Entscheidungsdatum
02.05.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G307 2286041-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Bosnien und Herzegowina vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2024, Zahl XXXX , nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA.: Bosnien und Herzegowina vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2024, Zahl römisch XXXX , nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 26.04.2022 räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: BFA) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) Parteiengehör zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung wie eines Einreiseverbotes ein und forderte diesen gleichzeitig auf, hierzu wie zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
2. Auf dieses am 27.04.2022 persönlich übernommene Schreiben antwortete der BF nicht.
3. Mit Bescheid des BFA vom 09.01.2024, dem BF persönlich zugestellt am selben Tag, wurde diesem ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt III.) gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.)3. Mit Bescheid des BFA vom 09.01.2024, dem BF persönlich zugestellt am selben Tag, wurde diesem ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.) gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch VI.)
4. Mit Schreiben vom 02.02.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung mit neuerlicher Einvernahme des BF anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V., allenfalls nach Verfahrensergänzung, ersatzlos zu beheben, dem BF einen Aufenthalt (gemeint wohl „Aufenthaltstitel“) gemäß § 57 AsylG zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. zu beheben und zur Verfahrensergänzung wie neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich Spruchpunkt IV. zu beheben und auszusprechen, dass das Einreiseverbot ersatzlos behoben werde bzw., dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot mit einer erheblich geringeren Dauer bemessen werde. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung mit neuerlicher Einvernahme des BF anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf., allenfalls nach Verfahrensergänzung, ersatzlos zu beheben, dem BF einen Aufenthalt (gemeint wohl „Aufenthaltstitel“) gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. zu beheben und zur Verfahrensergänzung wie neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich Spruchpunkt römisch IV. zu beheben und auszusprechen, dass das Einreiseverbot ersatzlos behoben werde bzw., dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot mit einer erheblich geringeren Dauer bemessen werde.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 06.02.2024 vorgelegt, wo sie am 07.02.2024 einlangten.
6. Am 02.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und ein von seiner RV entsandter Mitarbeiter teilnahmen sowie seine Exfrau als Zeugin befragt wurde. Die Beiziehung eines Dolmetschers war wegen der Deutschkenntnisse des BF entbehrlich.
7. Am 23.04.2024 übermittelte der BF dem BVwG über seine RV weitere – in der Verhandlung angeforderte – Unterlagen betreffend seine Integration, die bisher wahrgenommenen Therapien und sein berufliches Fortkommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist bosnischer Staatsbürger, geschieden, lebt aktuell in keiner Beziehung und Vater der am XXXX geborenen XXXX . Die Obsorge für sein Kind liegt ausschließlich in der Hand der Kindesmutter, seiner Exfrau, der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geboren am XXXX . Die Muttersprache des BF ist Bosnisch.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist bosnischer Staatsbürger, geschieden, lebt aktuell in keiner Beziehung und Vater der am römisch XXXX geborenen römisch XXXX . Die Obsorge für sein Kind liegt ausschließlich in der Hand der Kindesmutter, seiner Exfrau, der österreichischen Staatsbürgerin römisch XXXX , geboren am römisch XXXX . Die Muttersprache des BF ist Bosnisch.
1.2. Der BF besuchte in seiner Heimat die 8jährige Grund-, danach die 3jährige Berufsschule für Maurer und übte diesen Beruf bis zum Verlassen des Herkunftsstaates auch aus. Er ist gesund und arbeitsfähig.
