TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/28 W285 2187125-4

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Veröffentlicht am 28.05.2024
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Entscheidungsdatum

28.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W285 2187125-4/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2023, Zahl: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2023, Zahl: römisch XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2024, zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und V. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG aberkannt wird und gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist. römisch eins.       Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG aberkannt wird und gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist.

II.      Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.römisch II.      Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch III., römisch IV. und römisch VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nichtzulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 13.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 12.01.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, das diesbezügliche Beschwerdeverfahren war vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Zahl XXXX anhängig.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 12.01.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, das diesbezügliche Beschwerdeverfahren war vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Zahl römisch XXXX anhängig.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.2019 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter XXXX protokolliert.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.2019 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter römisch XXXX protokolliert.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.07.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde unter XXXX protokolliert.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.07.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde unter römisch XXXX protokolliert.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.09.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung zu den Zahlen XXXX durch. Im Anschluss daran wurden die diesbezüglichen Erkenntnisse mündlich verkündet.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.09.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung zu den Zahlen römisch XXXX durch. Im Anschluss daran wurden die diesbezüglichen Erkenntnisse mündlich verkündet.

Die Beschwerde zum Verfahren XXXX wurde abgewiesen. Die Beschwerde zum Verfahren römisch XXXX wurde abgewiesen.

Hinsichtlich des Verfahrens XXXX wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Hinsichtlich des Verfahrens römisch XXXX wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Zur Zahl XXXX wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch insgesamt zu lauten hat: „Dem Antrag wird Folge gegeben und die Aufenthaltsberechtigung des Antragstellers als subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 um zwei weitere Jahre verlängert.“Zur Zahl römisch XXXX wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch insgesamt zu lauten hat: „Dem Antrag wird Folge gegeben und die Aufenthaltsberechtigung des Antragstellers als subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 um zwei weitere Jahre verlängert.“

Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht aus:

„…

Zu 2187125-2: Die belangte Behörde hat Ihnen den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan im Wesentlichen wegen der zwischenzeitlich erreichten Volljährigkeit aberkannt. Dies kann vor dem Hintergrund der geänderten Lage in Afghanistan nicht mehr aufrechterhalten werden. So haben die Taliban inzwischen Afghanistan erobert und die Sicherheits- und Versorgungslage ist in gesamt Afghanistan volatil, weshalb UNHCR die Empfehlung ausgesprochen hat, keine Rückführungen vorzunehmen. Dies im Besonderen, weil Sie aufgrund Ihres langen Aufenthaltes im Ausland bereits vor der Machtergreifung durch die Taliban als der Gruppe der Personen, die ein Großteil ihres Lebens in Pakistan bzw. im Ausland verbracht haben, angehört haben und aufgrund Ihres fehlenden sozialen Netzwerks in Afghanistan im besonderen Maße von der neuen Situation in Afghanistan betroffen sind.

Zu 2187125-3: Da die Entscheidung dem BF den Status des subsidiären Schutzberechtigten abzuerkennen mit heutiger gerichtlicher Entscheidung aufgehoben worden ist, war der Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung auf weitere zwei Jahre verlängert wird. Die Revision war aufgrund der eindeutigen Rechtslage nicht zuzulassen.“

Laut Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .10.2019 wurde der Beschwerdeführer auf freiem Fuße wegen Besitzes von Suchtgift (vermutlich Ecstasy) angezeigt.Laut Meldung der Landespolizeidirektion römisch XXXX vom römisch XXXX .10.2019 wurde der Beschwerdeführer auf freiem Fuße wegen Besitzes von Suchtgift (vermutlich Ecstasy) angezeigt.

Laut Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .11.2019 wurde der Beschwerdeführer auf freiem Fuße wegen des Vergehens des Raufhandels angezeigt; das Verfahren wurde später von der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt.Laut Meldung der Landespolizeidirektion römisch XXXX vom römisch XXXX .11.2019 wurde der Beschwerdeführer auf freiem Fuße wegen des Vergehens des Raufhandels angezeigt; das Verfahren wurde später von der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt.

