Entscheidungsdatum
29.05.2024Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W207 2289247-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 12.03.2024, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , vertreten durch römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 12.03.2024, OB: römisch XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 31.12.2023 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber des Passes ist Epileptiker“, „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Der Inhaber des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Ebenso war der Beschwerdeführer Inhaber eines bis 31.12.2023 befristeten Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen).Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 31.12.2023 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber des Passes ist Epileptiker“, „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Der Inhaber des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Ebenso war der Beschwerdeführer Inhaber eines bis 31.12.2023 befristeten Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen).
Aufgrund des nahenden Ablaufes seines befristeten Behindertenpasses und seines befristeten Parkausweises gemäß § 29b StVO stellte der Beschwerdeführer am 11.12.2023 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) Anträge auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass – dieser wurde aufgrund des nahenden Ablaufes des Behindertenpasses des Beschwerdeführers von der belangten Behörde zutreffend als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet – und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer nach Ablauf seines befristeten Behindertenpasses zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Im Begleitschreiben zur Antragstellung wurde ausgeführt, dass die Verlängerung des Pflegegeldes abgelehnt worden sei und diesbezüglich eine Klage beim „Arbeits- und Sozialministerium“ (gemeint offenkundig: Arbeits- und Sozialgericht) aufliege, im Rahmen derer demnächst eine ärztliche Untersuchung stattfinden solle. Der Beschwerdeführer benötige aufgrund seiner Krebserkrankung und Krebstherapie eine Physiotherapie, eine Psychotherapie sowie – neben Medikamenten gegen Schwindel und Polyneuropathie – etwaige Heilbehelfe wie Rollator, Sitzerhöhung am WC, einen Rollstuhl, einen Galgen zum Aufstehen aus dem Bett und ein Inhalationsgerät. Dem Antrag legte er neben medizinischen Unterlagen auch eine Kopie seines bis 31.12.2023 befristeten Parkausweises gemäß § 29b StVO und ein Antragsschreiben auf Kostenzuschuss wegen Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung vom Oktober 2023 bei. Ebenso legte er seinen im Verfahren betreffend die Gewährung des Pflegegeldes erhobenen „Einspruch“ bei, in dem ausgeführt wurde, dass er das Haus wegen der erhöhten Sturzgefahr kaum alleine verlassen könne sowie dass er einen Rollator im Alltag und für längere Wege einen Rollstuhl benötige. Zuhause könne er sich gut anhalten, dennoch verliere er je nach Tagesverfassung öfter das Gleichgewicht und die Kraft in den Beinen. Er benötige eine Begleitung zu Ärzten und zur Psychotherapie, ebenso brauche er zum Aufstehen aus dem Bett einen Galgen und Unterstützung beim An- und Auskleiden sowie bei der Körperhygiene, insbesondere Hilfestellung um in die Dusche zu kommen. Auch sei die Feinmotorik schwach. Er habe einen enormen Gewichts- und Muskelverlust erlitten und die Erholung von der starken Chemotherapie dauere lange. Bisher sei es zu keinem Rezidiv gekommen, doch sollte es dazu kommen, würden mit einer erneuten Therapie die bisherigen Fortschritte wieder vergehen. Aufgrund des nahenden Ablaufes seines befristeten Behindertenpasses und seines befristeten Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO stellte der Beschwerdeführer am 11.12.2023 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) Anträge auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass – dieser wurde aufgrund des nahenden Ablaufes des Behindertenpasses des Beschwerdeführers von der belangten Behörde zutreffend als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet – und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer nach Ablauf seines befristeten Behindertenpasses zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Im Begleitschreiben zur Antragstellung wurde ausgeführt, dass die Verlängerung des Pflegegeldes abgelehnt worden sei und diesbezüglich eine Klage beim „Arbeits- und Sozialministerium“ (gemeint offenkundig: Arbeits- und Sozialgericht) aufliege, im Rahmen derer demnächst eine ärztliche Untersuchung stattfinden solle. Der Beschwerdeführer benötige aufgrund seiner Krebserkrankung und Krebstherapie eine Physiotherapie, eine Psychotherapie sowie – neben Medikamenten gegen Schwindel und Polyneuropathie – etwaige Heilbehelfe wie Rollator, Sitzerhöhung am WC, einen Rollstuhl, einen Galgen zum Aufstehen aus dem Bett und ein Inhalationsgerät. Dem Antrag legte er neben medizinischen Unterlagen auch eine Kopie seines bis 31.12.2023 befristeten Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO und ein Antragsschreiben auf Kostenzuschuss wegen Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung vom Oktober 2023 bei. Ebenso legte er seinen im Verfahren betreffend die Gewährung des Pflegegeldes erhobenen „Einspruch“ bei, in dem ausgeführt wurde, dass er das Haus wegen der erhöhten Sturzgefahr kaum alleine verlassen könne sowie dass er einen Rollator im Alltag und für längere Wege einen Rollstuhl benötige. Zuhause könne er sich gut anhalten, dennoch verliere er je nach Tagesverfassung öfter das Gleichgewicht und die Kraft in den Beinen. Er benötige eine Begleitung zu Ärzten und zur Psychotherapie, ebenso brauche er zum Aufstehen aus dem Bett einen Galgen und Unterstützung beim An- und Auskleiden sowie bei der Körperhygiene, insbesondere Hilfestellung um in die Dusche zu kommen. Auch sei die Feinmotorik schwach. Er habe einen enormen Gewichts- und Muskelverlust erlitten und die Erholung von der starken Chemotherapie dauere lange. Bisher sei es zu keinem Rezidiv gekommen, doch sollte es dazu kommen, würden mit einer erneuten Therapie die bisherigen Fortschritte wieder vergehen.
