TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/21 W277 2276407-1

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Veröffentlicht am 21.05.2024
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Entscheidungsdatum

21.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §33
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


W277 2276407-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch XXXX , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch XXXX , geb. römisch XXXX , nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , geb. XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. römisch III. Nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch XXXX , geb. römisch XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch IV. Die Spruchpunkte römisch III., römisch IV., römisch fünf. und römisch VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am römisch XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1. Am XXXX wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 23 ff). Hierbei gab er an am XXXX in XXXX geboren zu sein und sich dem XXXX Glauben zu bekennen. Er sei Staatsangehöriger von Somalia und gehöre dem Clan der XXXX an (AS 23, AS 25). Vor seiner Ausreise sei er zuletzt in XXXX wohnhaft gewesen (AS 27). 1.1. Am römisch XXXX wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 23 ff). Hierbei gab er an am römisch XXXX in römisch XXXX geboren zu sein und sich dem römisch XXXX Glauben zu bekennen. Er sei Staatsangehöriger von Somalia und gehöre dem Clan der römisch XXXX an (AS 23, AS 25). Vor seiner Ausreise sei er zuletzt in römisch XXXX wohnhaft gewesen (AS 27).

Im Herkunftsstaat habe er XXXX eine Grundschule in XXXX besucht und sei ebendort zuletzt als XXXX tätig gewesen (AS 25).Im Herkunftsstaat habe er römisch XXXX eine Grundschule in römisch XXXX besucht und sei ebendort zuletzt als römisch XXXX tätig gewesen (AS 25).

Sein Vater namens XXXX , welcher XXXX alt sei, seine Mutter namens XXXX , welche XXXX alt sei, seine Schwester namens XXXX , welche XXXX alt sei, seine Schwester namens XXXX , welche XXXX alt sei, sowie seine Schwester namens XXXX , welche XXXX alt sei, würden in Somalia leben. Sein Vater namens römisch XXXX , welcher römisch XXXX alt sei, seine Mutter namens römisch XXXX , welche römisch XXXX alt sei, seine Schwester namens römisch XXXX , welche römisch XXXX alt sei, seine Schwester namens römisch XXXX , welche römisch XXXX alt sei, sowie seine Schwester namens römisch XXXX , welche römisch XXXX alt sei, würden in Somalia leben.

Der BF sei verheiratet. Seine Ehefrau namens XXXX , welche XXXX alt sei, wäre mit der Tochter namens XXXX , welche XXXX alt sei, in einem Flüchtlingslager in XXXX aufhältig (AS 23, AS 27). Das Sorgerecht für das Kind würde sich der BF mit seiner Ehefrau teilen (AS 29).Der BF sei verheiratet. Seine Ehefrau namens römisch XXXX , welche römisch XXXX alt sei, wäre mit der Tochter namens römisch XXXX , welche römisch XXXX alt sei, in einem Flüchtlingslager in römisch XXXX aufhältig (AS 23, AS 27). Das Sorgerecht für das Kind würde sich der BF mit seiner Ehefrau teilen (AS 29).

Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass seine Volksgruppe XXXX eine Minderheit in Somalia sei und diskriminiert werde. Seine Frau gehöre der Volksgruppe XXXX an. Als ihre Familie von der Heirat erfahren habe, hätten diese ihn töten wollen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht (AS 33).Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass seine Volksgruppe römisch XXXX eine Minderheit in Somalia sei und diskriminiert werde. Seine Frau gehöre der Volksgruppe römisch XXXX an. Als ihre Familie von der Heirat erfahren habe, hätten diese ihn töten wollen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht (AS 33).

Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er, getötet zu werden. Konkrete Hinweise, dass ihn bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gebe es nicht (AS 33).

Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im XXXX gefasst und sei im XXXX illegal und ohne Reisedokument via Flugzeug in die XXXX ausgereist. Sein Reiseziel XXXX wäre gewesen, „weil es sicher sein soll“ (AS 29, AS 31). Der BF habe nie einen offiziellen Reisepass besessen und könne keine Identitätsdokumente vorweisen (AS 23, AS 31).Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im römisch XXXX gefasst und sei im römisch XXXX illegal und ohne Reisedokument via Flugzeug in die römisch XXXX ausgereist. Sein Reiseziel römisch XXXX wäre gewesen, „weil es sicher sein soll“ (AS 29, AS 31). Der BF habe nie einen offiziellen Reisepass besessen und könne keine Identitätsdokumente vorweisen (AS 23, AS 31).

