TE Bvwg Beschluss 2024/5/14 L510 2276148-2

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Veröffentlicht am 14.05.2024
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Entscheidungsdatum

14.05.2024

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L510 2276148-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2024, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Verein ZEIGE, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2024, Zl. römisch XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Verein ZEIGE, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 iVm. § 22 Abs 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller (AS) hat am 19.03.2022 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Mit Bescheid vom 02.06.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte dem Antragsteller gem. § 57 AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage eine Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 2. Mit Bescheid vom 02.06.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte dem Antragsteller gem. Paragraph 57, AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage eine Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

3. Eine gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.10.2023, Zl. L519 2276148-1/15E, als unbegründet abgewiesen.

Das Erkenntnis wurde mit 26.10.2023 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Der AS hat die 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ungenutzt verstreichen lassen.

4. Am 14.12.2023 hat der AS über die BBU GmbH einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr eingebracht.

Am selben Tag wurde seinem Antrag zugestimmt. Ihm wurde zusätzlich zu den Heimreisekosten eine finanzielle Starthilfe von 900 Euro gewährt. Die Zustimmung wurde für die Dauer bis zum 12.02.2024 befristet.

5. Am 29.12.2023 brachte der AS einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG ein. Am 29.12.2023 wurde er erstbefragt. 5. Am 29.12.2023 brachte der AS einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG ein. Am 29.12.2023 wurde er erstbefragt.

Dem AS wurden die Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG und § 15a AsylG sowie § 52a Abs 2 BFA-VG ausgefolgt.Dem AS wurden die Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG und Paragraph 15 a, AsylG sowie Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG ausgefolgt.

Am 04.03.3024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA.

Im Folgenden verkündete das Bundesamt mündlich den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aufgehoben wurde.Im Folgenden verkündete das Bundesamt mündlich den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aufgehoben wurde.

7. Am 13.05.2024 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG, zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person traf das BFA folgende Feststellungen:

„?       Sie heißen ERKOL Muhammed und sind am 27.09.1998 geboren.

?        Sie haben die türkische Staatsbürgerschaft.

?        Sie sind verheiratet und haben keine Kinder.

?        Sie sind gesund und arbeitsfähig.

Zu Ihrem Vorverfahren:

?        Mit Bescheid XXXX wurde Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz am 02.06.2023 erstinstanzlich abgewiesen. ?        Mit Bescheid römisch XXXX wurde Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz am 02.06.2023 erstinstanzlich abgewiesen.

?        Mit Erkenntnis L519 2276148-1/15E wurde am 25.10.2023 Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom BVwG abgewiesen.

?        Die Entscheidung erwuchs am 26.10.2023 in zweiter Instanz in Rechtskraft.“

Diese Feststellungen wurden im Verfahren nicht bestritten. Auch das BVwG geht von diesen Feststellungen aus.

Zu den Gründen für die Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren:

Zum Asylvorbringen des AS bei seinem ersten Asylantrag führte das BVwG rechtskräftig im Wesentlichen folgend aus:

„Folgende Ungereimtheiten bzw. Widersprüche weisen in ihrer Gesamtheit auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 Abs 1 NAG, also eines formal bestehenden Ehebandes ohne tatsächliches Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK betreffend die Ehe des BF mit Frau XXXX hin:„Folgende Ungereimtheiten bzw. Widersprüche weisen in ihrer Gesamtheit auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, NAG, also eines formal bestehenden Ehebandes ohne tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK betreffend die Ehe des BF mit Frau römisch XXXX hin:

