Entscheidungsdatum
24.05.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W296 2289655-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch den Verein Legal Focus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Somalia, vertreten durch den Verein Legal Focus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge der am XXXX erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er bekenne sich zum sunnitisch-islamischen Glauben, gehöre der Volksgruppe der Ajuuraan an, habe vom Jahr XXXX bis zum Jahr XXXX die Grundschule besucht, vom Jahr XXXX bis zum Jahr XXXX ein Lehramtsstudium in Physik und Mathematik absolviert und zuletzt als Lehrer und selbstständiger Betreiber eines Lokals, beziehungsweise Geschäfts gearbeitet. In Somalia habe er in XXXX in Kismaayo in Jubada Hoose gelebt. Seine Eltern, seine Ehepartnerin, seine Stieftochter, seine sechs Brüder und seine drei Schwestern würden allesamt in Somalia leben. In Österreich habe er keine Angehörigen. Am XXXX sei er legal per Flugzeug aus Somalia ausgereist und über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht.2. Im Zuge der am römisch XXXX erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er bekenne sich zum sunnitisch-islamischen Glauben, gehöre der Volksgruppe der Ajuuraan an, habe vom Jahr römisch XXXX bis zum Jahr römisch XXXX die Grundschule besucht, vom Jahr römisch XXXX bis zum Jahr römisch XXXX ein Lehramtsstudium in Physik und Mathematik absolviert und zuletzt als Lehrer und selbstständiger Betreiber eines Lokals, beziehungsweise Geschäfts gearbeitet. In Somalia habe er in römisch XXXX in Kismaayo in Jubada Hoose gelebt. Seine Eltern, seine Ehepartnerin, seine Stieftochter, seine sechs Brüder und seine drei Schwestern würden allesamt in Somalia leben. In Österreich habe er keine Angehörigen. Am römisch XXXX sei er legal per Flugzeug aus Somalia ausgereist und über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, er sei von Mitgliedern von Al Shabaab zur Zusammenarbeit aufgefordert worden, da sie ihn als gebildeten Menschen besonders gewollt hätten. Er wolle jedoch nicht mit ihnen zusammenarbeiten, da sie unschuldige Menschen töten würden. Im Fall seiner Weigerung drohe im allerdings der Tod, weshalb er sich ein Jahr versteckt habe, ehe er ausgereist sei, da Al Shabaab in seiner Herkunftsregion an der Macht gewesen sei. Zudem habe er Schwierigkeiten gehabt, da er dem in Somalia diskriminierten Minderheitenclan XXXX , einer Untergruppe der Ajuuraan, angehöre. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von Al Shabaab getötet zu werden.Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, er sei von Mitgliedern von Al Shabaab zur Zusammenarbeit aufgefordert worden, da sie ihn als gebildeten Menschen besonders gewollt hätten. Er wolle jedoch nicht mit ihnen zusammenarbeiten, da sie unschuldige Menschen töten würden. Im Fall seiner Weigerung drohe im allerdings der Tod, weshalb er sich ein Jahr versteckt habe, ehe er ausgereist sei, da Al Shabaab in seiner Herkunftsregion an der Macht gewesen sei. Zudem habe er Schwierigkeiten gehabt, da er dem in Somalia diskriminierten Minderheitenclan römisch XXXX , einer Untergruppe der Ajuuraan, angehöre. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von Al Shabaab getötet zu werden.
3. Am XXXX fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Angaben bei der Erstbefragung hätten der Wahrheit entsprochen. Bloß der Name seiner Stieftochter sei nicht ganz richtig protokolliert worden. Er nehme manchmal Medikamente gegen Bauchschmerzen, die er erstmals sechs Monate zuvor gehabt habe, bekenne sich zum sunnitisch-islamischen Glauben und gehöre dem Hauptclan Ajuran sowie den Subclans XXXX und XXXX an. Er habe in Somalia im Dorf XXXX , das XXXX Kilometer nördlich von Kismaayo entfernt liege, gelebt. Er sei im Jahr XXXX nach Dhoobley übersiedelt und dort vom Jahr XXXX bis zum Jahr XXXX in die Grundschule und danach vom Jahr XXXX bis zum Jahr XXXX in Kismaayo in die Hauptschule gegangen. Im Jahr XXXX sei er nach Dhoobley zurückgegangen und habe dort bis XXXX als Lehrer in einer Schule gearbeitet. Im XXXX habe er in Mogadischu zu studieren angefangen, wo er bis zum Jahr XXXX geblieben sei. In Mogadischu habe er vom Jahr XXXX bis zum Jahr XXXX in drei verschiedenen Schulen als Lehrer gearbeitet. Seine Ehepartnerin, die dem angesehenen Murusaade-Clan angehöre, habe er im Jahr XXXX kennengelernt und am XXXX gegen den Willen ihrer Eltern, die den Beschwerdeführer wegen seiner Clanzugehörigkeit abgelehnt hätten, heimlich geheiratet. Die Eltern seiner Ehepartnerin hätten diese zuhause eingesperrt und zur Abtreibung des gemeinsamen Kindes gezwungen, außerdem sei der Beschwerdeführer von ihren beiden Brüdern geschlagen worden. Im Jahr XXXX sei er in sein Herkunftsdorf zurückgegangen. Vom Jahr XXXX bis zum XXXX habe er im familieneigenen Lebensmittelgeschäft mitgearbeitet. Aufgrund von Problemen sei er im XXXX nach Kismaayo übersiedelt, wo er bis zum XXXX geblieben sei. Da er auch dort in Anrufen bedroht worden sei, sei er nach Mogadischu gegangen, von wo aus er nach drei Monaten am XXXX per Flugzeug ausgereist sei. Seine Ehepartnerin und seine Stieftochter sowie seine Eltern würden im Elternhaus in seinem Herkunftsdorf XXXX leben. Von seinen neun Geschwistern würden einige im Umland von XXXX leben. Ein Bruder sei Soldat und ein anderer Bruder lebe in Kenia, da er Somalia wegen psychischer Probleme verlassen habe. Weitere Verwandten des Beschwerdeführers würden in der Umgebung von XXXX leben. Die wirtschaftliche Lage seiner Familie sei gut gewesen, allerdings hätten sie wegen der Dürre viele Tiere verloren. Der Beschwerdeführer habe nur mit seinem Bruder, der Soldat sei, Kontakt, da seine Familie seit einem Angriff von Soldaten aus Jubaland auf das Dorf, das unter der Kontrolle von Al Shabaab gestanden sei, im XXXX in einem Waldstück lebe, in dem es keinen Empfang gebe. Sein Bruder erzähle ihm jedoch von seiner Familie. Abgesehen von seinem Fluchtgrund habe der Beschwerdeführer in Somalia keine Probleme gehabt, zumal er sich gut versorgen können habe und dies wieder tun könne. Die Familie des Beschwerdeführers sei in einer schlechten wirtschaftlichen Lage gewesen, aber trotzdem überlebt. In Österreich habe er keine Angehörigen, aber mehrere Freundinnen und er besuche einen Sprachkurs und habe bereits viel ehrenamtlich gearbeitet, aber erst einmal Geld verdient. Er beziehe Grundversorgung und sei in keinem Verein Mitglied. 3. Am römisch XXXX fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Angaben bei der Erstbefragung hätten der Wahrheit entsprochen. Bloß der Name seiner Stieftochter sei nicht ganz richtig protokolliert worden. Er nehme manchmal Medikamente gegen Bauchschmerzen, die er erstmals sechs Monate zuvor gehabt habe, bekenne sich zum sunnitisch-islamischen Glauben und gehöre dem Hauptclan Ajuran sowie den Subclans römisch XXXX und römisch XXXX an. Er habe in Somalia im Dorf römisch XXXX , das römisch XXXX Kilometer nördlich von Kismaayo entfernt liege, gelebt. Er sei im Jahr römisch XXXX nach Dhoobley übersiedelt und dort vom Jahr römisch XXXX bis zum Jahr römisch XXXX in die Grundschule und danach vom Jahr römisch XXXX bis zum Jahr römisch XXXX in Kismaayo in die Hauptschule gegangen. Im Jahr römisch XXXX sei er nach Dhoobley zurückgegangen und habe dort bis römisch XXXX als Lehrer in einer Schule gearbeitet. Im römisch XXXX habe er in Mogadischu zu studieren angefangen, wo er bis zum Jahr römisch XXXX geblieben sei. In Mogadischu habe er vom Jahr römisch XXXX bis zum Jahr römisch XXXX in drei verschiedenen Schulen als Lehrer gearbeitet. Seine Ehepartnerin, die dem angesehenen Murusaade-Clan angehöre, habe er im Jahr römisch XXXX kennengelernt und am römisch XXXX gegen den Willen ihrer Eltern, die den Beschwerdeführer wegen seiner Clanzugehörigkeit abgelehnt hätten, heimlich geheiratet. Die Eltern seiner Ehepartnerin hätten diese zuhause eingesperrt und zur Abtreibung des gemeinsamen Kindes gezwungen, außerdem sei der Beschwerdeführer von ihren beiden Brüdern geschlagen worden. Im Jahr römisch XXXX sei er in sein Herkunftsdorf zurückgegangen. Vom Jahr römisch XXXX bis zum römisch XXXX habe er im familieneigenen Lebensmittelgeschäft mitgearbeitet. Aufgrund von Problemen sei er im römisch XXXX nach Kismaayo übersiedelt, wo er bis zum römisch XXXX geblieben sei. Da er auch dort in Anrufen bedroht worden sei, sei er nach Mogadischu gegangen, von wo aus er nach drei Monaten am römisch XXXX per Flugzeug ausgereist sei. Seine Ehepartnerin und seine Stieftochter sowie seine Eltern würden im Elternhaus in seinem Herkunftsdorf römisch XXXX leben. Von seinen neun Geschwistern würden einige im Umland von römisch XXXX leben. Ein Bruder sei Soldat und ein anderer Bruder lebe in Kenia, da er Somalia wegen psychischer Probleme verlassen habe. Weitere Verwandten des Beschwerdeführers würden in der Umgebung von römisch XXXX leben. Die wirtschaftliche Lage seiner Familie sei gut gewesen, allerdings hätten sie wegen der Dürre viele Tiere verloren. Der Beschwerdeführer habe nur mit seinem Bruder, der Soldat sei, Kontakt, da seine Familie seit einem Angriff von Soldaten aus Jubaland auf das Dorf, das unter der Kontrolle von Al Shabaab gestanden sei, im römisch XXXX in einem Waldstück lebe, in dem es keinen Empfang gebe. Sein Bruder erzähle ihm jedoch von seiner Familie. Abgesehen von seinem Fluchtgrund habe der Beschwerdeführer in Somalia keine Probleme gehabt, zumal er sich gut versorgen können habe und dies wieder tun könne. Die Familie des Beschwerdeführers sei in einer schlechten wirtschaftlichen Lage gewesen, aber trotzdem überlebt. In Österreich habe er keine Angehörigen, aber mehrere Freundinnen und er besuche einen Sprachkurs und habe bereits viel ehrenamtlich gearbeitet, aber erst einmal Geld verdient. Er beziehe Grundversorgung und sei in keinem Verein Mitglied.
Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftslandes brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er werde vom Onkel seiner Ehepartnerin wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und von Al Shabaab verfolgt. Der Beschwerdeführer sei zum Onkel seiner Ehepartnerin gegangen, um um ihre Hand anzuhalten, aber er habe abgelehnt, weshalb sie heimlich geheiratet hätten. Im XXXX sei sie schwanger geworden und als ihre Eltern dies erfahren hätten, hätten sie sie eingesperrt, geschlagen und ihr Medikamente gegeben, um das Kind abzutreiben. Der Beschwerdeführer habe vom Handy seiner Ehepartnerin eine Nachricht bekommen, die wohl ihr Onkel geschickt habe, mit der er zu einem Treffen an ihrem Treffpunkt, einem Spielplatz in Hamar Weyne, aufgefordert worden sei. Dort sei er von zwei Männern mit einem Stock ins Gesicht geschlagen und mit einem Messer gestochen worden. Sie hätten ihm gesagt, er dürfe seine Ehepartnerin nicht mehr treffen, da sie ihn sonst töten würden. Seine Ehepartnerin sei nach XXXX in Galmudug gebracht worden, das unter der Kontrolle der Murusade stehe. Über eine Freundin seiner Ehepartnerin, die ein Handy gehabt habe, habe er mit ihr kommuniziert und sie aufgefordert, zu flüchten und sich mit ihm in Afgoye zu treffen. Er habe ihr Geld geschickt, sie habe sich ein Handy gekauft, sie hätten einander getroffen und seien nach XXXX gereist. Dort hätten sie umgeben von seiner Familie ein neues Leben angefangen und ein Lebensmittelgeschäft und eine Teestube eröffnet sowie auf dem Feld Früchte angebaut und mit Tieren gewirtschaftet. Nach seiner Übersiedlung aus Mogadischu im Jahr XXXX sei er wegen der Eheschließung nicht mehr bedroht worden, aber seine Ehepartnerin hätte ihre Familie nicht mehr kontaktieren dürfen. Die Gewalttaten gegen ihn und seine Ehepartnerin habe er bei der Erstbefragung nicht erwähnt, obwohl er es tun wollen habe, da der Dolmetscher gesagt habe, er solle es bei der zweiten Einvernahme erzählen. Am XXXX und in weiterer Folge sei der Beschwerdeführer dann von einem früheren Bekannten aus XXXX mehrmals aufgefordert worden, sich Al Shabaab anzuschließen, da er Akademiker sei und sich in Mogadischu auskenne, was er jedoch abgelehnt habe. Sein Bekannter habe ihm daher unterstellt, für die Regierung zu arbeiten. Am XXXX oder am XXXX habe jemand um 2:00 Uhr früh an seiner Tür geklopft und fünf Mitglieder von Al Shabaab hätten ihn gefesselt, ihm die Augen verbunden, seine Wohnung durchsucht und ihn in einem Auto mitgenommen. Dann seien ihm die Augenbinde und die Handschellen abgenommen worden und er sei von zwei Männern befragt worden. Dabei sei ihm unterstellt worden, er sei ein Spion für die Regierung und dass er im Jahr XXXX in einer von der Regierung finanzierten Schule gearbeitet habe. Er sei dazu aufgefordert worden, innerhalb eines Monats mit der Arbeit in dieser Schule aufzuhören und anzufangen, für Al Shabaab zu arbeiten, da sie ihn ansonsten töten würden. Darauf habe er geantwortet, dass er lediglich eine Prüfung kontrolliert habe und eigentlich in einer Privatschule arbeite. Am XXXX sei der Beschwerdeführer von XXXX über XXXX nach Kismaayo gereist, wo ein entfernter Verwandter, der für die Regierung in Jubaland gearbeitet habe, eine Arbeitsstelle für ihn gesucht, aber keine gefunden habe. Er sei zwei Monate lang dort aufhältig gewesen und habe schließlich eine Stelle in einer Schule gefunden, an der er zwei Monate lang gearbeitet habe. Obwohl er seine SIM-Karte gewechselt habe, habe er Anfang XXXX mehrere Anrufe von einer unbekannten Nummer erhalten. Beim dritten Anruf habe er abgehoben und ein Mitglied von Al Shabaab habe ihm gesagt, sie würden wissen, wo er sei, und ihn töten, sofern er nicht innerhalb von 24 Stunden zu ihnen komme. Danach hätten seine Verwandten ihm ein Ticket gekauft und er sei nach Mogadischu geflogen, wo er bei einem Freund untergekommen sei, der ihm ein Visum für die Türkei besorgt habe. Am XXXX sei er dorthin legal ausgereist und habe versucht, in der Türkei einen Aufenthaltstitel zu erlangen, doch die Behörden hätten dies abgelehnt. Einen Antrag auf internationalen Schutz habe er dort und in anderen Drittstaaten nicht gestellt. Im Fall seiner Rückkehr würden die Verwandten seiner Ehepartnerin ihn töten. Zudem wolle er nicht mehr in Mogadischu leben, da er dort nur in den sicheren, von der Regierung und nicht von Al Shabaab kontrollierten Teilen leben könne.Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftslandes brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er werde vom Onkel seiner Ehepartnerin wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und von Al Shabaab verfolgt. Der Beschwerdeführer sei zum Onkel seiner Ehepartnerin gegangen, um um ihre Hand anzuhalten, aber er habe abgelehnt, weshalb sie heimlich geheiratet hätten. Im römisch XXXX sei sie schwanger geworden und als ihre Eltern dies erfahren hätten, hätten sie sie eingesperrt, geschlagen und ihr Medikamente gegeben, um das Kind abzutreiben. Der Beschwerdeführer habe vom Handy seiner Ehepartnerin eine Nachricht bekommen, die wohl ihr Onkel geschickt habe, mit der er zu einem Treffen an ihrem Treffpunkt, einem Spielplatz in Hamar Weyne, aufgefordert worden sei. Dort sei er von zwei Männern mit einem Stock ins Gesicht geschlagen und mit einem Messer gestochen worden. Sie hätten ihm gesagt, er dürfe seine Ehepartnerin nicht mehr treffen, da sie ihn sonst töten würden. Seine Ehepartnerin sei nach römisch XXXX in Galmudug gebracht worden, das unter der Kontrolle der Murusade stehe. Über eine Freundin seiner Ehepartnerin, die ein Handy gehabt habe, habe er mit ihr kommuniziert und sie aufgefordert, zu flüchten und sich mit ihm in Afgoye zu treffen. Er habe ihr Geld geschickt, sie habe sich ein Handy gekauft, sie hätten einander getroffen und seien nach römisch XXXX gereist. Dort hätten sie umgeben von seiner Familie ein neues Leben angefangen und ein Lebensmittelgeschäft und eine Teestube eröffnet sowie auf dem Feld Früchte angebaut und mit Tieren gewirtschaftet. Nach seiner Übersiedlung aus Mogadischu im Jahr römisch XXXX sei er wegen der Eheschließung nicht mehr bedroht worden, aber seine Ehepartnerin hätte ihre Familie nicht mehr kontaktieren dürfen. Die Gewalttaten gegen ihn und seine Ehepartnerin habe er bei der Erstbefragung nicht erwähnt, obwohl er es tun wollen habe, da der Dolmetscher gesagt habe, er solle es bei der zweiten Einvernahme erzählen. Am römisch XXXX und in weiterer Folge sei der Beschwerdeführer dann von einem früheren Bekannten aus römisch XXXX mehrmals aufgefordert worden, sich Al Shabaab anzuschließen, da er Akademiker sei und sich in Mogadischu auskenne, was er jedoch abgelehnt habe. Sein Bekannter habe ihm daher unterstellt, für die Regierung zu arbeiten. Am römisch XXXX oder am römisch XXXX habe jemand um 2:00 Uhr früh an seiner Tür geklopft und fünf Mitglieder von Al Shabaab hätten ihn gefesselt, ihm die Augen verbunden, seine Wohnung durchsucht und ihn in einem Auto mitgenommen. Dann seien ihm die Augenbinde und die Handschellen abgenommen worden und er sei von zwei Männern befragt worden. Dabei sei ihm unterstellt worden, er sei ein Spion für die Regierung und dass er im Jahr römisch XXXX in einer von der Regierung finanzierten Schule gearbeitet habe. Er sei dazu aufgefordert worden, innerhalb eines Monats mit der Arbeit in dieser Schule aufzuhören und anzufangen, für Al Shabaab zu arbeiten, da sie ihn ansonsten töten würden. Darauf habe er geantwortet, dass er lediglich eine Prüfung kontrolliert habe und eigentlich in einer Privatschule arbeite. Am römisch XXXX sei der Beschwerdeführer von römisch XXXX über römisch XXXX nach Kismaayo gereist, wo ein entfernter Verwandter, der für die Regierung in Jubaland gearbeitet habe, eine Arbeitsstelle für ihn gesucht, aber keine gefunden habe. Er sei zwei Monate lang dort aufhältig gewesen und habe schließlich eine Stelle in einer Schule gefunden, an der er zwei Monate lang gearbeitet habe. Obwohl er seine SIM-Karte gewechselt habe, habe er Anfang römisch XXXX mehrere Anrufe von einer unbekannten Nummer erhalten. Beim dritten Anruf habe er abgehoben und ein Mitglied von Al Shabaab habe ihm gesagt, sie würden wissen, wo er sei, und ihn töten, sofern er nicht innerhalb von 24 Stunden zu ihnen komme. Danach hätten seine Verwandten ihm ein Ticket gekauft und er sei nach Mogadischu geflogen, wo er bei einem Freund untergekommen sei, der ihm ein Visum für die Türkei besorgt habe. Am römisch XXXX sei er dorthin legal ausgereist und habe versucht, in der Türkei einen Aufenthaltstitel zu erlangen, doch die Behörden hätten dies abgelehnt. Einen Antrag auf internationalen Schutz habe er dort und in anderen Drittstaaten nicht gestellt. Im Fall seiner Rückkehr würden die Verwandten seiner Ehepartnerin ihn töten. Zudem wolle er nicht mehr in Mogadischu leben, da er dort nur in den sicheren, von der Regierung und nicht von Al Shabaab kontrollierten Teilen leben könne.