Sein Vater habe die Reise mithilfe von Schleppern organisiert. Die Kontaktperson sei durch seinen Vater kontaktiert worden und der BF habe den Schlepper oder den Fahrer nie gesehen. Die Ausreisekosten hätten sich insgesamt auf XXXX belaufen.Sein Vater habe die Reise mithilfe von Schleppern organisiert. Die Kontaktperson sei durch seinen Vater kontaktiert worden und der BF habe den Schlepper oder den Fahrer nie gesehen. Die Ausreisekosten hätten sich insgesamt auf römisch XXXX belaufen.

Zu seiner Reiseroute führte der BF aus, sich XXXX in der XXXX , XXXX in XXXX , XXXX in XXXX und ca. XXXX in XXXX aufgehalten zu haben, bevor er über XXXX ins Bundesgebiet eingereist sei. In XXXX und XXXX sei er lediglich durchgereist und habe in diesen Ländern keinen Behördenkontakt gehabt bzw. auch in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder einen Aufenthaltstitel erhalten (AS 31, AS 33).Zu seiner Reiseroute führte der BF aus, sich römisch XXXX in der römisch XXXX , römisch XXXX in römisch XXXX , römisch XXXX in römisch XXXX und ca. römisch XXXX in römisch XXXX aufgehalten zu haben, bevor er über römisch XXXX ins Bundesgebiet eingereist sei. In römisch XXXX und römisch XXXX sei er lediglich durchgereist und habe in diesen Ländern keinen Behördenkontakt gehabt bzw. auch in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder einen Aufenthaltstitel erhalten (AS 31, AS 33).

Der BF verfüge zum Befragungszeitpunkt weiters über XXXX an Barmitteln (AS 29).Der BF verfüge zum Befragungszeitpunkt weiters über römisch XXXX an Barmitteln (AS 29).

2. Am XXXX übermittelte der BF an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) E-Mails mit folgendem Inhalt (AS 43):2. Am römisch XXXX übermittelte der BF an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) E-Mails mit folgendem Inhalt (AS 43):

- „Hallo magaceega XXXX waxan joga XXXX waxan halkan kunolahay mudo XXXX iyo XXXX wax intarviyo ah ma heesto wan idin bariyaa icaawiya isoo jawaba mahad sanidiin“ - „Hallo magaceega römisch XXXX waxan joga römisch XXXX waxan halkan kunolahay mudo römisch XXXX iyo römisch XXXX wax intarviyo ah ma heesto wan idin bariyaa icaawiya isoo jawaba mahad sanidiin“

- XXXX - römisch XXXX

2.1. Am XXXX wurde seitens des BF eine weitere E-Mail mit folgendem Inhalt an das BFA übermittelt (AS 47):2.1. Am römisch XXXX wurde seitens des BF eine weitere E-Mail mit folgendem Inhalt an das BFA übermittelt (AS 47):

„Hallo Ihren namen XXXX Ich wurde geboren XXXX Bitte helfen sie mir dabei Interview Danke“ „Hallo Ihren namen römisch XXXX Ich wurde geboren römisch XXXX Bitte helfen sie mir dabei Interview Danke“

2.2. Am XXXX richtete das BFA hierzu via E-Mail einen Schriftsatz an den BF, welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass es in Einzelfällen zu einer etwas längeren Bearbeitungszeit kommen könne. Das BFA sei aber jedenfalls in allen Fällen bestrebt, einen Verfahrenabschluss in erster Instanz innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist zu gewährleisten. Es werde ersucht von Beschwerden wegen langer Verfahrensdauer abzusehen (AS 45).2.2. Am römisch XXXX richtete das BFA hierzu via E-Mail einen Schriftsatz an den BF, welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass es in Einzelfällen zu einer etwas längeren Bearbeitungszeit kommen könne. Das BFA sei aber jedenfalls in allen Fällen bestrebt, einen Verfahrenabschluss in erster Instanz innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist zu gewährleisten. Es werde ersucht von Beschwerden wegen langer Verfahrensdauer abzusehen (AS 45).

3. Am XXXX wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich befragt (AS 59 ff). 3. Am römisch XXXX wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich befragt (AS 59 ff).