Zunächst wirkt die Hochzeit des BF und seiner Frau schon rein äußerlich sehr überhastet: Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 17. Jänner 2023 erwähnte er noch kein Wort von einer Freundin. Im Beschwerdeschriftsatz vom 6. Juli 2023 war die Rede von „einer Freundin“. Und nur einige Wochen später, am 29. August 2023 fand dann die standesamtliche Trauung statt, die der BF noch am selben Abend dem Gericht bekannt gab, was für sich genommen am Abend der Hochzeit schon äußerst ungewöhnlich ist. Pikanterweise erfolgte die (polizeiliche) Zustellung der Ladung für die mündliche Verhandlung rund eineinhalb Stunden nach der Trauung (nämlich laut Polizeibericht um 12:30 Uhr, während die Trauung laut Mitteilung des Standesamtsverbands XXXX um 11:00 Uhr erfolgte). Der BF wurde also rund eineinhalb Stunden nach der Eheschließung zuhause angetroffen, was auch schon für sich genommen ungewöhnlich ist, weil in der Regel an die Hochzeit eine (kleinere oder größere) Feier anschließt und man nicht einfach wieder nach Hause fährt.Zunächst wirkt die Hochzeit des BF und seiner Frau schon rein äußerlich sehr überhastet: Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 17. Jänner 2023 erwähnte er noch kein Wort von einer Freundin. Im Beschwerdeschriftsatz vom 6. Juli 2023 war die Rede von „einer Freundin“. Und nur einige Wochen später, am 29. August 2023 fand dann die standesamtliche Trauung statt, die der BF noch am selben Abend dem Gericht bekannt gab, was für sich genommen am Abend der Hochzeit schon äußerst ungewöhnlich ist. Pikanterweise erfolgte die (polizeiliche) Zustellung der Ladung für die mündliche Verhandlung rund eineinhalb Stunden nach der Trauung (nämlich laut Polizeibericht um 12:30 Uhr, während die Trauung laut Mitteilung des Standesamtsverbands römisch XXXX um 11:00 Uhr erfolgte). Der BF wurde also rund eineinhalb Stunden nach der Eheschließung zuhause angetroffen, was auch schon für sich genommen ungewöhnlich ist, weil in der Regel an die Hochzeit eine (kleinere oder größere) Feier anschließt und man nicht einfach wieder nach Hause fährt.

Der BF und seine Frau als Zeugin räumten in der Verhandlung insofern übereinstimmend ein, dass sie sich erst seit Oktober 2022 kennen und erst seit Mai/Juni 2023 in einer Beziehung waren, nachdem der BF ihr bei einem Umzug geholfen hat. Zur Tatsache dieser „überstürzten“ Trauung treten krasse Widersprüche zwischen der Einvernahme des BF und seiner Frau als Zeugin hinzu: Während seine Frau angab, zwar ein Jahr lang im Krankenstand gewesen zu sein, sich aber am 3. Oktober 2023 beim AMS gemeldet zu haben und in den nächsten ein bis zwei Wochen voraussichtlich eine Arbeit als Versicherungsvertreterin oder im Sicherheitsdienst anzutreten, wusste der BF nur, dass sie derzeit nicht berufstätig und im Krankenstand sei. Über die aktuellen Bestrebungen des Ehepartners, eine Arbeit zu finden, überhaupt nicht Bescheid zu wissen, spricht klar gegen ein tatsächlich bestehendes Familienleben. Ein weiterer eklatanter Widerspruch zeigte sich in der Frage zum Ehering: Während der BF aussagte, dass seine Frau einen Ehering trage, gab diese eindeutig an, dass das von ihr getragene Schmuckstück kein Ehering sei. Dass der BF und seine Frau in einem so zentralen äußerlichen Kennzeichen der Ehe uneins sind, ist höchst ungewöhnlich.

Zur Tatsache der raschen Trauung gesellt sich auch, dass diese nach Angaben des BF und seiner Frau in äußerst kleinem Rahmen ohne irgendwelche Verwandten stattfand und nicht einmal die eigenen Kinder der Frau des BF dabei waren. Die Zeugin begründete dies damit, dass die Kinder noch nichts von der Hochzeit wissen sollten, weil sie sich mit ihrem leiblichen Vater sehr gut verstünden und deshalb nicht wollen würden, dass sie mit einem anderen Mann zusammen sei. Diese nachvollziehbare Haltung der Kinder vermag aber nicht zu erklären, warum die beiden dann gerade erst recht heimlich zur Trauung schritten, anstatt einen für die Kinder bzw. das Kindeswohl günstigen Zeitpunkt abzuwarten.

