Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. März 1995, Zl. 103.433/3-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 29. März 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz - AufG, BGBl. Nr. 466/1992 (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995), gemäß § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes abgewiesen.
Begründet wurde der Bescheid damit, daß der dem Beschwerdeführer erteilte Sichtvermerk eine Geltungsdauer bis 15. März 1994 gehabt habe, daher der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Grunde des § 13 Abs. 1 AufG spätestens zu diesem Zeitpunkt zu stellen gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer den Antrag erst am 25. März 1994 gestellt habe, sei ein positiver Verfahrensausgang ausgeschlossen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 1 AufG bleiben die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.
In der Beschwerde wird die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, daß der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 25. März 1994, also erst nach Ablauf der mit 15. März 1994 befristeten Gültigkeitsdauer des ihm erteilten Sichtvermerkes, gestellt habe, nicht bestritten. Damit stößt die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß im Beschwerdefall die Anwendung des § 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG nicht in Betracht komme, mithin der Beschwerdeführer rechtens nicht in der Lage gewesen sei, am 25. März 1994 vom Inland aus die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für einen Verlängerungsantrag (§ 4 Abs. 2 zweiter Satz AufG) geltenden Vorschriften zu beantragen, auf keine Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0631).
Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch beschwert, daß die Erstbehörde nicht vor der Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung über seinen mit diesem Antrag "konkludent" gestellten Wiedereinsetzungsantrag (§ 71 AVG) abgesprochen habe. Die Bestimmung des § 6 Abs. 3 erster Satz, zweiter Halbsatz AufG sei nicht ausreichend determiniert und mehrdeutig. Es sei keine Interessenabwägung vorgenommen worden, auch habe sich die belangte Behörde mit dem "gesamten Vorbringen" nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich auf die verspätete Antragstellung gestützt.
Die Stellung eines Antrages nach § 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG dient der Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes. Die dafür vom Gesetz vorgesehene Frist "mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung" ist demnach eine materiell-rechtliche Frist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des genannten Rechtsanspruches führt. Daraus folgt, daß gegen die Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1995, Zl. 95/18/0838.)
Abgesehen davon würde der Beschwerdeführer dadurch, daß über seinen Wiedereinsetzungsantrag - unter der Annahme, er habe tatsächlich einen solchen gestellt - (noch) nicht entschieden wurde, durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein. Das Ausstehen eines Abspruches über den Wiedereinsetzungsantrag - der nach dem Gesagten rechtens nur auf Zurückweisung lauten könnte - änderte nichts an der, wie dargetan, Rechtmäßigkeit der die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung versagenden angefochtenen Entscheidung (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1995, Zl. 95/21/0581).
Daß sich die belangte Behörde bei ihrer für den Beschwerdeführer negativen Entscheidung ausschließlich auf die verspätete Antragstellung gestützt hat, begründet keine Rechtswidrigkeit, da allein schon die Nichteinhaltung der Frist des § 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG zwingend zur Versagung der vom Inland aus beantragten Aufenthaltsbewilligung führen mußte.
Schließlich irrt der Beschwerdeführer, wenn er meint, daß die belangte Behörde im Rahmen der von ihr getroffenen Entscheidung eine Interessenabwägung vorzunehmen gehabt hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0768).
Mit den weiteren Einwendungen ist der Beschwerdeführer auf die in gleichgelagerten Fällen ergangenen Erkenntnissen vom 1. Februar 1995, Zl. 95/18/0767, und vom 28. Juni 1995, Zl. 95/21/0758, zu verweisen (§ 43 Abs. 2 VwGG).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210757.X00Im RIS seit
02.05.2001