Hierbei gab er an XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX geboren und ebendort aufgewachsen zu sein (AS 61, AS 67). Er sei somalischer Staatsangehöriger, bekenne sich dem islamischen Glauben und gehöre dem Clan XXXX an (AS 67).Hierbei gab er an römisch XXXX zu heißen und am römisch XXXX in römisch XXXX geboren und ebendort aufgewachsen zu sein (AS 61, AS 67). Er sei somalischer Staatsangehöriger, bekenne sich dem islamischen Glauben und gehöre dem Clan römisch XXXX an (AS 67).

Der BF habe XXXX lang eine Schule in XXXX besucht. Danach habe er bis zu seiner Ausreise XXXX im XXXX XXXX durchgeführt und Software bedient. Das Geschäft sei XXXX zu Fuß von seinem Wohnort „in einem anderen Bezirk in XXXX “ entfernt gewesen (AS 67, AS 71). Der BF habe römisch XXXX lang eine Schule in römisch XXXX besucht. Danach habe er bis zu seiner Ausreise römisch XXXX im römisch XXXX römisch XXXX durchgeführt und Software bedient. Das Geschäft sei römisch XXXX zu Fuß von seinem Wohnort „in einem anderen Bezirk in römisch XXXX “ entfernt gewesen (AS 67, AS 71).

Zu XXXX führte der BF weiters aus, dass es in zwei Richtungen größere Städte gebe, „einmal XXXX , danach kommt XXXX und XXXX und die andere Richtung XXXX “. Sein Heimatort liege in ca. XXXX Entfernung zur XXXX (AS 67).Zu römisch XXXX führte der BF weiters aus, dass es in zwei Richtungen größere Städte gebe, „einmal römisch XXXX , danach kommt römisch XXXX und römisch XXXX und die andere Richtung römisch XXXX “. Sein Heimatort liege in ca. römisch XXXX Entfernung zur römisch XXXX (AS 67).

Seine Mutter und seine drei Schwestern würden in XXXX leben, sein Vater lebe in XXXX . Der BF habe keine sonstigen Verwandten, welche in Somalia aufhältig seien (AS 67).Seine Mutter und seine drei Schwestern würden in römisch XXXX leben, sein Vater lebe in römisch XXXX . Der BF habe keine sonstigen Verwandten, welche in Somalia aufhältig seien (AS 67).

Der BF sei seit XXXX mit einer somalischen Frau namens XXXX verheiratet, welche zum Befragungszeitpunkt XXXX alt wäre. Die Ehe sei in Somalia in Abwesenheit ihrer Familien vor einem Sheikh geschlossen worden. Es gebe keine offizielle Urkunde über die Eheschließung und wären lediglich XXXX Freunde hierbei anwesend gewesen. Zuvor habe der BF bei der Familie seiner Frau offiziell um Erlaubnis zur Eheschließung gebeten, „aber sie wollten das nicht“. Der BF sei seit römisch XXXX mit einer somalischen Frau namens römisch XXXX verheiratet, welche zum Befragungszeitpunkt römisch XXXX alt wäre. Die Ehe sei in Somalia in Abwesenheit ihrer Familien vor einem Sheikh geschlossen worden. Es gebe keine offizielle Urkunde über die Eheschließung und wären lediglich römisch XXXX Freunde hierbei anwesend gewesen. Zuvor habe der BF bei der Familie seiner Frau offiziell um Erlaubnis zur Eheschließung gebeten, „aber sie wollten das nicht“.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, aufgrund seiner Clanzugehörigkeit Probleme gehabt zu haben, zumal „sie“ diskriminiert worden wären (AS 67). Auch habe er Probleme in seiner Arbeit gehabt (AS 69).

Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit habe er weiters mit der Familie seiner Ehefrau Probleme gehabt, weil sie als Clanangehörige der XXXX nicht gewollt hätten, dass der BF seine Ehefrau heirate. Der BF habe vor der Eheschließung ohne Erlaubnis eine Beziehung zu seiner Ehefrau gepflegt und auch nach der Hochzeit nicht ihr zusammengelebt, sondern sich an seiner Arbeitsstätte bzw. in der Wohnung eines Freundes getroffen.Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit habe er weiters mit der Familie seiner Ehefrau Probleme gehabt, weil sie als Clanangehörige der römisch XXXX nicht gewollt hätten, dass der BF seine Ehefrau heirate. Der BF habe vor der Eheschließung ohne Erlaubnis eine Beziehung zu seiner Ehefrau gepflegt und auch nach der Hochzeit nicht ihr zusammengelebt, sondern sich an seiner Arbeitsstätte bzw. in der Wohnung eines Freundes getroffen.

