TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/29 L516 2287927-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2024
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Entscheidungsdatum

29.05.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L516 2287920-1/12E

L516 2287927-1/11E

L516 2287925-1/10E

L516 2287926-1/10E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 07.05.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , staatenlos (hg protokolliert zu L516 2287920-1), 2.) XXXX , geb. XXXX , StA Jordanien (hg protokolliert zu L516 2287927-1/), 3.) XXXX , geb. XXXX , StA staatenlos (hg protokolliert zu L516 2287925-1/) und 4.) XXXX , geb. XXXX , StA staatenlos (hg protokolliert zu L516 2287926-1/), vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2024, Zahlen 1326543508-223062326, 1326544810-223062075, 1326538410-223062172 und 1326538508-223062113, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , staatenlos (hg protokolliert zu L516 2287920-1), 2.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA Jordanien (hg protokolliert zu L516 2287927-1/), 3.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA staatenlos (hg protokolliert zu L516 2287925-1/) und 4.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA staatenlos (hg protokolliert zu L516 2287926-1/), vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2024, Zahlen 1326543508-223062326, 1326544810-223062075, 1326538410-223062172 und 1326538508-223062113, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2024 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde der XXXX wird stattgegeben und ihr wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde der römisch XXXX wird stattgegeben und ihr wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Der Beschwerde des XXXX wird stattgegeben und ihm wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch II. Der Beschwerde des römisch XXXX wird stattgegeben und ihm wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III. Der Beschwerde der XXXX wird stattgegeben und ihr wird gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch III. Der Beschwerde der römisch XXXX wird stattgegeben und ihr wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

IV. Der Beschwerde des XXXX wird stattgegeben und ihm wird gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch IV. Der Beschwerde des römisch XXXX wird stattgegeben und ihm wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehepartner. Beide sind die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des ebenso minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführenden gehören der palästinensischen Volksgruppe an. Die Zweitbeschwerdeführerin ist jordanische Staatsangehörige, alle anderen Beschwerdeführenden sind staatenlos.

Die Beschwerdeführenden stellten am 28.09.2022 Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diese Anträge der Beschwerdeführenden mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 31.01.2024 jeweils (I.) gemäß § 3 Abs 3 Z 2 iVm § 6 Abs 1 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei, und sprach (VI.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. Die Beschwerdeführenden stellten am 28.09.2022 Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diese Anträge der Beschwerdeführenden mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 31.01.2024 jeweils (römisch eins.) gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und (römisch II.) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch IV.) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.) gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Jordanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei, und sprach (römisch VI.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende gemeinschaftliche Beschwerde. Die Bescheide werden zur Gänze angefochten.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache am 07.05.2024 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführenden im Beisein eines Rechtsvertreters teilnahmen; die belangte Behörde erschien nicht. In jener Verhandlung wurde das Erkenntnis sogleich verkündet. Die Niederschrift wurde dem BFA am 08.05.2024 zugestellt.

Das BFA beantragte mit am 10.08.2024 eingebrachten Schriftsatz die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

1. Sachverhaltsfeststellungen:

[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme VS=Verhandlungsschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes]

1.1 Zur Person der Beschwerdeführenden

Der Erstbeschwerdeführer (P1) und die Zweitbeschwerdeführerin (P2) sind Ehepartner (§2 Abs 1 Z 20c AsylG). Beide sind die leiblichen Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführenden gehören der palästinensischen Volksgruppe an.Der Erstbeschwerdeführer (P1) und die Zweitbeschwerdeführerin (P2) sind Ehepartner (§2 Absatz eins, Ziffer 20 c, AsylG). Beide sind die leiblichen Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführenden gehören der palästinensischen Volksgruppe an.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist jordanische Staatsangehörige, alle anderen Beschwerdeführenden sind staatenlos. (NS EV 02.10.2023; VS 07.05.2024; BFA Bescheid 31.01.2024, 1326543508/223062326 (zum Erstbeschwerdeführer) S 29; BFA Bescheid 31.01.2024, 1326544810/223062075 (zur Zweitbeschwerdeführerin), S 21; BFA Bescheid 31.01.2024, 1326538410/223062172 (zur Drittbeschwerdeführerin), S 43; BFA Bescheid 31.01.2024, 1326538508/223062113 (zum Viertbeschwerdeführer), S 43)

Alle Beschwerdeführenden sind in Jordanien bei der UNRWA als Flüchtlinge registriert ist (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.01.2024; siehe auch zB BFA Bescheid 31.01.2024, 1326543508/223062326 (zum Erstbeschwerdeführer) S 31)

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind strafrechtlich unbescholten (Strafregister der Republik); die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind strafunmündig.

