Entscheidungsdatum
08.05.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L510 2276117-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2023, Zl. XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 21.11.2023 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , alias römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2023, Zl. römisch XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 21.11.2023 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein irakischer Staatsangehöriger, reiste im Oktober 2021 legal unter Verwendung ihres Reisepasses und einem türkischen Visum aus dem Irak aus und in die Türkei ein, wo sie sie sich ca. eineinhalb Monate aufhielt. Vor Ablauf ihres Visums reiste die bP weiter nach Griechenland, wo sie sich ca. 25 Tage lang aufhielt und davon fünf Tage in einer Wohnung in Saloniki lebte. Anschließend reiste die bP über Mazedonien nach Serbien, wo sie sich ca. zwei Monate lang aufhielt. Nachdem sie drei Mal an der ungarischen Grenze aufgegriffen und zurückgewiesen wurde, reiste die bP schließlich Anfang Jänner 2022 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, wo sie am 02.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Im Rahmen der Erstbefragung am nächsten Tag gab die bP zu ihrem Ausreisegrund im Wesentlichen an, dass es im Irak keine Sicherheit und keine Gerechtigkeit gebe sowie religiöse Probleme zwischen Sunniten und Schiiten existieren würden. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat habe die bP Angst vor den Milizen. Konkrete Hinweise, dass ihr bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen, gebe es nicht. Sie habe im Falle ihrer Rückkehr auch nicht mit Sanktionen zu rechnen.
3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 29.09.2022 gab die bP zum Fluchtgrund zusammengefasst an, dass e in XXXX immer Probleme gegeben habe und das Dorf von mehreren Milizen und Alhashid Alshaabi kontrolliert worden sei. Diese hätten versucht, sie zu vertreiben und hätten ihre Landwirtschaft und Grundstücke einnehmen wollen. Jene, die sich geweigert hätten, seien als Terroristen eingestuft worden. Ihr und ihren Cousins sei vorgeworfen worden, dass sie gegen sie arbeiten würden und weil sie Sunniten seien, die Grundstücke und Eigentum von Saddam Hussain erhalten hätten. Bis auf sie und einen Onkel seien alle anderen im Gefängnis.3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 29.09.2022 gab die bP zum Fluchtgrund zusammengefasst an, dass e in römisch XXXX immer Probleme gegeben habe und das Dorf von mehreren Milizen und Alhashid Alshaabi kontrolliert worden sei. Diese hätten versucht, sie zu vertreiben und hätten ihre Landwirtschaft und Grundstücke einnehmen wollen. Jene, die sich geweigert hätten, seien als Terroristen eingestuft worden. Ihr und ihren Cousins sei vorgeworfen worden, dass sie gegen sie arbeiten würden und weil sie Sunniten seien, die Grundstücke und Eigentum von Saddam Hussain erhalten hätten. Bis auf sie und einen Onkel seien alle anderen im Gefängnis.
4. Mit Bescheid vom 22.06.2023, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid vom 22.06.2023, Zl. römisch XXXX , wies das BFA den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).
Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.
Mit Verfahrensanordnung vom 30.06.2023 wurde der bP ein Rechtsberater von Amts wegen zur Seite gestellt.
5. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 20.07.2023 Beschwerde erhoben.
6. Am 21.11.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eine Verhandlung durch. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Mit der Ladung wurde die bP auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert, insbesondere ihre persönlichen Fluchtgründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine demonstrative Aufzählung von grundsätzlich als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte.
Zugleich mit der Ladung wurden der bP ergänzend Berichte zur aktuellen Lage im Irak übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das BVwG in die Entscheidung miteinbezieht. Eine schriftliche Stellungnahmefrist bis zum Verhandlungstermin oder eine Stellungnahmemöglichkeit in der Verhandlung wurden dazu eingeräumt. Eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde im Vorfeld der mündlichen Verhandlung nicht abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die bP ist Staatsangehöriger des Irak, führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist muslimisch-sunnitischen Glaubens. Ihre Identität steht fest.
Die beschwerdeführende Partei verfügt über einen gültigen irakischen Reisepass in Original.