Die belangte Behörde holte zunächst ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 19.02.2024 ein, welches sich jedoch als unschlüssig darstellte.
In der Folge holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 21.02.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.01.2024, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Anamnese:
VGA/verkürztes Verfahren vom 21.9.2022: kein GdB zu ermitteln, ZE "Epileptiker".
Derzeitige Beschwerden:
Bronchus-Ca ED 2/22, st.p. Chemotherapie, verspüre Schwäche bei Belastung, verwende deshalb Rollator. Könne max. 5 kg tragen. Könne selbstständig Stufen absolvieren. Kurzer Strecken könne er absolvieren, hätte auch schon Nordic Walking-Stöcke verwendet, lange Strecken schaffe er nicht, da er Angst hätte, dass "die Knie nachgeben" und er sich auch kraftlos fühle.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Rivotril, Neurotop, Pronerv lt. eigenen Angaben.
Sozialanamnese:
Pensionist.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Physiotherapie. Kurzbericht- tw. unleserlich.
4.10.2023 XXX: Bronchial-Ca- CT Thorax/Abdomen/Neurokranium: stabiler Befund.
Befundnachreichung:
16.1.2024 XXX: kleinzelliges Bronchus-Ca. st.p. Chemo, CT 4.10.2023 kein HW auf Tumor, CT 1/24: kein HW für Rezidiv.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Ausgeglichen.
Ernährungszustand:
Ausgeglichen.
Größe: 170,00 cm Gewicht: 59,00 kg Blutdruck: 135/70
Klinischer Status – Fachstatus:
KOPF, HALS:
Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, keine Atemnot, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache gut verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor.
THORAX / LUNGE / HERZ:
Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe, keine Spastik auskultierbar. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert.
ABDOMEN:
Weich, Peristaltik auskultierbar.
WIRBELSÄULE:
Keine relevanten funktionellen Einschränkungen, etwas muskulär verspannt.
EXTREMITÄTEN:
Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, Pro- und Supination möglich. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv im Sitzen 0-0-120°, Sprunggelenke frei beweglich.
GROB NEUROLOGISCH:
Keine relevanten motorischen Defizite, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Selbstständiges Erheben und Setzen, verwendet zielgerichtet Rollator, keine relevante Sturzneigung.
Status Psychicus:
Orientiert, Ductus kohärent, kognitive Funktionen erhalten, sozial integriert.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Bronchuscarcinom ED 02/2022
Unterer Rahmensatz, da stabiler Befund, ohne rezenten Nachweis von Progredienz oder Absiedelungen.
13.01.04
50
2
Epilepsie
Unterer Rahmensatz, da keine Anfälle unter antikonvulsiver Therapie in den letzten 3 Jahren befundmäßig belegt.
04.10.01
20
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch 2 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Neuaufnahme Leiden 1,2.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
-
Dauerzustand
X
Nachuntersuchung 02/2027 - Besserung bei Leiden 1 möglich.
