TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/15 I411 2129324-5

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Veröffentlicht am 15.05.2024
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Entscheidungsdatum

15.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I411 2129324-5/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Asyl in Not, Währinger Straße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 04.04.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Asyl in Not, Währinger Straße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 04.04.2024 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt. römisch II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.

III. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch III. Die Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 02.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass sein Onkel, der ihn zum Islam habe bekehren wollen und mit dem es zu einem Streit gekommen sei, ihn überall suche und töten wolle.

Der diesen Antrag abweisende Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, Zl. XXXX , wurde nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2016, GZ: I408 2129324-1/5E, bestätigt.Der diesen Antrag abweisende Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, Zl. römisch XXXX , wurde nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2016, GZ: I408 2129324-1/5E, bestätigt.

2. Unmittelbar darauf stellte der Beschwerdeführer am 16.09.2016 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und machte den Fluchtgrund der Homosexualität geltend. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.02.2017, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.2. Unmittelbar darauf stellte der Beschwerdeführer am 16.09.2016 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und machte den Fluchtgrund der Homosexualität geltend. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.02.2017, Zl. römisch XXXX , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2017, GZ: I409 2129324-2/2E, als unbegründet abgewiesen.

3. In weiterer Folge wurde über einen Freund des Beschwerdeführers die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahren angeregt und mit den Beschlüssen des Bezirksgerichts XXXX vom 13.11.2017 bzw. 28.08.2018, XXXX , ist für ihn ein Rechtsanwalt als Sachwalter bzw. Erwachsenenvertreter bestellt worden.3. In weiterer Folge wurde über einen Freund des Beschwerdeführers die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahren angeregt und mit den Beschlüssen des Bezirksgerichts römisch XXXX vom 13.11.2017 bzw. 28.08.2018, römisch XXXX , ist für ihn ein Rechtsanwalt als Sachwalter bzw. Erwachsenenvertreter bestellt worden.

4. Am 20.06.2018 stellte der Beschwerdeführer im Beisein seines Erwachsenenvertreters einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er im Rahmen der Erstbefragung am 23.11.2019 angab, schwer krank zu sein und im Falle einer etwaigen Rückkehr nach Nigeria keine Behandlung mehr zu bekommen und in weiterer Folge zu sterben.

5. Zur Feststellung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers beauftragte das Bundesamt die Sachverständige XXXX mit der Erstellung eines psychiatrisch/neurologischen Gutachtens, welches nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.05.2019 erstellt und am 11.11.2019 zum Akt genommen wurde. 5. Zur Feststellung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers beauftragte das Bundesamt die Sachverständige römisch XXXX mit der Erstellung eines psychiatrisch/neurologischen Gutachtens, welches nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.05.2019 erstellt und am 11.11.2019 zum Akt genommen wurde.

Dabei wurden ein ärztlicher Kurzbrief der Fachärztin XXXX vom 07.08.2018, ein Kurzbrief des XXXX vom 19.08.2019 sowie das vom Bezirksgericht XXXX beauftragte Sachverständigengutachten von XXXX vom 08.02.2018 mitberücksichtigt.Dabei wurden ein ärztlicher Kurzbrief der Fachärztin römisch XXXX vom 07.08.2018, ein Kurzbrief des römisch XXXX vom 19.08.2019 sowie das vom Bezirksgericht römisch XXXX beauftragte Sachverständigengutachten von römisch XXXX vom 08.02.2018 mitberücksichtigt.

Dieses Gutachten wurde dem Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers übermittelt, wozu er am 29.11.2019 schriftlich Stellung nahm.

6. Mit dem Bescheid vom 13.12.2019, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.06.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt VI.).6. Mit dem Bescheid vom 13.12.2019, Zl. römisch XXXX , wies die belangte Behörde den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.06.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt römisch VI.).

7. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 13.12.2019 Beschwerde und das Bundesverwaltungsgericht wies diese mit Erkenntnis vom 17.02.2020, GZ: I408 2129324-3/2E, als unbegründet ab.

8. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 09.07.2020 zu XXXX wurde XXXX zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers bestellt.8. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch XXXX vom 09.07.2020 zu römisch XXXX wurde römisch XXXX zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers bestellt.

