TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/6 L510 2274410-1

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Veröffentlicht am 06.05.2024
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Entscheidungsdatum

06.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L510 2274410-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. SINGER Susanne, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung am 12.09.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. SINGER Susanne, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung am 12.09.2023 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei („bP“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach schlepperunterstützter, nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 26.05.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge ihrer Erstbefragung am selben Tag gab die bP zum Fluchtgrund an, dass sie zwar Türke sei, dennoch viele kurdische Freunde habe. Mit diesen habe sie an diversen Veranstaltungen bzw. Treffen der HDP teilgenommen. Daraufhin sei sie von der Polizei auf eine Tätigkeit als Informant angesprochen bzw. zu dieser Tätigkeit gedrängt worden. Zumal sie sich jedoch dagegen verwehrt habe, sei sie von der Polizei geschlagen und unter Druck gesetzt worden. Man habe ihr mit Inhaftierung gedroht. Sonstige Fluchtgründe habe sie nicht.

Im Fall der Rückkehr befürchte sie, fest- und anschließend für längere Zeit in Haft genommen zu werden. Sie wolle nicht abgeschoben werden.

3.1. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) am 24.11.2022 führte die bP zum Fluchtgrund - in Wiederholung ihres grundlegenden Vorbringens aus der Erstbefragung - zusammengefasst aus, die Polizei habe sie wegen ihrer Bekanntschaft und Treffen mit mehreren Freunden aus dem Umfeld der HDP für eine Informantentätigkeit angeworben. Die bP sei weder Mitglied noch in sonstiger Weise politisch aktiv gewesen, habe jedoch grundsätzlich guten Kontakt zu ihren kurdischen Mitbürgern gepflegt. So erkläre sie sich auch, weshalb gerade sie als Zielperson für eine Spionage seitens der Polizei auserkoren wurde. Es sei Anfang März 2022 insgesamt zu zwei Vorfällen gekommen, wo die bP von der Polizei konkret genötigt worden wäre, im Rahmen einer Spionage über die Vorkommnisse in der HDP bzw. allfällige Vorhaben gegen den türkischen Staat zu berichten. Beim ersten Vorfall habe es seitens der Polizei keine Übergriffe gegeben und es sei in verschärfter Tonlage über ihren geplanten Einsatz als Informant gesprochen worden. Beim zweiten Vorfall, eine Woche danach, sei die Drohgewalt dahingegen eskaliert und die bP auf dem Kopf und der Schulter geschlagen worden, zumal sie wiederrum eine Kooperation mit der Polizei verweigert habe. Die Polizei habe ihr auch mit einer Stigmatisierung als Terrorist bzw. Vaterlandsverräter gedroht. In weiterer Folge seien mehrere telefonische Drohanrufe seitens der Polizei eingegangen, woraufhin sie nicht mehr zur Arbeit erschienen und schließlich ausgereist sei.

3.2. Die bP legte als Beweismittel mehrere intergrationsbegründende Unterlagen sowie einen ukrainischen Ausweis über eine Aufenthaltserlaubnis zur Bescheinigung eines damit einhergehenden faktischen Aufenthalts der bP in der Ukraine vom 13.11.2013 bis 01.10.2014 vor.

4. Mit Bescheid vom 03.05.2023, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde der bP nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 4. Mit Bescheid vom 03.05.2023, Zl. römisch XXXX , wies das BFA den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der bP nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).

5. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

6. Am 12.09.2023 führte das BVwG in Anwesenheit der bP und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eine Verhandlung durch. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Darüber hinaus wurde auch der Co-Gesellschafter bzw. Mitbegründer ihres Kebap-Imbissbetriebes, der als Kommanditgesellschaft geführt wird, XXXX , geb. XXXX , zum Beweis der Integrationsbemühungen der bP in Österreich als Zeuge einvernommen. 6. Am 12.09.2023 führte das BVwG in Anwesenheit der bP und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eine Verhandlung durch. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Darüber hinaus wurde auch der Co-Gesellschafter bzw. Mitbegründer ihres Kebap-Imbissbetriebes, der als Kommanditgesellschaft geführt wird, römisch XXXX , geb. römisch XXXX , zum Beweis der Integrationsbemühungen der bP in Österreich als Zeuge einvernommen.

6.1. Mit der Ladung wurde die bP auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert, insbesondere ihre persönlichen Fluchtgründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine demonstrative Aufzählung von grundsätzlich als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte.

