Entscheidungsdatum
08.05.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L510 2273531-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2023, Zl. XXXX , nach öffentlich-mündlicher Verhandlung am 07.09.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2023, Zl. römisch XXXX , nach öffentlich-mündlicher Verhandlung am 07.09.2023 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
1. Die beschwerdeführende Partei („bP“) ist Staatsangehöriger des Irak und stellte nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am 30.07.2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP im Rahmen ihrer Erstbefragung am darauffolgenden Tag vor, syrischer Staatsangehöriger zu sein und Syrien verlassen zu haben, weil sie nicht zum Militärdienst und an Kampfhandlungen teilnehmen wolle. Sie lehne es ab, Menschen zu töten, und wolle sich selbst keiner entsprechenden Gefahr aussetzen. Im Rückkehrfall befürchte sie, von der syrischen Polizei getötet zu werden.
3.1. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 10.01.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) einvernommen. Dabei gab die bP zunächst im Rahmen der Identitätserhebung an, zwar in Syrien geboren worden zu sein, aber seit ihrem siebten Lebensjahr im Irak (Provinz: Dohuk [Distrikt: XXXX ]) gelebt zu haben. Zu Syrien habe sie keinen Bezug (mehr), sie sei dort auch nie registriert gewesen und habe auch keine Personendokumente ausgestellt bekommen. Befragt nach den Hintergründen ihrer Flucht machte die bP im Wesentlichen geltend, weder in die Türkei noch in den Irak zurückkehren zu wollen. Sie sei nämlich Analphabet und es würde ihr schwerfallen, dort neuerlich Fuß zu fassen. Es bestehe auch die Gefahr, dass die türkische Armee in den Irak einmarschiert und die Kurden bekämpft. Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise („Frühjahr 2021“) sei in ihrem Heimatdorf bereits der Krieg ausgebrochen. Im Übrigen habe sie keinen Kontakt mit ihren Angehörigen im Irak. In der Erstbefragung seien ihre Angaben großteils falsch übersetzt worden, zumal sie Verständigungsschwierigeiten mit dem beigezogenen Dolmetscher gehabt hätte. Dieser habe lediglich Kurdisch-Sorani gesprochen und nicht die Muttersprache der bP (Kurdisch-Kurmanji). 3.1. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 10.01.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) einvernommen. Dabei gab die bP zunächst im Rahmen der Identitätserhebung an, zwar in Syrien geboren worden zu sein, aber seit ihrem siebten Lebensjahr im Irak (Provinz: Dohuk [Distrikt: römisch XXXX ]) gelebt zu haben. Zu Syrien habe sie keinen Bezug (mehr), sie sei dort auch nie registriert gewesen und habe auch keine Personendokumente ausgestellt bekommen. Befragt nach den Hintergründen ihrer Flucht machte die bP im Wesentlichen geltend, weder in die Türkei noch in den Irak zurückkehren zu wollen. Sie sei nämlich Analphabet und es würde ihr schwerfallen, dort neuerlich Fuß zu fassen. Es bestehe auch die Gefahr, dass die türkische Armee in den Irak einmarschiert und die Kurden bekämpft. Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise („Frühjahr 2021“) sei in ihrem Heimatdorf bereits der Krieg ausgebrochen. Im Übrigen habe sie keinen Kontakt mit ihren Angehörigen im Irak. In der Erstbefragung seien ihre Angaben großteils falsch übersetzt worden, zumal sie Verständigungsschwierigeiten mit dem beigezogenen Dolmetscher gehabt hätte. Dieser habe lediglich Kurdisch-Sorani gesprochen und nicht die Muttersprache der bP (Kurdisch-Kurmanji).
Als Rückkehrbefürchtung machte sie geltend, dass ihr seitens der „Türken“, die regelmäßig gegen Kurden im Irak kämpfen würden, „etwas“ passieren könnte.
3.2. Am 07.02.2023 wurde die bP einer ergänzenden Einvernahme durch das BFA unterzogen. Befragt nach ihren Fluchtgründen brachte sie (nunmehr) im Wesentlichen vor, sich „Anfang 2021“ einem Rekrutierungsversuch der PKK widersetzt zu haben. Sie wolle sich dieser Organisation nicht anschließen bzw. für sie Kriegsdienst versehen, bei dem entweder sie oder andere Menschen umkommen könnten. Andere Fluchtgründe habe sie nicht.
