwere Pflichtverletzung als gegeben ansieht.
3.2.5. Im Ergebnis kann der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit bei der Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens hinsichtlich der Abberufung der Beschwerdeführerin als Institutsvorständin vorgeworfen werden. Die belangte Behörde hat ihre für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände offen dargelegt und die maßgeblichen Umstände frei von Verfahrensmängeln und vollständig festgestellt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2.6. Durch die erfolgte Sachentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
3.2.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.2.7. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde die Abberufung der Beschwerdeführerin als Leiterin des Instituts zu Recht ausgesprochen hat, aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Verfahrensgegenstand ist zudem ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage. Eine mündliche Verhandlung konnte somit entfallen.
3.2.8. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Abberufung Ermessensübung Institutsleiter Kritik Pflichtverletzung Schlichtungsverfahren Umgangsform Universität Verhalten VertrauensverlustEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W203.2261041.1.00Im RIS seit
21.06.2024Zuletzt aktualisiert am
21.06.2024