1.3. Der BF lernte XXXX im Juli 2008 kennen und führte mit ihr seit Oktober 2008 eine bis 2014 andauernde Beziehung, wobei diese bis zur Einreise nach Österreich (nachdem die beiden am XXXX in Bosnien eine Ehe geschlossen hatten) im Herbst 2010 als räumlich getrennt anzusehen war, weil der BF noch im Herkunftsstaat, seine damalige LG jedoch in Österreich wohnte. Im Bundesgebiet nahm der BF mit XXXX vorerst bei deren Eltern, von 19.07.2012 bis 30.04.2014 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Exfrau, Unterkunft. Wegen der unterschiedlichen Lebensansichten der beiden, insbesondere in Bezug auf einen Kinderwunsch (der BF war damals dafür, seine Exgattin dagegen) kam es am XXXX zur einvernehmlichen Scheidung. Der BF hatte sodann bis zum Jahr 2017 keinen Kontakt zu XXXX , führte mit ihr aber von Dezember 2017 bis 14.02.2019 wieder eine Lebensgemeinschaft, in deren Zuge die gemeinsame Tochter geboren wurde.1.3. Der BF lernte römisch XXXX im Juli 2008 kennen und führte mit ihr seit Oktober 2008 eine bis 2014 andauernde Beziehung, wobei diese bis zur Einreise nach Österreich (nachdem die beiden am römisch XXXX in Bosnien eine Ehe geschlossen hatten) im Herbst 2010 als räumlich getrennt anzusehen war, weil der BF noch im Herkunftsstaat, seine damalige LG jedoch in Österreich wohnte. Im Bundesgebiet nahm der BF mit römisch XXXX vorerst bei deren Eltern, von 19.07.2012 bis 30.04.2014 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Exfrau, Unterkunft. Wegen der unterschiedlichen Lebensansichten der beiden, insbesondere in Bezug auf einen Kinderwunsch (der BF war damals dafür, seine Exgattin dagegen) kam es am römisch XXXX zur einvernehmlichen Scheidung. Der BF hatte sodann bis zum Jahr 2017 keinen Kontakt zu römisch XXXX , führte mit ihr aber von Dezember 2017 bis 14.02.2019 wieder eine Lebensgemeinschaft, in deren Zuge die gemeinsame Tochter geboren wurde.
Der BF hält sich seit Herbst 2010 ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.
1.4. Im Herkunftsstaat leben die Eltern des BF, sein Bruder, dessen Frau und deren gemeinsames Kind. Zu seinen Eltern hält des BF sporadischen Kontakt, vor allem über seine Exfrau. Eine Schwester des BF lebt in Deutschland. Ferner befinden sich noch Schulfreunde und andere Bekannte in der Heimat des BF, zu denen sich der Kontakt aber in engen Grenzen hält.
1.5. In Österreich leben abgesehen von seiner Tochter (und der Exfrau) keine weiteren Verwandten.
1.6. Der BF verfügt über keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus, konnte sich jedoch während der gesamten Verhandlung ohne Probleme in Deutsch verständigen.
1.7. Der BF kann auf kein Vermögen zugreifen und ist Außenständen in der Höhe von rund € 13.000,00 ausgesetzt.
1.8. Der BF war zwischen 21.05.2013 und 17.07.2018 bei 6 Arbeitgeberin in insgesamt 18 Arbeitsverhältnissen für zusammengerechnet rund 4 Jahre und 4 Monate beschäftigt. Dazwischen bezog der BF Arbeitslosenunterstützung, Notstands- oder Überbrückungshilfe.
Aktuell verfügt der BF über eine Einstellungszusage des XXXX , datiert mit 29.04.2024, hinsichtlich einer nicht näher beschriebenen Beschäftigung.Aktuell verfügt der BF über eine Einstellungszusage des römisch XXXX , datiert mit 29.04.2024, hinsichtlich einer nicht näher beschriebenen Beschäftigung.
1.9. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX ) zu XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, gemäß §§ 28a Abs. 1, 2. Fall, iVm § 12, 2. Fall, §§ 28a Abs. 1, 5. Fall, § 28a Abs. 4 Z 3 SMG, § 127 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1, 2. Fall, § 27 Abs. 2 SMG wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Suchtmittelhandels und Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. 1.9. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch XXXX (im Folgenden: LG römisch XXXX ) zu römisch XXXX , in Rechtskraft erwachsen am römisch XXXX .2023, gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins,, 2. Fall, in Verbindung mit Paragraph 12,, 2. Fall, Paragraphen 28 a, Absatz eins,, 5. Fall, Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 127, StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,, 2. Fall, Paragraph 27, Absatz 2, SMG wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Suchtmittelhandels und Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt.