4. Mit Bescheid vom 19.05.2023, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde der bP nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). 4. Mit Bescheid vom 19.05.2023, Zl. römisch XXXX , wies das BFA den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der bP nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).
Beweiswürdigend legte das BFA (im Hinblick auf die inhaltliche Entscheidung zum Antrag auf internationalen Schutz) im Wesentlichen dar, das Vorbringen der bP hinsichtlich ihrer ausreiskausalen Erlebnisse sei weder glaubhaft noch sei es dazu geeignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK bzw. ein relevantes Bedrohungsszenario im Hinblick auf einen subsidiären Schutzbedarf aufzuzeigen. Die Rückkehrbefürchtung, an Kampfhandlungen der PKK teilnehmen zu müssen, sei vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, wonach es im Irak keine Wehrpflicht gebe und die Rekrutierung auch im Kurdengebiet nur auf freiwilliger Basis erfolge, unbegründet. Auch sei die Urgenz ihrer Fluchtbewegung nicht nachvollziehbar, zumal sie von der PKK nicht auf direktem Wege bedroht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde ebenso wenig vorliegen.
5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Nach Voranstellung des aus der Sicht der bP maßgeblichen Sachverhalts wurde darin im Wesentlichen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert, das sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen der bP befassen und die themeneinschlägigen Länderberichte in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP unzureichend berücksichtigen würde. Ein Abgleich des Vorbringens der bP mit der Berichtslage zum Irak führe zum Ergebnis, dass das Vorbringen der bP begründet sei, zumal es im Frühjahr 2021 in ihrer Herkunftsprovinz sehr wohl zu Kämpfen zwischen dem türkischen Militär und der PKK gekommen sei. Weiters sei den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die PKK insbesondere auch in diesem Zeitraum Kinder und Jugendliche zwangsrekrutiert habe und die bP damals fast noch minderjährig gewesen sei. Die Beweiswürdigung des BFA, wonach der bP pauschal die Glaubwürdigkeit zu versagen sei, halte vor diesem Hintergrund keiner Plausibilitätskontrolle stand und sei sohin mangelhaft.
6. Am 07.09.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in Anwesenheit der bP und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eine Verhandlung durch. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
6.1. Mit der Ladung wurde die bP auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert, insbesondere ihre persönlichen Fluchtgründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine demonstrative Aufzählung von grundsätzlich als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte.
Zugleich mit der Ladung wurden der bP ergänzend Berichte zur aktuellen Lage im Irak übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das Bundesverwaltungsgericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine schriftliche Stellungnahmefrist bis zum Verhandlungstermin oder eine Stellungnahmemöglichkeit in der Verhandlung wurden dazu eingeräumt. Eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde im Vorfeld der mündlichen Verhandlung nicht abgegeben.
6.2. Die bP legte in der Verhandlung integrationsbegründende Unterlagen in Form zweier Empfehlungsschreiben vor.
7. Mit Eingabe vom 06.02.2024 brachte die bP beim BVwG eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Alphabetisierungskurs des ÖIF ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die bP ist Staatsangehöriger des Irak, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Identität der bP steht fest. Sie führt den im Spruch angeführten Namen und das dort ausgewiesene Geburtsdatum. Die bP ist ledig und kinderlos. Sie spricht Kurdisch-Kurmanji auf dem Niveau der Muttersprache und beherrscht darüber hinaus (in geringem Ausmaß) Arabisch, Englisch und Deutsch.