2. Gegenständliches Verfahren:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2022 zu GZ XXXX rechtskräftig am XXXX .2022, wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, davon 16 Monate bedingt, verurteilt. Dabei gelangten § 19 Abs. 1 iVm § 5 Z 4 JGG (Herabsetzung des Höchstmaßes der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafe auf die Hälfte, Sonderbestimmungen für Straftaten junger Erwachsener) sowie § 39a Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 4 StGB (Verwendung der Flasche als Waffe gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 4 StGB erhöhter Strafrahmen) zur Anwendung.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch XXXX vom römisch XXXX .2022 zu GZ römisch XXXX rechtskräftig am römisch XXXX .2022, wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 15,, 87 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, davon 16 Monate bedingt, verurteilt. Dabei gelangten Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG (Herabsetzung des Höchstmaßes der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafe auf die Hälfte, Sonderbestimmungen für Straftaten junger Erwachsener) sowie Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer 4, StGB (Verwendung der Flasche als Waffe gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer 4, StGB erhöhter Strafrahmen) zur Anwendung.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .06.2021 versucht hat, S.T. eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, indem er eine leere Glasflasche auf dessen Kopf zerschlug und anschließend mit dem abgebrochenen Flaschenhals im Bereich des Oberkörpers und der Oberarme mehrmals auf S.T. einstach, wodurch S.T eine ca. einen Zentimeter messende Schnittwunde an der Nasenwurzel, zwei tiefergehende Schnittwunden an der linken Brustkorbvorderseite und an der linken Brustkorbhinterseite, zwei jeweils ca. drei Zentimeter messende Schnittwunden im Bereich der Lendenwirbelsäulenregion und zwei horizontal verlaufende Schnittwunden im Bereich der rechten Ellenbeuge erlitt. Als mildernd wurde bei der Strafbemessung das Alter unter 21 Jahren bei der Tatbegehung, das letztlich reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, berücksichtigt. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch XXXX .06.2021 versucht hat, S.T. eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, indem er eine leere Glasflasche auf dessen Kopf zerschlug und anschließend mit dem abgebrochenen Flaschenhals im Bereich des Oberkörpers und der Oberarme mehrmals auf S.T. einstach, wodurch S.T eine ca. einen Zentimeter messende Schnittwunde an der Nasenwurzel, zwei tiefergehende Schnittwunden an der linken Brustkorbvorderseite und an der linken Brustkorbhinterseite, zwei jeweils ca. drei Zentimeter messende Schnittwunden im Bereich der Lendenwirbelsäulenregion und zwei horizontal verlaufende Schnittwunden im Bereich der rechten Ellenbeuge erlitt. Als mildernd wurde bei der Strafbemessung das Alter unter 21 Jahren bei der Tatbegehung, das letztlich reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, berücksichtigt. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet.

Nach niederschriftlicher Einvernahme wurde dem BF mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 01.08.2023 der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.). Zudem wurde dem BF die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), jedoch gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet „nach “ für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 5 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise des BF mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Nach niederschriftlicher Einvernahme wurde dem BF mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 01.08.2023 der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde dem BF die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch II.). Weiters wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), jedoch gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet „nach “ für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 5 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise des BF mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend wurde auf die genannte Verurteilung verwiesen und ohne nähere Erörterung festgestellt, dass der BF § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG erfülle, weshalb ihm aufgrund dieser Bestimmung der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. Die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz lägen nicht vor, es sei auch kein entsprechender Sachverhalt geltend gemacht worden. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich, in Hinblick auf das Privatleben habe er integrative Schritte getätigt, er sei einer Arbeit nachgegangen und beherrsche die deutsche Sprache auf einfachem Konversationsniveau. Dem stehe jedoch die Schwere und Brutalität der Straftat entgegen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er zwar keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, jedoch seine Versorgung aufgrund der schlechten Versorgungsalge sowie der schlechten Lage am Arbeitsmarkt nicht gesichert. Zu Spruchpunkt V. wurde ebenfalls ohne nähere Erörterung festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig ist.Begründend wurde auf die genannte Verurteilung verwiesen und ohne nähere Erörterung festgestellt, dass der BF Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG erfülle, weshalb ihm aufgrund dieser Bestimmung der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. Die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz lägen nicht vor, es sei auch kein entsprechender Sachverhalt geltend gemacht worden. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich, in Hinblick auf das Privatleben habe er integrative Schritte getätigt, er sei einer Arbeit nachgegangen und beherrsche die deutsche Sprache auf einfachem Konversationsniveau. Dem stehe jedoch die Schwere und Brutalität der Straftat entgegen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er zwar keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, jedoch seine Versorgung aufgrund der schlechten Versorgungsalge sowie der schlechten Lage am Arbeitsmarkt nicht gesichert. Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde ebenfalls ohne nähere Erörterung festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig ist.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Am 06.05.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Pashtu statt, an welcher der BF, sein Rechtsvertreter (RV) sowie sein Bewährungshelfer (AP) als Auskunftsperson teilnahmen. Das Bundesamt nahm nicht an der Verhandlung teil.

