TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/23 W124 2263095-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2024
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Entscheidungsdatum

23.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W124 2263095-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , römisch XXXX geb., StA. Somalia, vertreten durch römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am XXXX erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei somalischer Staatsangehöriger und habe im „Dorf XXXX Somalia“ seine Wohnsitzadresse gehabt. Seine Eltern, drei Schwestern sowie XXXX und XXXX würden alle in Somalia leben. In Österreich oder einem EU-Staat habe er keine Familienangehörige mit Status. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er im XXXX gefasst. Im XXXX sei er aus seinem Wohnort und im XXXX aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in der Türkei und einem ein Jahr und drei Monate dauernden Aufenthalt in Griechenland habe er sich über Mazedonien nach Serbien begeben, wo er einen Monat aufhältig gewesen sei, und sei anschließend über Ungarn nach Österreich gelangt. Am römisch XXXX erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei somalischer Staatsangehöriger und habe im „Dorf römisch XXXX Somalia“ seine Wohnsitzadresse gehabt. Seine Eltern, drei Schwestern sowie römisch XXXX und römisch XXXX würden alle in Somalia leben. In Österreich oder einem EU-Staat habe er keine Familienangehörige mit Status. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er im römisch XXXX gefasst. Im römisch XXXX sei er aus seinem Wohnort und im römisch XXXX aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in der Türkei und einem ein Jahr und drei Monate dauernden Aufenthalt in Griechenland habe er sich über Mazedonien nach Serbien begeben, wo er einen Monat aufhältig gewesen sei, und sei anschließend über Ungarn nach Österreich gelangt.

Sein Land habe er verlassen, weil Al Shabaab ihn aufgefordert habe, bei ihnen dabei zu sein und sich ihnen anzuschließen. Sie hätten ihn mit dem Tod bedroht, wenn er sich weigere. Er habe hiermit alle seine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben, warum er nach Österreich gereist sei, und er habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung. Im Falle einer Rückkehr fürchte er den Tod durch Al Shabaab. Al Shabaab suche nach ihm, sie würden ihn töten.

2. Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt, welche folgenden Verlauf nahm:2. Am römisch XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt, welche folgenden Verlauf nahm:


„(…)

F: Haben Sie gegen eine oder mehrere der hier anwesenden Personen irgendwelche Einwände?

A: Nein

(…)

F: Haben Sie die obigen Ausführungen verstanden?

A: Ja

F.: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihre Anonymität,

eventuell unter Beiziehung der österreichischen Botschaft und/oder eines

Vertrauensanwaltes einverstanden? Sind Sie damit einverstanden, dass Ihre Angaben

im Rahmen einer landesinternen Recherche durch einen Sachverständigen überprüft

werden?

A.: Ja

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Somali

F: Welche Sprachen können Sie lesen und schreiben?

A: Somali

F: Der Dolmetsch ist für die Sprache Somali bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und einverstanden, in der Sprache Somali einvernommen zu werden?

A: Ja

F: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei?

A: Ja

Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ihnen wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass die nachträgliche Behauptung von Verständigungsschwierigkeiten der freien Beweiswürdigung unterliegt.

F: Sind Sie in diesem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

anwaltlich vertreten?

A: Nein

F. Sind Sie körperlich und geistig in der Lage die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu

beantworten?

A: Ja

Anmerkung: Der Asylwerber wird gebeten, das Handy auszuschalten und auf den Tisch

zu legen.

A.: Wenn Sie während der Befragung etwas trinken möchten, es steht frisches Wasser

neben Ihnen, dürfen Sie sich jederzeit etwas einschenken.

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht,

wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? Wollen Sie etwas

richtigstellen?

A: Es wurde alles richtig protokolliert. Das Geburtsdatum meiner beiden Schwestern ist

nicht korrekt.

F: Können Sie Identitätsdokumente vorlegen?

A: Nein. Ich habe nur Kursbestätigungen mit.

F.: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat (Geburtsurkunde,

Personalausweis)?

A.: Keine

F.: Können Sie diese Dokumente im Original oder Kopie besorgen?

A.: Nein.

F: Haben Sie Beweismittel, die sie heute noch vorlegen möchten?