Die bP stammt aus einem Dorf namens „ XXXX “, welches im Distrikt bzw. in der näheren Stadtumgebung von XXXX (Provinz: Dohuk) in der Autonomen Region Kurdistan im Nordirak belegen ist. Dort lebte sie bis zur Ausreise im Frühjahr 2021 mit ihren Eltern, zwei Brüdern und zwei Schwestern in einem Haus, welches im Eigentum ihrer Familie steht. Die bP genoss keine Schulbildung und ist Analphabet. Ihr Auskommen fand sie durch eine Tätigkeit als Schaf- und Ziegenhirte im Rahmen einer im Familienbetrieb geführten Landwirtschaft, die sich aus einer Hofstelle bzw. dem familiären Wohnhaus und einem Grundstück mit entsprechender Nutzfläche für den heimischen Vieh- und Forstbestand zusammensetzt und nach wie vor von der Familie geführt wird. Die bP stammt aus einem Dorf namens „ römisch XXXX “, welches im Distrikt bzw. in der näheren Stadtumgebung von römisch XXXX (Provinz: Dohuk) in der Autonomen Region Kurdistan im Nordirak belegen ist. Dort lebte sie bis zur Ausreise im Frühjahr 2021 mit ihren Eltern, zwei Brüdern und zwei Schwestern in einem Haus, welches im Eigentum ihrer Familie steht. Die bP genoss keine Schulbildung und ist Analphabet. Ihr Auskommen fand sie durch eine Tätigkeit als Schaf- und Ziegenhirte im Rahmen einer im Familienbetrieb geführten Landwirtschaft, die sich aus einer Hofstelle bzw. dem familiären Wohnhaus und einem Grundstück mit entsprechender Nutzfläche für den heimischen Vieh- und Forstbestand zusammensetzt und nach wie vor von der Familie geführt wird.
Neben dem oben angeführten Personenkreis aus der Kernfamilie leben noch weitere Verwandte - entfernteren Grades - in ihrer Herkunftsregion. Die bP hat regelmäßig Kontakt mit ihrem Bruder. Die nahen Angehörigen sind in ihren Grundbedürfnissen abgesichert bzw. in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten.
Aktuell liegen keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor. Die bP ist gesund und arbeitsfähig.
Die bP verließ ihren Herkunftsstaat illegal, indem sie zunächst vom Irak fußläufig in die Türkei gelangte, und in weiterer Folge schlepperunterstützt unter Umgehung von Grenzkontrollen quer durch Europa nach Österreich reiste, wo sie am 30.07.2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Bereits einen Tag nach ihrer Antragstellung reiste die bP illegal nach Deutschland weiter, von wo aus sie im Rahmen eines Dublin-Verfahrens schließlich am 01.07.2022 nach Österreich rücküberstellt wurde. Seither hält sich die bP ununterbrochen als Asylwerber in Österreich auf und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel.
Die bP bezieht seit August 2022 Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Österreich und hat bis dato keine Maßnahmen zur Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt ergriffen. Die bP kann sich auf einfachem Niveau in deutscher Sprache verständigen. Sie besuchte eigeninitiativ Deutschkurse und einen Alphabetisierungskurs, hat jedoch keine Zertifikate erworben. Regelmäßig engagierte sich die bP ehrenamtlich bzw. unterstützte Vereine und Einzelpersonen und konnte dabei soziale Bekanntschaften knüpfen. Die bP legte keine familiären Bindungen in Österreich dar und unterhält aktuell auch anderweitig keine maßgeblichen Kontakte bzw. Beziehungen. Sie ist strafrechtlich unbescholten. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind nicht aktenkundig.
1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat war die bP keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt und unterliegt auch im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer relevanten (Individual- bzw. Pauschal-)Verfolgungsgefahr.
Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände auch nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der bP nach Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände auch nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der bP nach Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ausdrücklich nicht als glaubhaft zugrunde gelegt wird, dass die bP von der PKK bei Rekrutierungsversuchen mit dem Umbringen oder dem Eintreten anderer schutzrelevanter Nachteile bedroht wurde oder sich im Rückkehrfall mit einem derartigen Bedrohungsszenario oder dessen Verwirklichung konfrontiert sehen würde.
Die bP ist bei einer Rückkehr in den Irak auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und findet dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor.