1.2. Vorbringen zur Antragsbegründung

Der Erstbeschwerdeführer brachte im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 02.10.2023 zusammengefasst vor, er habe nur die palästinensische Staatsangehörigkeit und sonst keine; er habe keine jordanische Staatsangehörigkeit; in Jordanien habe er einen vorläufigen Aufenthalt, seine Familie sei 1967 [aus Gaza] vertrieben worden und habe keine Nationalnummer. Die Familie seiner Ehefrau sei im Jahr 1948 aus al-Chalil [=Hebron, im Westjordanland] vertrieben worden und seine Ehefrau habe in Jordanien eine Nationalnummer erhalten. (NS EV 02.10.2023 S 9, 10, 19, 20) Seine Kinder hätten in Jordanien kein Leben; sie dürften zwar zur Schule gehen, doch habe er Angst sie zur Schule zu schicken, da in Al Zarqa Kinder häufig entführt werden würden. Obwohl sie bei der UNRWA registriert seien, müssten sie für medizinische Behandlungen bezahlen und es sei dort nicht alles behandelbar. Kinderspielplätze seien kostenpflichtig und er habe diese sehr oft mit seinen Kindern nicht besuchen dürfen, da er in Jordanien keine Nationalnummer habe. Sie hätten im Camp Hettien in Al Ruseifa in einer Mietwohnung gelebt; es sei ihm verboten gewesen, Besitztümer auf seinen Namen zu registrieren. (NS EV 02.10.2023 S 11, 12) Er habe mit 14 Jahren die Schule verlassen und sei später bei seinen verschiedenen Arbeitgebern schlecht behandelt und schikaniert worden. Er sei einmal von seinem Chef mit einer Eisenstange am Arm geschlagen und zu Hause aufgesucht sowie bedroht worden, dass sein Chef ihn erschieße, falls er diesen anzeige. Bei einem nachfolgenden Arbeitgeber sei er nur tageweise bezahlt und nicht krankenversichert worden. Sein Leben habe für das Leben nicht ausgereicht und sie hätten ständig Angst gehabt und es habe viel Rassismus gegeben. Er habe für seine Kinder gearbeitet. Es habe irgendwann die Möglichkeit gegeben, eine Arbeitserlaubnis zu bekommen, das habe 1000 jordanische Dinar gekostet. Trotzdem hätten diese nicht alle bekommen. Er sei auch von der Polizei bei einer Kontrolle schlecht und rassistisch behandelt worden. (NS EV 02.10.2023 S 13, 14) Der Vermieter seiner ersten Wohnung habe ihnen zuerst die Wohnung nicht vermieten wollen; erst als der Vermieter erfahren habe, dass seine Ehefrau [die Zweitbeschwerdeführerin] eine Nationalnummer habe, habe jener zugestimmt. Er sei aus Jordanien geflüchtet, da es für seine Familie und ihn keine Sicherheit mehr gebe und weil er viele Probleme gehabt habe. Er habe Angst gehabt, seine Kinder nicht mehr schützen zu können. Ohne Arbeitserlaubnis könnten sie dort nicht leben. Er habe Angst um das Leben seiner Kinder und um sein eigenes Leben. Sie hätten dort keine Rechte gehabt. Er habe für seine Tante kein Blut spenden dürfen, er habe für sich keine Wohnung und auch nicht für die Taxischeinprüfung anmelden dürfen. Es sei auch nicht möglich gewesen, ein Auto auf seinen Namen zu registrieren. Sie seien zwar bei der UNRWA registriert gewesen, sie hätten jedoch trotzdem keine Rechte und würden keine Unterstützung oder Hilfe bekommen; Sie würden nur E-Mail-Nachrichten erhalten, aber das Versprochene werde nicht umgesetzt. Er habe mehrmals um Hilfe gebeten und habe deshalb auch E-Mail-Nachrichten als Bestätigung erhalten. Ihm sei jedoch nicht geholfen worden. Er habe Unterstützungsleistungen beantragt, jedoch nichts bekommen. Es habe spezielle Hilfsleistungen für Kleidung, Essen und andere Dinge gegeben, er habe aber nichts bekommen. (NS EV 02.10.2023 S 15, 16, 20)

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA am 02.10.2023 zusammengefasst vor, sie seien wegen dem Rassismus und der Unterdrückung geflüchtet. Sie hätten mit den Vermietern ihrer Wohnungen Probleme gehabt, weil sie die Miete nicht rechtzeitig hätten bezahlen können, weil ihr Ehemann [der Erstbeschwerdeführer] sein Gehalt nicht rechtzeitig erhalten habe. Ihnen sei deshalb immer wieder das Wasser und der Strom abgedreht worden. Ihr Mann habe zwar täglich seinen Lohn erhalten, sei aber immer um einen Teil betrogen worden, habe zum Beispiel statt 20€ nur 10€ erhalten. Auch bei anderen Arbeitgebern sei er schlecht und rassistisch behandelt, geschlagen und bedroht worden. Einmal sei ein Mann von der Arbeit bei ihnen Zuhause aufgetaucht und habe gedroht ihren Mann zu erschießen oder die Kinder zu entführen, falls mein Mann eine Anzeige erstatte. Sie hätten in Jordanien ein sehr schlimmes Leben gehabt und nicht mehr gewusst, was sie tun sollten. Die Kinder seien psychisch fertig gewesen, weil sie die ganze Zeit Zuhause hätten bleiben müssen. Die Kinder seien deshalb die ständig krank und im Bett gewesen. Sie suche für ihre Kinder und für sie alle ein sicheres Land. In Jordanien hätten sie keine Sicherheit und keine Rechte mehr. Sie [selbst] habe zwar in Jordanien eine Nationalnummer, habe aber ihren Kindern keine Nationalnummer besorgen können, weil man in Jordanien keine Rechte mehr habe, wenn man eine Person aus dem Gazastreifen heirate. Es würden einem die eigenen Rechte entzogen werden. Man sei auf den Namen des registriert und habe keine Rechte mehr. Sie hätten auch Links von der UNRWA erhalten, unter welchen man sich für Hilfsleistungen habe anmelden müssen, sie hätten aber nichts erhalten. (NS EV 02.10.2023 S 10, 11)