A: Ich lege die Kursbestätigung vor.

F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

A: Ich bin gesund

F: Nehmen Sie Medikamente, sind Sie in ärztlicher Behandlung oder Therapie?

A: Nein

F: Bitte nennen Sie Ihren korrekten Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihre Staatsbürgerschaft

oder Staatsbürgerschaften, Ihre Volks-/Clangruppen, Ihre Religionszugehörigkeit und

Ihren Familienstand.

A: XXXX , geboren am XXXX , StA: Somalia, Sheekhal – XXXX A: römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA: Somalia, Sheekhal – römisch XXXX

XXXX , Religion: Moslem/Sunnit, geschieden. römisch XXXX , Religion: Moslem/Sunnit, geschieden.

F: Welche Staatsbürgerschaft haben Ihre Eltern?

A: Somalia.

F: Sind Sie verheiratet? Falls ja, traditionell und/oder standesamtlich? Haben Sie

Kinder? Falls ja, wer ist der andere Elternteil?

A: Geschieden, ich habe keine Kinder.

F: Schildern Sie bitte chronologisch Ihren Lebenslauf.

A: Geboren in Somalia/Kismayu, 6 Jahre Schule + Koranschule, nie gearbeitet, aber ich

habe mit dem Vater mitgeholfen. Dieser hat Brot verkauft und ich habe ihn manchmal

vertreten.

Anmerkung: Die Angaben über die Familienangehörigen im Herkunftsland oder einem

anderen Drittstaat der Erstbefragung werden abgefragt und mit Erstbefragung

verglichen.

Anmerkung: die angegebenen Daten stimmen mit der Erstbefragung überein.

Änderungen/Zusatz: XXXX Änderungen/Zusatz: römisch XXXX

XXXX römisch XXXX

F: Haben Sie in Somalia den Wehrdienst abgeleistet?

A: Nein

F: Schildern Sie bitte kurz Ihren Reiseweg.

A: Türkei – Griechenland – Nordmazedonien – Serbien – Ungarn.

F: Haben Sie in einem anderen Land, außer Österreich, um Asyl angesucht? Wurden

Sie in einem anderen Land registriert? Hatten Sie Kontakt zu Behörden oder der

Polizei?

A: In GR wurden mir die Fingerabdrücke abgenommen. Dort war ich 1 Jahr und 3

Monate. Ich bekam dort eine Karte. Nachgefragt: Ich war in einer Asylunterkunft. Die

Einvernahme habe ich nicht bekommen.

F.: Welchem Clan gehören Sie an?

A.: Sheekhal – XXXX A.: Sheekhal – römisch XXXX

F.: Ist Ihr Clan in der Heimat weit verbreitet?

A.: Nein

F.: Ist Ihr Clan in Ihrer Heimatstadt weit verbreitet?

A.: Nein.

F.: Man sagt jedem Clan in Ihrer Heimat gewisse Eigenschaften und Fähigkeiten nach

(Handwerker, Viehzüchter, Landwirte usw.). Was zeichnet Ihren Clan in der Heimat

aus?

A.: Einige sind Viehzüchter und einige leben in den Städten.

F.: Wie heißt der Clan Älteste Ihres Clans in der Heimat?

A.: Ich kenne ihn nicht. Nachgefragt: Von meinem Clan weiß ich es auch nicht.

F.: In welchen Gebieten ist Ihr Clan verbreitet?

A.: In Kismayu, Lower Juba.

F.: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Clan in der Heimat?

A.: Nein

F: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Eltern, Geschwister) leben noch in Ihrer Heimat? Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an.

A: Sie leben in Kismayu.

F.: Haben Sie noch weitere Verwandte in der Heimat?

A.: Ich habe 1 Onkel ms und 1 Tanten ms in der Heimat.

F.: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihren Angehörigen?

A.: Als ich GR verlassen wollte, XXXX A.: Als ich GR verlassen wollte, römisch XXXX

F.: Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über

soziale Netzwerke und neue Medien?

A.: Damals hatte ich Kontakt per Telefon. Ich habe keine Nummer von meiner Familie.