Zugleich mit der Ladung wurden der bP ergänzend Berichte zur aktuellen Lage in der Türkei übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das BVwG in die Entscheidung miteinbezieht. Eine schriftliche Stellungnahmefrist bis zum Verhandlungstermin oder eine Stellungnahmemöglichkeit in der Verhandlung wurden dazu eingeräumt. Eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde im Vorfeld der mündlichen Verhandlung nicht abgegeben.

6.2. In der Verhandlung legte die bP einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022, eine Teilnahmebestätigung in Bezug auf einen Deutschkurs A1 (Teil 1), eine türkische Abschlussurkunde eines Berufslyzeums (Fachbereich: Maschinentechnologie) sowie einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die bP ist Staatsangehöriger der Türkei, der türkischen Volksgruppe angehörig und islamischer Glaubensausrichtung (sunnitisch-hanafitischer Denomination). Ihre Identität steht fest. Sie führt den im Spruch angeführten Namen und das dort ausgewiesene Geburtsdatum.

Die bP wurde in der südostanatolischen Stadt XXXX in der Provinz Adiyaman geboren. Im Kindesalter übersiedelte sie (mitsamt ihrer Familie) in die Stadt und gleichnamige Provinz Gaziantep, wo sie auch aufwuchs und nahezu ihre gesamte Lebenszeit in der Türkei bis zur Ausreise zubrachte. Die bP besuchte in Gaziantep acht Jahre lang die Grundschule und vier Jahre lang ein Berufsgymnasium für Maschinentechnologie, welches sie auch erfolgreich abschloss und dadurch den Reifegrad erlangte. Nach ihrem Schulabschluss absolvierte sie ab 2013 in der Ukraine einen internationalen Studiengang im Fachbereich Außenhandel, den sie jedoch mit Ausbruch der Maidan-Krise nach einem Jahr vorzeitig abbrechen musste. Daraufhin begab sie sich wieder zurück nach Gaziantep. Die bP erwarb im Herkunftsstaat auch umfängliche Berufserfahrung: seit ihrem sechsten Lebensjahr führte sie schulbegleitend Nebenverdienste als Aushilfskraft in der Bäckerei ihres Onkels und als Schneider in einem lokalen Produktionsbetrieb für Textilkleidung, im Jahr 2011 gründete sie ein Lebensmittelgeschäft, das sie auf eigenem Namen führte, ehe sie ihr Gewerbe in der Folge aufgrund ihres nachfolgenden Auslandsstudiums in der Ukraine zurücklegte und an ihren Vater abtrat. Dieses nahm sie 2014 nach ihrer Rückkehr wieder auf und führte es bis 2018. Danach ließ sich die bP in Istanbul nieder, wo sie ca. drei Jahre in der Buchhaltungs- und Verkaufsabteilung eines auf den Vertrieb von Süßwaren spezialisierten Handelsunternehmens arbeitete. In der Folge verzog sie während der Covid-Pandemie wieder nach Gaziantep, wo sie bis zur Ausreise bei ihrem Bruder als Installateur bzw. Maschinbautechniker Beschäftigung vorfinden konnte. 2020 absolvierte sie den türkischen (Pflicht-)Wehrdienst als einfacher Soldat. Sie beherrscht die türkische Landessprache auf dem Niveau der Muttersprache bzw. in Wort und Schrift und ist weiters ledig sowie kinderlos. Die bP wurde in der südostanatolischen Stadt römisch XXXX in der Provinz Adiyaman geboren. Im Kindesalter übersiedelte sie (mitsamt ihrer Familie) in die Stadt und gleichnamige Provinz Gaziantep, wo sie auch aufwuchs und nahezu ihre gesamte Lebenszeit in der Türkei bis zur Ausreise zubrachte. Die bP besuchte in Gaziantep acht Jahre lang die Grundschule und vier Jahre lang ein Berufsgymnasium für Maschinentechnologie, welches sie auch erfolgreich abschloss und dadurch den Reifegrad erlangte. Nach ihrem Schulabschluss absolvierte sie ab 2013 in der Ukraine einen internationalen Studiengang im Fachbereich Außenhandel, den sie jedoch mit Ausbruch der Maidan-Krise nach einem Jahr vorzeitig abbrechen musste. Daraufhin begab sie sich wieder zurück nach Gaziantep. Die bP erwarb im Herkunftsstaat auch umfängliche Berufserfahrung: seit ihrem sechsten Lebensjahr führte sie schulbegleitend Nebenverdienste als Aushilfskraft in der Bäckerei ihres Onkels und als Schneider in einem lokalen Produktionsbetrieb für Textilkleidung, im Jahr 2011 gründete sie ein Lebensmittelgeschäft, das sie auf eigenem Namen führte, ehe sie ihr Gewerbe in der Folge aufgrund ihres nachfolgenden Auslandsstudiums in der Ukraine zurücklegte und an ihren Vater abtrat. Dieses nahm sie 2014 nach ihrer Rückkehr wieder auf und führte es bis 2018. Danach ließ sich die bP in Istanbul nieder, wo sie ca. drei Jahre in der Buchhaltungs- und Verkaufsabteilung eines auf den Vertrieb von Süßwaren spezialisierten Handelsunternehmens arbeitete. In der Folge verzog sie während der Covid-Pandemie wieder nach Gaziantep, wo sie bis zur Ausreise bei ihrem Bruder als Installateur bzw. Maschinbautechniker Beschäftigung vorfinden konnte. 2020 absolvierte sie den türkischen (Pflicht-)Wehrdienst als einfacher Soldat. Sie beherrscht die türkische Landessprache auf dem Niveau der Muttersprache bzw. in Wort und Schrift und ist weiters ledig sowie kinderlos.