Bei der mündlichen Verhandlung am 07.05.2024 wiederholten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Sie gaben dazu ergänzend unter anderem an, dass ihre Kinder die jordanische Staatsbürgerschaft der Zweitbeschwerdeführerin nicht erwerben dürften, die Kinder die Staatsangehörigkeit des Erstbeschwerdeführers hätten. Solange der Vater aus Gaza stamme, würden die Kinder nicht die jordanische Staatsbürgerschaft erhalten. Die Kinder hätten auch nur das gleiche befristete Aufenthaltsrecht wie der Vater erhalten. Die Kinder hätten nur Geburtsurkunden. Sie hätten für die Kinder keine Anträge betreffend des Aufenthaltsrechts gestellt, da sie vorgehabt hätten, auszureisen und weil diese Ausweise für die Kinder nutzlos seien, die Kinder genauso behandelt worden seien, wie der Vater. Ihre Wohnungen seien zum Teil schimmlig gewesen. Sie hätten für die Leistungen der UNRWA Online-Links für die Anmeldung erhalten. Sie hätten sich über diese Links angemeldet, um Hilfsleistungen zu bekommen, hätten jedoch am Ende nichts erhalten. Es habe auch keine Telefonnummer oder eine Stelle gegeben, wo sie anrufen oder sich anmelden hätten können. Sie hätten sich angemeldet und nichts bekommen. Wenn sie mit den Kindern in die Kliniken der UNRWA gegangen seien, hätten sie nur fiebersenkende Medikamente von der Klinik gratis bekommen und die anderen Medikamente hätten sie selbst kaufen und bezahlen müssen. Die Kinder dürften nur bestimmte Schulen besuchen, weil sie keine nationale Nummer hätten. Es gebe dort zwar denselben Lernstoff, diese Schulen seien jedoch schlechter und die Kinder würden dort von den Lehrerinnen geschlagen. (VS 07.05.2024 S 5 -8) Sie hätten Jordanien nur wegen der Kinder verlassen. Der Aufenthaltstitel des Erstbeschwerdeführers sei auf zwei Jahre befristet und die Genehmigung der Verlängerung dauere zwei Monate. Auf der Heiratsurkunde stehe, dass die Zweitbeschwerdeführerin einen Ausländer geheiratet habe. Der Erstbeschwerdeführer werde als Ausländer bezeichnet, obwohl er 25 Jahre dort gelebt habe. Der Erstbeschwerdeführer selbst sei 6 Jahre in eine von der UNRWA betreute Schule gegangen, sei dort geschlagen, nicht gut behandelt und auch nicht gut unterrichtet worden, nur weil er Palästinenser sei. Die Kinder seines Bruders weinen, wenn sie in die Schule gehen, weil sie von der Lehrerin geschlagen werden. Seine Kinder würden dort diskriminiert. Er glaube auch, dass die staatlichen Schulen nur von Kindern mit jordanischer Staatsbürgerschaft besucht werden dürfen. In den staatlichen Schulen würden seine Kinder auch schlecht behandelt werden, und auch in den Schulen der UNRWA. In den Schulen herrsche Chaos. Die Kinder würden nicht gut betreut werden und es gebe keine medizinische Versorgung. Um seine Kinder bei den Behörden zu registrieren, müsse er Geld bezahlen. Er müsse sogar Geld für den Kindergarten bezahlen. Er habe nur einen befristeten Aufenthalt. Um arbeiten zu dürfen, brauche er eine Arbeitsbewilligung. (VS 07.05.2024 S 8-10)

1.3 Zur einer bestehenden Rückkehrgefährdung

Der Erstbeschwerdeführer stammt von Eltern ab, die nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen sind, ist staatenlos, verfügt über keine nationale Nummer und lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht in Jordanien. Die Zweitbeschwerdeführerin ist mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und stammt von Eltern ab, die im Jahr 1948 von Hebron (al-Chalil) im Westjordanland nach Jordanien geflüchtet waren. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über eine nationale Nummer und ist jordanische Staatsangehörige.

Die vierjährige Drittbeschwerdeführerin und der bald dreijährige Viertbeschwerdeführer, wurden in Jordanien geboren, gelten in Jordanien jedoch als staatenlos und verfügen über keine nationale Nummer. Im Unterschied zu Kinder von Eltern, bei denen kein Elternteil über die jordanische Staatsangehörigkeit verfügt, ist ihre Mutter – die Zweitbeschwerdeführerin – jordanische Staatsangehörige. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer verfügen auch über keine andere anerkannte Staatsangehörigkeit.

Für die Drittbeschwerdeführerin und für den Viertbeschwerdeführer besteht keine realistische Möglichkeit, die Staatsangehörigkeit ihrer Mutter sowie ihres Geburts- und Herkunftsstaates Jordanien zu erwerben.

Der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer wird von Jordanien allein aufgrund der nationalen Herkunft ihres staatenlosen palästinensischen Vaters – dem Erstbeschwerdeführer – die jordanische Staatbürgerschaft verwehrt und die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer werden in Jordanien von Geburt an für ihr gesamtes weiteres Leben als Ausländer·innen behandelt.

Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer haben kein dauerhaftes Recht, in Jordanien zu leben. Sie müssen, um in ihrem Herkunftsland leben zu können, alle ein bzw zwei Jahre um Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis ansuchen, was mühsam und mit Schwierigkeiten und Kosten verbunden ist. Der Status der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers ist unklar und leicht durch Entscheidungen des Kabinetts und der zuständigen Behörden in Jordanien abänderbar ist, da es kein Gesetz gibt, das den Status der Kinder jordanischer Mütter und ausländischer Väter regelt. Es ist unter anderem möglich, den Aufenthaltsstatus zu verlieren, wenn die Kinder jordanischer Mütter Jordanien für mehr als sechs Monate verlassen hätten. Kinder ohne legalen Aufenthaltsstatus haben nicht das Recht, öffentliche Schulen zu besuchen oder andere Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der ebenso minderjährige Viertbeschwerdeführer sind aufgrund der Verweigerung der jordanischen Staatsbürgerschaft durch den einzigen Herkunftsstaat trotz ihrer jordanischen Mutter in Jordanien einer ganzen Reihe von systematischen und anhaltenden Diskriminierungsmaßnahmen ausgesetzt, die sie – auch durch die damit einhergehende potenzierende Wirkung dieser Maßnahmen über die Jahre – ihr ganzes Leben lang in hohem Maße benachteiligen und eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, des Zugangs zu Gesundheitsleistungen, des Zugangs zu normalerweise verfügbaren Bildungseinrichtungen sowie des Rechts auf Immobilienbesitz und Investitionen bedeuten. So werden sie beispielsweise zufolge der nachfolgend getroffenen Länderfeststellungen (siehe sogleich unten Punkt 1.4) – im Gegensatz zu Kindern von jordanischen Vätern – ihr Leben lang Schwierigkeiten haben, grundlegende Rechte und Dienstleistungen zu erhalten. Ein vom jordanischen Kabinett im Jahr 2014 erlassener und jederzeit abänderbarer oder aufhebbarer Beschluss zur Lockerung der Beschränkungen für Kinder jordanischer Frauen in sechs Bereichen beseitigte das diskriminierende System nicht. Der Umgang der jordanischen Behörden mit Kinder von jordanischen Müttern und nicht-jordanischen Vätern erfolgt in der Praxis auch weiterhin häufig willkürlich. Um die Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis muss weiterhin regelmäßig ein Leben lang angesucht werden. Der mit jenem Beschluss eingeführte Ausweis für Kinder jordanischer Mütter, der theoretisch deren Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Arbeit erleichtern soll, wurde nur einer verhältnismäßig geringen Anzahl von Kindern jordanischer Mütter ausgestellt und wird auch nicht von allen staatlichen Behörden anerkannt. Durch jenen Ausweis hat sich die Situation für Kinder jordanischer Mütter nicht merklich verbessert und die Behörden würden jene Kinder weiterhin in vielen Bereichen wie ausländische Staatsangehörige behandeln. Ohne einen solchen Ausweis ist auch eine Einschreibung an öffentlichen Schulen nicht möglich. Eine solche Einschreibung ist zudem mit deutlich höheren Kosten verbunden und erfordert ein gültiges Aufenthaltsrecht. Kindern, deren Vorfahren aus dem Gazastreifen nach Jordanien gekommen sind, ist es generell nicht erlaubt, öffentliche Schulen zu besuchen. In weiterer Folge ist auch der Zugang zum Arbeitsmarkt für die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer beschränkt und erschwert. Hilfs- und Sozialleistungen sind überaus gering bis nicht vorhanden.

1.4 Länderfeststellungen

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Jordanien, 26.01.2024

Palästinenser

[…] Vier verschiedene Gruppen von Palästinensern leben in Jordanien (palästinensische Flüchtlinge aus Syrien sind hiervon ausgenommen) (USDOS 20.3.2023):

- Zum einen handelt es sich um Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 in das Land und in das damals von Jordanien kontrollierte Westjordanland gelangt waren. Sie erhielten die volle Staatsbürgerschaft (USDOS 20.3.2023).

- Das Gleiche galt für Palästinenser, die nach dem Krieg von 1967 in das Land gelangten und keine Aufenthaltsgenehmigung für das Westjordanland besaßen (USDOS 20.3.2023).

- Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 noch einen Wohnsitz im Westjordanland hatten, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, konnten jedoch befristete Reisedokumente ohne nationale Identifikationsnummer erhalten, sofern sie nicht auch ein Reisedokument der Palästinensischen Behörde [Anm.: Diese besteht erst seit 1995 (Al-Jazeera 11.10.2023)] mit sich führten. Diese Personen haben Zugang zu einigen staatlichen Dienstleistungen; sie zahlen in Krankenhäusern 80 % des Tarifs für nicht versicherte Ausländer und in Bildungseinrichtungen und Ausbildungszentren den Tarif für Nicht-Staatsangehörige (USDOS 20.3.2023).

- Flüchtlinge und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen waren, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, und die Behörden stellten ihnen befristete Reisedokumente ohne nationale Nummern aus. Diese Flüchtlinge haben keinen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und sind fast vollständig von UNRWA abhängig (USDOS 20.3.2023).

In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf Arbeit diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Sie sind häufig von Stellen im öffentlichen Sektor und bei den Sicherheitskräften ausgeschlossen, die von Stämmen aus Transjordanien dominiert werden (FH 2023). Palästinenser sind auch weiterhin im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 20.3.2023).In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf Arbeit diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Sie sind häufig von Stellen im öffentlichen Sektor und bei den Sicherheitskräften ausgeschlossen, die von Stämmen aus Transjordanien dominiert werden (FH 2023). Palästinenser sind auch weiterhin im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 20.3.2023).

Kinder

Bildungssystem und Infrastruktur

Schulpflicht besteht für Kinder im Alter von sechs Jahren bis 16 Jahren; bis zum Alter von 18 Jahren ist der Schulbesuch kostenlos. Nach einem neuen Kindergesetz können Eltern im Fall eines Schulabbruches mit einer Geldstrafe in Höhe von 300 bis 500 Dinar (424 bis 706) Dollar bestraft werden. Kinder ohne legalen Wohnsitz stoßen bei der Anmeldung an öffentlichen Schulen auf Hindernisse (USDOS 20.3.2023).

Frühe Heirat/Zwangsheirat

Das Mindestalter für die Heirat ist 18 Jahre. Mit der Zustimmung eines Richters und eines Vormunds kann ein Kind im Alter von 16 Jahren verheiratet werden (USDOS 20.3.2023). Richter haben die Befugnis zu entscheiden, ob die Heirat von Mädchen zwischen 16 und 18 Jahren „in ihrem besten Interesse“ ist, und über den Ehevertrag zu entscheiden (USDOS 20.3.2023; vgl. UNICEF 6.2021). Nach den 2017 eingeführten Vorschriften kann eine Ausnahme vom gesetzlichen Mindestalter von 18 Jahren für die Eheschließung gewährt werden, wenn der Altersunterschied zwischen dem Mädchen und dem Mann nicht mehr als 15 Jahre beträgt, der Mann keine anderen Frauen hat, und die Ehe das Mädchen nicht daran hindert, seine Ausbildung fortzusetzen (UNICEF 6.2021).Das Mindestalter für die Heirat ist 18 Jahre. Mit der Zustimmung eines Richters und eines Vormunds kann ein Kind im Alter von 16 Jahren verheiratet werden (USDOS 20.3.2023). Richter haben die Befugnis zu entscheiden, ob die Heirat von Mädchen zwischen 16 und 18 Jahren „in ihrem besten Interesse“ ist, und über den Ehevertrag zu entscheiden (USDOS 20.3.2023; vergleiche UNICEF 6.2021). Nach den 2017 eingeführten Vorschriften kann eine Ausnahme vom gesetzlichen Mindestalter von 18 Jahren für die Eheschließung gewährt werden, wenn der Altersunterschied zwischen dem Mädchen und dem Mann nicht mehr als 15 Jahre beträgt, der Mann keine anderen Frauen hat, und die Ehe das Mädchen nicht daran hindert, seine Ausbildung fortzusetzen (UNICEF 6.2021).

Die Zahl der Früh- und Zwangsverheiratungen in der Flüchtlingsbevölkerung ist nach wie vor hoch, jedoch berichten lokale Medien von einem Abwärtstrend. Aus einem Bericht der jordanischen Behörden, geht zum Beispiel hervor, dass im Jahr 2022 insgesamt 5.824 Fälle von Eheschließungen bei 16- bis 18-Jährigen registriert wurden, während sich die Zahl im Jahr 2021 auf 8.037 Fälle belief (The Jordan Times 2023). Im Laufe des Jahres 2023 wurde vielen Quellen zufolge bei einer großen Zahl von Eheschließungen von Syrern im Land eine minderjährige Braut verheiratet. Lokalen und internationalen Organisationen zufolge haben einige syrische Flüchtlingsfamilien ihre Töchter früh verheiratet, um den Armutsdruck zu mildern (USDOS 20.3.2023).

Laut UNICEF besteht eine Wahrscheinlichkeit, dass die Covid-19-Pandemie negative Auswirkungen auf die Bekämpfung schädlicher Praktiken wie der Kinderheirat hatte. Die Pandemie führte zu einer Zunahme von Kinderehen in Flüchtlingslagern in Jordanien. Im Juli 2020 waren im Lager Zaatari 37 von 65 Eheschließungen Kinderehen. Insgesamt lag die Rate der Kinderehen im Jahr 2019 bei 58 % und im Juli 2020 bei 60 % (UNICEF 6.2021).

Am 14. Januar 2020 veröffentlichte Jordanien einen Gesetzesentwurf über die Rechte von Kindern (ARDD 7.2020), der am 17.4.2022 vom Kabinett gebilligt wurde (Jordan News 20.4.2022). Der Entwurf ist Teil der neuen Verfassungsänderungen, die die Notwendigkeit betonen, Kinder zu schützen, indem Gesetze geschaffen werden, die die Behandlung von Kindern regeln. Das Gesetz soll die Rechte in für die Betroffenen rechtsverbindliche Artikel umsetzen. Zu diesen Artikeln gehören die medizinische Grundversorgung für alle Kinder, das Recht auf Bildung, die Qualität und die Verpflichtung zur Bildung, die Rolle der Eltern gegenüber ihren Kindern, die Bestrafung von Eltern, deren Kinder betteln oder die Schule abbrechen, und der Schutz vor Gewalt (Jordan News 20.4.2022; vgl. End Violence Against Children 3.2.2023). Im Laufe des Jahres 2022 wurde der Gesetzesentwurf mit Änderungen letztendlich vom jordanischen Parlament verabschiedet (The National News 19.9.2022).Am 14. Januar 2020 veröffentlichte Jordanien einen Gesetzesentwurf über die Rechte von Kindern (ARDD 7.2020), der am 17.4.2022 vom Kabinett gebilligt wurde (Jordan News 20.4.2022). Der Entwurf ist Teil der neuen Verfassungsänderungen, die die Notwendigkeit betonen, Kinder zu schützen, indem Gesetze geschaffen werden, die die Behandlung von Kindern regeln. Das Gesetz soll die Rechte in für die Betroffenen rechtsverbindliche Artikel umsetzen. Zu diesen Artikeln gehören die medizinische Grundversorgung für alle Kinder, das Recht auf Bildung, die Qualität und die Verpflichtung zur Bildung, die Rolle der Eltern gegenüber ihren Kindern, die Bestrafung von Eltern, deren Kinder betteln oder die Schule abbrechen, und der Schutz vor Gewalt (Jordan News 20.4.2022; vergleiche End Violence Against Children 3.2.2023). Im Laufe des Jahres 2022 wurde der Gesetzesentwurf mit Änderungen letztendlich vom jordanischen Parlament verabschiedet (The National News 19.9.2022).

Staatsbürgerschaft

Die Staatsbürgerschaft bleibt ein umstrittenes Thema. Dies liegt weniger an der Spaltung der jordanischen Gesellschaft in Transjordanier und Palästinenser, sondern vielmehr an der zunehmenden Klassenspaltung und dem ungleichen Zugang der verschiedenen Nationalitäten zu den Möglichkeiten in Jordanien. Zwei Themen (Wahrnehmung ethnischer Unterschiede und sozioökonomische Chancen) verschmelzen miteinander und prägen zunehmend die Lebenserfahrungen der Jordanier (BS 23.2.2022).