Dem BF wurde darin angelastet, er habe in XXXX Dem BF wurde darin angelastet, er habe in römisch XXXX
I. vorschriftswidrig Suchtgiftrömisch eins. vorschriftswidrig Suchtgift
1. von Anfang 2015 bis April 2022 in einer das 25igfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, in dem er 1.500 Gramm Heroin um € 40,00/Gramm [150 Gramm Heroin-Base bei einer Reinheitsgehalt von 10 %], 300 Gramm Kokain um € 80,00/Gramm [106,8 Gramm Cocaine-Base bei einem Reinheitsgehalt von 40 %], 1.950 Gramm Cannabiskraut um € 6,00/Gramm [205 Gramm Delta-9-THC bei einem Reinheitsgehalt von 10 %], 67 Stück Compensan 100 mg um € 10,00/Stück und 8 Stück Compensan 300 mg um € 20,00/Stück an XXXX ., XXXX . XXXX und weitere bislang unbekannte Abnehmer (u.a. U.T. „ XXXX “, U.T. „ XXXX “, U.T: „ XXXX “) gewinnbringend verkaufte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war, die kontinuierliche Begehung über einen längeren Zeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste, er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass in Summe das 25igfache der Grenzmenge überschritten wird;1. von Anfang 2015 bis April 2022 in einer das 25igfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, in dem er 1.500 Gramm Heroin um € 40,00/Gramm [150 Gramm Heroin-Base bei einer Reinheitsgehalt von 10 %], 300 Gramm Kokain um € 80,00/Gramm [106,8 Gramm Cocaine-Base bei einem Reinheitsgehalt von 40 %], 1.950 Gramm Cannabiskraut um € 6,00/Gramm [205 Gramm Delta-9-THC bei einem Reinheitsgehalt von 10 %], 67 Stück Compensan 100 mg um € 10,00/Stück und 8 Stück Compensan 300 mg um € 20,00/Stück an römisch XXXX ., römisch XXXX . römisch XXXX und weitere bislang unbekannte Abnehmer (u.a. U.T. „ römisch XXXX “, U.T. „ römisch XXXX “, U.T: „ römisch XXXX “) gewinnbringend verkaufte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war, die kontinuierliche Begehung über einen längeren Zeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste, er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass in Summe das 25igfache der Grenzmenge überschritten wird;
2. von 2015 bis 2017 in einer die Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge teils als Bestimmungstäter eingeführt, indem er insgesamt 150 Gramm Heroin [15 Gramm Heroin-Base bei einem gerichtsnotorischen Reinheitsgehalt von 10 %] teils selbst aus Bosnien importierte, teils den Import in Auftrag gab, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war, die kontinuierliche Begehung über einen längeren Zeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste, er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass in Summe die Grenzmenge überschritten wird.
3. ab 2015 bis zum XXXX .2022 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er unbekannte Mengen an Heroin und Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum innehatte bzw. bis zur Sicherstellung für den Eigenkonsum in seiner Wohnung lagerte.3. ab 2015 bis zum römisch XXXX .2022 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er unbekannte Mengen an Heroin und Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum innehatte bzw. bis zur Sicherstellung für den Eigenkonsum in seiner Wohnung lagerte.
II. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende 2020/Anfang 2021 XXXX . eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, um einen Dritten in zumindest einem Betrag von € 50,00,00 unrechtmäßig zu bereichern, indem er ihm während eines mit einem unbekannten afghanischen Dealer durchgeführten Suchtmittelgeschäftes (Wert des Suchtmittels € 50,00) Bargeld in der Höhe von € 100,00 wegnahm und dieses dem afghanischen Dealer übergab. römisch II. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende 2020/Anfang 2021 römisch XXXX . eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, um einen Dritten in zumindest einem Betrag von € 50,00,00 unrechtmäßig zu bereichern, indem er ihm während eines mit einem unbekannten afghanischen Dealer durchgeführten Suchtmittelgeschäftes (Wert des Suchtmittels € 50,00) Bargeld in der Höhe von € 100,00 wegnahm und dieses dem afghanischen Dealer übergab.