9. Am 18.03.2021 stellte der Beschwerdeführer einen vierten Antrag auf internationalen Schutz und gab in der Erstbefragung an, dass es nach wie vor dieselben Asylgründe gäbe, wie bei dem ersten Asylantrag. Am 03.03.2021 sei er bei einer Untersuchung im XXXX gewesen und es sei eine Fortführung der intensiven Therapie angeordnet worden, welche in Nigeria nicht möglich sei.9. Am 18.03.2021 stellte der Beschwerdeführer einen vierten Antrag auf internationalen Schutz und gab in der Erstbefragung an, dass es nach wie vor dieselben Asylgründe gäbe, wie bei dem ersten Asylantrag. Am 03.03.2021 sei er bei einer Untersuchung im römisch XXXX gewesen und es sei eine Fortführung der intensiven Therapie angeordnet worden, welche in Nigeria nicht möglich sei.

10. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 27.04.2021 wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesamt aktuelle Länderinformationen der Staatendokumentation zur Lage in Nigeria übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Am 10.05.2021 übermittelte der Beschwerdeführer einen Befund des XXXX XXXX vom 21.04.2021 und gab eine Stellungnahme ab.Am 10.05.2021 übermittelte der Beschwerdeführer einen Befund des römisch XXXX römisch XXXX vom 21.04.2021 und gab eine Stellungnahme ab.

11. Nachdem die belangte Behörde mit Verbesserungsauftrag vom 10.05.2021 dem Beschwerdeführer den Auftrag erteilte, bis spätestens 28.05.2021 aktuelle Befunde sowie Behandlungsergebnisse vorzulegen, übermittelte er am 24.05.2021 einen Arztbericht der XXXX vom 19.05.2021.11. Nachdem die belangte Behörde mit Verbesserungsauftrag vom 10.05.2021 dem Beschwerdeführer den Auftrag erteilte, bis spätestens 28.05.2021 aktuelle Befunde sowie Behandlungsergebnisse vorzulegen, übermittelte er am 24.05.2021 einen Arztbericht der römisch XXXX vom 19.05.2021.

12. Mit dem Bescheid vom 31.05.2021, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.03.2021 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ferner hielt die belangte Behörde fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).12. Mit dem Bescheid vom 31.05.2021, Zl. römisch XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.03.2021 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins und römisch II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner hielt die belangte Behörde fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch VI.).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.07.2021, GZ: I411 2129324-4/2E, als unbegründet ab.

13. Am 13.04.2023 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung nunmehr den verfahrensgegenständlichen 5 Antrag auf internationalen Schutz, den er am selben Tag in der Erstbefragung unter Beilage eines Befundberichts der XXXX XXXX vom 08.03.2023 wie folgt begründete: 13. Am 13.04.2023 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung nunmehr den verfahrensgegenständlichen 5 Antrag auf internationalen Schutz, den er am selben Tag in der Erstbefragung unter Beilage eines Befundberichts der römisch XXXX römisch XXXX vom 08.03.2023 wie folgt begründete:

„In Nigeria finden seit 2021 Aufstände statt und die Volksgruppe welcher XXXX angehört wird verfolgt. Durch seine psychische Erkrankung ist XXXX dadurch spezifisch gefährdet. Durch die Aufstände in Nigeria hat er die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative verloren, wodurch er der Verfolgung seines Onkels in Nigeria nun nicht mehr entkommen kann. Weiters hat sich sein psychischer Gesundheitszustand verschlimmert. Ein Aktueller Fachärztlicher Befund liegt bei.“„In Nigeria finden seit 2021 Aufstände statt und die Volksgruppe welcher römisch XXXX angehört wird verfolgt. Durch seine psychische Erkrankung ist römisch XXXX dadurch spezifisch gefährdet. Durch die Aufstände in Nigeria hat er die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative verloren, wodurch er der Verfolgung seines Onkels in Nigeria nun nicht mehr entkommen kann. Weiters hat sich sein psychischer Gesundheitszustand verschlimmert. Ein Aktueller Fachärztlicher Befund liegt bei.“

14. Mit Schreiben vom 20.04.2023 legte der Beschwerdeführer zwei auf Englisch verfasste Unterstützungserklärungen vor und gab eine Stellungnahme ab, in welcher er im Wesentlichen auf die Lage in Nigeria, die (behauptete) Verfolgung durch seinen Onkel, sein Privatleben in Österreich und auf seinen Gesundheitszustand eingeht. Insgesamt erklärte er, dass sich seine Situation und die Lage in Nigeria wesentlich verändert habe. Das Gesamtbild habe sich durch die neuen Erkenntnisse und Elemente verändert.