Nach jordanischer Rechtsprechung können nur Kinder von jordanischen Männern die Staatsbürgerschaft erhalten, unabhängig davon, ob sie in Jordanien geboren wurden oder nicht. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass weder ausländische Ehepartner noch in Jordanien geborene Kinder die Staatsbürgerschaft über ihre Mutter erhalten können. Bemühungen, die Gesetzeslage entsprechend anzupassen, waren bisher nicht erfolgreich (BS 23.2.2022). In einigen Fällen müssen derartige Kinder jährlich eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, die dann von Behörden oft nicht genehmigt wird (USDOS 20.3.2023).

ACCORD Anfragebeantwortung zu Jordanien: Rechtlicher Status von Kindern mit jordanischer Mutter und palästinensischem Vater, aufenthaltsrechtlicher Status bei Rückkehr, Möglichkeit einer Beantragung der jordanischen Staatsbürgerschaft; aufenthaltsrechtlicher Status des Vaters bei Rückkehr; Einreisebedingungen bei Rückkehr, 21. Juli 2023 [ACCORD-Anfrage a-12170-1]

Aufenthaltsrechtlicher Status von Kindern mit jordanischer Mutter und palästinensischem Vater (ursprünglich aus dem Gazastreifen) in Jordanien

Human Rights Watch (HRW) erklärt in einem Dokument an den UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes vom April 2023, dass es jordanischen Müttern nicht möglich sei, ihre Staatsbürgerschaft weiterzugeben. Kinder von jordanischen Müttern und nicht-jordanischen Vätern würden aus diesem Grund ihr gesamtes Leben als Ausländer·innen behandelt. Die Kinder hätten kein dauerhaftes Recht, in Jordanien zu leben (HRW, April 2023, S. 1). HRW schreibt im April 2018, dass das jordanische Recht Müttern auch nicht erlaube, automatisch eine langfristige Aufenthaltsgenehmigung an ihre Kinder weiterzugeben (HRW, April 2018, S. 1). Die Menschenrechtsaktivistin Ina’am Al-Asha erklärt gegenüber Arab Reporters for Investigative Journalism (ARIJ) im Juni 2022, dass Kinder jordanischer Frauen ein Recht auf Aufenthalt in Jordanien hätten (ARIJ, 6. Juni 2022). Es werden jedoch keine Details zu diesem Recht genannt.

HRW berichtet im Mai 2018, dass trotz einer Gewährung von „Privilegien“ für die Kinder jordanischer Frauen durch die jordanische Regierung im Jahr 2014[1], die meisten weiterhin Schwierigkeiten hätten, ihre Aufenthaltserlaubnis zu verlängern (HRW, 1. Mai 2018). Die der Regierung nahestehende jordanische Nachrichtenagentur Jordan News Agency schreibt in einem Artikel, der nach dem Beschluss bezüglich der Erteilung der Privilegien veröffentlicht wurde, dass der Ministerrat bekräftigt habe, dass die Gewährung von „Privilegien“ nicht in Zusammenhang mit der Frage der Einbürgerung stehe (Jordan News Agency, 9. November 2014).

Das Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT) erklärt in einem Bericht vom März 2015, dass die Kinder eines ursprünglich aus dem Gazastreifen stammenden Palästinensers und einer jordanischen Mutter als ursprünglich aus dem Gazastreifen stammenden Palästinenser·innen betrachtet würden (DFAT, 2. März 2015, S. 10). Laut dem Migration Policy Institut Europe (MPI) werde Palästinenser·innen, die ursprünglich aus dem Gazastreifen[2] stammten, weiterhin die jordanische Staatbürgerschaft verwehrt (MPI, 3. Mai 2023). Sie würden laut der Asylagentur der Europäischen Union (European Union Agency for Asylum, EUAA) in Jordanien rechtlich als Ausländer·innen behandelt (EUAA, 21. Februar 2023, S. 3).

Laut DFAT sei es mit Stand März 2015 normalerweise kein Problem für ursprünglich aus dem Gazastreifen stammenden Palästinenser·innen gewesen, ihre Aufenthaltserlaubnis zu erneuern, was jedes zweite Jahr notwendig gewesen sei. Zahlreiche NGOs hätten DFAT jedoch mitgeteilt, dass eine Verlängerung nicht garantiert gewesen sei (DFAT, 2. März 2015, S. 9). HRW schreibt im April 2018, dass die Kinder jordanischer Frauen und nicht-jordanischer Männer jährlich um Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis hätten ansuchen müssen und dies laut von HRW interviewten Personen mühsam gewesen sei (HRW, April 2018, S. 4).

Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) schreibt in einer im November 2018 veröffentlichten Anfragebeantwortung, dass laut einem/einer Jusprofessor·in in Jordanien Kinder jordanischer Mütter und ausländischer Väter in Jordanien eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer eines Jahres erhalten könnten, die für ähnliche Zeiträume verlängert werden könne. Wenn die Kinder die palästinensische Staatsbürgerschaft besitzen würden, sei die Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre gültig. Im Gegensatz zu anderen Antragsteller·innen müssten die Kinder von jordanischen Müttern bei einem Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nur nachweisen, dass ihre Mutter Jordanierin sei. Ein/e Anwält·in und Leiter·in der Unternehmensabteilung einer Anwaltskanzlei in Amman habe erklärt, dass der Status der Kinder jordanischer Mütter und ausländischer Väter „unklar“ sei, da der Status durch Entscheidungen des Kabinetts und der zuständigen Behörden in Jordanien geregelt werde. Dies bedeute, dass er leicht änderbar sei (was speziell bei häufigen Ministerwechseln zum Tragen käme). Es gebe kein Gesetz, dass den Status der Kinder jordanischer Mütter und ausländischer Väter regle. Die „Anweisungen und Entscheidungen“ („instructions and decisions“), die den Status von Kindern von jordanischen Müttern bestimmen würden, hätten nicht die Bedeutung von Gesetzen. Laut USDOS hätten Kinder ohne legalen Aufenthaltsstatus nicht das Recht öffentliche Schulen zu besuchen oder andere staatliche Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Laut von IRB interviewten Jurist·innen sei es möglich, dass die Kinder jordanischer Mütter und ausländischer Väter ihren Aufenthaltsstatus verlieren könnten, wenn sie nicht die in Beschluss Nr. 6415 vom 9. November 2014[3] aufgeführten Bedingungen für den Erwerb des Aufenthaltsstatus erfüllen würden. Es sei unter anderem möglich den Aufenthaltsstatus zu verlieren, wenn die Kinder jordanischer Mütter Jordanien für mehr als sechs Monate verlassen hätten (IRB, 7. November 2018).