Nachdem die Familie seiner Ehefrau erfahren hätte, dass sei schwanger sei, hätten sie den BF im XXXX im XXXX in XXXX festgenommen, gefoltert und töten wollen. Sie hätten ihn „gebrannt mit Feuer“ und er könne Narben vorweisen (AS 69). Nachdem die Familie seiner Ehefrau erfahren hätte, dass sei schwanger sei, hätten sie den BF im römisch XXXX im römisch XXXX in römisch XXXX festgenommen, gefoltert und töten wollen. Sie hätten ihn „gebrannt mit Feuer“ und er könne Narben vorweisen (AS 69).

Weiters schilderte der BF, dass am Tag seiner diesbezüglichen „Festnahme“ bewaffnete Männer in XXXX gekommen wären und verlangt hätten, dass er das Geschäft schließe. Er habe nicht gewusst, ob es sich hierbei um „Männer der Regierung oder der al Shabaab“ handle. Der BF sei im XXXX in ein Haus gebracht worden. Dort hätte man ihn, ausgezogen, geschlagen und „gebrannt“ bis er bewusstlos geworden wäre. Darüber hinaus sei ihm „ein Zahn ausgeschlagen“ und wäre er am Kiefer verletzt worden. Nach der Folter hätten „sie ihn dann aufs Meer geworfen“ und geglaubt, dass er tot sei (AS 73).Weiters schilderte der BF, dass am Tag seiner diesbezüglichen „Festnahme“ bewaffnete Männer in römisch XXXX gekommen wären und verlangt hätten, dass er das Geschäft schließe. Er habe nicht gewusst, ob es sich hierbei um „Männer der Regierung oder der al Shabaab“ handle. Der BF sei im römisch XXXX in ein Haus gebracht worden. Dort hätte man ihn, ausgezogen, geschlagen und „gebrannt“ bis er bewusstlos geworden wäre. Darüber hinaus sei ihm „ein Zahn ausgeschlagen“ und wäre er am Kiefer verletzt worden. Nach der Folter hätten „sie ihn dann aufs Meer geworfen“ und geglaubt, dass er tot sei (AS 73).

Nach dem Vorfall sei der BF in einem Krankenhaus aufgewacht. Er wisse nicht, wie er in das dorthin gekommen sei. Auch gab er an, dass er von seinem Vater und dessen Freund in ein privates Spital in XXXX hingebracht worden wäre. Wie er von seinem Vater im XXXX gefunden worden wäre, könne er nicht angeben (AS 69, AS 71). Nach dem Vorfall sei der BF in einem Krankenhaus aufgewacht. Er wisse nicht, wie er in das dorthin gekommen sei. Auch gab er an, dass er von seinem Vater und dessen Freund in ein privates Spital in römisch XXXX hingebracht worden wäre. Wie er von seinem Vater im römisch XXXX gefunden worden wäre, könne er nicht angeben (AS 69, AS 71).

Insgesamt XXXX habe der BF in einem Krankenhaus verbracht, wobei er weiter ausführte, dass er nach seinem Aufenthalt in einem Krankenhaus in XXXX in ein Spital in XXXX gebracht worden wäre. Seine Spitalskosten habe sein Vater durch den Verkauf eines Grundstücks finanziert (AS 69, AS 71).Insgesamt römisch XXXX habe der BF in einem Krankenhaus verbracht, wobei er weiter ausführte, dass er nach seinem Aufenthalt in einem Krankenhaus in römisch XXXX in ein Spital in römisch XXXX gebracht worden wäre. Seine Spitalskosten habe sein Vater durch den Verkauf eines Grundstücks finanziert (AS 69, AS 71).

Da er einem Minderheitsstamm angehöre, habe ihm niemand in dieser Situation helfen können.

Während seinen Krankenhausaufenthalts habe die Familie seiner Ehefrau verlangt, dass diese die Schwangerschaft abbreche. Ein Arzt habe ihr jedoch davon abgeraten, weil ihre Schwangerschaft bereits so weit fortgeschritten gewesen wäre.

Nach dem Krankenhausaufenthalt habe seine Familie beschlossen, dass er das Land verlassen müsse (AS 69). In XXXX habe er nicht bleiben können, weil sein Vater Angst um das Leben des BF gehabt hätte. Überdies habe der Vater des BF auch Angst vor „der Familie“, weshalb auch er selbst Somalia verlassen hätte (AS 73).Nach dem Krankenhausaufenthalt habe seine Familie beschlossen, dass er das Land verlassen müsse (AS 69). In römisch XXXX habe er nicht bleiben können, weil sein Vater Angst um das Leben des BF gehabt hätte. Überdies habe der Vater des BF auch Angst vor „der Familie“, weshalb auch er selbst Somalia verlassen hätte (AS 73).