Der BF gab über Befragen an:

„Ich arbeite im 20. Bezirk in einer Pizzeria als Koch. Ich war in Haft und als ich von der Haft rausgekommen bin, habe ich in der Pizzeria begonnen, zu arbeiten. Zu meiner Verurteilung kann ich angeben, dass ich Alkohol getrunken habe und das zu einem Streit geführt hat. Ich trinke nur manchmal Alkohol. Ich war sehr jung und habe Dinge gemacht, die ich jetzt nie wieder tun werde. Ich habe in der Zeit im Gefängnis sehr viel nachgedacht und aus meinen Fehlern gelernt. Nach der Entlassung gehe ich einer ganz normalen Tätigkeit nach und möchte ich ein ganz normales Leben leben. Es tut mir sehr leid, dass ich straffällig geworden bin. Das war im betrunkenen Zustand. Ich war vor dem Lokal „Flex“ am Donaukanal. Mein Gegenüber und ich haben zwei Flaschen Alkohol getrunken und waren auch dementsprechend betrunken und es war nicht einmal ein großartiges Thema, warum wir gestritten haben. Er gab mir eine Ohrfeige und dann ist dieser Streit zustande gekommen, ich war betrunken und er war betrunken. Wir haben Jägermeister in großen Flaschen getrunken und Red Label. Wir waren eigentlich, was Alkohol trinken anbelangt, vier oder fünf Personen. Diese beiden Flaschen haben wir auf uns fünf aufgeteilt. Jetzt trinke ich ganz wenig, ich arbeite und wenn mein Chef sagt, dass wir nach der Arbeit ein Bier trinken, dann trinken wir ein Bier. Mit den Arbeitskollegen und mit dem Chef trinken wir dann gemeinsam ein Bier. Wir trinken Bier, tratschen ein wenig und das war’s. Ich habe mit meiner Familie keinen Kontakt, ich weiß nicht, wo diese sich befinden. Mein Onkel ms. war in Pakistan, aber ich habe auch mit ihm keinen Kontakt. In meiner Freizeit gehe ich entweder hinaus spazieren, mache Ausflüge oder mache meine Wohnung sauber, erledige Einkäufe oder treffe mich mit meinen Freunden.“

Über Befragen des RV gab der BF an:

„RV: Haben Sie einen Deutschkurs besucht?

BF: Ja, ich habe einen Deutschkurs besucht. Ich wollte mich am Freitag für einen B1-Kurs anmelden. Man hat mir gesagt, dass mein subsidiärer Schutz nicht verlängert und ich habe eine Bestätigung mitgenommen, dass ich den Kurs machen könnte, wenn mein Aufenthalt verlängert werden würde.

RV: Haben Sie sich um eine Wiedergutmachung Ihrer Tat bemüht?

BF: Ich bereue sehr, was ich getan habe. Ich habe mich auch bei meinem Gegenüber entschuldigt. Er sagte mir auch, dass es ihm auch leidtue, weil wir beide betrunken waren. Ich habe auch ihm vergeben, weil er gesagt hat, seinetwegen bin ich ins Gefängnis gegangen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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