Was den bloß rund zur Hälfte des Monats bestehenden gemeinsamen Wohnort betrifft, kam es in der Verhandlung ebenfalls zu krassen Widersprüchen zwischen den Ehepartnern: Während der BF meinte, dass die beiden im Schlafzimmer seiner Wohnung in einem Doppelbett übernachten würden und er dort ein Nachtkästchen mit einer Uhr und einem gemeinsamen Foto von ihm und seiner Frau habe, sprach seine Frau davon, dass sie grundsätzlich auf der Couch im Wohnzimmer und nicht auf dem „nur 120 cm breiten“ Bett im Schlafzimmer schlafen würden, dies auch dann, wenn Frau XXXX , die Mieterin der Wohnung, nicht anwesend sei. Außerdem betonte sie, dass sie keine eigene Kleidung und auch sonst keine persönlichen Gegenstände in der Wohnung des BF lasse, sondern entweder Sachen ihrer Freundin Frau XXXX anziehe oder Kleidung zum Wechseln im Auto dabei habe. Dagegen behauptete der BF, dass seine Frau den gesamten Kleiderschrank im Schlafzimmer verwende.Was den bloß rund zur Hälfte des Monats bestehenden gemeinsamen Wohnort betrifft, kam es in der Verhandlung ebenfalls zu krassen Widersprüchen zwischen den Ehepartnern: Während der BF meinte, dass die beiden im Schlafzimmer seiner Wohnung in einem Doppelbett übernachten würden und er dort ein Nachtkästchen mit einer Uhr und einem gemeinsamen Foto von ihm und seiner Frau habe, sprach seine Frau davon, dass sie grundsätzlich auf der Couch im Wohnzimmer und nicht auf dem „nur 120 cm breiten“ Bett im Schlafzimmer schlafen würden, dies auch dann, wenn Frau römisch XXXX , die Mieterin der Wohnung, nicht anwesend sei. Außerdem betonte sie, dass sie keine eigene Kleidung und auch sonst keine persönlichen Gegenstände in der Wohnung des BF lasse, sondern entweder Sachen ihrer Freundin Frau römisch XXXX anziehe oder Kleidung zum Wechseln im Auto dabei habe. Dagegen behauptete der BF, dass seine Frau den gesamten Kleiderschrank im Schlafzimmer verwende.

Hinzuweisen ist auch auf den Umstand, dass die Frau des BF rund 24 Jahre älter als dieser ist. Wenngleich nicht verkannt wird, dass heutzutage auch früher kaum übliche Ehekonstellationen immer häufiger werden, lässt ein doch so krasser Altersunterschied ebenfalls an einem tatsächlichen Familienleben der beiden massiv zweifeln. Dies zumal der Altersunterschied zwischen dem ältesten Kind seiner Frau und dem BF gerade einmal zwei bis drei Jahre beträgt. Des Weiteren ist kurios, dass der BF laut ZMR am 31.08.2023, also zwei Tage nach der Hochzeit (und der Zustellung der Ladung), an seiner aktuellen Adresse seinen Hauptwohnsitz anmeldete, während seine Frau einen Tag nach dem BF dort nur einen Nebenwohnsitz begründete. Abgesehen von der Tatsache des Nebenwohnsitzes, den der BF und seine Frau mit deren Kindern erklärte, ist dabei ungewöhnlich, dass unmittelbar nach der Hochzeit ein neuer Wohnsitz begründet wird, an dem das Ehepaar aber dann doch nicht wirklich zusammenwohnt, und in dem auch angesichts der regelmäßigen Präsenz der Mieterin Frau XXXX die Privatsphäre stark eingeschränkt ist. Das Ganze wirkt daher wie eine (von Frau XXXX offenbar unterstützte) Konstruktion, um nach außen hin das Bild einer gemeinsamen Ehewohnung zu vermitteln, die aber in Wahrheit nicht besteht.Hinzuweisen ist auch auf den Umstand, dass die Frau des BF rund 24 Jahre älter als dieser ist. Wenngleich nicht verkannt wird, dass heutzutage auch früher kaum übliche Ehekonstellationen immer häufiger werden, lässt ein doch so krasser Altersunterschied ebenfalls an einem tatsächlichen Familienleben der beiden massiv zweifeln. Dies zumal der Altersunterschied zwischen dem ältesten Kind seiner Frau und dem BF gerade einmal zwei bis drei Jahre beträgt. Des Weiteren ist kurios, dass der BF laut ZMR am 31.08.2023, also zwei Tage nach der Hochzeit (und der Zustellung der Ladung), an seiner aktuellen Adresse seinen Hauptwohnsitz anmeldete, während seine Frau einen Tag nach dem BF dort nur einen Nebenwohnsitz begründete. Abgesehen von der Tatsache des Nebenwohnsitzes, den der BF und seine Frau mit deren Kindern erklärte, ist dabei ungewöhnlich, dass unmittelbar nach der Hochzeit ein neuer Wohnsitz begründet wird, an dem das Ehepaar aber dann doch nicht wirklich zusammenwohnt, und in dem auch angesichts der regelmäßigen Präsenz der Mieterin Frau römisch XXXX die Privatsphäre stark eingeschränkt ist. Das Ganze wirkt daher wie eine (von Frau römisch XXXX offenbar unterstützte) Konstruktion, um nach außen hin das Bild einer gemeinsamen Ehewohnung zu vermitteln, die aber in Wahrheit nicht besteht.