Ich habe mein Handy und meinen Reisepass in der Türkei – GR (Fluss) verloren.

F.: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser,

Grund?

A.: Nein

F: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt?

A: Mein Vater arbeitet und sorgt für die Familie.

F.: Haben Ihre Verwandten auch Probleme in der Heimat?

A.: Nein.

F.: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Verwandten. (Arm, Mittelstand, Reich)

A.: Wir hatten alles, was wir am Tag konsumieren konnte, mehr nicht.

F.: Mussten Sie oder jemand aus Ihrer Familie je Hunger leiden?

A.: Ja, manchmal. Nachgefragt: Mein Vater muss die Ware, welche er nicht verkaufen

kann, zurückbringen. Er verkauft Ware eines anderen.

F: Haben Sie Verwandte in Europa?

A: Nein

F.: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gearbeitet?

A.: Nein, ich habe nicht gearbeitet. Nachgefragt: Ich habe bis zu meiner Ausreise

meinem Vater helfen können.

H.: Haben Sie in Ihrem Heimatort am sozialen Leben teilgenommen, sind Sie Essen

gegangen, haben Sie sich mit Freunden getroffen?

A.: Ja, das machte ich manchmal

F.: Auch bis zu Ihrer Ausreise?

A.: Nein, ich war in einem anderen Ort ( XXXX /Jubadda dhexe – middle Juba)A.: Nein, ich war in einem anderen Ort ( römisch XXXX /Jubadda dhexe – middle Juba)

F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat

verlassen?

A.: Als ich Probleme bekam, nachgefragt: XXXX A.: Als ich Probleme bekam, nachgefragt: römisch XXXX

F.: Wann haben Sie aufgrund von welches Ereignisses den Ausreiseentschluss gefasst?

A.: Meine Familie hat mir gesagt, dass ich nicht hierbleiben kann und das Land

verlassen soll.

F.: Wann haben Sie ihren Heimatort bzw. Heimatland tatsächlich verlassen?

A.: XXXX (Heimatort), XXXX (Heimatland)A.: römisch XXXX (Heimatort), römisch XXXX (Heimatland)

F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aus dem Heimatort aufhältig?

A.: Mogadischu, nachgefragt: zuletzt war ich in XXXX /Kismayu, da lebt meine Familie.A.: Mogadischu, nachgefragt: zuletzt war ich in römisch XXXX /Kismayu, da lebt meine Familie.

F.: Wie lautete Ihre genaue Adresse in der Heimat?

A.: XXXX /Kismayu, in der Nähe von XXXX .A.: römisch XXXX /Kismayu, in der Nähe von römisch XXXX .

F.: Um welche Art von Unterkunft handelt es dabei, Mietwohnung, Haus,

Eigentumswohnung?

A.: Ein Miethaus aus Blech.

Auf Nachfrage gebe ich an, es leben jetzt meine Eltern und Geschwister darin.

F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein?

A.: Ja.

F.: Wie hoch war Ihr Monatseinkommen?

A.: Ich hatte kein Einkommen. Nachgefragt: Mein Vater verkaufte manchmal 50 Stück,

manchmal mehr und weniger.

F.: Wie viel kostete die Schleppung insgesamt?

A.: Mein Onkel hat die Ausreise für mich finanziert, ich weiß es nicht. Nachgefragt: Ich

habe die 2000 USD bei der Erstbefragung nicht angegeben.

F.: Warum war Österreich das Ziel Ihrer Reise?

A.: Ich wollte in GR bleiben, als nichts weiterging, habe ich es verlassen. IN Serbien

konnte ich mich nicht registrieren lassen, Österreich war dann das erste Land.

F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in

Ihrer Heimat an.

A.: Nur in Kismayu

F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat

auch schon geführt?

A.: Ja

F: Verfügen Sie über ein Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Land oder in einem

anderen Land als Somalia?

A: Nein

F.: Sind Sie ein religiöser Mensch?

A.: Ja

F.: Wann war Ihr letzter Moschee Besuch?

A.: Vor zwei Wochen in XXXX , dort ist eine türkische Moschee.A.: Vor zwei Wochen in römisch XXXX , dort ist eine türkische Moschee.