Sie stammt aus dem Dorf XXXX in der Nähe der Stadt XXXX in der Herkunftsprovinz Bagdad, wo sie aufgewachsen ist und hat die meiste Zeit ihres Lebens in XXXX verbracht. Kurze Zeit hat sie zudem auch in Kirkuk gelebt. Die bP besuchte zwölf Jahre lang die Schule und schloss mit Matura ab. Anschließend studierte sie ein Jahr lang Rechtswissenschaften an der Universität, ehe sie ihr Studium abbrach. Die bP verfügt über mehrjährige Berufserfahrung im Irak, so arbeitete sie bspw. im Recyclinghof sowie in einem Restaurant. Die bP hatte in ihrem Herkunftsstaat ausreichend Eigenmittel, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Die bP beherrscht die arabische Sprache auf muttersprachlichem Niveau sowie Englisch.Sie stammt aus dem Dorf römisch XXXX in der Nähe der Stadt römisch XXXX in der Herkunftsprovinz Bagdad, wo sie aufgewachsen ist und hat die meiste Zeit ihres Lebens in römisch XXXX verbracht. Kurze Zeit hat sie zudem auch in Kirkuk gelebt. Die bP besuchte zwölf Jahre lang die Schule und schloss mit Matura ab. Anschließend studierte sie ein Jahr lang Rechtswissenschaften an der Universität, ehe sie ihr Studium abbrach. Die bP verfügt über mehrjährige Berufserfahrung im Irak, so arbeitete sie bspw. im Recyclinghof sowie in einem Restaurant. Die bP hatte in ihrem Herkunftsstaat ausreichend Eigenmittel, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Die bP beherrscht die arabische Sprache auf muttersprachlichem Niveau sowie Englisch.
Die beschwerdeführende Partei verfügt im Herkunftsstaat noch über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Ihre Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern sowie mehrere Onkel und Tanten der bP leben nach wie vor im Irak. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Vater der bP in Haft befindet. Die Eltern sowie die Geschwister der bP leben nach wie vor in der Herkunftsprovinz der bP. Die Familie der bP ist im Besitz eines Bauernhofes im Dorf XXXX , des Weiteren ist der Vater der bP XXXX Die Familie lebt von diesen Einkünften. Sämtliche Familienangehörige der bP führen in ihrem Herkunftsstaat ein geregeltes Leben, sind gesellschaftlich sichtlich situiert und imstande, sich ein zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes hinlängliches Einkommen zu erwirtschaften bzw. sich diese durch entsprechende Unterstützung aus der Familie zu sichern. Die bP steht mit ihrer Familie in regelmäßigen Kontakt.Die beschwerdeführende Partei verfügt im Herkunftsstaat noch über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Ihre Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern sowie mehrere Onkel und Tanten der bP leben nach wie vor im Irak. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Vater der bP in Haft befindet. Die Eltern sowie die Geschwister der bP leben nach wie vor in der Herkunftsprovinz der bP. Die Familie der bP ist im Besitz eines Bauernhofes im Dorf römisch XXXX , des Weiteren ist der Vater der bP römisch XXXX Die Familie lebt von diesen Einkünften. Sämtliche Familienangehörige der bP führen in ihrem Herkunftsstaat ein geregeltes Leben, sind gesellschaftlich sichtlich situiert und imstande, sich ein zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes hinlängliches Einkommen zu erwirtschaften bzw. sich diese durch entsprechende Unterstützung aus der Familie zu sichern. Die bP steht mit ihrer Familie in regelmäßigen Kontakt.
Die bP reiste im Oktober 2021 legal unter Verwendung ihres Reisepasses und einem türkischen Visum aus dem Irak aus und in die Türkei ein, wo sie sie sich ca. eineinhalb Monate aufhielt. Vor Ablauf ihres Visums reiste die bP weiter nach Griechenland, wo sie sich ca. 25 Tage lang aufhielt und davon fünf Tage in einer Wohnung in Saloniki lebte. Anschließend reiste die bP über Mazedonien nach Serbien, wo sie sich ca. zwei Monate lang aufhielt. Nachdem sie drei Mal an der ungarischen Grenze aufgegriffen und zurückgewiesen wurde, reiste die bP schließlich Anfang Jänner 2022 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, wo sie am 02.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Aktuell liegen keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor. Die bP ist gesund und arbeitsfähig.
Die beschwerdeführende Partei besuchte im Bundesgebiet bisher keinen Deutsch- oder Integrationskurs und hat dementsprechend auch noch keine Prüfungen absolviert. Sonstige Ausbildungen absolvierte die bP im Bundesgebiet ebenso wenig. Sie hat einfache Kenntnisse der deutschen Sprache erworben, die es ihr erlauben, sich auf einfachem Niveau in Deutsch zu verständigen.