Nicht erklärbar blieb auch, warum die Frau des BF einerseits nicht ganz zu diesem ziehen will, weil sie sich um ihre Kinder kümmern müsse, andererseits aber an rund 15 Tagen (also die Hälfte des Monats) die Mutter gar nicht bei ihren Kindern ist, weil diese laut BF „großjährig“ seien und auf sich selbst aufpassen würden. Das jüngste Kind ist aber erst 16 Jahre alt.

Abgerundet wird dieses widersprüchliche Bild dadurch, dass der BF während der Einvernahme seiner Frau als Zeugin fortwährend lachte, was indiziert, dass der BF von der Unwahrheit der Angaben seiner Frau über ein gemeinsames Familienleben wusste und sich deshalb entweder aus Unsicherheit oder gar aus Freude, das Gericht hintergehen zu können, amüsierte. Auch die Zeugin minderte ihre Glaubwürdigkeit dadurch, dass sie am Ende ihrer Einvernahme offensichtlich log, wenn sie auf Vorhalt der diesbezüglichen Aussage des BF – entgegen ihrer bisherigen Schilderung – angab, „ab und zu, wenn es sein muss“ würden die beiden doch im Schlafzimmer übernachten.

Schließlich ist noch anzuführen, dass der BF selbst ganz unverblümt sagte, dass seine Frau ihm den Heiratsantrag gemacht habe, weil er ein Asylwerber sei und sonst keine Möglichkeit gehabt habe, hier zu bleiben. Wenngleich der BF auch von Liebe sprach, muss im Kontext der zahlreichen aufgezählten Widersprüche, Ungereimtheiten und Kuriositäten das Motiv des Verbleibs in Österreich als das tragende erscheinen, wobei selbstverständlich davon auszugehen ist, dass der BF dieselbe tragende Motivation hatte, musste ihm doch angesichts seiner ursprünglichen Angabe, zu seiner Mutter nach Belgien zu wollen, genauso viel daran liegen, in Österreich und damit in der EU verbleiben zu können. Damit ist im Ergebnis davon auszugehen, dass ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK vom BF und seiner „Frau“ bei der Eheschließung nicht intendiert war und auch aktuell nicht besteht, sodass eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 Abs 1 NAG vorliegt.Schließlich ist noch anzuführen, dass der BF selbst ganz unverblümt sagte, dass seine Frau ihm den Heiratsantrag gemacht habe, weil er ein Asylwerber sei und sonst keine Möglichkeit gehabt habe, hier zu bleiben. Wenngleich der BF auch von Liebe sprach, muss im Kontext der zahlreichen aufgezählten Widersprüche, Ungereimtheiten und Kuriositäten das Motiv des Verbleibs in Österreich als das tragende erscheinen, wobei selbstverständlich davon auszugehen ist, dass der BF dieselbe tragende Motivation hatte, musste ihm doch angesichts seiner ursprünglichen Angabe, zu seiner Mutter nach Belgien zu wollen, genauso viel daran liegen, in Österreich und damit in der EU verbleiben zu können. Damit ist im Ergebnis davon auszugehen, dass ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vom BF und seiner „Frau“ bei der Eheschließung nicht intendiert war und auch aktuell nicht besteht, sodass eine Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, NAG vorliegt.

Im gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen eingehend auseinandergesetzt und dieses auch detailliert in Zusammenhalt mit den Länderfeststellungen gewürdigt.

Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen, welche in den Länderfeststellungen getroffen wurden, nicht konkret und substantiiert entgegen.

