Entscheidungsdatum
02.05.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L525 2252235-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX alias römisch XXXX , geb. römisch XXXX alias römisch XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2022, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2024, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Spruchpunkte VI und VIII zu lauten haben:A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Spruchpunkte römisch VI und römisch VIII zu lauten haben:
Spruchpunkt VI. “Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“Spruchpunkt römisch VI. “Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
Spruchpunkt VIII. “Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."Spruchpunkt römisch VIII. “Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Pakistan – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 04.05.2016 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.05.2016 brachte er hinsichtlich seiner Fluchtgründe vor, dass er und sein Cousin im Herkunftsstaat von der politischen Gegenpartei unter Druck gesetzt worden seien. Sein Vater habe ihn gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht in die Schule gehen kann, weil er dann von den anderen Leuten umgebracht werden würde.
2. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.02.2018 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, weil er für die Behörde nicht mehr greifbar und im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet war. Am 19.03.2018 wurde ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen.2. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.02.2018 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, weil er für die Behörde nicht mehr greifbar und im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet war. Am 19.03.2018 wurde ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen.
3. Am 24.06.2021 erschien der Beschwerdeführer vor dem BFA, um sich eine weiße Karte (Aufenthaltsberechtigungskarte) abzuholen. Er wurde dabei über die rechtliche Situation aufgeklärt, wobei im Rahmen des Gespräches angekündigt wurde, dass der Beschwerdeführer womöglich zur Polizei gehen werde, um einen weiteren Asylantrag zu stellen.
4. Am 05.08.2021 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am Tag darauf einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er im April 2021 aus Pakistan ausgereist sei, weil er dort beim Liebesakt mit einem Dorfbewohner erwischt worden sei. In Pakistan sei Homosexualität verboten, deshalb habe er das Land verlassen müssen. Bei einer Rückkehr hätte er Angst um sein Leben (vgl. AS 23ff). 4. Am 05.08.2021 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am Tag darauf einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er im April 2021 aus Pakistan ausgereist sei, weil er dort beim Liebesakt mit einem Dorfbewohner erwischt worden sei. In Pakistan sei Homosexualität verboten, deshalb habe er das Land verlassen müssen. Bei einer Rückkehr hätte er Angst um sein Leben vergleiche AS 23ff).
5. Am 15.10.2021 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA. Hinsichtlich seines bisherigen Aufenthalts gab er an, dass er von Oktober 2017 bis April 2019 in Paris gelebt habe, wo er einen Asylantrag eingebracht und von der Grundversorgung gelebt habe. Jedoch habe er den Ausgang des Verfahrens nicht abgewartet, sondern sei stattdessen über Italien und die Türkei nach Pakistan zurückgereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte