TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/24 W271 2269889-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.05.2024
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Entscheidungsdatum

24.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
TKG 2021 §174 Abs3
TKG 2021 §174 Abs4
TKG 2021 §188 Abs4 Z28
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §5 Abs2
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs2
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §44 Abs1
VwGVG §50 Abs1
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
VwGVG §52 Abs6
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 64 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Spruch


W271 2269889-1/11E
W271 2271283-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX und XXXX (kurz: Erst- und Zweitbeschwerdeführer; gemeinsam: die Beschwerdeführer), beide vertreten durch Dr. Philipp MILLAUER, gegen den Bescheid des Fernmeldebüros vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX und römisch XXXX (kurz: Erst- und Zweitbeschwerdeführer; gemeinsam: die Beschwerdeführer), beide vertreten durch Dr. Philipp MILLAUER, gegen den Bescheid des Fernmeldebüros vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist ein Beitrag von XXXX ,- Euro zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten, das sind 20 % der durch die belangte Behörde verhängten Strafe.römisch II. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG ist ein Beitrag von römisch XXXX ,- Euro zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten, das sind 20 % der durch die belangte Behörde verhängten Strafe.

III. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten des Behörden- und des Beschwerdeverfahrens) beträgt daher insgesamt XXXX ,- Euro.römisch III. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten des Behörden- und des Beschwerdeverfahrens) beträgt daher insgesamt römisch XXXX ,- Euro.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit E-Mail vom XXXX erstattete XXXX (kurz: Anzeigenleger) eine Anzeige bei der belangten Behörde wegen der Zusendung einer Werbe-E-Mail am XXXX ohne vorherige Einwilligung über eine Mailadresse, die den Beschwerdeführern zurechenbar ist.1. Mit E-Mail vom römisch XXXX erstattete römisch XXXX (kurz: Anzeigenleger) eine Anzeige bei der belangten Behörde wegen der Zusendung einer Werbe-E-Mail am römisch XXXX ohne vorherige Einwilligung über eine Mailadresse, die den Beschwerdeführern zurechenbar ist.

2. Am XXXX forderte die belangte Behörde die drei Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin zur Rechtfertigung auf. Die Geschäftsführer rechtfertigten sich damit, dass ausschließlich der Erstbeschwerdeführer für die Zusendung der Nachricht verantwortlich sei. Ein Fall der Direktwerbung liege nicht vor, weil weder Leistungen der Zweitbeschwerdeführerin beworben worden seien, noch ein wirtschaftliches Naheverhältnis dieser Unternehmen zur Zweitbeschwerdeführerin vorliege. Der Anzeigenleger habe einer Zusendung bei einem von ihm selbst organisierten Treffen nicht widersprochen. 2. Am römisch XXXX forderte die belangte Behörde die drei Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin zur Rechtfertigung auf. Die Geschäftsführer rechtfertigten sich damit, dass ausschließlich der Erstbeschwerdeführer für die Zusendung der Nachricht verantwortlich sei. Ein Fall der Direktwerbung liege nicht vor, weil weder Leistungen der Zweitbeschwerdeführerin beworben worden seien, noch ein wirtschaftliches Naheverhältnis dieser Unternehmen zur Zweitbeschwerdeführerin vorliege. Der Anzeigenleger habe einer Zusendung bei einem von ihm selbst organisierten Treffen nicht widersprochen.

3. Am XXXX erließ die belangte Behörde mit der XXXX folgendes Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer und sprach die Solidarhaftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG zulasten der Zweitbeschwerdeführerin aus:3. Am römisch XXXX erließ die belangte Behörde mit der römisch XXXX folgendes Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer und sprach die Solidarhaftung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zulasten der Zweitbeschwerdeführerin aus:

„Sie sind und waren zu dem sogleich unten angeführten Tatzeitpunkt Geschäftsführer der XXXX , somit deren außenvertretungsbefugtes Organ und die gem § 9 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche beauftragte Person und haben daher dafür einzustehen, dass von Ihrem Unternehmen aus am „Sie sind und waren zu dem sogleich unten angeführten Tatzeitpunkt Geschäftsführer der römisch XXXX , somit deren außenvertretungsbefugtes Organ und die gem Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche beauftragte Person und haben daher dafür einzustehen, dass von Ihrem Unternehmen aus am

- XXXX , die E-Mail mit dem Betreff „ XXXX Herzlich Willkommen“ - römisch XXXX , die E-Mail mit dem Betreff „ römisch XXXX Herzlich Willkommen“

samt der zehn Anlagen „Willkommensmappe Brief.pdf“, „ XXXX _Aushang_Ansprechpartner_.pdf“, „Verwaltungsvollmacht WEG.PDF“, „ XXXX Angebote bei Zweitbezug ab Juli2022_ XXXX .PDF“, „ XXXX _Flyer_privat_2022.pdf“, „ XXXX _Haushaltsversicherung 2020.pdf“, „ XXXX _Datenschutzinformation_Willkommensbrief Eigentümer_08_ 2021.pdf“, „ XXXX -69-Aktionsblatt- XXXX ....pdf“, „MUSTER_Subverwaltung_Angebot_Vertrag_klassische WEG_2022.pdf“, „Stammdatenblatt.pdf“samt der zehn Anlagen „Willkommensmappe Brief.pdf“, „ römisch XXXX _Aushang_Ansprechpartner_.pdf“, „Verwaltungsvollmacht WEG.PDF“, „ römisch XXXX Angebote bei Zweitbezug ab Juli2022_ römisch XXXX .PDF“, „ römisch XXXX _Flyer_privat_2022.pdf“, „ römisch XXXX _Haushaltsversicherung 2020.pdf“, „ römisch XXXX _Datenschutzinformation_Willkommensbrief Eigentümer_08_ 2021.pdf“, „ römisch XXXX -69-Aktionsblatt- römisch XXXX ....pdf“, „MUSTER_Subverwaltung_Angebot_Vertrag_klassische WEG_2022.pdf“, „Stammdatenblatt.pdf“

somit elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung für die in den vier Anlagen „ XXXX Angebote bei Zweitbezug ab Juli2022_ XXXX .PDF“, „ XXXX _Flyer_privat_2022.pdf“, „ XXXX _Haushaltsversicherung 2020.pdf“, „ XXXX -69-Aktionsblatt- XXXX ....pdf“ dargestellten Produkte / Leistungen und die Leistungen Ihres Unternehmens unter Verwendung der E-Mail-Adresse XXXX .co.at an Herrn XXXX an die E-Mail-Adresse XXXX @gmail.com versendet wurde, ohne dass Ihnen bzw Ihrem Unternehmen vorher vom Empfänger der versendeten Nachricht eine Einwilligung dazu erteilt worden war.somit elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung für die in den vier Anlagen „ römisch XXXX Angebote bei Zweitbezug ab Juli2022_ römisch XXXX .PDF“, „ römisch XXXX _Flyer_privat_2022.pdf“, „ römisch XXXX _Haushaltsversicherung 2020.pdf“, „ römisch XXXX -69-Aktionsblatt- römisch XXXX ....pdf“ dargestellten Produkte / Leistungen und die Leistungen Ihres Unternehmens unter Verwendung der E-Mail-Adresse römisch XXXX .co.at an Herrn römisch XXXX an die E-Mail-Adresse römisch XXXX @gmail.com versendet wurde, ohne dass Ihnen bzw Ihrem Unternehmen vorher vom Empfänger der versendeten Nachricht eine Einwilligung dazu erteilt worden war.

Sie haben dadurch folgende zu dem/den Tatzeitpunkt(en) geltende(n) Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 174 Abs 3 Telekommunikationsgesetz 2021 - TKG 2021 BGBl I 190/2021 idF I 190/2021 iVm § 9 Abs 2 VStGParagraph 174, Absatz 3, Telekommunikationsgesetz 2021 - TKG 2021 Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2021, in der Fassung römisch eins 190/2021 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird/werden über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

XXXX ,00 Euro römisch XXXX ,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

XXXX Stunden römisch XXXX Stunden

gemäß

§ 188 Abs 4 Z 28 TKG 2021 BGBl I 190/2021 idF I 190/2021Paragraph 188, Absatz 4, Ziffer 28, TKG 2021 Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2021, in der Fassung römisch eins 190/2021

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft, Haftungsausspruch etc.):

Die XXXX haftet gem § 9 Abs 7 VStG für die verhängte Strafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die römisch XXXX haftet gem Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Strafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG zu zahlen:

?         XXXX ,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
(mindestens vorzuschreiben ist ein Betrag in der Höhe von 10 Euro).
?         römisch XXXX ,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
(mindestens vorzuschreiben ist ein Betrag in der Höhe von 10 Euro).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

XXXX ,00 Euro. römisch XXXX ,00 Euro.

 

 

Zahlungsfrist:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) ist sodann unverzüglich elektronisch auf dem Konto der Behörde lautend auf BMF/TKG-Gebühren, BIC: BUNDATWW, IBAN: AT050100000005040010, ungekürzt durch Bankspesen unter Angabe der auf der ersten Seite angeführten Geschäftszahl zur Einzahlung zu bringen.

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.

Im Fall einer Mahnung ist gem § 54b Abs 1a VStG idgF ein pauschalierter Kostenbeitrag idHv fünf Euro zu entrichten.“Im Fall einer Mahnung ist gem Paragraph 54 b, Absatz eins a, VStG idgF ein pauschalierter Kostenbeitrag idHv fünf Euro zu entrichten.“

4. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom XXXX Beschwerde.4. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom römisch XXXX Beschwerde.

5. Am XXXX fand in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer und der Anzeigenleger einvernommen wurden.5. Am römisch XXXX fand in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer und der Anzeigenleger einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer ist seit XXXX Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin und laut Geschäftsordnung der Zweitbeschwerdeführerin haftungsrechtlich zuständig für die hier relevanten Bereiche wie etwa Wohnungseigentum und Marketing; dies auch im Zeitpunkt der Versendung des gegenständlichen E-Mails. Er verfügt über zumindest durchschnittliche Einkommensverhältnisse und ist für zwei Kinder sorgepflichtig. Er verfügt über keine einschlägigen Vorstrafen.1.1. Der Erstbeschwerdeführer ist seit römisch XXXX Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin und laut Geschäftsordnung der Zweitbeschwerdeführerin haftungsrechtlich zuständig für die hier relevanten Bereiche wie etwa Wohnungseigentum und Marketing; dies auch im Zeitpunkt der Versendung des gegenständlichen E-Mails. Er verfügt über zumindest durchschnittliche Einkommensverhältnisse und ist für zwei Kinder sorgepflichtig. Er verfügt über keine einschlägigen Vorstrafen.

1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin ist eine zur FN XXXX im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung und im Bereich der Hausverwaltung tätig. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde mit Unterfertigung vom XXXX zur Verwalterin der Liegenschaft bestimmt, deren Miteigentümer der Anzeigenleger ist.1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin ist eine zur FN römisch XXXX im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung und im Bereich der Hausverwaltung tätig. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde mit Unterfertigung vom römisch XXXX zur Verwalterin der Liegenschaft bestimmt, deren Miteigentümer der Anzeigenleger ist.

1.3. Die Domain XXXX .co.at und die Mailadresse XXXX .co.at sind der Zweitbeschwerdeführerin zuzurechnen.1.3. Die Domain römisch XXXX .co.at und die Mailadresse römisch XXXX .co.at sind der Zweitbeschwerdeführerin zuzurechnen.

1.4. Die Mailadresse XXXX @gmail.com ist dem Anzeigenleger zuzurechnen.1.4. Die Mailadresse römisch XXXX @gmail.com ist dem Anzeigenleger zuzurechnen.

1.5. Der Anzeigenleger kontaktierte den Erstbeschwerdeführer mit E-Mail vom XXXX damit dieser die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen einer Eigentümerversammlung als potenziell neue Hausverwaltung vorstellt.1.5. Der Anzeigenleger kontaktierte den Erstbeschwerdeführer mit E-Mail vom römisch XXXX damit dieser die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen einer Eigentümerversammlung als potenziell neue Hausverwaltung vorstellt.

Die Eigentümerversammlung wurde am XXXX abgehalten. Der Erstbeschwerdeführer präsentierte während der Versammlung die Leistungen der Zweitbeschwerdeführerin als Hausverwaltung. Bei diesem Termin wurden auch Einsparungsmöglichkeiten der Eigentümergemeinschaft und einzelner Wohnungseigentümer in Bezug auf Strom besprochen.Die Eigentümerversammlung wurde am römisch XXXX abgehalten. Der Erstbeschwerdeführer präsentierte während der Versammlung die Leistungen der Zweitbeschwerdeführerin als Hausverwaltung. Bei diesem Termin wurden auch Einsparungsmöglichkeiten der Eigentümergemeinschaft und einzelner Wohnungseigentümer in Bezug auf Strom besprochen.

Mit E-Mail vom XXXX , teilte der Anzeigenleger dem Erstbeschwerdeführer mit, dass die Eigentümergemeinschaft sich dafür entschieden hat, die Zweitbeschwerdeführerin mit der Liegenschaftsverwaltung zu beauftragen.Mit E-Mail vom römisch XXXX , teilte der Anzeigenleger dem Erstbeschwerdeführer mit, dass die Eigentümergemeinschaft sich dafür entschieden hat, die Zweitbeschwerdeführerin mit der Liegenschaftsverwaltung zu beauftragen.

Mit E-Mail vom XXXX , schlug der Erstbeschwerdeführer dem Anzeigenleger ua. folgende Vorgehensweise vor:Mit E-Mail vom römisch XXXX , schlug der Erstbeschwerdeführer dem Anzeigenleger ua. folgende Vorgehensweise vor:

„Nach Erhalt der 1. Unterlagen wird Ihr Objekt in unser System eingepflegt und der Willkommensbrief inkl. Verwaltungsvertrag und Vollmacht an alle Eigentümer übermittelt (Zeitraum Ende Oktober bis Mitte November). Bitte um kurze Info, ob das Prozedere so für Sie ok geht, danke“.

Der Anzeigenleger antwortete mit E-Mail vom XXXX : „danke für die Übermittlung der Entwürfe, die für mich in Ordnung sind. Ebenso passt die Vorgehensweise für uns. […]“.Der Anzeigenleger antwortete mit E-Mail vom römisch XXXX : „danke für die Übermittlung der Entwürfe, die für mich in Ordnung sind. Ebenso passt die Vorgehensweise für uns. […]“.

Am XXXX , wurde unter Verwendung der E-Mail-Adresse XXXX co.at an die E-Mail-Adresse XXXX @gmail.com, eine E-Mail samt mehreren Anhängen übermittelt. Am römisch XXXX , wurde unter Verwendung der E-Mail-Adresse römisch XXXX co.at an die E-Mail-Adresse römisch XXXX @gmail.com, eine E-Mail samt mehreren Anhängen übermittelt.

Das E-Mail lautete:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

wir freuen uns, Sie ab 1.1.2023 bei uns begrüßen zu dürfen und übermitteln Ihnen in der Anlage unsere Willkommensmappe mit allen wichtigen Informationen sowie dem Datenblatt und der Verwaltungsvollmacht. Für die Eröffnung des Treuhandkontos der WEG benötigen wir zeitnah den unterfertigten Hausverwaltungsvertrag UND die Verwaltungsvollmacht, vielen Dank.

Wir freuen uns auf die künftige Zusammenarbeit und stehen für weitere Fragen gerne zur Verfügung !

Mit freundlichen Grüßen“

Die Anhänge umfassen neben einer zu unterfertigenden Verwaltungsvollmacht und dem Verwaltungsvertrag auch Werbung und Hinweise für Leistungen der Zweitbeschwerdeführerin sowie für Leistungen von Drittanbietern („Sie beabsichtigen Ihre Wohnung zu vermieten? Kein Problem für uns! Gerne übernehmen wir von der Mietersuche und der Übergabe der Wohnung, über die Vorschreibung der Miete bis hin zur Einkommensteuererklärung alle anfallenden Tätigkeiten für Sie.“; „Jetzt bis zu 150 Euro sparen bei Highspeed-Internet von XXXX .“; „Verpackungsservice vom Profi“; „Bester Schutz für Ihre Wohnung“; „Der klassische Tarif für Ihr Zuhause – ideal für alle, die auf einen zuverlässigen Stromversorger setzen und dabei nicht auf Umweltfreundlichkeit verzichten wollen.“). Es handelte sich bei den Drittanbietern um Unternehmen, die Haushaltsversicherungen, Highspeed Internet, Strom bzw. Speditions- und Umzugsleistungen anbieten. Die Angebote umfassten Werbung für individuelle Vertragsabschlüsse zwischen den einzelnen Eigentümern und den Anbietern. Unter Angabe eines Verweises auf die Zweitbeschwerdeführerin konnten besondere Angebote in Anspruch genommen werden.Die Anhänge umfassen neben einer zu unterfertigenden Verwaltungsvollmacht und dem Verwaltungsvertrag auch Werbung und Hinweise für Leistungen der Zweitbeschwerdeführerin sowie für Leistungen von Drittanbietern („Sie beabsichtigen Ihre Wohnung zu vermieten? Kein Problem für uns! Gerne übernehmen wir von der Mietersuche und der Übergabe der Wohnung, über die Vorschreibung der Miete bis hin zur Einkommensteuererklärung alle anfallenden Tätigkeiten für Sie.“; „Jetzt bis zu 150 Euro sparen bei Highspeed-Internet von römisch XXXX .“; „Verpackungsservice vom Profi“; „Bester Schutz für Ihre Wohnung“; „Der klassische Tarif für Ihr Zuhause – ideal für alle, die auf einen zuverlässigen Stromversorger setzen und dabei nicht auf Umweltfreundlichkeit verzichten wollen.“). Es handelte sich bei den Drittanbietern um Unternehmen, die Haushaltsversicherungen, Highspeed Internet, Strom bzw. Speditions- und Umzugsleistungen anbieten. Die Angebote umfassten Werbung für individuelle Vertragsabschlüsse zwischen den einzelnen Eigentümern und den Anbietern. Unter Angabe eines Verweises auf die Zweitbeschwerdeführerin konnten besondere Angebote in Anspruch genommen werden.

Am XXXX Uhr, fragte der Anzeigenleger per E-Mail an XXXX co.at nach, auf welcher Grundlage ihm Werbeunterlagen von Fremdfirmen zugesendet worden sei.Am römisch XXXX Uhr, fragte der Anzeigenleger per E-Mail an römisch XXXX co.at nach, auf welcher Grundlage ihm Werbeunterlagen von Fremdfirmen zugesendet worden sei.

XXXX .co.at antwortete ihm am XXXX , dass die Zusendung der Folder diverser Firmen als Information und Serviceleistung gedacht sei und fügte hinzu: „Die Angebote beinhalten teilweise Gutscheine bzw. spezielle Konditionen für XXXX -Kunden und sind selbstverständlich völlig unverbindlich.“ römisch XXXX .co.at antwortete ihm am römisch XXXX , dass die Zusendung der Folder diverser Firmen als Information und Serviceleistung gedacht sei und fügte hinzu: „Die Angebote beinhalten teilweise Gutscheine bzw. spezielle Konditionen für römisch XXXX -Kunden und sind selbstverständlich völlig unverbindlich.“

Der Anzeigenleger bedankte sich mit E-Mail XXXX , für die Rückmeldung, die er „grundsätzlich nachvollziehen“ kann. Er bat zudem um Übermittlung des Hausverwaltungsvertrags.Der Anzeigenleger bedankte sich mit E-Mail römisch XXXX , für die Rückmeldung, die er „grundsätzlich nachvollziehen“ kann. Er bat zudem um Übermittlung des Hausverwaltungsvertrags.

Mit E-Mail vom XXXX , zeigte der Anzeigenleger das E-Mail vom XXXX , bei der belangten Behörde an.Mit E-Mail vom römisch XXXX , zeigte der Anzeigenleger das E-Mail vom römisch XXXX , bei der belangten Behörde an.

Der Anzeigenleger unterfertigte den Hausverwaltungsvertrag und die Verwaltungsvollmacht der Zweitbeschwerdeführerin am XXXX und übermittelte diese den Beschwerdeführern.Der Anzeigenleger unterfertigte den Hausverwaltungsvertrag und die Verwaltungsvollmacht der Zweitbeschwerdeführerin am römisch XXXX und übermittelte diese den Beschwerdeführern.

1.6. Der Anzeigenleger wurde bei der Präsentation im Rahmen der Eigentümerversammlung und in der vorliegend beschriebenen Korrespondenz nicht darüber informiert, welche Beilagen der „Willkommensbrief“ enthalten würde.

Er erteilte zu keinem Zeitpunkt die ausdrückliche Zustimmung zur Übermittlung von Werbung, insbesondere nicht von Drittanbietern. Er erklärte zu keinem Zeitpunkt einen ausdrücklichen Widerspruch dazu.

2. Beweiswürdigung:

Ad II.1.1. und 1.2.: Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern ergeben sich aus dem offenen Firmenbuch sowie der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden auf Basis der Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seinen Sorgepflichten und einer Schätzung aufgrund seiner Position als Geschäftsführer einer umfassend tätigen Hausverwaltung festgestellt.Ad römisch II.1.1. und 1.2.: Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern ergeben sich aus dem offenen Firmenbuch sowie der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden auf Basis der Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seinen Sorgepflichten und einer Schätzung aufgrund seiner Position als Geschäftsführer einer umfassend tätigen Hausverwaltung festgestellt.

Ad II.1.3.: Die Zurechenbarkeit der Domain und der E-Mail-Adresse ergeben sich aus einer „Whois“-Abfrage sowie der nachvollziehbaren Aussage des Erstbeschwerdeführers.Ad römisch II.1.3.: Die Zurechenbarkeit der Domain und der E-Mail-Adresse ergeben sich aus einer „Whois“-Abfrage sowie der nachvollziehbaren Aussage des Erstbeschwerdeführers.

Ad II.1.4.: Der Anzeigenleger gab in seiner Zeugenbefragung an, dass die genannte Mailadresse ihm zuzurechnen ist und ergaben sich keine Zweifel an dieser Angabe.Ad römisch II.1.4.: Der Anzeigenleger gab in seiner Zeugenbefragung an, dass die genannte Mailadresse ihm zuzurechnen ist und ergaben sich keine Zweifel an dieser Angabe.

Ad II.1.5.: Die Feststellungen ergeben sich aus der nachvollziehbaren und unbestrittenen Korrespondenz zwischen dem Anzeigenleger und dem Erstbeschwerdeführer bzw. den genannten E-Mail-Adressaten.Ad römisch II.1.5.: Die Feststellungen ergeben sich aus der nachvollziehbaren und unbestrittenen Korrespondenz zwischen dem Anzeigenleger und dem Erstbeschwerdeführer bzw. den genannten E-Mail-Adressaten.

Ad II.1.6.: Die Angaben der Beschwerdeführer und des Anzeigenlegers stimmen im Wesentlichen darin überein, dass es seitens des Anzeigenlegers keine ausdrückliche Zustimmung und keinen ausdrücklichen Widerspruch zum Erhalt von Werbematerialien – insbesondere für Drittanbieter – gab. Die möglicherweise auch anders zu würdigende Äußerung in der Beschwerde, es sei ausdrücklich Kommunikation, Zusammenarbeit und Information gewünscht gewesen (Beschwerde, Seite 4) wurde durch die direkte Einvernahme des Erstbeschwerdeführers klargestellt sowie durch Unmittelbarkeit und Glaubwürdigkeit der Einvernahme überholt („RI: Hat Ihnen der Zeuge zu irgendeinem Zeitpunkt ausdrücklich eine Einwilligung zur Übermittlung von Werbezusendungen von Drittfirmen erteilt? BF: Nein.“; Verhandlungsprotokoll, Seite 7).Ad römisch II.1.6.: Die Angaben der Beschwerdeführer und des Anzeigenlegers stimmen im Wesentlichen darin überein, dass es seitens des Anzeigenlegers keine ausdrückliche Zustimmung und keinen ausdrücklichen Widerspruch zum Erhalt von Werbematerialien – insbesondere für Drittanbieter – gab. Die möglicherweise auch anders zu würdigende Äußerung in der Beschwerde, es sei ausdrücklich Kommunikation, Zusammenarbeit und Information gewünscht gewesen (Beschwerde, Seite 4) wurde durch die direkte Einvernahme des Erstbeschwerdeführers klargestellt sowie durch Unmittelbarkeit und Glaubwürdigkeit der Einvernahme überholt („RI: Hat Ihnen der Zeuge zu irgendeinem Zeitpunkt ausdrücklich eine Einwilligung zur Übermittlung von Werbezusendungen von Drittfirmen erteilt? BF: Nein.“; Verhandlungsprotokoll, Seite 7).

Wie der Erstbeschwerdeführer glaubhaft angab, wurde in der Eigentümerversammlung besprochen, welche Einsparungsmöglichkeiten es gebe, insbesondere im Bereich Strom (Verhandlungsprotokoll, Seite 7); der Anzeigenleger widersprach dieser Aussage nicht. Der Erstbeschwerdeführer verneinte, die Zustimmung der Anwesenden zur Übermittlung von Werbung von Drittfirmen eingeholt zu haben (Verhandlungsprotokoll, Seite 9).

Der Erstbeschwerdeführer sprach davon, im Rahmen der Präsentation angekündigt zu haben, der Willkommensbrief könne auch Angebote von Drittfirmen enthalten (Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Dennoch war dem Anzeigenleger, wie er glaubhaft angab, nicht klar, dass ein Willkommensmail mit Werbung auch für Drittanbieter versendet werden sollte („Ich habe nicht erwartet, dass hier Werbeunterlagen dabei sind. Unterlagen zum ‚Onboarding‘ für die Vertragserbringung hätte ich OK gefunden.“, Verhandlungsprotokoll, Seite 11). Glaubhaft ist seine Angabe, nicht gewusst zu haben, was beim Willkommensmail enthalten sein werde, weil aus den vorgelegten Präsentationsunterlagen nicht klar hervorgeht, dass es überhaupt ein Willkommensmail und dann noch mit Werbung für Drittanbieter geben würde. Zu berücksichtigen ist auch, dass in einer Präsentationssituation nicht immer alle Zuhörer der Präsentation ihre volle Aufmerksamkeit schenken und ein – wenn auch vom Erstbeschwerdeführer tatsächlich getätigter Hinweis auf Werbung von Drittanbietern vorgetragen worden sein mag – im fehlenden Widerspruch zur Übermittlung von solcher Werbung noch keine (wenn auch nur konkludente) Zustimmung erblickt werden darf.

Für das Gericht nachvollziehbar taucht das Wort „Willkommensbrief inkl. Verwaltungsvertrag und Vollmacht“ erst im E-Mail vom 05.10.2022 auf. Aus dieser Korrespondenz ist nicht ersichtlich, dass mit diesem Willkommensbrief auch die Werbung für Drittanbieter angekündigt und in den Erhalt davon eingewilligt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahrensrecht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Anwendbare Gesetze

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021; BGBl I 190/2021) erlassen wird, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021; Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2021,) erlassen wird, lauten:

„Unerbetene Nachrichten

§ 174. (1) […]Paragraph 174, (1) […]

(3) Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt.

(4) Eine vorherige Einwilligung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 3 ist dann nicht notwendig, wenn(4) Eine vorherige Einwilligung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Absatz 3, ist dann nicht notwendig, wenn

1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und

2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und

3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und

4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 188. […]Paragraph 188, […]

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer […]

28. entgegen § 174 Abs. 3 oder 5 elektronische Post zusendet.“28. entgegen Paragraph 174, Absatz 3, oder 5 elektronische Post zusendet.“

Zu A)

3.3. Würdigung des Sachverhaltes

3.3.1. Objektiver Tatbestand

Gem. § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eine juristische Person strafrechtlich verantwortlich, soweit nicht verantwortliche Beauftrage (Abs. 2) bestellt sind, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Erstbeschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer, somit nach außen vertretungsbefugtes Organ, und für den Bereich, aus dem das inkriminierte E-Mail stammt, als verantwortlicher Beauftragter bestellt.Gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eine juristische Person strafrechtlich verantwortlich, soweit nicht verantwortliche Beauftrage (Absatz 2,) bestellt sind, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Erstbeschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer, somit nach außen vertretungsbefugtes Organ, und für den Bereich, aus dem das inkriminierte E-Mail stammt, als verantwortlicher Beauftragter bestellt.

Eine Ausnahme von der Anwendbarkeit des § 174 Abs. 3 TKG 2021 besteht nicht.Eine Ausnahme von der Anwendbarkeit des Paragraph 174, Absatz 3, TKG 2021 besteht nicht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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