In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten -– z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Weiter ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Weiter ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG [numehr: Paragraph 3, AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.02.1993, Zl. 92/03/0011; 01.10.1997, Zl. 96/09/0007). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus vergleiche VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.02.1993, Zl. 92/03/0011; 01.10.1997, Zl. 96/09/0007). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jeneIm Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene

Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

Der belangten Behörde ist insofern zuzustimmen, als sie zum Schluss kommt, dass der BF in der Türkei keiner asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt war bzw. im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre:

Zunächst ist es ungewöhnlich, dass der BF im Verfahren mehrmals übereinstimmend angab, bereits in den Jahren 2015/16 den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben, dann aber erst Anfang 2022, also 6-7 Jahre später tatsächlich ausreiste. Eine Flucht, von der die Genfer Flüchtlingskonvention ausgeht, wird in aller Regel ungeplant, rasch und zeitnah zu den fluchtkausalen Ereignissen erfolgen, weil eine solche Flucht eben die Befürchtung einer realen Verfolgung voraussetzt. Ein so langes Zuwarten zwischen Ausreiseentschluss und tatsächlicher Ausreise wie im konkreten Fall indiziert daher bereits, dass der Ausreise keine asylrelevanten Umstände zugrunde liegen.

Ein weiteres Indiz für die mangelnde Stichhältigkeit des Fluchtvorbringens ist, dass der BF bei seiner Erstbefragung nicht einmal mit einem Wort relevante Fluchtgründe vorbrachte, sondern lediglich angab, zu seiner Mutter (nach Belgien) zu wollen. Wenngleich die Erstbefragung nicht der detaillierten Ermittlung der Fluchtgründe dient, so ist es doch ungewöhnlich, wenn ein Asylwerber auf die übliche Frage danach keinerlei Fluchtgründe angibt. Diese Ungereimtheit vermochte der BF auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht aufzuklären: Denn dass die Dolmetscherin bei der Erstbefragung eine „schlechte“ Energie gehabt hätte und der BF deshalb zu ihr kein Vertrauen fassen konnte, ist als Erklärung wenig nachvollziehbar, zumal dem BF bewusst gewesen sein muss, dass es auf seine Angaben im Asylverfahren wesentlich ankommt.

Wesentlich ist aber vor allem, dass, wie die belangte Behörde in der Beweiswürdigung zutreffend ausführt, der BF im gesamten erstinstanzlichen Verfahren und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine individuellen, ihn persönlich betreffenden Fluchtgründe nennen konnte, sondern stets entweder auf die allgemeine Situation seiner Heimatregion (in der Vergangenheit) verwies oder über die Schicksale seiner Familienangehörigen (Mutter, Bruder, Cousin) erzählte. Trotz mehrmaliger Aufforderung der jeweiligen Einvernahmeleiter, konkrete, ihn betreffende Umstände zu nennen, die seine Flucht ausgelöst hätten, blieb der BF solche Tatsachen schuldig. Vielmehr nannte er selber das wohl tatsächliche Motiv seiner Flucht, nämlich seine psychische Belastung durch die in der Türkei miterlebten Vorfälle. Mehrmals in seiner Einvernahme vor dem BFA sprach er von psychischem Druck, den die „Hendek-Vorfälle“ sowie die Verhaftung seiner Mutter wie auch polizeiliche Nachfragen nach dem Aufenthaltsort seines Bruders bei ihm ausgelöst hätten.

Ein weiterer Hinweis auf eine mangelnde Verfolgung durch den türkischen Staat ist in der nach eigenen Angaben des BF problemlosen Ausstellung eines neuen Reisepasses und Personalausweises sowie eines Ehefähigkeitszeugnisses durch das türkische Generalkonsulat in Österreich während des laufenden Asylverfahrens zu sehen. Würde der BF tatsächlich in der Türkei staatlich gesucht werden bzw. hätte er tatsächlich Angst davor, dass die türkischen Behörden seinen Aufenthaltsort ausfindig machen könnten, hätte er wohl kaum diesen Schritt gesetzt und sich beim türkischen Konsulat gemeldet. Außerdem wäre im Falle einer staatlichen Verfolgung zumindest von Schwierigkeiten bei der Ausstellung auszugehen gewesen.