Aufenthaltsrechtlicher Status von Vater und Kindern bei Rückkehr

Es konnten keine Informationen über mögliche Änderungen des aufenthaltsrechtlichen Status von Vater und Kindern bei einer Rückkehr gefunden werden. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Jordanien, Palästinenser aus Gaza, Kinder jordanischer Mütter, Aufenthaltsstatus, rechtlicher Status, Rückkehr, Ausland, Europa, über 6 Monate, temporärer Pass, Pass ohne Nationalnummer, Änderung, Verlust.

Möglichkeit der Beantragung der jordanischen Staatsbürgerschaft für die Kinder

Das US-amerikanische Außenministerium (USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht 2022, dass weiterhin nur jordanische Väter die Staatsbürgerschaft an ihre Kinder weitergeben könnten. Mütter hätten nicht das Recht ihren Kindern die jordanische Staatsbürgerschaft zu übertragen (USDOS, 20. März 2023, Section 2g). Die CRCJO-Coalition konkretisiert in einem Bericht vom Juni 2022, dass das jordanische Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 6 von 1954 (und Novellierungen) jordanische Frauen, die mit Nicht-Jordaniern verheiratet seien, weiterhin daran hindere ihre Staatsbürgerschaft an ihre Ehepartner und Kinder weiterzugeben (CRCJO Coalition, Juni 2022, S. 6).

Laut USDOS könne das Kabinett unter bestimmten Bedingungen die Staatsbürgerschaft für Kinder genehmigen. Dies sei jedoch nicht allgemein bekannt und eine Genehmigung erfolge nur selten (USDOS, 20. März 2023, Section 6).

HRW erklärt im April 2018, dass das jordanische Staatsangehörigkeitsgesetz es ausländischen Staatsangehörigen unter bestimmten Bedingungen erlaube, die jordanische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Erwerb der Staatsbürgerschaft seien jedoch unklar und würden willkürlich angewendet (HRW, April 2018, S. 17). Das jordanische Staatsbürgergesetz besagt, dass jede/r Araber·in, der/die seit mindestens 15 Jahren ununterbrochen in Jordanien lebt, noch nie wegen einer Straftat verurteil wurde, die seine/ihre Ehre oder Moral in Frage stellt, über rechtmäßige Mittel zum Erhalt des Lebensunterhalts verfügt, geistig gesund ist und keine Belastung für die Gesellschaft darstellt, einen Treueeid gegenüber dem König leistet und auf jede andere Staatsangehörigkeit verzichtet die jordanische Staatsbürgerschaft erwerbe könne (Law No. 6 of 1954, Artikel 4).

Laut HRW, habe der Ministerrat in der Praxis Anträge auf die jordanische Staatsbürgerschaft nur sehr selten genehmigt. Zwischen 2012 und 2017 sei laut einer Analyse von HRW die jordanische Staatsbürgerschaft an nur 33 Personen verliehen worden. HRW berichtet über das Beispiel eines 41-jährigen Sohns einer jordanischen Mutter und eines ägyptischen Vaters, der alle Bedingungen für einen Antrag erfüllt habe. Als er versucht habe, die Staatsbürgerschaft zu beantragen, habe man von ihm verlangt, 15 Arbeitserlaubnisse aus den vergangenen Jahren einzureichen. Er habe 17 Arbeitserlaubnisse eingereicht. Daraufhin sei ihm gesagt worden, dass die Beantragung der Staatsbürgerschaft keine Option mehr sei (HRW, April 2018, S. 17-18). HRW berichtet weiters von dem 23-jährigen Sohn „Ammar“ einer jordanischen Mutter und eines palästinensischen Vaters (ursprünglich aus dem Gazastreifen). Der Sohn gelte, wie sein Vater als „Gaza-Palästinenser“ und besitze einen temporären Reisepass. Er sei in Jordanien geboren und aufgewachsen. Im Alter von elf Jahren sei er der jordanischen Fußball-Jugendnationalmannschaft beigetreten. Er habe Jordanien in unterschiedlichen Ländern vertreten und sei mehrfach zum besten Spieler gekürt worden. Im Jahr 2009 sei ihm gesagt worden, dass er nicht mehr für die Nationalmannschaft spielberechtigt sei, da er keine jordanischen Nationalnummer besitze und kein jordanischer Staatsbürger sei. Anfang 2012 habe Prinz Ali bin Hussein, der Bruder des Königs von Jordanien und Leiters des jordanischen Fußballverbandes, einen Brief an den damaligen Innenminister Ghaleb Al-Zuobi geschickt und die Behörden dazu aufgefordert, Ammar die jordanische Staatsbürgerschaft zu verleihen. Im Juli des gleichen Jahres habe das Innenministerium den Antrag ohne detaillierte Begründung abgelehnt (HRW, April 2018, S. 39-40).