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
Ja
Nein
Die/Der Untersuchte
X
ist Epileptikerin oder Epileptiker
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ werden nicht erfüllt, da keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Die Gesamtmobilität ist- allenfalls unter Verwendung einfacher, zweckmäßiger Hilfsmittel- nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind ausreichend, relevante motorische Defizite liegen nicht vor. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht wesentlich eingeschränkt. Es liegt auch keine maßgebliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven vor, kognitive Funktionen sind in ausreichendem Maße erhalten. Ein Rollator wird zwar verwendet, dessen behinderungsbedingte Erfordernis ist jedoch aufgrund der festgestellten Funktionseinbußen nicht ausreichend begründbar.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein.
[…]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.02.2024 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Mit E-Mail vom 04.03.2024 übermittelte die Tochter des Beschwerdeführers unter Vorlage einer ihr vom Beschwerdeführer erteilten Vollmacht und eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 04.02.2024, welches im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren zur Beurteilung des Pflegebedarfs des Beschwerdeführers eingeholt wurde, sowie weiterer, das arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren betreffender Unterlagen eine mit 03.03.2024 datierte Stellungnahme. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„Wie mit Frau K. telefonisch besprochen, sende ich Ihnen den Befund von Frau Dr. S. zu, der für das Pflegegeld erneut ausgestellt wurde. Wir haben im Herbst aufgrund des unzureichenden Gutachtens des Gutachters der PVA, weshalb das Pflegegeld gestrichen wurde, um einen neuen Termin bei einem/einer neuen Gutachterin gebeten. Wir haben am 30.4. den Gerichtstermin am Sozialgericht, welcher dann darüber entscheidet, ob mein Papa Pflegegeld der Stufe 1 erhält oder nicht. Zwischen den beiden Gutachten liegen 40 Stunden Differenz.
Auch das Gutachten des Herrn Dr. S., entspricht unserer Meinung nach nicht ganz der Realität, da mein Papa oft die Kraft in den Beinen verliert, wodurch er auch öfter stürzt. Längere Wege sind daher nicht möglich und schon gar nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, denn allein die Wege in Ubahnstationen sind bereits zu weitläufig. Er ist in physiotherapeutischer Behandlung, aber über 10 Kg Gewichts- und Muskelverlust in Kombination mit einer starken Chemotherapie und der Tatsache, dass mein Papa inzwischen 66 Jahre alt ist, ist eben nicht so leicht wieder aufzubauen. […]
Name der Tochter des Beschwerdeführers“
Mit postalischer Eingabe vom 07.03.2024 wurden die mit 03.03.2024 datierte Stellungnahme, die Vollmacht sowie bereits vorliegende Unterlagen betreffend das arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren erneut vorgelegt.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen und des neu vorgelegten Pflegegeldgutachtens holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.03.2024 ein. Darin wird – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„Es erfolgen Einwendungen mit Angabe persönlicher Lebensumstände des BF, sowie der Angabe subjektiver Empfindungen das Ergebnis der ärztl. Begutachtung betreffend.
Befundnachreichung: 4.2.2024 Dr. S./GA für Arbeit/Sozialgericht (Auszug "80h/Monat- Besserung gg. Vorbegutachtung, AZ und Mobilität gebessert").
Zu den Einwendungen: Der BF ist mit dem Ergebnis der ärztl. Begutachtung nicht einverstanden, jedoch wurden im Rahmen des Parteiengehörs keine neuen, aussagekräftigen und medizinisch nachvollziehbaren ärztlichen Befundberichte vorgelegt, die maßgeblich höhere Funktionsdefizite beschreiben, als anlässlich der hierorts durchgeführten Untersuchung ermittelt werden konnte. Ein nun nachgereichtes PG-GA (siehe oben), attestiert expressis verbis sogar Besserung gegenüber der Vorbegutachtung, vor allem Allgemeinzustand und Mobilität betreffend. Die subjektiven Empfindungen von Familienangehörigen werden zur Kenntnis genommen, sind jedoch nicht in ausreichender Weise geeignet, eine Änderung im bereits festgestellten Untersuchungsergebnis herbeizuführen.“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist Epileptiker" würden vorliegen. Der Behindertenpass werde befristet bis 31.05.2027 ausgestellt und im Scheckkartenformat in den nächsten Tagen an den Beschwerdeführer übermittelt werden. Das eingeholte Gutachten vom 21.02.2024 und die ergänzende Stellungnahme vom 11.03.2024 wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2024 wurde hingegen der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.12.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden seien. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die vorgebrachten Einwendungen seien aber nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die ergänzende Stellungnahme vom 11.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt.
Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.
Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 14.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer der befristete Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 14.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer der befristete Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu.
Mit E-Mail vom 19.03.2024 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Tochter fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde ein, in der er sich ausschließlich gegen die Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wendete. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„Es wurde eine bessere Mobilität im engeren Sinn festgellt aber AUCH, dass für Wege außer Haus Personenhilfe notwendig ist. Arbeiten im Haushalt, Wohnungsreinigung und Wäschepflege sind nicht möglich. Er kann sich zwar innerhalb der Wohnung freier bewegen, weil er sich an Möbelecken und Türen festhält (Gott sei Dank)- dies ist aber auch mit häufigen Stürzen begleitet. Es ist auch im Gutachten festgehalten worden, dass er einen unsicheren Gang hat und durch den hohen Einstieg in die Dusche, Hilfe benötigt. Daher ist der Einstieg und das Fahren mit einem Bus alleine gar nicht möglich, vor allem vor dem Hintergrund, dass er für Wege draußen einen Rollator benötigt, aufgrund der Schwäche in den Beinen. Er kann, ohne Hilfe keine weiten Wege gehen, ohne sich vor Erschöpfung hinzusetzen und schon gar nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem Arzt fahren. Gerade Ubahn-Stationen sind sehr weitläufig. Dass man das so nicht bei einem kurzen Arzttermin feststellen kann, ist klar. Aber nur weil er ein paar Meter in der Praxis gehen kann, heißt das leider nicht, dass er alleine zu einem Termin wie beispielsweise ins XXX fahren kann.„Es wurde eine bessere Mobilität im engeren Sinn festgellt aber AUCH, dass für Wege außer Haus Personenhilfe notwendig ist. Arbeiten im Haushalt, Wohnungsreinigung und Wäschepflege sind nicht möglich. Er kann sich zwar innerhalb der Wohnung freier bewegen, weil er sich an Möbelecken und Türen festhält (Gott sei Dank)- dies ist aber auch mit häufigen Stürzen begleitet. Es ist auch im Gutachten festgehalten worden, dass er einen unsicheren Gang hat und durch den hohen Einstieg in die Dusche, Hilfe benötigt. Daher ist der Einstieg und das Fahren mit einem Bus alleine gar nicht möglich, vor allem vor dem Hintergrund, dass er für Wege draußen einen Rollator benötigt, aufgrund der Schwäche in den Beinen. Er kann, ohne Hilfe keine weiten Wege gehen, ohne sich vor Erschöpfung hinzusetzen und schon gar nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem Arzt fahren. Gerade Ubahn-Stationen sind sehr weitläufig. Dass man das so nicht bei einem kurzen Arzttermin feststellen kann, ist klar. Aber nur weil er ein paar Meter in der Praxis gehen kann, heißt das leider nicht, dass er alleine zu einem Termin wie beispielsweise ins römisch XXX fahren kann.
Im Gutachten ist auch festgehalten, dass er seit der Chemotherapie Schwäche aufweist, die ihn in seiner Eigenfürsorge einschränkt. Diese Schwäche begleitet ihn den ganzen Tag und ist natürlich auch in seiner Mobilität erkennbar. (Gutachten Dr. S., Seite 4. / Im Anhang)
Im Gutachten von Frau Dr. S. wurde davon gesprochen, dass die Mobilität innerhalb der Wohnung selbstständig möglich sei aber auch festgehalten, dass für die Wege außerhalb der Wohnung Personenhilfe notwendig ist. Dies beschreibt die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. ‚Bei der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn‘ im Sinne des § 2 Abs 1 EinstV, die zur Sicherung der Existenz erforderlich ist, handelt es sich um die Begleitung der pflegebedürftigen Person bei unbedingt erforderlichen Verrichtungen außer Haus, insbesondere die Begleitung zum Arzt oder zur Therapie.Im Gutachten von Frau Dr. S. wurde davon gesprochen, dass die Mobilität innerhalb der Wohnung selbstständig möglich sei aber auch festgehalten, dass für die Wege außerhalb der Wohnung Personenhilfe notwendig ist. Dies beschreibt die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. ‚Bei der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn‘ im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, EinstV, die zur Sicherung der Existenz erforderlich ist, handelt es sich um die Begleitung der pflegebedürftigen Person bei unbedingt erforderlichen Verrichtungen außer Haus, insbesondere die Begleitung zum Arzt oder zur Therapie.