Der BF schilderte vor der belangten Behörde zunächst allgemeine Geschehnisse im Rahmen der „Hendek-Vorfälle“, aus denen jedoch keine konkrete Gefährdung für den BF bei einer Rückkehr abzuleiten ist, zumal diese Vorfälle schon Jahre zurückliegen und es nach den vorliegenden Länderinformationen in der Heimatregion des BF nur mehr vereinzelt zu Kampfhandlungen zwischen dem türkischen Militär und der PKK kommt, und zwar vor allem in den abgelegenen Berggebieten. Die geschilderten Anhaltungen durch Polizisten während dieser Vorfälle mit dem Ziel der Terrorbekämpfung mögen für den BF unangenehm gewesen sein, sind aber als legitime staatliche Maßnahmen in Ausnahmezeiten zu sehen. Dass die geschilderten Ereignisse für den BF in seinem damaligen Alter und wohl auch die zeitgleiche Trennung der Eltern samt der Verhaftung seiner Mutter und dem Wegzug seines älteren Bruders belastend gewesen sein mögen, soll ihm nicht abgesprochen werden. Eine bloße psychische Belastung, selbst wenn es sich um eine Traumatisierung handeln würde, vermag jedoch keine Asylrelevanz zu entfalten, und ist auch in der Türkei grundsätzlich medizinisch und psychologisch behandelbar, wie die Länderinformationen zeigen.

Auch aus der Tatsache der Fahndung nach seinem Bruder kann für den BF keine asylrelevante Verfolgungsgefahr abgeleitet werden, zumal er in diesem Zusammenhang bloß vorbrachte, zwischen 2016 und 2021 10-15 Mal von der Polizei vorgeladen worden zu sein, die den Aufenthaltsort seines Bruders wissen habe wollen, sich über ihn lustig gemacht und ihn nach rund einer halben Stunde wieder weggeschickt habe. Dass die Polizei seinen Bruder sucht und dabei auch regelmäßig Verwandte befragt, ist eine im Rahmen des Staatsschutzes legitime Angelegenheit, wenn sich eine Person einer Organisation angeschlossen hat, die gegen die Einheit des Staates gerichtet ist, wie es der BF selbst über die YPG schilderte. Eine asylrelevante Verfolgung ist darin nicht zu erblicken.

Die behaupteten Beschimpfungen und Misshandlungen während des Militärdienstes können hinsichtlich ihres Tatsachengehalts dahingestellt bleiben, weil auch daraus für den BF keine künftige Verfolgungsgefahr abzuleiten ist, hat er doch den Militärdienst nun abgeleistet und ist nicht abzusehen, dass er in irgendeiner Form wieder zum Militär eingezogen werden sollte.

Was seine politische Tätigkeit für die HDP betrifft, gab der BF an, nicht offiziell Mitglied gewesen zu sein. Ein individuelles Fluchtvorbringen schilderte er auch in diesem Zusammenhang nicht, wenn er bloß aussagte, die Wähler der HDP würden als Terroristen beschimpft. Auch dass er seit seiner Schulzeit an HDP-Demonstrationen teilgenommen habe, vermag keine Verfolgungsgefahr für den BF zu begründen, zumal er niemals deshalb festgenommen oder polizeilich befragt/angezeigt wurde, bei den besagten Kundgebungen nach seinen Angaben im Schnitt 10.000 bis 15.000 Teilnehmer waren und er selbst dabei keine führende organisatorische Rolle einnahm, sondern lediglich fallweise Freunde zur Teilnahme animierte. Eine politische Exponierung liegt daher nicht vor. Körperliche Misshandlungen (ohne Verletzung) im Rahmen der Demonstrationsteilnahme durch die Exekutive können bei aufgeheizter Stimmung auch legitimerweise vorkommen und sind – abgesehen von der auch hier fehlenden Konkretisierung – prinzipiell noch kein Grund für eine Asylgewährung wegen politischer Verfolgung. Dass er schließlich wegen seiner Stimmabgabe bei Wahlen „immer“ Probleme gehabt hätte, ist schon aufgrund des wiederum vage bleibenden Vorbringens nicht glaubhaft, abgesehen davon, dass es in den Länderberichten keinerlei Hinweise darauf gibt, dass das Wahlgeheimnis in der Türkei nicht prinzipiell gewahrt würde.

