TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/7 L519 2285815-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2024
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Entscheidungsdatum

07.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L519 2285815-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2023, Zl. 1314704405-222136437, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2024, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG und §§ 46, 52 und 55 FPG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2023, Zl. 1314704405-222136437, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2024, wegen Paragraphen 3,, 8, 10 und 57 AsylG und Paragraphen 46,, 52 und 55 FPG zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als „BF“ bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Türkei, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und Moslem.

2. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Im Rahmen seiner am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes machte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund zusammengefasst Folgendes geltend:

Er sei wegen einer Blutrache, die bereits von seinen Großeltern entstanden sei, von seinem Wohnort in Istanbul nach Izmir geflüchtet. Als er seine Familie aus Istanbul abgeholt habe, hätten ihn drei Männer der verfeindeten Familie angegriffen. Er habe sich gewehrt und dabei einen der Männer so schwer verletzt, dass dieser nun eine körperliche Behinderung habe. Deshalb sei die Blutrache stärker geworden. Deshalb habe er in die Ukraine flüchten müssen. Von einem türkischen Gericht sei er zu 16 Jahren Haft verurteilt worden, die Strafe sei (nun rechtskräftig) auf 9 Jahre herabgesetzt worden. Er müsste daher ins Gefängnis und sein Leben sei in Gefahr.

4. Am 01.06.2023 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst folgende Angaben machte:

Der Direktor seiner GmbH habe mit einem Mann aus seinem Heimatbezirk eine Vereinbarung über die Lieferung von Türen geschlossen, welche in der Folge von der Gegenseite nicht eingehalten worden sei. Als der BF die Türen zurückverlangt habe, sei er ca. zwei Monate lang bedroht worden. Am 20.11.2015 seien acht Personen vor seinem Haus aufgetaucht, die auf ihn mit Prügeln losgegangen seien. Er habe mit einem gewissen XXXX gekämpft. Ein gewisser XXXX habe dabei eine Pistole gezückt und geschossen, wobei XXXX getroffen worden sei. Er selbst habe dann die Polizei gerufen und auf die Kameras vor Ort hingewiesen. Letztlich sei er dann plötzlich aufgrund einer Bestechung der Polizei der Beschuldigte gewesen. XXXX sei aufgrund der Schussverletzung behindert, daraus habe sich eine Blutrache entwickelt. Er sei wegen des Schusses im März 2022 rechtskräftig verurteilt worden.Der Direktor seiner GmbH habe mit einem Mann aus seinem Heimatbezirk eine Vereinbarung über die Lieferung von Türen geschlossen, welche in der Folge von der Gegenseite nicht eingehalten worden sei. Als der BF die Türen zurückverlangt habe, sei er ca. zwei Monate lang bedroht worden. Am 20.11.2015 seien acht Personen vor seinem Haus aufgetaucht, die auf ihn mit Prügeln losgegangen seien. Er habe mit einem gewissen römisch XXXX gekämpft. Ein gewisser römisch XXXX habe dabei eine Pistole gezückt und geschossen, wobei römisch XXXX getroffen worden sei. Er selbst habe dann die Polizei gerufen und auf die Kameras vor Ort hingewiesen. Letztlich sei er dann plötzlich aufgrund einer Bestechung der Polizei der Beschuldigte gewesen. römisch XXXX sei aufgrund der Schussverletzung behindert, daraus habe sich eine Blutrache entwickelt. Er sei wegen des Schusses im März 2022 rechtskräftig verurteilt worden.