(RIS. https://www.ris.bka.qv.at/JustizEntscheidunq.wxe?Abfraqe=Justiz&Dokumentnummer=JJT 20151215 OGH0002 010QBS00134 15A0000 000&lnc!udeSelf=True).
Unterwegs braucht er aufgrund der Schwäche einen Rollator und damit alleine mit dem Bus zu fahren oder in eine U-Bahn umzusteigen und die weiten Wege in eine Ubahnstation (zb. Stephansplatz oder Karlsplatz) zurückzulegen ist nicht möglich. Und so schnell wie oft Busse wegfahren ist es keine "sichere" Beförderungsmöglichkeit und das ohnehin erhöhte Sturzrisiko ist im Bus noch mehr gegeben.
Daher bitte ich Sie, dies noch einmal zu Prüfen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen,
Name der Tochter des Beschwerdeführers“
Der Beschwerde wurde erneut ein Auszug aus dem im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten vom 04.02.2024 betreffend die Beurteilung des Pflegebedarfs des Beschwerdeführers beigelegt.
Die belangte Behörde legte am 28.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Am 02.05.2024 gab die bevollmächtigte Tochter des Beschwerdeführers telefonisch bekannt, dass sie im gegenständlichen Verfahren noch den Pflege-Bescheid der PVA nachreichen möchte, sobald sie diesen erhalten habe. Neue Befunde wurden nicht angekündigt.
Am 23.05.2024 wurde der Beschwerde ein Bescheid der PVA vom 07.05.2024 nachgereicht, mit dem – auf Grundlage eines vor dem Arbeits- und Sozialgericht am 30.04.2024 geschlossenen Vergleiches - Pflegegeld der Stufe 1 ab November 2023 anerkannt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 31.12.2023 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und den (befristeten) Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber des Passes ist Epileptiker“, „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Der Inhaber des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Ebenso war der Beschwerdeführer Inhaber eines bis 31.12.2023 befristeten Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen).Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 31.12.2023 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und den (befristeten) Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber des Passes ist Epileptiker“, „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Der Inhaber des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Ebenso war der Beschwerdeführer Inhaber eines bis 31.12.2023 befristeten Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen).
Aufgrund des nahenden Ablaufes seines befristeten Behindertenpasses und seines befristeten Parkausweises gemäß § 29b StVO stellte der Beschwerdeführer am 11.12.2023 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass – dieser wurde aufgrund des nahenden Ablaufes des Behindertenpasses des Beschwerdeführers von der belangten Behörde zutreffend als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet – und einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer nach Ablauf seines befristeten Behindertenpasses zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt.Aufgrund des nahenden Ablaufes seines befristeten Behindertenpasses und seines befristeten Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO stellte der Beschwerdeführer am 11.12.2023 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass – dieser wurde aufgrund des nahenden Ablaufes des Behindertenpasses des Beschwerdeführers von der belangten Behörde zutreffend als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet – und einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer nach Ablauf seines befristeten Behindertenpasses zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt.
Am 14.03.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen bis 31.05.2027 befristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.
Hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 12.03.2024 den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in seinen Behindertenpass ab.
Gegen die mit Bescheid vom 12.03.2024 ergangene Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein.
Der Beschwerdeführer leidet aktuell unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
1. Bronchuskarzinom ED 02/2022, bei stabilem Befund, ohne rezenten Nachweis von Progredienz oder Absiedelungen;
2. Epilepsie, unter antikonvulsiver Therapie in den letzten 3 Jahren keine befundmäßig belegten Anfälle.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer aktuell zumutbar.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.02.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 11.03.2024) der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum befristet vorgelegenen Behindertenpasses und dem ebenfalls befristet vorgelegenen Parkausweis gemäß § 29b StVO, zur gegenständlichen Antragstellung, zur Ausstellung eines abermals befristeten Behindertenpasses, zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie zum Gegenstand der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem unzweifelhaften Erklärungswert des Inhaltes der Beschwerde. Die Feststellungen zum befristet vorgelegenen Behindertenpasses und dem ebenfalls befristet vorgelegenen Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO, zur gegenständlichen Antragstellung, zur Ausstellung eines abermals befristeten Behindertenpasses, zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie zum Gegenstand der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem unzweifelhaften Erklärungswert des Inhaltes der Beschwerde.
Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.02.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 11.03.2024), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 24.01.2024. Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von dem beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer aktuell zumutbar ist.
