Entscheidungsdatum
24.05.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W217 2200933-1/42E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte IV., V., VI. und IX. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb römisch XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch IV., römisch fünf., römisch VI. und römisch IX. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. In Erledigung der Beschwerde zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist.
II. Die Spruchpunkte IV., VI. und IX. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch II. Die Spruchpunkte römisch IV., römisch VI. und römisch IX. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. VERFAHRENSGANG:römisch eins. VERFAHRENSGANG:
1. Herr XXXX (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Herr römisch XXXX (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 11.04.2018 wurde der BF durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen.
3. Mit Beschluss vom 02.04.2018 des Landesgerichtes XXXX , wurde wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB über den BF die Untersuchungshaft verhängt. 3. Mit Beschluss vom 02.04.2018 des Landesgerichtes römisch XXXX , wurde wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 Absatz eins, zweiter Fall StGB über den BF die Untersuchungshaft verhängt.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 22.05.2018 wurde dem BF gemäß § 13 Abs. 2 AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit (§ 2 Abs. 3 AsylG), Verhängung der Untersuchungshaft (§§ 173 ff StPO) mitgeteilt.4. Mit Verfahrensanordnung vom 22.05.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG), Verhängung der Untersuchungshaft (Paragraphen 173, ff StPO) mitgeteilt.
5. Mit Bescheid des BFA vom 18.06.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde unter Spruchpunkt VIII. festgestellt, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.05.2018 verloren habe und unter Spruchpunkt IX. gemäß 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot über den BF verhängt. 5. Mit Bescheid des BFA vom 18.06.2018, Zl. römisch XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch VI.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.). Zudem wurde unter Spruchpunkt römisch VIII. festgestellt, dass der BF gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.05.2018 verloren habe und unter Spruchpunkt römisch IX. gemäß 53 Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot über den BF verhängt.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 09.07.2018 Beschwerde, in der vorgebracht wurde, dass die Ermittlungen und Befragungen durch die belangte Behörde mangelhaft gewesen seien. So habe der BF Angst gehabt, für die Taliban kämpfen zu müssen oder er wäre dort gestorben. Auch sei im Zuge der Einvernahme der Eindruck entstanden, dass der BF diverse kognitive Entwicklungsverzögerungen aufweise. Dennoch habe die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen durchgeführt und entsprechende Untersuchungen in Auftrag gegeben. Ebenso habe die belangte Behörde nicht ermittelt, ob für den BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und der derzeitigen Verhältnisse in Afghanistan tatsächlich eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere. Dem BF eröffne sich in Afghanistan keine innerstaatliche Relokationsalternative. Auch hätte die belangte Behörde aktuelle Länderberichte in der Entscheidung inhaltlich wiederzugeben und sich mit der persönlichen Situation des BF im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Die Sicherheitslage habe sich sowohl in Kabul als auch in ganz Afghanistan erheblich verschlechtert. Unter einem wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 18.07.2018, Zl. W217 2200933-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 18.07.2018, Zl. W217 2200933-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
8. Mit Eingabe vom 23.04.2019 übermittelte das BFA das Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 11.04.2019, Zl XXXX , womit der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruches über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 03.09.2018, Zl. XXXX Folge gegeben und die über den BF verhängte Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB von 5 Jahren auf 6 Jahre angehoben wurde. 8. Mit Eingabe vom 23.04.2019 übermittelte das BFA das Urteil des Oberlandesgerichtes römisch XXXX vom 11.04.2019, Zl römisch XXXX , womit der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruches über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes römisch XXXX als Schöffengericht vom 03.09.2018, Zl. römisch XXXX Folge gegeben und die über den BF verhängte Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 Absatz eins, zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15,, 87 Absatz eins, StGB von 5 Jahren auf 6 Jahre angehoben wurde.
9. Mit Eingabe vom 05.11.2019 übermittelte das BFA den Abschlussbericht der PI XXXX vom 19.10.2019, wonach der BF verdächtig sei, sich am 25.07.2019 in der JA XXXX an einer tätlichen Auseinandersetzung beteiligt zu haben.9. Mit Eingabe vom 05.11.2019 übermittelte das BFA den Abschlussbericht der PI römisch XXXX vom 19.10.2019, wonach der BF verdächtig sei, sich am 25.07.2019 in der JA römisch XXXX an einer tätlichen Auseinandersetzung beteiligt zu haben.
10. Mit Eingabe vom 30.01.2020 übermittelte das BFA den Abschlussbericht der PI-ST- XXXX vom 28.01.2020, wonach der BF des versuchten Widerstandes am 19.09.2019 gegen die Staatsgewalt sowie der schweren Körperverletzung an einem Justizwachebeamten beschuldigt werde.10. Mit Eingabe vom 30.01.2020 übermittelte das BFA den Abschlussbericht der PI-ST- römisch XXXX vom 28.01.2020, wonach der BF des versuchten Widerstandes am 19.09.2019 gegen die Staatsgewalt sowie der schweren Körperverletzung an einem Justizwachebeamten beschuldigt werde.
11. Mit Eingabe vom 30.06.2020 übermittelte das BFA den Abschlussbericht der PI XXXX vom 16.06.2020, wonach der BF beschuldigt und geständig des Widerstandes gegen die Staatsgewalt am 18.02.2020 gegen einen Justizwachebeamten und der schweren Körperverletzung an einem Justizwachebeamten, sowie am 28.03.2020 eines weiteren Widerstandes gegen die Staatsgewalt gegen drei Justizwachebeamte, sei. 11. Mit Eingabe vom 30.06.2020 übermittelte das BFA den Abschlussbericht der PI römisch XXXX vom 16.06.2020, wonach der BF beschuldigt und geständig des Widerstandes gegen die Staatsgewalt am 18.02.2020 gegen einen Justizwachebeamten und der schweren Körperverletzung an einem Justizwachebeamten, sowie am 28.03.2020 eines weiteren Widerstandes gegen die Staatsgewalt gegen drei Justizwachebeamte, sei.
12. Mit Schreiben vom 14.05.2021 der JA XXXX erfolgte die Verständigung, dass der BF in Strafhaft übernommen wurde:
1. Urteil des LG XXXX vom 11.04.2019 GZ 16 Hv 87/18b
wegen §§ 142 Abs 1 StGB; § 143 Abs 1 2 Fall StGB; § 87 Abs 1 StGB, § 15 StGB
Strafausmaß: 6 Ja Freiheitsstrafe
Strafantritt: 11.04.2019; 11:51 Uhr errechnetes Strafende: 31.03.2024; 19:09 Uhr
Vorhaften: vom 31.03.2018; 19:09 Uhr bis 03.09.2018; 11:38 Uhr
vom 03.09.2018; 11:38 Uhr bis 11.04.2019; 11:51 Uhr
2. Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 13.06.2020 GZ: 19 Hv 24/20d
wegen §§ 269 Abs 1 1. Fall StGB, § 15 StGB; § 83 Abs 1 StGB; § 84 Abs 2 StGB
Strafausmaß: 10 Mo Freiheitsstrafe
Strafantritt: 31.03.2024; 19:09 Uhr errechnetes Strafende: 31.01.2025; 19:09 Uhr
keine anrechenbaren Vorhaften
3. Urteil des LG XXXX vom 08.12.2020 GZ: 16 Hv 66/20i
wegen §§ 269 Abs 1 StGB, § 15 StGB; § 83 Abs 2 StGB; § 84 Abs 4 StGB
Strafausmaß: 10 Mo Zusatzstrafe
Strafantritt: 31.01.2025; 19:09 Uhr errechnetes Strafende: 30.11.2025; 19:09 Uhr
keine anrechenbaren Vorhaften12. Mit Schreiben vom 14.05.2021 der JA römisch XXXX erfolgte die Verständigung, dass der BF in Strafhaft übernommen wurde:
1. Urteil des LG römisch XXXX vom 11.04.2019 GZ 16 Hv 87/18b
wegen Paragraphen 142, Absatz eins, StGB; Paragraph 143, Absatz eins, 2 Fall StGB; Paragraph 87, Absatz eins, StGB, Paragraph 15, StGB
Strafausmaß: 6 Ja Freiheitsstrafe
Strafantritt: 11.04.2019; 11:51 Uhr errechnetes Strafende: 31.03.2024; 19:09 Uhr
Vorhaften: vom 31.03.2018; 19:09 Uhr bis 03.09.2018; 11:38 Uhr
vom 03.09.2018; 11:38 Uhr bis 11.04.2019; 11:51 Uhr
2. Urteil des LG für Strafsachen römisch XXXX vom 13.06.2020 GZ: 19 Hv 24/20d
wegen Paragraphen 269, Absatz eins, 1. Fall StGB, Paragraph 15, StGB; Paragraph 83, Absatz eins, StGB; Paragraph 84, Absatz 2, StGB
Strafausmaß: 10 Mo Freiheitsstrafe
Strafantritt: 31.03.2024; 19:09 Uhr errechnetes Strafende: 31.01.2025; 19:09 Uhr
keine anrechenbaren Vorhaften
3. Urteil des LG römisch XXXX vom 08.12.2020 GZ: 16 Hv 66/20i
wegen Paragraphen 269, Absatz eins, StGB, Paragraph 15, StGB; Paragraph 83, Absatz 2, StGB; Paragraph 84, Absatz 4, StGB
Strafausmaß: 10 Mo Zusatzstrafe
Strafantritt: 31.01.2025; 19:09 Uhr errechnetes Strafende: 30.11.2025; 19:09 Uhr
keine anrechenbaren Vorhaften
Termine zu allfälliger bedingter Entlassung:
errechnet für § 46 StGB (1/2) 30.01.2022errechnet für Paragraph 46, StGB (1/2) 30.01.2022
errechnet für § 46 StGB (2/3) 10.05.2023errechnet für Paragraph 46, StGB (2/3) 10.05.2023
13. Mit Eingabe vom 13.01.2022 übermittelte das BFA einen weiteren Abschlussbericht der PI XXXX vom 11.01.2022, wonach der BF verdächtig sei, den Anstaltspsychiater am 09.11.2021 gefährlich bedroht zu haben. Weiters habe er am 29.11.2021 Sachbeschädigungen im Haftraum 08 begangen, am 01.12.2021 einen tätlichen Angriff auf einen Justizwachebeamten sowie am 06.12.2021 den Versuch der tätlichen Angriffe auf zwei Justizwachebeamte unternommen.13. Mit Eingabe vom 13.01.2022 übermittelte das BFA einen weiteren Abschlussbericht der PI römisch XXXX vom 11.01.2022, wonach der BF verdächtig sei, den Anstaltspsychiater am 09.11.2021 gefährlich bedroht zu haben. Weiters habe er am 29.11.2021 Sachbeschädigungen im Haftraum 08 begangen, am 01.12.2021 einen tätlichen Angriff auf einen Justizwachebeamten sowie am 06.12.2021 den Versuch der tätlichen Angriffe auf zwei Justizwachebeamte unternommen.
14. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 09. Juni 2020, XXXX wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB am 19.09.2019 verurteilt.14. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch XXXX vom 09. Juni 2020, römisch XXXX wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz 2, StGB am 19.09.2019 verurteilt.
15. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.12.2020, XXXX wurde der BF unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 09.06.2020 zu AZ XXXX nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 10 Monaten wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, begangen am 18.02.2020 bzw. am 28.03.2020 in der JA XXXX , und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 2 StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB anlässlich der Tathandlung am 18.02.2020, verurteilt. 15. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch XXXX vom 03.12.2020, römisch XXXX wurde der BF unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB auf das Urteil des LG für Strafsachen römisch XXXX vom 09.06.2020 zu AZ römisch XXXX nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 10 Monaten wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, erster Fall StGB, begangen am 18.02.2020 bzw. am 28.03.2020 in der JA römisch XXXX , und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz 2,, 84 Absatz 2, StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB anlässlich der Tathandlung am 18.02.2020, verurteilt.
16. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 09.11.2021, XXXX , wurde die bedingte Entlassung des BF gemäß § 46 Abs. 1 StGB iVm § 152 Abs. 1 Z 1 StVG abgelehnt. 16. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch XXXX vom 09.11.2021, römisch XXXX , wurde die bedingte Entlassung des BF gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StVG abgelehnt.
17. Mit Schreiben vom 18.03.2022 legte der BF eine Teilnahmebestätigung vom 11.11.2021 über den Kursbesuch Deutsch für Anfänger vom 22.9.-10.11.2021 im Ausmaß von 14 Trainingsstunden vor.
18. Am 24.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, im Laufe derer der BF seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückzog.18. Am 24.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, im Laufe derer der BF seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückzog.
19. Mit Erkenntnis vom 07.04.2022, Zl. W217 2200933-1/36E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. mit der Maßgabe ab, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen wird. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und VIII. des angefochtenen Bescheides wurde jeweils als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides eingestellt und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V., VI. und IX. des angefochtenen Bescheides gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, unter Punkt 2. vorgelegte Frage ausgesetzt.19. Mit Erkenntnis vom 07.04.2022, Zl. W217 2200933-1/36E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. mit der Maßgabe ab, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abgewiesen wird. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch III. und römisch VIII. des angefochtenen Bescheides wurde jeweils als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides eingestellt und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch IV., römisch fünf., römisch VI. und römisch IX. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, unter Punkt 2. vorgelegte Frage ausgesetzt.
20. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erließ dieses Urteil am 6. Juli 2023, C-663/21. Der EuGH hat des Weiteren am 6. Juli 2023 aufgrund von anderen Gerichten eingereichter Ersuchen um Vorabentscheidung zwei weitere Urteile erlassen (zur Zl. C-402/22 sowie zur Zl. C-8/22), auf die in der Begründung des Urteils zu C-663/21 verwiesen wird.
21. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 seine Entscheidung nach dem EuGH Urteil vom 06.07.2023, C-663/21 getroffen.
II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:römisch II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:
1. FESTSTELLUNGEN:
1.1. Mit Bescheid des BFA vom 18.06.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18