Die bP bezog von ihrer Einreise in Österreich bis zum 13.06.2022 durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Österreich, seither scheint keine Meldung über einen aufrechten Leistungsbezug mehr auf. Seit 01.08.2022 arbeitet die bP als selbstständig Erwerbstätiger im Reinigungsbereich und verdient dadurch zwischen 1.600,- bis 1.700,- Euro netto monatlich. Sie bringt hierdurch ein branchenübliches Einkommen ins Verdienen, sodass aktuell von einer Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen ist. Von 01.08.2022 bis 10.08.2022 sowie von 17.08.2023 bis 15.09.2023 ging die bP zudem einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Reinigungsbereich nach.
Die bP verfügt in Österreich über keine familiären Kontakte. Sie hat hier eine Frau kennengelernt und steht mit dieser eigenen Angaben zufolge am Anfang einer Beziehung. Die beiden leben nicht in einem gemeinsamen Haushalt, während die bP in XXXX wohnt, lebt ihre Bekannte in XXXX . Zwischen den beiden besteht kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Die bP verfügt in Österreich über einen Bekannten- und Freundeskreis. Besonders enge Freundschaften wurden im Verfahren jedoch nicht vorgebracht, ebenso wenig wie Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben, die dergleichen dokumentieren würden. Die bP ist in Österreich Mitglied in einem Fitnessstudio, ansonsten aber kein Mitglied in einem Verein und auch nicht ehrenamtlich tätig. Strafrechtliche Verurteilungen liegen in Österreich nicht vor. Die bP verfügt in Österreich über keine familiären Kontakte. Sie hat hier eine Frau kennengelernt und steht mit dieser eigenen Angaben zufolge am Anfang einer Beziehung. Die beiden leben nicht in einem gemeinsamen Haushalt, während die bP in römisch XXXX wohnt, lebt ihre Bekannte in römisch XXXX . Zwischen den beiden besteht kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Die bP verfügt in Österreich über einen Bekannten- und Freundeskreis. Besonders enge Freundschaften wurden im Verfahren jedoch nicht vorgebracht, ebenso wenig wie Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben, die dergleichen dokumentieren würden. Die bP ist in Österreich Mitglied in einem Fitnessstudio, ansonsten aber kein Mitglied in einem Verein und auch nicht ehrenamtlich tätig. Strafrechtliche Verurteilungen liegen in Österreich nicht vor.
1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und den Rückkehrbefürchtungen:
Die von der bP vorgebrachten Fluchtgründe werden den Feststellungen nicht zugrunde gelegt.
Die beschwerdeführende Partei wurde im Irak nicht wegen ihres islamisch-sunnitischen Religionsbekenntnisses und/oder aufgrund einer Unterstellung als Terrorist aufgrund der Weigerung ihrer Familie, Immobilien an schiitische Milizen zu übergeben, seitens staatlicher Behörden oder Dritter, insbesondere schiitischer Milizen, verfolgt und liefe aus diesen Gründen im Rückkehrfall in den Irak, konkret in ihre Herkunftsprovinz Bagdad auch nicht Gefahr, Verfolgungshandlungen zu erleiden oder hinsichtlich ihres Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit verletzt zu werden oder willkürlicher Gewaltausübung, willkürlichem Freiheitsentzug oder exzessiver Bestrafung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt zu sein. Auch droht ihr keine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Bestrafung oder der Eintritt anderer (schutzrelevanter) Nachteile.
Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände auch nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der bP nach Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die bP ist bei einer Rückkehr in den Irak auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und findet dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor.Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände auch nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der bP nach Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die bP ist bei einer Rückkehr in den Irak auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und findet dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor.
Das Gouvernement Bagdad ist über den internationalen Flughafen Bagdad sicher erreichbar.
1.3. Zur auszugsweisen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
COVID-19
Letzte Änderung 2023-10-04 14:11
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: http://covid19.who.int/ oder https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 siehe die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6.
Anmerkung
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sind in folgenden Kapiteln bzw. Unter-Kapiteln der vorliegenden Länderinformation enthalten:
• Internet und soziale Medien
• Meinungs- und Pressefreiheit in der Kurdischen Region im Irak (KRI)
• Protestbewegung
• Vereinigungsfreiheit / Opposition in der Kurdischen Region im Irak (KRI)
• Haftbedingungen
• Kinder/ Bildungszugang
• Bewegungsfreiheit
• Grundversorgung und Wirtschaft
• Grundversorgung und Wirtschaft in Bagdad und im Südirak
• Grundversorgung und Wirtschaft im Zentral- und Nordirak
• Grundversorgung und Wirtschaft in der Kurdischen Region im Irak (KRI)
• Medizinische Versorgung
• Rückkehr
Politische Lage
Letzte Änderung 2023-10-09 16:25
Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (KAS 2.5.2018, S.2; vgl.DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2).Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (KAS 2.5.2018, S.2; vgl.DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018