Entscheidungsdatum
30.04.2024Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
L525 2169373-3/25E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2024, Zl. XXXX erhobenen außerordentlichen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über den Antrag des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2024, Zl. römisch XXXX erhobenen außerordentlichen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattgegeben.
Text
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der nunmehrige Revisionswerber stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 08.02.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "BFA") vom 9.8.2017, Zl. 1104701302/160193695, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "BFA") vom 9.8.2017, Zl. 1104701302/160193695, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7.2.2019, GZ: L512 2169373/24E, wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 9.8.2017 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung betrage.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7.2.2019, GZ: L512 2169373/24E, wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 9.8.2017 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung betrage.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.6.2019, E 1057/2019-9, wurde die Behandlung einer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7.2.2019 erhobene Beschwerde abgelehnt; mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.9.2019, Ra 2019/19/0437-5, wurde eine dagegen erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.
Der Revisionswerber kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge jedoch nicht nach, sondern verblieb im Bundesgebiet.
Am 1.9.2021 stellte der Revisionswerber sodann einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.Am 1.9.2021 stellte der Revisionswerber sodann einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2021, Zl. 1104701302/211247128, wurde der Antrag des Revisionswerber auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2021, Zl. 1104701302/211247128, wurde der Antrag des Revisionswerber auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK abgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.2.2022, GZ: W195 2169373-2/14E, wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 29.11.2021 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge abermals nicht nach, sondern verblieb weiterhin im Bundesgebiet.
Am 16.06.2022 stellte der Revisionswerber seinen nunmehr dritten – verfahrensgegenständlichen – Antrag. Mit Bescheid des BFA vom 15.03.2023 wurde der Antrag des Revisionswerber auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Revisionswerber gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Am 16.06.2022 stellte der Revisionswerber seinen nunmehr dritten – verfahrensgegenständlichen – Antrag. Mit Bescheid des BFA vom 15.03.2023 wurde der Antrag des Revisionswerber auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis vom 16.01.2024, Zl. L525 2169373-3/17E als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht kam zusammengefasst zum Ergebnis, dass die vorgebrachte politische Verfolgung des Revisionswerbers nicht glaubhaft sei und darüber bereits im ersten Asylverfahren ausführlich abgesprochen worden sei. Die Angaben des Revisionswerbers seien vor dem erkennenden Gericht hätten sich als vage und nicht glaubhaft dargestellt, schon gar nicht glaubhaft sei, dass der Revisionswerber eine leitende Funktion in der BNP innegehabt hätte. Ebenso hätten die vorgelegten Anzeigen des Revisionswerbers keinen Beweiswert und legte das Bundesverwaltungsgericht dar, dass es von Fälschungen ausging, was der Revisionswerber auch bereits im ersten Verfahren getan hätte. Gründe, die auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz hingedeutet hätten, seien keine im Verfahren hervorgekommen. Zur privaten Situation des Revisionswerbers führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber bereits zwei Rückkehrentscheidungen ignoriert hätte und sich sein Aufenthalt zwischen den erfolglosen Asylanträgen in der Dauer von ca. 2,5 Jahren als rechtswidrig erweisen würde. Der Revisionswerber würde seit November 2023 mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt leben und die Beziehung bestehe seit Oktober 2021, was das Bundesverwaltungsgericht als noch keinen besonders langen Zeitraum qualifizierte. Der Revisionswerber gehe einer Arbeit als Koch nach, die Lehre habe er nicht abgeschlossen. Zwischen den diversen Beschäftigungen habe der Revisionswerber auch immer wieder Sozialleistungen in Anspruch genommen. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass der Revisionswerber seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt begründet habe, als sein rechtlicher Status höchst unsicher gewesen sei bzw. überhaupt rechtswidrig gewesen sei. Ebenso verhalte es sich zur Beziehung zur Lebensgefährtin, die ebenso zu einem Zeitpunkt eingegangen worden sei, als der Aufenthalt nicht gesichert gewesen sei, was die Schutzwürdigkeit des Privatlebens stark schmälere. Darüber hinaus verfüge der Revisionswerber über familiäre Anknüpfungspunkte in Bangladesch. Die berufliche Integration sei bereits in den vorherigen Verfahren umfassend gewürdigt worden, eine Veränderung sei nicht feststellbar. Der überlange Aufenthalt des Revisionswerbers sei ausschließlich auf die gehäufte Anstrengung von Verfahren in Österreich zurückzuführen und seine beharrliche Weigerung das Bundesgebiet zu verlassen. Das öffentliche Interesse auf Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen sei gegenständlich höher zu bewerten gewesen.
Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 12.03.2024, Zl. E 709/2024-5 ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Der Revisionswerber erhob mit Schriftsatz vom 25.04.2024 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Die Revision führte im Wesentlichen aus, dass die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Revisionswerbers unverhältnismäßig eingreife. Der Revisionswerber sei seit März 2024 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und gehe einer erlaubten Beschäftigung nach und verdiene dabei monatlich € 2.400,-. Ebenso sei die Ehefrau beschäftigt. Der Revisionsweber bereite sich auf seine A2-Sprachprüfung vor und werde im Sommer 2024 die Lehrabschlussprüfung wiederholen. Der Revisionswerber halte sich seit acht Jahren im Bundesgebiet auf und hätte sich eingelebt. Das belangte Gericht hätte von einer erfolgten Inlandsintegration auszugehen gehabt und die Rückkehrentscheidung für Dauer unzulässig erklären müssen. Durch die Eheschließung sei der Revisionswerber darüber hinaus Unionsbürger geworden. Darüber hinaus verfüge der Revisionswerber in Bangladesch weder Unterkunft, noch Unterhalt oder eine Sozialstruktur. Das österreichische Außenministerium rate darüber hinaus auf seiner Homepage von Reisen nach Bangladesch ab. Der Revisionswerber beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründete diese, dass dem sofortigen Vollzug keine zwingenden öffentlichen Interessen zustehen würden. Der Revisionswerber lebe seit acht Jahren in Österreich, habe eine Beschäftigungsbewilligung, zahle Steuern und beziehe keine staatliche Unterstützung. Er könne hier gemeinsam mit seiner Ehefrau in Bangladesch in einem gesicherten, sozialen und wirtschaftlichen Umfeld leben, während er in Bangladesch vor dem Nichts stünde. Seine Ehegattin habe keinen Bezug zu Bangladesch und wäre es ihr nicht zumutbar, dorthin mitzureisen.
Mit Schreiben vom 26.04.2024 wurde dem BFA die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, eine Stellungnahme erfolgte nicht.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten. Es wurden keine Einwände, dass der Akt unvollständig oder unrichtig wäre, erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise aufgefallen, dass der Akt unvollständig oder bedenklich wäre. Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Revision hat gemäß § 30 Abs 1 Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG Satz 1 VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Revision hat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG Satz 1 VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gemäß § 30a Abs 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach § 30a Abs 7 VwGG sind Abs 1 bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG sind Absatz eins bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des Paragraph 29, VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird (vgl. etwa den B des VwGH vom 20.04.2017, Ra 2017/19/0113). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird vergleiche etwa den B des VwGH vom 20.04.2017, Ra 2017/19/0113).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist (vgl. mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach Paragraph 30, VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist vergleiche mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2019/19/0277, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche VwGH 16.9.2020, Ra 2019/19/0277, mwN).
Mit dem zitierten Antragsvorbringen legt der Revisionswerber nicht konkret einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dar. Das Bundesverwaltungsgericht weist zunächst darauf hin, dass der Revisionswerber in keiner Weise eine Gefahr für Leib und Leben in seinem Antrag bzw. der Revision behauptete. Der Revisionswerber verweist zwar unsubstantiiert auf die Revisionsgründe, womit er ohnehin nicht dem Konkretisierungsgebot nachkommt, aber auch die in der Revision angeführten Revisionsgründe thematisieren mit keinem Wort eine wie auch immer geartete Gefahr für den Revisionswerber im Falle der Abschiebung, sondern setzen sich ausschließlich mit den integrativen Bemühungen auseinander. Im Zuge dessen weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass der Verlust des Arbeitsplatzes und einer Einschränkung seiner sozialen Kontakte (auch zu seiner nunmehrigen Ehefrau) keinen unverhältnismäßigen Nachteil, der durch den sofortigen Vollzug quasi nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, darstellt. Demgegenüber widersetzt sich der Revisionswerber seit Jahren den Anordnungen der österreichischen Behörden und Gerichten das Bundesgebiet zu verlassen und beeinträchtigt er das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens massiv (vgl. abermals den zitierten Beschluss des VwGH vom 16.9.2020). Das öffentliche Interesse ist aus Sicht des beschließenden Gerichtes höher einzustufen und die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Mit dem zitierten Antragsvorbringen legt der Revisionswerber nicht konkret einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dar. Das Bundesverwaltungsgericht weist zunächst darauf hin, dass der Revisionswerber in keiner Weise eine Gefahr für Leib und Leben in seinem Antrag bzw. der Revision behauptete. Der Revisionswerber verweist zwar unsubstantiiert auf die Revisionsgründe, womit er ohnehin nicht dem Konkretisierungsgebot nachkommt, aber auch die in der Revision angeführten Revisionsgründe thematisieren mit keinem Wort eine wie auch immer geartete Gefahr für den Revisionswerber im Falle der Abschiebung, sondern setzen sich ausschließlich mit den integrativen Bemühungen auseinander. Im Zuge dessen weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass der Verlust des Arbeitsplatzes und einer Einschränkung seiner sozialen Kontakte (auch zu seiner nunmehrigen Ehefrau) keinen unverhältnismäßigen Nachteil, der durch den sofortigen Vollzug quasi nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, darstellt. Demgegenüber widersetzt sich der Revisionswerber seit Jahren den Anordnungen der österreichischen Behörden und Gerichten das Bundesgebiet zu verlassen und beeinträchtigt er das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens massiv vergleiche abermals den zitierten Beschluss des VwGH vom 16.9.2020). Das öffentliche Interesse ist aus Sicht des beschließenden Gerichtes höher einzustufen und die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall außerordentliche RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L525.2169373.3.01Im RIS seit
20.06.2024Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024