Einreisebedingungen bei Rückkehr

Das Danish Immigration Service habe im März 2020 vier westliche Botschaften zum Thema Einreisebedingungen bei Rückkehr von palästinensischen Flüchtlingen nach Jordanien befragt. Jordanische Behörden würden keine Zwangsrückführungen von Palästinenser·innen ohne Staatsbürgerschaft nach Jordanien akzeptieren. Für eine Person, die eine befristete Aufenthaltserlaubnis (jedoch keine Staatsbürgerschaft) in Jordanien besitze, sei es schwierig in das Land zurückzukehren. Wenn die Person gewaltsam nach Jordanien zurückgeschickt werde, werde ihr die Einreise nicht gestattet. Eine Person, die zur Rückkehr gezwungen werde, gelte als Ausländer·in und habe daher keinen Anspruch auf einen legalen Aufenthalt im Land. Wenn die Rückkehr freiwillig erfolge und nicht von ausländischen Behörden unterstützt werde, die zurückkehrende Person also ein eigenes Rückflugticket gekauft habe, über ein gültiges Reisedokument und eine Aufenthaltserlaubnis in Jordanien verfüge, könne sie zurückkehren. Sollte sich eine Person mit einer legalen Aufenthaltserlaubnis in Jordanien jedoch für einen längeren Zeitraum, beispielsweise sechs bis acht Monate, im Ausland aufgehalten haben, würde sie bei der Rückkehr wahrscheinlich auf Probleme stoßen. Die Möglichkeit der Rückführung einer Person aus einem europäischen Land hänge von den Beziehungen der jeweiligen europäischen Botschaft zu den jordanischen Behörden ab. Wenn die Aufenthaltserlaubnis eines Palästinensers ohne jordanische Staatsangehörigkeit abgelaufen sei, könne die Person nicht nach Jordanien einreisen, um dort eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Bei einer ausländischen Frau, die mit einem jordanischen Ehemann verheiratet sei, müsse der Ehemann eine Aufenthaltserlaubnis für seine Ehefrau beantragen. Einige Botschaften hätten die Erfahrung gemacht, dass die jordanischen Behörden die Rückkehr von Palästinenser·innen mit einem T-Pass[4] akzeptiert würden, andere hätten die Erfahrung gemacht, dass dies nicht der Fall sei. Die Rückkehr von Palästinenser·innen mit T-Pass müsse eine freiwillige Rückkehr ohne Beteiligung ausländischer Behörden sein. Einer Person, die mit einem T-Pass zurückkehre, werde die Einreise verweigert, wenn sie abgeschoben werde. Eine Rückkehr mit T-Pass bedarf der Genehmigung der jordanischen Behörden (DIS, Juni 2020, S. 33). Laut einer der Botschaften könnten Kinder einer palästinensischen Mutter mit jordanischer Staatsbürgerschaft und eines Vaters, der syrischer Palästinenser sei, nur dann nach Jordanien zurückkehren, wenn die Eltern geschieden seien. Auch wenn die Ehefrau jordanische Staatsbürgerin sei, dürften ihre Kinder nicht einreisen, sofern die Eltern nicht geschieden seien (DIS, Juni 2020, S. 60). Für die Rückkehr seien nur von den jordanischen Behörden ausgestellte Reisedokumente und Aufenthaltsgenehmigungen für Palästinenser relevant. UNRWA-Dokumente seien nicht relevant (DIS, Juni 2020, S. 61).

HRW beschreibt im April 2018 den Fall des Sohnes einer jordanischen Mutter und eines syrischen Vaters. Die Familie sei 2014 nach Syrien gereist, wo der Sohn eine Syrerin geheiratet habe. Während die Eltern wieder nach Jordanien zurückkehren hätten können, sei dem Sohn und seiner neuen Frau die Einreise verweigert worden, weil sie keine Erlaubnis der jordanischen Behörden gehabt hätten, um in das Land einzureisen. Die Familie habe über ein Jahr lang keine Möglichkeit gefunden den Sohn nach Jordanien zurückzuholen. Der Sohn sei im Sommer 2015 in Syrien verstorben (HRW, April 2018, S. 7).

ACCORD Anfragebeantwortung zu Jordanien: Lage der Kinder von jordanischen Müttern und nicht-jordanischen Vätern (Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung, Hilfs- und Sozialleistungen; Gleichstellung mit jordanischen Kindern, Auswirkungen der palästinensischen Abstammung des Vaters), Diskriminierung und Einschränkungen im Alltag und im Umgang mit staatlichen Einrichtungen, Zugang zu Erwerbstätigkeit, 21. Juli 2023 [ACCORD-Anfrage a-12170-2]

Diskriminierung und Einschränkungen im Alltag und im Umgang mit staatlichen Einrichtungen

Human Rights Watch (HRW) schreibt in einem Bericht vom April 2023, dass Kinder von jordanischen Müttern und nicht-jordanischen Vätern (auf Arabisch: abna‘ al-urduniyat, wörtlich: Kinder von Jordanierinnen, in dieser Anfragebeantwortung auch als „Kinder jordanischer Mütter“ bezeichnet) in Jordanien Schwierigkeiten hätten, grundlegende Rechte und Dienstleistungen zu erhalten. Die Kinder würden ihr Leben lang als ausländische Staatsangehörige behandelt (HRW, April 2023, S. 1, siehe auch: HRW, April 2018, S. 1; HRW, 7. Oktober 2018).

Arab Reporters for Investigative Journalism (ARIJ) beschreibt in einem Artikel vom Juni 2022, dass Kinder jordanischer Mütter bei der Beantragung oder Beglaubigung offizielle

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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