1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
politische Lage in der Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung: 11.08.2022
Die Kurdistan Region Irak (KRI) erhielt bereits 1991 de facto Autonomie (DFAT 17.8.2020, S.18) und ist als territoriale Entität in der irakischen Verfassung anerkannt (DFAT 17.8.2020, S.18; vgl. Rudaw 20.11.2019). Artikel 141 besagt, dass die in der KRI seit 1992 erlassenen Rechtsvorschriften in Kraft bleiben und dass die von der Kurdischen Regionalregierung (KRG) erlassenen Beschlüsse als gültig betrachtet werden, sofern sie nicht im Widerspruch zur irakischen Verfassung stehen (DFAT 17.8.2020, S.18). Die KRI besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah (DFAT 17.8.2020, S.18) sowie aus dem im Jahr 2014 durch Ministerratsbeschluss aus Sulaymaniyah herausgelösten Gouvernement Halabja, wobei dieser Beschluss noch nicht in die Praxis umgesetzt wurde (GIZ 1.2021a). Die Gewaltenteilung in der KRI steht auf dem Prüfstand, da die politische Macht eng mit den beiden führenden kurdischen Clans der Barzani (KDP) und der Talabani (PUK) verbunden ist (BS 23.2.2022, S.13).Die Kurdistan Region Irak (KRI) erhielt bereits 1991 de facto Autonomie (DFAT 17.8.2020, S.18) und ist als territoriale Entität in der irakischen Verfassung anerkannt (DFAT 17.8.2020, S.18; vergleiche Rudaw 20.11.2019). Artikel 141 besagt, dass die in der KRI seit 1992 erlassenen Rechtsvorschriften in Kraft bleiben und dass die von der Kurdischen Regionalregierung (KRG) erlassenen Beschlüsse als gültig betrachtet werden, sofern sie nicht im Widerspruch zur irakischen Verfassung stehen (DFAT 17.8.2020, S.18). Die KRI besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah (DFAT 17.8.2020, S.18) sowie aus dem im Jahr 2014 durch Ministerratsbeschluss aus Sulaymaniyah herausgelösten Gouvernement Halabja, wobei dieser Beschluss noch nicht in die Praxis umgesetzt wurde (GIZ 1.2021a). Die Gewaltenteilung in der KRI steht auf dem Prüfstand, da die politische Macht eng mit den beiden führenden kurdischen Clans der Barzani (KDP) und der Talabani (PUK) verbunden ist (BS 23.2.2022, S.13).
Die KRI wird von einem Präsidenten mit weitreichenden exekutiven Befugnissen geführt. Der Entwurf der kurdischen Verfassung sieht alle vier Jahre Präsidentschaftswahlen vor und begrenzt die Amtszeit auf zwei Perioden. 2013 wurde jedoch die Amtszeit des vormaligen Präsidenten Masoud Barzani von der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) nach bereits achtjähriger Amtszeit aufgrund einer politischen Vereinbarung mit der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) verlängert (FH 28.2.2022). Der Präsident der KRI vertritt die KRI auf nationaler und internationaler Ebene und ist für die Beziehungen und die Koordinierung zwischen der Regierung der KRI und der Zentralregierung zuständig (DFAT 17.8.2020). Das kurdische Parlament besteht aus 111 Mitgliedern, die alle vier Jahre gewählt werden. Im aktuellen Parlament, das im November 2018 gewählt wurde, sind sechzehn Parteien und Listen vertreten. Insgesamt sind elf Parlamentssitze für ethnische und konfessionelle Minderheiten reserviert. Je fünf der Sitze sind für Turkmenen und Christen reserviert, einer für Armenier. Laut Gesetz müssen mindestens 30% der Sitze von Frauen gehalten werden (KP 2021; vgl. DFAT 17.8.2020, S.18, FH 28.2.2022). Bei den letzten Wahlen vom September 2018 erzielte die regierende KDP 45 Sitze, die PUK 21, Gorran 12 und mehrere kleinere Parteien und Minderheitenvertreter verteilten sich auf den Rest. Gorran und andere kleinere Parteien lehnten das Wahlergebnis wegen Betrugsvorwürfen und anderer Unregelmäßigkeiten ab (FH 28.2.2022). Religiöse Einmischung in die Politik ist in der KRI weitgehend nicht existent (BS 23.2.2022).Die KRI wird von einem Präsidenten mit weitreichenden exekutiven Befugnissen geführt. Der Entwurf der kurdischen Verfassung sieht alle vier Jahre Präsidentschaftswahlen vor und begrenzt die Amtszeit auf zwei Perioden. 2013 wurde jedoch die Amtszeit des vormaligen Präsidenten Masoud Barzani von der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) nach bereits achtjähriger Amtszeit aufgrund einer politischen Vereinbarung mit der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) verlängert (FH 28.2.2022). Der Präsident der KRI vertritt die KRI auf nationaler und internationaler Ebene und ist für die Beziehungen und die Koordinierung zwischen