Nach der Rückübersetzung der Niederschrift der Einvernahme erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen einzelne Teile, die falsch protokolliert worden seien. Insbesondere habe er sich nicht auf den Vater und die Brüder seiner Ehepartnerin, sondern auf ihren Onkel und ihre Cousins bezogen und er habe den Bekannten von Al Shabaab nicht in XXXX , sondern in Dhoobley kennengelernt.Nach der Rückübersetzung der Niederschrift der Einvernahme erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen einzelne Teile, die falsch protokolliert worden seien. Insbesondere habe er sich nicht auf den Vater und die Brüder seiner Ehepartnerin, sondern auf ihren Onkel und ihre Cousins bezogen und er habe den Bekannten von Al Shabaab nicht in römisch XXXX , sondern in Dhoobley kennengelernt.
Im Zuge des Verfahrens legte der Beschwerdeführer einen somalischen Reisepass, ein Diplom der Mogadishu University über die Verleihung des akademischen Grades des Bachelor in Math & Physics, einen Studienerfolgsnachweise der Mogadishu University und ein Abschlusszeugnis der Sekundarschule in Kismaayo jeweils in Kopie sowie mehrere Teilnahmebestätigungen zu Integrations- und Deutschkurses bis zum Niveau A1/A2, ärztliche Befunde bezüglich einer Gastritis und mehrere Empfehlungsschreiben bezüglich ehrenamtlicher Tätigkeiten vor.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig erließ das BFA gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia fest (Spruchpunkt V.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gleichzeitig erließ das BFA gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch IV.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia fest (Spruchpunkt römisch fünf.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, die Identität des Beschwerdeführers habe mangels Vorlage eines somalischen oder sonstigen verlässlichen Identitätsdokumentes im Original nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer gehöre dem Clan der Ajuran an, der entgegen seinen Angaben mit dem Clan der Hawiye alliiert sei. Er sei eine traditionell-islamische Lebensgemeinschaft mit einer Angehörigen der Murusade, eines Subclans der Hawiye, eingegangen, habe diese aber nicht geheiratet. Es könne nicht festgestellt werden, dass sein Kontakt mit seiner Familie abgebrochen sei. Auch könne nicht festgestellt werden, dass er in Mogadischu studiert und ihm der Titel des Bachelor verliehen worden sei, da er keine grundlegenden Kenntnisse aus dem Studiengang der Physik demonstrieren und weder Titel noch Thema seiner Bachelorarbeit angeben können habe. Er leide an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes. Er leide an einer leichten Helicobacter-pylori-Gastritits und befinde sich in medizinischer Behandlung. Seine Arbeitsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt. Er sei nie einer Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Nationalität oder der politischen Gesinnung und waren auch niemals einer Gefahr aus Gründen allgemeiner Gewalt oder humanitärer Notlagen ausgesetzt gewesen. Im Besonderen sei er durchgehend in der Lage gewesen, auch in Zeiten schwerer Dürre seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich, in Zusammenarbeit mit seiner Familie, angemessen zu versorgen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung durch die Familie seiner Lebensgefährtin und durch Al Shabaab sei nicht glaubhaft. Im Fall seiner Rückkehr wäre er keiner Bedrohung aus Konventionsgründen ausgesetzt. Selbst bei Wahrunterstellung seines Fluchtvorbringens stünden ihm mit Kismaayo und Mogadischu zwei innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung. Die Sicherheitslage in Kismaayo und Mogadischu sei ausreichend und der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, Versorgungsschwierigkeiten ohne nachhaltige Probleme abzufedern. Darüber hinaus verfüge er über Berufserfahrung und eine überdurchschnittliche Ausbildung, sodass er nach seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit ein überdurchschnittliches Einkommen zu erwarten haben werde. Er habe selbst angegeben, ohne maßgebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten wieder in seiner Herkunftsregion oder in Mogadischu leben zu können. Es bestehe da