15. Am 07.08.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme legte er einen Befundbericht der XXXX XXXX vom 26.07.2023 vor.15. Am 07.08.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme legte er einen Befundbericht der römisch XXXX römisch XXXX vom 26.07.2023 vor.

16. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).16. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch VI.).

17. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 02.10.2023, in welcher unter anderem die medizinische Begutachtung und die zeugenschaftliche Befragung des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers beantragt wurde.

18. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 02.11.2023, XXXX , wurde das Erwachsenenschutzverfahren beendet und der Erwachsenenvertreter seines Amtes enthoben.18. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch XXXX vom 02.11.2023, römisch XXXX , wurde das Erwachsenenschutzverfahren beendet und der Erwachsenenvertreter seines Amtes enthoben.

19. Mit Schreiben vom 26.03.2024 legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht vom 12.03.2024 vor und erstattete er eine Beschwerdeergänzung, in welcher er im Wesentlichen angab, Nigeria nach einem Grundstückstreit mit seinem Onkel verlassen zu haben und dass sich sein Gesundheitszustand seit 2017 verschlechtert habe. Seit 2022 sei er in Behandlung und im Zuge dessen sei ihm eine schizophrene Erkrankung diagnostiziert worden. Die Diagnose und das veränderte Krankheitsbild würden die Grundlage für einen Folgeantrag auf internationalen Schutz bilden. Zudem wurde auf die Behandlung psychisch erkrankter Personen in Nigeria hingewiesen und vorgebracht, dass eine menschenwürdige Rückkehr nach Nigeria unmöglich mit der notwendigen Gewissheit festzustellen sei. Eine Abschiebung sei ein Verstoß gegen das Non Refoulement Verbot.

20. Am 04.04.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung erschien. Außerdem haben ein Facharzt für Psychiatrie der XXXX XXXX und ein Freund des Beschwerdeführers an der Verhandlung als Zeugen teilgenommen.20. Am 04.04.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung erschien. Außerdem haben ein Facharzt für Psychiatrie der römisch XXXX römisch XXXX und ein Freund des Beschwerdeführers an der Verhandlung als Zeugen teilgenommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, Vater von zwei Kindern, welche bei der Mutter in Nigeria leben, und Staatsangehöriger von Nigeria. Er bekennt sich zum katholischen Glauben, stammt aus dem Bundesstaat Imo-State und gehört der Volksgruppe der Ibo an. Seine Identität steht nicht fest.

In Nigeria verfügt der Beschwerdeführer über Familienangehörige und war er vor seiner Ausreise in der Lage, seinen Lebensunterhalt als Englischlehrer zu bestreiten.

Der Beschwerdeführer hält sich seit September 2015 durchgehend in Österreich auf. Bevor er den gegenständlichen Asylantrag stellte, stellte er bisher vier Anträge auf internationalen Schutz, die entweder abgewiesen oder zurückgewiesen wurden. Bislang verblieb er nach Abschluss der Asylverfahren im Bundesgebiet und kam seiner Ausreisverpflichtung nicht nach.

Nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens traten beim Beschwerdeführer Verhaltensauffälligkeiten auf und von einem Bekannten wurde am 08.08.2017 die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens beantragt. Bis zur Beendigung des Erwachsenenschutzverfahrens am 02.11.2023 verfügte der Beschwerdeführer über einen Sachwalter bzw. einen Erwachsenenvertreter.