Im XXXX habe der BF den Herkunftsstaat verlassen (AS 67), nachdem ein Freund seines Vaters ihm XXXX einen Reisepass und ein Visum für die XXXX beim Passamt XXXX organisiert hätte (AS 73). Den Reisepass habe der BF „zwischen XXXX und XXXX “ verloren (AS 65).Im römisch XXXX habe der BF den Herkunftsstaat verlassen (AS 67), nachdem ein Freund seines Vaters ihm römisch XXXX einen Reisepass und ein Visum für die römisch XXXX beim Passamt römisch XXXX organisiert hätte (AS 73). Den Reisepass habe der BF „zwischen römisch XXXX und römisch XXXX “ verloren (AS 65).

In der XXXX wäre der BF XXXX lang aufhältig gewesen. Erst dort habe er wieder den Kontakt zu seiner Ehefrau via XXXX aufgenommen und erfahren, dass diese eine Tochter geboren und in XXXX aufhältig sei (AS 67, AS 73). Seine Tochter namens XXXX sei zum Befragungszeitpunkt XXXX alt (AS 65).In der römisch XXXX wäre der BF römisch XXXX lang aufhältig gewesen. Erst dort habe er wieder den Kontakt zu seiner Ehefrau via römisch XXXX aufgenommen und erfahren, dass diese eine Tochter geboren und in römisch XXXX aufhältig sei (AS 67, AS 73). Seine Tochter namens römisch XXXX sei zum Befragungszeitpunkt römisch XXXX alt (AS 65).

Zu seiner Situation im Bundesgebiet führte der BF aus, bislang keinen Deutschkurs besucht zu haben, weil das „ohne Titel nicht möglich“ sei. Er versuche „über das Internet die deutsche Sprache zu erlernen“. Er habe keine Angehörigen in Österreich, jedoch Bekanntschaften beim Fußball spielen geschlossen (AS 75).

4. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia nach § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und nach § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde nach § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit XXXX ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (AS 81 ff).4. Mit Bescheid des BFA vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia nach Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) ab und erteilte dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch III.). Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch VI. wurde nach Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit römisch XXXX ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (AS 81 ff).

Den Feststellungen auf AS 91 f. ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der BF ein volljähriger, somalischer Staatsangehöriger XXXX Glaubens sei. Seine Identität stehe nicht zweifelsfrei fest. Auch habe die behauptete Clanangehörigkeit oder eine Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan nicht festgestellt werden können. Den Feststellungen auf AS 91 f. ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der BF ein volljähriger, somalischer Staatsangehöriger römisch XXXX Glaubens sei. Seine Identität stehe nicht zweifelsfrei fest. Auch habe die behauptete Clanangehörigkeit oder eine Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan nicht festgestellt werden können.

Der BF stamme aus der Stadt XXXX in der Region XXXX , habe im Herkunftsstaat eine Koranschule besucht und bis zu seiner Ausreise im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie gelebt.Der BF stamme aus der Stadt römisch XXXX in der Region römisch XXXX , habe im Herkunftsstaat eine Koranschule besucht und bis zu seiner Ausreise im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie gelebt.

Er verfüge über Familienangehörige und ein soziales Netzwerk im Herkunftsstaat. Er sei nach traditionellem Ritus verheiratet und habe mit seiner Frau nie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der BF sei Vater eines Kindes. Der konkrete Aufenthaltsort seiner Kernfamilie und sonstiger Angehöriger in Somalia habe nicht festgestellt werden können.

Der BF habe sich im XXXX entschlossen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen und sei problemlos via Flughafen aus dem Herkunftsstaat ausgereist.Der BF habe sich im römisch XXXX entschlossen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen und sei problemlos via Flughafen aus dem Herkunftsstaat ausgereist.

Er habe mit seinem Vorbringen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen können (AS 91). Auch sei aus amtswegiger Wahrnehmung eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen nicht hervorgekommen.