Die bP verfügt im Herkunftsstaat über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz: in Gaziantep leben ihre Eltern sowie zwei Brüder. Eine Schwester lebt in ihrer Geburtstadt XXXX . Sämtliche Geschwister sind volljährig und verheiratet und in Gaziantep bzw. XXXX in jeweils abgesonderten Haushalts- und Familienverbänden mit Gatten bzw. Gattinnen sowie Kindern domiziliert. Auch die Eltern leben in einer Wohnung in Gaziantep. Vater und Mutter der bP sind beschäftigungslos bzw. pensioniert, ein Bruder ist Inhaber bzw. Geschäftsführer eines Installationsbetriebes, wo auch ein weiterer Bruder der bP mitarbeitet. Ihr Schwager ist ebenfalls selbstständig und betreibt einen Verkaufsladen für Geschirr und Porzellanwaren. Die bP hat regelmäßig Kontakt zu ihren Angehörigen in der Türkei. Die bP verfügt im Herkunftsstaat über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz: in Gaziantep leben ihre Eltern sowie zwei Brüder. Eine Schwester lebt in ihrer Geburtstadt römisch XXXX . Sämtliche Geschwister sind volljährig und verheiratet und in Gaziantep bzw. römisch XXXX in jeweils abgesonderten Haushalts- und Familienverbänden mit Gatten bzw. Gattinnen sowie Kindern domiziliert. Auch die Eltern leben in einer Wohnung in Gaziantep. Vater und Mutter der bP sind beschäftigungslos bzw. pensioniert, ein Bruder ist Inhaber bzw. Geschäftsführer eines Installationsbetriebes, wo auch ein weiterer Bruder der bP mitarbeitet. Ihr Schwager ist ebenfalls selbstständig und betreibt einen Verkaufsladen für Geschirr und Porzellanwaren. Die bP hat regelmäßig Kontakt zu ihren Angehörigen in der Türkei.

Aktuell liegen keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor. Die bP ist gesund und arbeitsfähig.

Die bP reiste im April 2022 von ihrem Heimatort Gaziantep ausgehend unter Zuhilfenahme einer Schlepperorganisation unrechtmäßig auf dem Landweg - über der bP behauptetermaßen unbekannt gebliebene Staaten - nach Österreich, wo sie schließlich am 26.05.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither ununterbrochen aufhält.

Die bP bezog bis August 2022 Leistungen aus der Grundversorgung. Von diesem Zeitpunkt an verfügt sie über Gewerbeberechtigungen in der freien Gewerbeart der (leichten) Güterbeförderung und betreibt zudem eine Imbissstube in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, wo sie als Gesellschafter bzw. Komplementär auch beteiligt ist. Die bP wirkt selbst als Pizza- bzw. Kebapkoch im praktischen Betrieb ihres Unternehmens mit, nimmt darüber hinaus auch Bestellungen und Zahlungen selbst entgegen und liefert Speisen und Getränke persönlich aus. Die bP weist im Rahmen dieser Tätigkeiten auch eine zeitraumbezogen-entsprechende Versicherungsmeldung nach dem GSVG auf und ist vermöge ihres Einkommensbezuges in der Lage, ihren Lebensunterhalt in Österreich aus eigener Kraft zu sichern. Sie kann sich auf einfachem Niveau in deutscher Sprache verständigen und hat in der Vergangenheit einen Deutschkurs der Niveaustufe A1 im Gesamtausmaß von 75 Unterrichtseinheiten besucht, allerdings kein Zertifikat erworben. Im Mai 2022 erbrachte sie für die BBU gemeinnützige Leistungen als Aushilfe. Mitgliedschaften in Vereinen wurden seitens der bP nicht vorgebracht. Ihre Freizeitgestaltung ist sportlichen Aktivitäten gewidmet.