Als mildernd wurde der Umstand, dass die Taten mit dessen bisher ordentlichen Lebenswandel in Widerspruch standen und er innerhalb des Tatzeitraums selbst an Suchtmittel gewöhnt war, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit mehreren Vergehen, der lange Deliktszeitraum sowie das als schuldgravierende Gewinnstreben gewertet. Als schuldmindernd wurde demgegenüber, dass der BF einen geringfügigeren Teil der Nettoerlöse wiederum für den eigenen Suchtgiftkonsum bei zweifellos bestehender Gewöhnung an Suchtgifte verwendete und, dass die Taten teilweise lange zurückliegen, angesehen.
Der BF wurde am XXXX .2022 festgenommen und ist der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt der XXXX .2025.Der BF wurde am römisch XXXX .2022 festgenommen und ist der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt der römisch XXXX .2025.
Der BF konsumierte eigenen Angaben zufolge zwischen 2014 und 2019 immer wieder – jedoch nicht durchgehend – Heroin.
Der BF wurde am XXXX .2021 in das Zentrum für Suchtmedizin, des LKH XXXX in das Substitutionsprogramm aufgenommen und auf das Präparat Compensan 300 mg Ret eingestellt. Mit XXXX .2021 wurde ihm eine Opiatabhängigkeit diagnostiziert. Diese Betreuung dauerte bis zum XXXX .2022.Der BF wurde am römisch XXXX .2021 in das Zentrum für Suchtmedizin, des LKH römisch XXXX in das Substitutionsprogramm aufgenommen und auf das Präparat Compensan 300 mg Ret eingestellt. Mit römisch XXXX .2021 wurde ihm eine Opiatabhängigkeit diagnostiziert. Diese Betreuung dauerte bis zum römisch XXXX .2022.
Beginnend mit XXXX .2024 stieg der BF in die von Dr. XXXX und Mag. XXXX geleitete Gruppe „Süchtiges Verhalten“ der Justizanstalt XXXX ein und absolvierte in diesem Rahmen bis dato 4 Einheiten. Vom Trend her zeige sich dort eine alte depressive Grundverfassung, die früh hypomanisch zu kompensieren gelernt worden sei; in diese Kompensationsstrategie sei auch nicht untypisch ein Drogenkonsum eingebaut worden. Der BF erkenne diese Zusammenhänge und verfüge bereits über Strategien, die dem Drogenkonsum entgegengehalten werden können, insbesondere ein gut getaktetes Leben mit viel Sport. Problematisch seien noch immer depressive Spitzen (etwa nach Todesfällen naher Angehöriger), die zu kompensieren noch immer schwerfalle und in welchen noch Suchtdruck aufgebaut werde. Auch hierfür noch Strategien zu finden, werde Aufgabe der aktuellen Therapie sein. Beginnend mit römisch XXXX .2024 stieg der BF in die von Dr. römisch XXXX und Mag. römisch XXXX geleitete Gruppe „Süchtiges Verhalten“ der Justizanstalt römisch XXXX ein und absolvierte in diesem Rahmen bis dato 4 Einheiten. Vom Trend her zeige sich dort eine alte depressive Grundverfassung, die früh hypomanisch zu kompensieren gelernt worden sei; in diese Kompensationsstrategie sei auch nicht untypisch ein Drogenkonsum eingebaut worden. Der BF erkenne diese Zusammenhänge und verfüge bereits über Strategien, die dem Drogenkonsum entgegengehalten werden können, insbesondere ein gut getaktetes Leben mit viel Sport. Problematisch seien noch immer depressive Spitzen (etwa nach Todesfällen naher Angehöriger), die zu kompensieren noch immer schwerfalle und in welchen noch Suchtdruck aufgebaut werde. Auch hierfür noch Strategien zu finden, werde Aufgabe der aktuellen Therapie sein.
Die Exfrau des BF und dessen Tochter besuchen ihn 1 Mal wöchentlich. Er arbeitet in Haft bis 15:00 Uhr in er Heimwerkstätte, ist im offenen Vollzug und muss sich um 20:00 Uhr zurück in die Zelle begeben.