Der im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich einschränken würden. Die Gesamtmobilität ist – allenfalls unter Verwendung einfacher, zweckmäßiger Hilfsmittel – nicht wesentlich eingeschränkt, die Kraft und Koordination sind ausreichend und es liegen auch keine relevanten motorischen Defizite vor. Zwar verwendet der Beschwerdeführer einen Rollator, dessen behinderungsbedingtes tatsächliches Erfordernis ist jedoch auf Grundlage der objektivierten Funktionseinbußen nicht ausreichend begründbar. Insbesondere liegen auch im Bereich der oberen Extremitäten keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, sodass das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten nicht wesentlich eingeschränkt ist. Des Weiteren liegt auch keine maßgebliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven vor und auch die kognitiven Funktionen sind in ausreichendem Maße erhalten. Schließlich besteht beim Beschwerdeführer auch kein Immundefekt, im Rahmen dessen trotz Therapie eine erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte auftreten würden.
Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.01.2024 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: Ausgeglichen. Ernährungszustand: Ausgeglichen. Größe: 170,00 cm Gewicht: 59,00 kg Blutdruck: 135/70 Klinischer Status – Fachstatus: KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, keine Atemnot, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache gut verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor. THORAX / LUNGE / HERZ: Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe, keine Spastik auskultierbar. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert. ABDOMEN: Weich, Peristaltik auskultierbar. WIRBELSÄULE: Keine relevanten funktionellen Einschränkungen, etwas muskulär verspannt. EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, Pro- und Supination möglich. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv im Sitzen 0-0-120°, Sprunggelenke frei beweglich. GROB NEUROLOGISCH: Keine relevanten motorischen Defizite, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend. Gesamtmobilität – Gangbild: Selbstständiges Erheben und Setzen, verwendet zielgerichtet Rollator, keine relevante Sturzneigung. Status Psychicus: Orientiert, Ductus kohärent, kognitive Funktionen erhalten, sozial integriert.“). Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass beim Beschwerdeführer zwar eine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit besteht, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschwert, diese Einschränkung konnte jedoch nicht in einem derart erheblichen Ausmaß wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – nämlich im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden.Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.01.2024 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: Ausgeglichen. Ernährungszustand: Ausgeglichen. Größe: 170,00 cm Gewicht: 59,00 kg Blutdruck: 135/70 Klinischer Status – Fachstatus: KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, keine Atemnot, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache gut verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor. THORAX / LUNGE / HERZ: Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe, keine Spastik auskultierbar. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert. ABDOMEN: Weich, Peristaltik auskultierbar. WIRBELSÄULE: Keine relevanten funktionellen Einschränkungen, etwas muskulär verspannt. EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, Pro- und Supination möglich. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv im Sitzen 0-0-120°, Sprunggelenke frei beweglich. GROB NEUROLOGISCH: Keine relevanten motorischen Defizite, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend. Gesamtmobilität – Gangbild: Selbstständiges Erheben und Setzen, verwendet zielgerichtet Rollator, keine relevante Sturzneigung. Status Psychicus: Orientiert, Ductus kohärent, kognitive Funktionen erhalten, sozial integriert.“). Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass beim Beschwerdeführer zwar eine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit besteht, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschwert, diese Einschränkung konnte jedoch nicht in einem derart erheblichen Ausmaß wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – nämlich im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden.
So erschien der Beschwerdeführer zur persönlichen Untersuchung am 24.01.2024 zwar unter Verwendung eines Rollators. Im Rahmen der Untersuchung konnten jedoch weder eine relevante Sturzneigung noch sonstige relevanten motorischen Defizite festgestellt werden, anhand derer eine die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichende Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit nachvollziehbar wäre. Das Vorliegen einer derart erheblichen Einschränkung der Gesamtmobilität, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern erheblich erschweren würde, wurde im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend substantiiert behauptet. Nun führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar aus, dass er ohne Hilfe keine weiten Wege gehen könne, ohne sich vor Erschöpfung hinsetzen zu müssen; dies könne man bei einem kurzen Arzttermin nicht feststellen. In diesem Zusammenhang gab er im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 24.01.2024 weiters an, er könne kurze Strecken absolvieren, längere Strecken schaffe er aus Angst, dass „die Knie nachgeben“ könnten und er sich kraftlos fühle, hingegen nicht. Damit wendet sich der Beschwerdeführer aber nicht