TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/28 W163 2291346-2

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Veröffentlicht am 28.05.2024
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Entscheidungsdatum

28.05.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §33 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


W163 2291346-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2024, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2024, Zahl römisch XXXX , zu Recht:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.In Erledigung der Beschwerde wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

1.       Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine afghanische Staatsangehörige, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.       Am selben Tag fand die Erstbefragung der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

3.       Am 24.01.2024 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.

4        Mit Bescheid des BFA vom 09.02.2024, Zahl XXXX , wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4        Mit Bescheid des BFA vom 09.02.2024, Zahl römisch XXXX , wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

5.       Gegen Spruchpunkt I. des am 16.02.2024 rechtswirksam zugestellten Bescheids erhob die BF im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 08.04.2024, somit verspätet, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG.5.       Gegen Spruchpunkt römisch eins. des am 16.02.2024 rechtswirksam zugestellten Bescheids erhob die BF im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 08.04.2024, somit verspätet, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG.

6.       Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.6.       Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

7.       Gegen den am 16.04.2024 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob die BF im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 30.04.2024 fristgerecht Beschwerde an das BVwG und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.


I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

Die BF heißt XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehörige der islamischen Republik Afghanistan. Ihre Muttersprache ist Dari.Die BF heißt römisch XXXX , wurde am römisch XXXX geboren und ist Staatsangehörige der islamischen Republik Afghanistan. Ihre Muttersprache ist Dari.

Sie stellte am 09.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 09.02.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, ihr jedoch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Der Bescheid wurde am 16.02.2024 rechtswirksam zugestellt. Die BF suchte am 11.03.2024 die Rechtsberatung der BBU GmbH auf, wo ihr zugesichert wurde, dass gegen den Bescheid rechtzeitig Beschwerde erhoben werde. Am selben Tag unterzeichnete sie eine Vollmacht für die Vertretung im Rechtsmittelverfahren. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 08.04.2024, somit nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist, eingebracht. Der gleichzeitig mit der Beschwerde eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit im Spruch angeführten Bescheid gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.Sie stellte am 09.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 09.02.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, ihr jedoch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Der Bescheid wurde am 16.02.2024 rechtswirksam zugestellt. Die BF suchte am 11.03.2024 die Rechtsberatung der BBU GmbH auf, wo ihr zugesichert wurde, dass gegen den Bescheid rechtzeitig Beschwerde erhoben werde. Am selben Tag unterzeichnete sie eine Vollmacht für die Vertretung im Rechtsmittelverfahren. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 08.04.2024, somit nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist, eingebracht. Der gleichzeitig mit der Beschwerde eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit im Spruch angeführten Bescheid gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

Die verspätete Einbringung der Beschwerde beruht auf einem Verschulden der Rechtsvertretung der BF, bei dem es sich nicht bloß um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verhalten der BBU GmbH kann der BF jedoch nicht zugerechnet werden.

II. Beweiswürdigungrömisch II. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Die Identität der BF steht fest, da sie im Verfahren vor dem BFA einen gültigen afghanischen Reisepass im Original vorlegte.

Dass die BF am 11.03.2024 die Rechtsberatung der BBU GmbH aufsuchte und ihr dort versichert wurde, dass gegen den Bescheid, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurde, fristgerecht Beschwerde erhoben werde, ergibt sich aus der Beschwerdeschrift vom 08.04.2024 und vom 30.04.2024. Dass die verspätete Einbringung der Beschwerde auf einem Verschulden der BBU GmbH beruht, bei dem es sich nicht um einen bloß minderen Grad des Versehens handelt, war festzustellen, weil in der Beschwerde diesbezüglich vorgebracht wurde, dass die zuständige Rechtsberaterin im Case Management System ein falsches Zustelldatum ausgewählt habe. Wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargestellt handelt es sich dabei nicht um eine leichte Fahrlässigkeit. In Bezug auf die Feststellung, dass der BF dieses Verschulden nicht zugerechnet werden kann, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch III. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

1. Zur Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708, mwN). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind.1.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71,, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708, mwN). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.

Aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich eine Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann (vgl. VwGH 23.03.2021, Ra 2020/12/0082, mwN).Aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich eine Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann vergleiche VwGH 23.03.2021, Ra 2020/12/0082, mwN).

Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. VwGH 03.02.2021, Ra 2020/05/0056, Rn. 11 erster Satz).Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt vergleiche VwGH 03.02.2021, Ra 2020/05/0056, Rn. 11 erster Satz).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0375, mwN).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0375, mwN).

Im Hinblick auf die einem Vertreter unterlaufenen Fehler ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei trifft, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, ist dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass Rechtsberater das Anforderungsprofil gemäß § 48 Abs. 1 bis 3 BFA-VG erfüllen müssen. Damit ist bereits geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt (vgl. jeweils VwGH 22.04.2020, Ra 2020/14/0139 bis 0141, mwN).Im Hinblick auf die einem Vertreter unterlaufenen Fehler ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei trifft, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, ist dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass Rechtsberater das Anforderungsprofil gemäß Paragraph 48, Absatz eins bis 3 BFA-VG erfüllen müssen. Damit ist bereits geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt vergleiche jeweils VwGH 22.04.2020, Ra 2020/14/0139 bis 0141, mwN).

1.2. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2023, G 328/2022 u.a. wurde § 2 Abs. 1 Z 2, die Wort- und Zeichenfolge "2 oder" in § 3 Abs. 3 Z 2, die Wort- und Zeichenfolge "Z 2 lit b und" in § 7 Abs. 1, die Wort- und Zeichenfolge "Z 2 lit a und" in § 7 Abs. 2, die Wort- und Zeichenfolgen "Rechtsberater," und "die Vorgangsweise bei Pflichtverletzungen durch Rechtsberater, die gemäß § 13 Abs. 4 Z 2 sicherzustellende Gewährleistung von regelmäßigen Fortbildungen für Rechtsberater" sowie "Z 2 lit b und" in § 8, des § 9 Abs. 1 dritter und vierter Satz, die Wort- und Zeichenfolge "Z 2 lit a und b und" in § 10 Abs. 2, des § 12 Abs. 2 dritter Satz, des § 12 Abs. 4 zweiter Satz und die Wort- und Zeichenfolge "Z 2 lit a und b und" in § 12 Abs. 5, des § 13, die Wort- und Zeichenfolge ", unbeschadet des § 13 Abs. 1," in § 24 Abs. 1 und des § 28 Abs. 2 BBU-Errichtungsgesetz - BBU-G idF BGBl I 53/2019, sowie des § 52 BFA-VG idF BGBl I 53/2019 aufgehoben.1.2. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2023, G 328/2022 u.a. wurde Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, die Wort- und Zeichenfolge "2 oder" in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,, die Wort- und Zeichenfolge "Z 2 Litera b, und" in Paragraph 7, Absatz eins,, die Wort- und Zeichenfolge "Z 2 Litera a, und" in Paragraph 7, Absatz 2,, die Wort- und Zeichenfolgen "Rechtsberater," und "die Vorgangsweise bei Pflichtverletzungen durch Rechtsberater, die gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 2, sicherzustellende Gewährleistung von regelmäßigen Fortbildungen für Rechtsberater" sowie "Z 2 Litera b, und" in Paragraph 8,, des Paragraph 9, Absatz eins, dritter und vierter Satz, die Wort- und Zeichenfolge "Z 2 Litera a und b und" in Paragraph 10, Absatz 2,, des Paragraph 12, Absatz 2, dritter Satz, des Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz und die Wort- und Zeichenfolge "Z 2 Litera a und b und" in Paragraph 12, Absatz 5,, des Paragraph 13,, die Wort- und Zeichenfolge ", unbeschadet des Paragraph 13, Absatz eins,," in Paragraph 24, Absatz eins und des Paragraph 28, Absatz 2, BBU-Errichtungsgesetz - BBU-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 53 aus 2019,, sowie des Paragraph 52, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 53 aus 2019, aufgehoben.

Der VfGH stellte infolge dessen hinsichtlich der Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem Fehlverhalten durch die Rechtsberatung der BBU GmbH mit Erkenntnis vom 14.12.2023, E 3608/2021 u.a. sowie E 175/2022 u.a. folgendes fest:

„Die Beschwerdeführer wurden in den Verfahren vor dem BVwG jeweils von der BBU GmbH, einer Rechtsberatungsorganisation iSd §52 BFA-VG, vertreten. Da der VfGH mit E v 14.12.2023, G328/2022 ua, näher bezeichnete Bestimmungen des BBU-G und des BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben hat, wurden die Beschwerdeführer auf Grund eines auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhenden Rechtsverhältnisses zur BBU GmbH vor dem BVwG vertreten. Daher kann ihnen deren etwaiges Fehlverhalten nicht zugerechnet werden. Da die Beschwerdeführer selbst kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der verspäteten Beschwerdeerhebung an den VfGH trifft und auch sonst sämtliche Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, sind die Anträge zu bewilligen.

Die Beschwerdeführer wurden in den jeweiligen Ausgangsverfahren vor dem BVwG von der BBU GmbH vertreten, deren mögliches Fehlverhalten Auswirkungen auf die Teilnahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bzw. die Entscheidung des BVwG über seinen Wiedereinsetzungsantrag und eine Nachprüfung seines vom BFA negativ entschiedenen Antrages auf internationalen Schutz gehabt hat. Mit der Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des BBU-G und des BFA-VG wurden die Beschwerdeführer auf Grund eines auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhenden Rechtsverhältnisses zur BBU GmbH vertreten. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass die Rechtsvertretung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.“

Infolge dieses Erkenntnisses wurden bereits mehrere Beschlüsse des BVwG, mit denen ein Antrag auf Wiedereinsetzung wegen einer Pflichtverletzung der BBU GmbH abgewiesen bzw. die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, als verfassungswidrig aufgehoben, weil der jeweilige BF mit der Aufhebung des § 52 BFA-VG und einzelner Bestimmungen im BBU-G als verfassungswidrig aufgrund eines auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhenden Rechtsverhältnisses zur BBU GmbH vertreten war und demnach nicht auszuschließen war, dass die Rechtsvertretung für die Rechtsstellung des BF nachteilig war (vgl. etwa VfGH 25.01.2024, E 2888/2022). Infolge dieses Erkenntnisses wurden bereits mehrere Beschlüsse des BVwG, mit denen ein Antrag auf Wiedereinsetzung wegen einer Pflichtverletzung der BBU GmbH abgewiesen bzw. die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, als verfassungswidrig aufgehoben, weil der jeweilige BF mit der Aufhebung des Paragraph 52, BFA-VG und einzelner Bestimmungen im BBU-G als verfassungswidrig aufgrund eines auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhenden Rechtsverhältnisses zur BBU GmbH vertreten war und demnach nicht auszuschließen war, dass die Rechtsvertretung für die Rechtsstellung des BF nachteilig war vergleiche etwa VfGH 25.01.2024, E 2888/2022).

1.3. Die BF brachte in der Beschwerde vor, ihrer Rechtsberaterin sei beim Fristeneintrag insofern ein Fehler passiert, als sie im Case Management System statt dem tatsächlichen Zustelldatum (16.02.2024) irrtümlich den 26.02.2024 ausgewählt habe und die Beschwerdefrist von diesem Tag an berechnet worden sei. Als letzter Tag der Rechtsmittelfrist sei demnach statt dem 15.03.2024 der 25.03.2024 eingetragen worden. Bei diesem Versehen handelt es sich nicht um einen Fehler, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Rechtsberater iSd § 1332 ABGB macht, da es bei einer rechtskundigen Person jedenfalls grob fahrlässig ist, die Eingabe des Zustelldatums nicht nochmals zu überprüfen, um die Einhaltung der Rechtsmittelfrist zu garantieren.1.3. Die BF brachte in der Beschwerde vor, ihrer Rechtsberaterin sei beim Fristeneintrag insofern ein Fehler passiert, als sie im Case Management System statt dem tatsächlichen Zustelldatum (16.02.2024) irrtümlich den 26.02.2024 ausgewählt habe und die Beschwerdefrist von diesem Tag an berechnet worden sei. Als letzter Tag der Rechtsmittelfrist sei demnach statt dem 15.03.2024 der 25.03.2024 eingetragen worden. Bei diesem Versehen handelt es sich nicht um einen Fehler, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Rechtsberater iSd Paragraph 1332, ABGB macht, da es bei einer rechtskundigen Person jedenfalls grob fahrlässig ist, die Eingabe des Zustelldatums nicht nochmals zu überprüfen, um die Einhaltung der Rechtsmittelfrist zu garantieren.

Die BF wurde im Verfahren vor dem BVwG von der BBU GmbH, einer Rechtsberatungsorganisation im Sinne des § 52 BFA-VG, vertreten. Da der VfGH mit Erkenntnis vom 14.12.2023, G 328-335/2022 u.a., in der Entscheidung näher bezeichnete Bestimmungen des BBU-G und des BFA-VG betreffend die Durchführung der Rechtsberatung und -vertretung durch die BBU GmbH unter anderem vor dem BVwG als verfassungswidrig aufgehoben hat, wurde die BF– den Erwägungen des VfGH folgend – aufgrund eines auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhenden Rechtsverhältnisses zur BBU GmbH vor dem BVwG vertreten. Daher kann ihr deren etwaiges Fehlverhalten nicht zugerechnet werden (vgl. VfGH 14.12.2023, E 3608/2021 ua., Rz 21). Die BF wurde im Verfahren vor dem BVwG von der BBU GmbH, einer Rechtsberatungsorganisation im Sinne des Paragraph 52, BFA-VG, vertreten. Da der VfGH mit Erkenntnis vom 14.12.2023, G 328-335/2022 u.a., in der Entscheidung näher bezeichnete Bestimmungen des BBU-G und des BFA-VG betreffend die Durchführung der Rechtsberatung und -vertretung durch die BBU GmbH unter anderem vor dem BVwG als verfassungswidrig aufgehoben hat, wurde die BF– den Erwägungen des VfGH folgend – aufgrund eines auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhenden Rechtsverhältnisses zur BBU GmbH vor dem BVwG vertreten. Daher kann ihr deren etwaiges Fehlverhalten nicht zugerechnet werden vergleiche VfGH 14.12.2023, E 3608/2021 ua., Rz 21).

Die BF selbst trifft – nach dem in der Beschwerde unbestrittenen Vorbringen, sie habe die BBU GmbH am 11.03.2024, also noch innerhalb der Rechtsmittelfrist, aufgesucht – kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der verspäteten Beschwerdeerhebung an das BVwG. So unterzeichnete sie am 11.03.2024 die Vollmacht für die Vertretung im Rechtsmittelverfahren und wurde ihr von der zuständigen Rechtsberaterin versichert, dass rechtzeitig Beschwerde erhoben werde. Sie konnte somit darauf vertrauen, dass die Beschwerde fristgerecht eingebracht wird.

Da sich die BF darauf verlassen konnte, dass die Beschwerde von ihrer Rechtsvertretung fristgerecht eingebracht wird und ihr deren Fehlverhalten gegenständlich nicht zugerechnet werden kann, war sie durch ein unvorhergesehenes Ereignis daran gehindert, das Rechtsmittel rechtzeitig einzubringen. Sie erleidet aufgrund der versäumten Handlung unstrittig einen Rechtsnachteil, zumal eine Bekämpfung der Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr möglich ist.

Die zuständige Rechtsberaterin erlangte am 25.03.2024 – an dem von ihr versehentlich angenommenen letzten Tag der Frist – Kenntnis von der Versäumnis der Beschwerdeerhebung und stellte am 08.04.2024, somit innerhalb von vierzehn Tagen ab Wegfall des Hindernisses (§ 33 Abs. 3 VwGVG), fristgerecht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig holte sie die versäumte Handlung, nämlich die Beschwerdeerhebung, nach.Die zuständige Rechtsberaterin erlangte am 25.03.2024 – an dem von ihr versehentlich angenommenen letzten Tag der Frist – Kenntnis von der Versäumnis der Beschwerdeerhebung und stellte am 08.04.2024, somit innerhalb von vierzehn Tagen ab Wegfall des Hindernisses (Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG), fristgerecht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig holte sie die versäumte Handlung, nämlich die Beschwerdeerhebung, nach.

Da somit sämtliche Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, ist der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.04.2024, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 08.04.2024 abgewiesen wurde, stattzugeben und der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG zu bewilligen. Da somit sämtliche Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, ist der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.04.2024, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 08.04.2024 abgewiesen wurde, stattzugeben und der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG zu bewilligen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben war. Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben war.

Zu Spruchteil B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fahrlässigkeit Fristversäumung Gesetzesaufhebung minderer Grad eines Versehens Rechtsanschauung des VfGH Rechtsberater Verschulden des Vertreters Verspätung Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W163.2291346.2.00

Im RIS seit

20.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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