1.10. Der BF verfügte von 01.10.2012 bis 17.02.2024 (zuletzt im Rahmen einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“) über Aufenthaltstitel nach dem NAG. Um eine Verlängerung hat er bis dato nicht angesucht. Seit dem 18.02.2024 hält er sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf.
1.11. Bosnien und Herzegowina gilt als sicherer Herkunftsstaat.
1.12. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde sich der BF auch dort um Arbeit in seinem angestammten Metier bemühen, diesfalls käme ihn seine Exfrau mit der gemeinsamen Tochter maximal 1 Mal im Monat besuchen. Die Wegstrecke zwischen XXXX und dem Heimatort des BF beträgt in etwa 420 km und dauert die Fahrt dorthin rund 4 Stunden.1.12. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde sich der BF auch dort um Arbeit in seinem angestammten Metier bemühen, diesfalls käme ihn seine Exfrau mit der gemeinsamen Tochter maximal 1 Mal im Monat besuchen. Die Wegstrecke zwischen römisch XXXX und dem Heimatort des BF beträgt in etwa 420 km und dauert die Fahrt dorthin rund 4 Stunden.
1.13. Die Exfrau des BF würde ihm im Falle einer Entlassung aus der Haft so lange Unterkunft gewähren, bis er seine Existenz aus eigenem wieder sichern kann. Dessen Verhältnis zu seiner Tochter ist als sehr gut zu bezeichnen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Der BF legte zum Nachweis seine Identität einen auf seinen Namen lautenden bosnischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellungen zur Grund- und Berufsschulausbildung, der in der Heimat ausgeübten Tätigkeit als Maurer, den verwandtschaftlichen Verhältnissen im In- und Ausland, der erstmaligen Begegnung mit seiner Exfrau, der mit ihr geführten Beziehungen, den diesbezüglich gemeinsamen Wohnsitzen, dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise nach Österreich, der Eheschließung und jenem der Scheidung sowie die Gründe dafür erschließen sich aus den – zwischen dem BF und XXXX in weiten Zügen – übereinstimmenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wobei die Angaben der Exfrau sehr genau waren, weshalb ihr in einzelnen – im Verhältnis zu den Aussagen des BF aufgetretenen –Widersprüchen mehr Glauben geschenkt wird. Ferner ist der Aufenthalt des BF im Inland mit dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) in Einklang zu bringen. Anhand der Ausführungen des BF, der mit der Exfrau geführten Beziehung und deren Angaben wird dem BF – trotz Meldelücke in den Jahren 2011 und 2012 – Glauben geschenkt, dass er sich seit Herbst 2010 in Österreich aufhielt, wobei Letzteres auch im Urteil des LG XXXX (AS 135) festgehalten ist. Die Feststellungen zur Grund- und Berufsschulausbildung, der in der Heimat ausgeübten Tätigkeit als Maurer, den verwandtschaftlichen Verhältnissen im In- und Ausland, der erstmaligen Begegnung mit seiner Exfrau, der mit ihr geführten Beziehungen, den diesbezüglich gemeinsamen Wohnsitzen, dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise nach Österreich, der Eheschließung und jenem der Scheidung sowie die Gründe dafür erschließen sich aus den – zwischen dem BF und römisch XXXX in weiten Zügen – übereinstimmenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wobei die Angaben der Exfrau sehr genau waren, weshalb ihr in einzelnen – im Verhältnis zu den Aussagen des BF aufgetretenen –Widersprüchen mehr Glauben geschenkt wird. Ferner ist der Aufenthalt des BF im Inland mit dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) in Einklang zu bringen. Anhand der Ausführungen des BF, der mit der Exfrau geführten Beziehung und deren Angaben wird dem BF – trotz Meldelücke in den Jahren 2011 und 2012 – Glauben geschenkt, dass er sich seit Herbst 2010 in Österreich aufhielt, wobei Letzteres auch im Urteil des LG römisch XXXX (AS 135) festgehalten ist.
Die Feststellungen zu den Erwerbstätigkeiten, denen der BF in Österreich nachgegangen ist, sind dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges geschuldet. Die Einstellungszusage wurde am 23.04.2024 (Oz 10) vorgelegt.