5. Mit Bescheid vom 05.12.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III) und gegen ihn gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt IV). Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI).5. Mit Bescheid vom 05.12.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch II) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III) und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt römisch IV). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in der Erstbefragung von einer Blutrache aus der Zeit seines Großvaters gesprochen habe, während es laut Einvernahme um eine geschäftliche Auseinandersetzung gegangen sei. Aus den vorgelegten Dokumenten gehe ein Urteilsdatum vom 8.3.2022 hervor, während der BF eine Verurteilung bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Juli 2020 genannt habe. Dazu habe er aber keine Beweismittel vorgelegt. Die Ausstellung seines Reisepasses im Februar 2022 spreche gegen eine bereits bestehende Verurteilung zu diesem Zeitpunkt. Der BF sei in seinem Verfahren nicht in Untersuchungshaft genommen und es seien Ermittlungsschritte gesetzt worden, wie sie bei rechtmäßigen Verfahren zu erwarten seien. Der BF habe die Möglichkeit gehabt, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen und sich anwaltlich vertreten zu lassen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum der BF Opfer einer unsachlichen Prozessführung geworden sein solle, zumal er nicht exponiert gewesen sei und sich der Wert des gegenständlichen Geschäftes auf umgerechnet rund € 5000,- belaufen habe. Dass er in der Ukraine keinen Asylantrag eingebracht habe, spreche ebenfalls gegen eine Verfolgung.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

Zur Rückkehrentscheidung führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der illegal in das Bundesgebiet eingereiste BF im Bundesgebiet keine Familienangehörigen und keine engen sozialen Anknüpfungspunkte habe.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 15.01.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wurde, dass der BF zwischen 2011 und 2013 eingetragenes Mitglied der DYP, Dogru Yol Partisi, in XXXX gewesen sei. Auf seinem Facebook-Profil habe er regierungskritische Inhalte geteilt, dieses sei daraufhin gesperrt worden. Aufgrund seiner politischen Tätigkeit sei der BF ins Visier der türkischen Behörden geraten. In Haft würde der BF Opfer von Folter und unmenschlicher Behandlung werden.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 15.01.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wurde, dass der BF zwischen 2011 und 2013 eingetragenes Mitglied der DYP, Dogru Yol Partisi, in römisch XXXX gewesen sei. Auf seinem Facebook-Profil habe er regierungskritische Inhalte geteilt, dieses sei daraufhin gesperrt worden. Aufgrund seiner politischen Tätigkeit sei der BF ins Visier der türkischen Behörden geraten. In Haft würde der BF Opfer von Folter und unmenschlicher Behandlung werden.

7. Am 22.04.2024 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch durchgeführt.

8. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

A) 1. Feststellungen

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

A) 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig, Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und er bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität steht fest.

Er wurde in XXXX in der Provinz Sanliurfa geboren, wuchs aber ab dem 2. Lebensjahr in XXXX auf und erfuhr dort seine elfjährige Schulbildung (5 Jahre Volksschule, je 3 Jahre Hauptschule und Gymnasium). Er besuchte zwei Jahre lang die Universität im Bereich Maschinenbau (ohne Abschluss). Seinen Militärdienst leistete er bis Mai 2004 ab.Er wurde in römisch XXXX in der Provinz Sanliurfa geboren, wuchs aber ab dem 2. Lebensjahr in römisch XXXX auf und erfuhr dort seine elfjährige Schulbildung (5 Jahre Volksschule, je 3 Jahre Hauptschule und Gymnasium). Er besuchte zwei Jahre lang die Universität im Bereich Maschinenbau (ohne Abschluss). Seinen Militärdienst leistete er bis Mai 2004 ab.

Der BF ist verheiratet und hat mit seiner Frau vier Kinder. Er war selbständig in verschiedenen Bereichen tätig. 2010 zog er nach Istanbul, wo er auch zuletzt mit seiner Familie (in einer Mietwohnung) lebte. Dazwischen war er (ab 2015) mehrmals umgezogen und hatte an verschiedenen Orten in der Türkei jeweils für kürzere Zeit gelebt. In der Türkei leben noch seine Ehefrau und seine Kinder sowie vier Geschwister (zwei Brüder und zwei Schwestern). Ehefrau und Kinder leben in einer Mietwohnung in Istanbul. Seine Geschwister leben in XXXX , zu diesen hat der BF keinen laufenden Kontakt.Der BF ist verheiratet und hat mit seiner Frau vier Kinder. Er war selbständig in verschiedenen Bereichen tätig. 2010 zog er nach Istanbul, wo er auch zuletzt mit seiner Familie (in einer Mietwohnung) lebte. Dazwischen war er (ab 2015) mehrmals umgezogen und hatte an verschiedenen Orten in der Türkei jeweils für kürzere Zeit gelebt. In der Türkei leben noch seine Ehefrau und seine Kinder sowie vier Geschwister (zwei Brüder und zwei Schwestern). Ehefrau und Kinder leben in einer Mietwohnung in Istanbul. Seine Geschwister leben in römisch XXXX , zu diesen hat der BF keinen laufenden Kontakt.