Der BF sei im Herkunftsstaat weder einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen, noch habe festgestellt werden können, dass ihm in Somalia aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung bzw. zu einer ethnischen Gruppe und/oder Clans Verfolgung drohe (AS 91). Dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung seiner Person nach Somalia bzw. XXXX eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, habe auch nicht festgestellt werden können (AS 91 f).Der BF sei im Herkunftsstaat weder einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen, noch habe festgestellt werden können, dass ihm in Somalia aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung bzw. zu einer ethnischen Gruppe und/oder Clans Verfolgung drohe (AS 91). Dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung seiner Person nach Somalia bzw. römisch XXXX eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, habe auch nicht festgestellt werden können (AS 91 f).

Der BF sei ein gesunder, leistungsfähiger und arbeitswilliger Mann im berufsfähigen Alter ohne besonderen Schutzbedarf (AS 91), welchem bei einer Rückkehr in seinen Heimatort bzw. in die XXXX grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse finanzieren bzw. finanzielle oder beratende Unterstützung durch Hilfsorganisationen im Herkunftsstaat erwarten sowie Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne. Seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei mit Hilfe seiner Familie organisiert bzw. finanziert worden und es sei davon auszugehen, dass er auch im Falle einer Rückkehr Unterstützung durch seine Familie erfahren werde. Zumal er mit den Gepflogenheiten in Somalia vertraut sei und die Landessprache beherrsche, werde er sich bei möglichen, anfänglichen Schwierigkeiten selbst versorgen können. Der BF sei ein gesunder, leistungsfähiger und arbeitswilliger Mann im berufsfähigen Alter ohne besonderen Schutzbedarf (AS 91), welchem bei einer Rückkehr in seinen Heimatort bzw. in die römisch XXXX grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse finanzieren bzw. finanzielle oder beratende Unterstützung durch Hilfsorganisationen im Herkunftsstaat erwarten sowie Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne. Seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei mit Hilfe seiner Familie organisiert bzw. finanziert worden und es sei davon auszugehen, dass er auch im Falle einer Rückkehr Unterstützung durch seine Familie erfahren werde. Zumal er mit den Gepflogenheiten in Somalia vertraut sei und die Landessprache beherrsche, werde er sich bei möglichen, anfänglichen Schwierigkeiten selbst versorgen können.

Dem BF sei es auch grundsätzlich möglich, sich in der via Flugzeug aus Österreich sicher erreichbaren XXXX niederzulassen und ebendort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen.Dem BF sei es auch grundsätzlich möglich, sich in der via Flugzeug aus Österreich sicher erreichbaren römisch XXXX niederzulassen und ebendort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen.

Es würden weder Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet leben, noch bestehe seinerseits ein Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich lebenden Person. Er verfüge in Österreich über keinen nennenswerten Freundeskreis und weise keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Der im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholtene BF sei nicht erwerbstätig und stehe in keinem Ausbildungsverhältnis (AS 91 f).

Beweiswürdigend führte das BFA zunächst zur behaupteten Clanzugehörigkeit des BF aus, dass er diese „in der Hoffnung erfunden habe, um damit Asyl in Österreich zu erhalten“ vorgebracht hätte, zumal er nur über wenig Wissen über seinen vorgegebenen Clan XXXX verfüge und durchwegs vage Angaben hierzu getätigt habe. Seine geschilderten Befürchtungen, von einem Angehörigen eines anderen Clans getötet werden zu können, seien vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft (AS 196). Eine Feststellung zu seiner tatsächlichen Clanangehörigkeit sei nicht möglich gewesen. Seine diesbezügliche Unglaubwürdigkeit wirke sich weiters negativ auf die Beurteilungen seiner sonstigen Behauptungen zu seinem bisherigen Leben in Somalia aus (AS 195). Beweiswürdigend führte das BFA zunächst zur behaupteten Clanzugehörigkeit des BF aus, dass er diese „in der Hoffnung erfunden habe, um damit Asyl in Österreich zu erhalten“ vorgebracht hätte, zumal er nur über wenig Wissen über seinen vorgegebenen Clan römisch XXXX verfüge und durchwegs vage Angaben hierzu getätigt habe. Seine geschilderten Befürchtungen, von einem Angehörigen eines anderen Clans getötet werden zu können, seien vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft (AS 196). Eine Feststellung zu seiner tatsächlichen Clanangehörigkeit sei nicht möglich gewesen. Seine diesbezügliche Unglaubwürdigkeit wirke sich weiters negativ auf die Beurteilungen seiner sonstigen Behauptungen zu seinem bisherigen Leben in Somalia aus (AS 195).

Sein Fluchtgrund, auf

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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