Die bP legte keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich dar und unterhält auch anderweitig keine maßgeblichen Kontakte bzw. Beziehungen. Sie ist strafrechtlich unbescholten. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind nicht aktenkundig.

1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat war die bP keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Die bP unterliegt auch im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer relevanten (Individual- bzw. Pauschal-) Verfolgungsgefahr und ist auch keiner realen Gefahr für Leib und/oder Leben ausgesetzt.

Ausdrücklich nicht als glaubhaft zugrunde gelegt wird, dass die bP im Herkunftsstaat als Informant angeworben und aufgrund ihrer Weigerung mit Polizeigewalt konfrontiert wurde und/oder im Rückkehrfall Derartiges zu besorgen hätte.

Es kann schließlich auch nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei aus sonstigen in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen individuellen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wäre oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würden.

1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

COVID-19-Pandemie

Letzte Änderung 2023-06-20 13:34

Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6.

Während der Covid-19-Pandemie wurde das staatliche Gesundheitssystem extrem belastet, konnte aber seine Aufgaben bisher weitgehend erfüllen. Es häuften sich Berichte über personelle Erschöpfung und beschränkte Behandlungsmöglichkeiten (AA 28.7.2022, S. 21).

Mit Stand Ende Dezember 2022 verzeichnete die Türkei offiziell rund 101.200 Menschen, die an den Folgen von COVID-19 verstarben, wobei für die letzten vier Wochen des Jahres 2022 kein einziger Todesfall verzeichnet wurde (JHU 29.12.2022). Bereits Mitte April 2022 sah die türkische Ärztekammer (TTB) die Zahl der COVID-19-Toten nach zwei Jahren Pandemie, im Widerspruch zu den zu jenem Zeitpunkt offiziell vermeldeten rund 98.000 Verstorbenen (bei insgesamt circa 14,78 Millionen Fällen), bei geschätzten 274.000. Die Berechnungen der Ärztekammer erfolgten anhand der Übersterblichkeitsrate (Ahval 14.4.2022). Angesichts der erneuten Sommerwelle im Juli 2022, zurückzuführen auf das Ende fast aller Maßnahmen, erneuerte die Ärztekammer den Vorwurf falscher COVID-19-Infektionszahlen. Die tatsächliche Infektionszahl wäre mit 235.000 demnach doppelt so hoch wie die vom Gesundheitsministerium angegebene (Ahval 16.7.2022).

Beginnend mit 1.6.2022 wurde das Tragen von Masken sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen sowie im öffentlichen Verkehr aufgehoben. In Gesundheitseinrichtungen wird das Tragen von Masken aber weiterhin empfohlen. Seit 1.6.2022 wird für die Einreise aus Österreich in die Türkei kein Nachweis über eine Impfung oder Genesung bzw. kein negativer PCR-Test oder negativer Antigen-Schnelltest mehr verlangt (WKO 15.2.2023).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 23.8.2022

?        Ahval (16.7.2022): Turkey's real COVID-19 figures twice the official numbers - top medical association, https://ahvalnews.com/pandemic/turkeys-real-covid-19-figures-twice-official-numbers-top-medical-association, Zugriff 12.8.2022

?        Ahval (14.4.2022): More than a quarter of a million Turks killed by COVID-19, medical group saysTurkey, https://ahvalnews.com/turkey-covid-19/more-quarter-million-turks-killed-covid-19-medical-group-says, Zugriff 15.4.2022

?        JHU - Johns Hopkins University & Medicine (29.12.2022): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://coronavirus.jhu.edu/map.html, Zugriff 29.12.2022

?        WKO – Wirtschaftskammer Österreich (15.2.2023): Coronavirus: Situation in der Türkei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-tuerkei.html#heading_Schutzmassnahmen_und_Geschaeftsleben, Zugriff 17.2.2023

Politische Lage

Letzte Änderung 2023-06-20 14:05

Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufrieden

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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