Seit 31.05.2022 steht er in regelmäßiger Betreuung und Behandlung im sozialpsychiatrischem Ambulatorium XXXX . Er leidet an einer psychischen Erkrankung bzw. einer schizophrenen Erkrankung. Aufgrund seiner Erkrankung ist er desorganisiert und benötigt er eine regelmäßige psychiatrische Behandlung und Unterstützung bei seinen Aktivitäten im alltäglichen Leben.Seit 31.05.2022 steht er in regelmäßiger Betreuung und Behandlung im sozialpsychiatrischem Ambulatorium römisch XXXX . Er leidet an einer psychischen Erkrankung bzw. einer schizophrenen Erkrankung. Aufgrund seiner Erkrankung ist er desorganisiert und benötigt er eine regelmäßige psychiatrische Behandlung und Unterstützung bei seinen Aktivitäten im alltäglichen Leben.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.

Er ist in Österreich nicht vorbestraft.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben. Es lautet wie folgt:

„In Nigeria finden seit 2021 Aufstände statt und die Volksgruppe welcher XXXX angehört wird verfolgt. Durch seine psychische Erkrankung ist XXXX dadurch spezifisch gefährdet. Durch die Aufstände in Nigeria hat er die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative verloren, wodurch er der Verfolgung seines Onkels in Nigeria nun nicht mehr entkommen kann. Weiters hat sich sein psychischer Gesundheitszustand verschlimmert. Ein Aktueller Fachärztlicher Befund liegt bei.“„In Nigeria finden seit 2021 Aufstände statt und die Volksgruppe welcher römisch XXXX angehört wird verfolgt. Durch seine psychische Erkrankung ist römisch XXXX dadurch spezifisch gefährdet. Durch die Aufstände in Nigeria hat er die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative verloren, wodurch er der Verfolgung seines Onkels in Nigeria nun nicht mehr entkommen kann. Weiters hat sich sein psychischer Gesundheitszustand verschlimmert. Ein Aktueller Fachärztlicher Befund liegt bei.“

1.3. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2023-11-21 10:47

Nigeria sieht sich mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen. Zu den landesweiten und regionsunspezifischen Bedrohungen gehören: (Kindes)Entführungen, Raub, Klein- und Cyberkriminalität, Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten, Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden: So löste Nigeria mit April 2022 den Irak mit den meisten vom sog. Islamischen Staat (IS) beanspruchten Attentaten ab. Allein in den ersten 45 Tagen unter dem neugewählten Präsidenten Bola Tinubu wurden 230 Todesopfer verschiedener Krisenherde gezählt. Es handelt sich hierbei um eine konservative Zählung (ÖB 10.2023). Banditentum und interkommunale Gewalt kommen in allen Regionen Nigerias vor (UKFCDO 4.11.2023a).

Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch in anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (AA 31.10.2023). Politische Kundgebungen, Proteste und gewalttätige Demonstrationen können im ganzen Land unangekündigt stattfinden (UKFCDO 4.11.2023a). Beim Jahrestag der #EndSARS Proteste (Demonstrationen, die nach einem Massaker am 20.10.2020, wobei zwölf Menschen zu Tode kamen, zur Auflösung der für Gewaltanwendung gegen und Tötung von Zivilisten bekannten Spezialeinheit SARS - Special Anti-Robbery Squad führten) am 22.10.2022 wurden erneute Demonstrationen nicht zum Ort des damaligen Massakers durchgelassen (RANE 27.10.2022). [Anm.: Die Einheit wurde nach dem Massaker nicht faktisch aufgelöst, sondern in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt (EASO 6.2021).]

Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern durch Bandenkriminalität im Nordwesten gleichen mittlerweile jener im Nordosten durch Terrorismus (ÖB 10.2023). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021).Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern durch Bandenkriminalität im Nordwesten gleichen mittlerweile jener im Nordosten durch Terrorismus (ÖB 10.2023). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021).

Im Nordosten hat sich die Sicherheitslage nach zeitweiliger Verbesserung (2015-2017) seit 2018 weiter verschlechtert (AA 24.11.2022). Angriffe erfolgen vorwiegend durch Boko Haram sowie ISWAP [Islamischer Staat Westafrika Provinz] in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa, aber es gab auch bedeutende Anschläge in Gombe, Kano, Kaduna, Plateau, Bauchi und Taraba (UKFCDO 4.11.2023b).

Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt“ in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB 10.2023; vgl. FH 13.4.2023). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 24.11.2022). St

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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