F.: Wie geht es Ihnen mit der Vielfalt in Österreich? Wie stehen Sie zur homosexuellen

Szene in Österreich?

A.: Ich finde es gut. Ich werde von jedem begrüßt. Ich fühle mich wohl. Nachgefragt:

Ich respektiere diese Szene und es ist kein Problem für mich.

F: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“. Sie haben später

noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern:

F: Sind Sie in Ihrem Heimatland oder in einem anderen Land vorbestraft, waren Sie in

Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der

Heimat?

A: Nein

F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl,

Strafanzeige, Steckbrief, etc.?

A: Nein

F: Sind oder waren Sie politisch tätig?

A: Nein

F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein

F: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer

Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit irgendwelche Probleme?

A: Nein

F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)?

A: Ja

F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen

Auseinandersetzungen aktiv teil?

A: Nein

F: Hatten Sie Kontakt zu Islamisten oder anderen extremistischen Gruppierungen?

A: Nein

F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf

internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig, detailliert und

wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die

Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Soweit Sie auf Ereignisse

Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann

diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von ihnen mit „Ja“ oder

„Nein“ beantwortet wurden, zu äußern.

A: Ich habe in Kismayu gelebt. Meine Tante lebte in XXXX . Während sie ein KindA: Ich habe in Kismayu gelebt. Meine Tante lebte in römisch XXXX . Während sie ein Kind

gebar, verstarb sie selbst. Aufgrund dessen wurde ein kleines Fest veranstaltet. Ich

ging nach XXXX . Währenddessen habe ich am Abend einen Teeshop besucht undging nach römisch XXXX . Währenddessen habe ich am Abend einen Teeshop besucht und

habe einen Tee getrunken. Während dem Aufenthalt im Teeshop, wurde ich von

einem Mann, der einen weißen Khamis trug, angesprochen. Er forderte mich auf

aufzustehen. Ich weigerte mich. Die Frau, welche dort den Shop betreibt, nachgefragt,

was er wolle. Er sagt, dass er mich bräuchte. Die Frau sagte mir, dass der Mann von Al

Shabab (AS) wäre und ich mitgehen sollte. Er fragte, woher ich komme, und ich

antwortete, dass ich in Kismayu wohne. Er meinte, dass ich ein Spion sei. Er zog seine

Pistole und forderte mich auf zu knien. Ich musste die Hände hochhalten und er zog

mir das T-shirt aus und verband mir die Hände mit dem T-shirt hinter meinem Rücken.

Er nahm sein Tuch, verband mir die Augen und hat mich in sein Auto befördert. Er fuhr

mich mit dem Auto außerhalb der Stadt. Ich wusste nicht, wo das war. Dort habe ich

dann einen Mann, welcher auch AS-Mitglied ist und arabisch sprach, getroffen. Er hat

mir die Fragen auf Arabisch gestellt, der Mann, welcher mich mitnahm, übersetzte. Die

Fragen waren, ob ich ein Spion sei. Ich verneinte. Er sagte darauf, wenn ich das nicht

zugebe, werde ich es morgen zugeben. Sie haben mir die Augen wieder verbunden

und wieder im Auto mitgenommen. Sie brachten mich zu einem Ort, wo mehrere

Soldaten von ihnen waren. Sie sperrten mich in einen Raum, wo auch 3 andere

Jugendliche eingesperrt waren. Ich war für 14 Tage dort. Während dieser Zeit haben

sie nachts hinausgebracht und gefoltert. Sie haben uns geschlagen und mit Wasser

beschüttet. In der letzten Nacht fragten sie uns, ob wir mit ihnen arbeiten möchten,

oder wir werden getötet. Am nächsten Tag stimmten wir zu, dass wir mit ihnen

arbeiten. Sie haben uns besseres Essen gegeben. Wir waren aber weiterhin dort

eingesperrt. Diese Nacht haben sie uns aber nicht gefoltert. Sie haben 2 von den 3

Jungs, mitgenommen. Ich weiß nicht was mit ihnen passiert ist. An diesem Tag sind

viele Autos gekommen und brachten verletzte Soldaten. Es hat Chaos geherrscht, auf

uns wurd

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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