Schließlich brachte der BF noch vor, die „Wächter“ (gemeint wohl: Dorfschützer) hätten ihn und seine Familie in den Jahren 2020 und 2021 bedroht, ohne diese angebliche Bedrohung näher zu konkretisieren oder zu begründen. Der BF sprach beim BFA bloß von Beschimpfungen im Zusammenhang mit der Verhaftung seiner Mutter. Auch in der Verhandlung vermochte er nicht mehr zu sagen, als dass es „immer solche Fälle“ gegeben habe. Ein solches Vorbringen ist jedenfalls zu vage, um zur Annahme einer Verfolgung führen zu können, die die grundlegenden Menschenrechte verletzt oder in der Kumulierung von Maßnahmen einer solchen Verletzung gleichkommt (s. Art 9 StatusRL). Ungerechtfertigte Diskriminierungen und Zurücksetzungen gegen die kurdische Bevölkerung mögen vorkommen und sind nicht zu entschuldigen, das Verhältnis von Mehrheit und Minderheit zueinander ist jedoch in vielen Staaten der Welt problematisch, vielfach auch in Österreich, und kann noch nicht zu einer Asylgewährung führen.Schließlich brachte der BF noch vor, die „Wächter“ (gemeint wohl: Dorfschützer) hätten ihn und seine Familie in den Jahren 2020 und 2021 bedroht, ohne diese angebliche Bedrohung näher zu konkretisieren oder zu begründen. Der BF sprach beim BFA bloß von Beschimpfungen im Zusammenhang mit der Verhaftung seiner Mutter. Auch in der Verhandlung vermochte er nicht mehr zu sagen, als dass es „immer solche Fälle“ gegeben habe. Ein solches Vorbringen ist jedenfalls zu vage, um zur Annahme einer Verfolgung führen zu können, die die grundlegenden Menschenrechte verletzt oder in der Kumulierung von Maßnahmen einer solchen Verletzung gleichkommt (s. Artikel 9, StatusRL). Ungerechtfertigte Diskriminierungen und Zurücksetzungen gegen die kurdische Bevölkerung mögen vorkommen und sind nicht zu entschuldigen, das Verhältnis von Mehrheit und Minderheit zueinander ist jedoch in vielen Staaten der Welt problematisch, vielfach auch in Österreich, und kann noch nicht zu einer Asylgewährung führen.

Der BF konnte die Türkei legal verlassen und brachte keine Verfolgung seiner eigenen Person durch den türkischen Staat vor. Im Ergebnis vermochte der BF also keine individuellen Fluchtgründe glaubhaft zu machen.

Das Gericht kann auch nicht erkennen, dass die Länderfeststellungen zur Lage der Kurden in der Türkei mangelhaft wären. Das Gericht verkennt zur Lage der Kurden aber nicht, dass es vereinzelt gegenüber Kurden immer wieder zu Benachteiligungen oder Diskriminierungen kommen kann, welche aber die Schwelle der Asylrelevanz nicht erreichen. Eine systematische staatliche Kurdenverfolgung ergibt sich aus den Länderberichten aber generell nicht.

Zusammenfassend ist zum Vorbringen des BF daher auszuführen, dass das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass in den Angaben des BF glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar waren.

Sofern seitens der BF moniert wird, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des ho. Gerichts die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

Im gegenständlichen Fall wurde der BF einerseits ausführlich über die Bedeutung vollständiger Angaben belehrt und andererseits in den Einvernahmen auch befragt, ob er alles vortragen konnte, was für das Verfahren erheblich erscheint. Dies wurde von ihm mehrfach bejaht. Angesichts der Angaben des BF bestand aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls kein Anlass zur Nachfrage, ob der BF noch andere Nachteile in der Türkei als die von ihm geschilderten befürchten würde. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann somit nicht erkannt werden. Dass der BF etwa aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen sein soll, bestimmte Tatsachen vorzubringen, wurde im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert behauptet und wurde den Einvernahmen auch ein Dolmetscher beigezogen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nun für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307 mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung (Vorverfolgung) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn eine Person im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob die Person im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher auch zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten hat.

Das Bundesverwaltungsgericht kann keine Rückkehrgefährdung erkennen, da der BF kein exponiertes persönliches Profil aufweist, welches auf eine gegenüber der Durchschnittsbevölkerung höheres Risiko eines Konfliktes mit staatlichen Organen oder Privaten hindeutet.

Da d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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