Im Juli 2020 reiste der BF aus der Türkei in die Ukraine aus, wo er rund zwei Jahre blieb und arbeitete, bevor er nach Österreich weiterreiste. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner unrechtmäßigen Einreise im Juli 2022 durchgehend in Österreich auf. In Österreich hat er keine Angehörigen, in Deutschland leben seine Tante und Cousins, in Polen lebt eine Schwester. Ein Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Angehörigen besteht wechselseitig nicht.

Er hat bislang keine Deutschprüfung abgelegt und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Er ist auch keiner wesentlichen ehrenamtlichen Tätigkeit in Österreich nachgegangen und hat keine nennenswerten privaten Anknüpfungspunkte. Er bestritt seinen Lebensunterhalt bis Oktober 2022 über die Grundversorgung, seitdem lebt der BF aus anderen Quellen, die nicht durchgängig festgestellt werden können. Von 01.01. bis 30.04.2023 arbeitete er für die XXXX mit einem Nettolohn von rund € 1.340,-. Von 20.07. bis 31.08.2023 arbeitete er für die XXXX , von 01.09. bis 30.09.2023 für die XXXX , von 01.10. bis 07.11.2023 für die XXXX , ab 20.11.2023 war er bei der XXXX angemeldet.Er hat bislang keine Deutschprüfung abgelegt und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Er ist auch keiner wesentlichen ehrenamtlichen Tätigkeit in Österreich nachgegangen und hat keine nennenswerten privaten Anknüpfungspunkte. Er bestritt seinen Lebensunterhalt bis Oktober 2022 über die Grundversorgung, seitdem lebt der BF aus anderen Quellen, die nicht durchgängig festgestellt werden können. Von 01.01. bis 30.04.2023 arbeitete er für die römisch XXXX mit einem Nettolohn von rund € 1.340,-. Von 20.07. bis 31.08.2023 arbeitete er für die römisch XXXX , von 01.09. bis 30.09.2023 für die römisch XXXX , von 01.10. bis 07.11.2023 für die römisch XXXX , ab 20.11.2023 war er bei der römisch XXXX angemeldet.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382c EO.Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382c EO.

A) 1.2. Zu den Fluchtgründen und zur Gefährdungslage:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat asylrelevante Schwierigkeiten aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe zu gewärtigen hätte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu befürchten hätte.

Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass ihm in der Türkei aufgrund einer Blutrache Verfolgung von Privatpersonen drohen würde. Außerdem kann nicht festgestellt werden, dass der BF in der Türkei aufgrund von Bestechung durch geschäftliche Rivalen oder aufgrund seiner ehemaligen politischen Stellung eine ungerechtfertigte strafrechtliche Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung erlitten hat, oder einem nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ablaufenden Strafverfahren ausgesetzt war; er läuft auch nicht Gefahr, in Strafhaft unter unmenschlichen Haftbedingungen zu gelangen.

Der BF verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Dem BF ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. Eine Niederlassung in Istanbul sowie eine sichere Rückreise dorthin sind möglich und zumutbar.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass er in der Türkei aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung nicht verfolgt werden würde. Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass er in der Türkei aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung nicht verfolgt werden würde. Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

A) 1.3. Zu den Feststellungen im Herkunftsland:

Die aktuellen Länderinformationen wurden den Verfahrensparteien gleichzeitig mit den Ladungen zur Beschwerdeverhandlung unter Offenlegung der herangezogenen Quellen mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, übermittelt:

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-07 13:54

Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.).

Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vgl. EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023), zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022a, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor und die Künstler in der Türkei, der sich in letzter Zeit darin zeigt, dass immer mehr Konzerte, Festivals und andere kulturelle Veranstaltungen abgesagt werden, weil sie als kritisch oder "unmoralisch" eingestuft wurden, um eine ultrakonservative Agenda durchzusetzen, die mit den Werten der EU unvereinbar ist" (EP 13.9

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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