Entscheidungsdatum
29.05.2024Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
G313 2276939-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX .2023, Zl. römisch XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI., wird als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch IV., römisch fünf. und römisch VI., wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .2022, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am XXXX .2022, wurde der BF anlässlich seiner Festnahme am XXXX .2022 und anschließender Anhaltung in Untersuchungshaft in einer Justizanstalt im Bundesgebiet darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung angedacht sei, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Der BF wurde zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung der Verständigung aufgefordert.1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom römisch XXXX .2022, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am römisch XXXX .2022, wurde der BF anlässlich seiner Festnahme am römisch XXXX .2022 und anschließender Anhaltung in Untersuchungshaft in einer Justizanstalt im Bundesgebiet darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung angedacht sei, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Der BF wurde zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung der Verständigung aufgefordert.
Der BF gab am XXXX .2022 seine Stellungnahme ab.Der BF gab am römisch XXXX .2022 seine Stellungnahme ab.
2. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2023 zu GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 2 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gem. § 28 Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB sowie des § 39 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.2. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch XXXX vom römisch XXXX .2023 zu GZ: römisch XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 2, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gem. Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 3, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie des Paragraph 39, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil erhob der BF das Rechtsmittel der Berufung. Mit Entscheidung des OLG XXXX zu GZ: XXXX vom XXXX .2023, wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.Gegen dieses Urteil erhob der BF das Rechtsmittel der Berufung. Mit Entscheidung des OLG römisch XXXX zu GZ: römisch XXXX vom römisch XXXX .2023, wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.
3. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des BFA, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 und 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des BFA, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2 und 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.).
Der BF hat den Bescheid persönlich am XXXX .2023 in Strafhaft übernommen.Der BF hat den Bescheid persönlich am römisch XXXX .2023 in Strafhaft übernommen.
Zu Spruchpunkt IV. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen wäre, zumal vom BF eine aktuelle, erhebliche und gegenwärtige Gefährdung ausgehe. Die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet sei erforderlich, zumal der BF über keinerlei finanzielle Mittel verfüge und bereits sieben rechtskräftige Verurteilungen aufweise, weiters habe sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Dem BF könne keine selbstständige freiwillige Ausreise auf freiem Fuß zugestanden werden. Zu Spruchpunkt römisch IV. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen wäre, zumal vom BF eine aktuelle, erhebliche und gegenwärtige Gefährdung ausgehe. Die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet sei erforderlich, zumal der BF über keinerlei finanzielle Mittel verfüge und bereits sieben rechtskräftige Verurteilungen aufweise, weiters habe sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Dem BF könne keine selbstständige freiwillige Ausreise auf freiem Fuß zugestanden werden.
Zu Spruchpunkt V. führte die belangte Behörde weiters zusammenfassend aus, dass aufgrund der finanziellen Lage des BF, seiner insgesamt sieben strafgerichtlichen Verurteilungen und der Umgehung des Meldegesetzes und des illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war. Der BF habe auch keine persönlichen Verhältnisse zu regeln, da er weder über familiäre, soziale noch berufliche Bindungen im Bundesgebiet verfüge. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. Ein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet wäre im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen gewesen. Zu Spruchpunkt römisch fünf. führte die belangte Behörde weiters zusammenfassend aus, dass aufgrund der finanziellen Lage des BF, seiner insgesamt sieben strafgerichtlichen Verurteilungen und der Umgehung des Meldegesetzes und des illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war. Der BF habe auch keine persönlichen Verhältnisse zu regeln, da er weder über familiäre, soziale noch berufliche Bindungen im Bundesgebiet verfüge. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. Ein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet wäre im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen gewesen.
Zu Spruchpunkt VI. führte die belangte Behörde, betreffend der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes gegen den BF, im Wesentlichen aus, dass dieses zu erlassen war, zumal der BF anhand des ausgesprochenen Strafausmaßes den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt habe. Die rechtskräftige Verurteilung des BF basiere auf einer strafbaren Handlung, welche der BF innerhalb der ersten drei Monate seiner Einreise begangen habe. Der BF habe weiters mit Heroin – einer sogenannten harten Droge – gedealt und habe bereits sechs Vorstrafen in Deutschland. Ein weiterer Aufenthalt des BF stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit, dar. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der BF bereits wegen Verstößen gegen das Suchmittelgesetz verurteilt worden wäre, auch wenn in Österreich erstmalig, sei darauf hinzuweisen, dass einschlägige Vorstrafen in Bezug auf das Suchtmittelgesetz in Deutschland vorliegen würden. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei davon auszugehen, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde und sei das Einreiseverbot auch aufgrund der Mittellosigkeit des BF zu erlassen gewesen. Die öffentlichen Interessen an der Durchführung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen seien höher zu bewerten, als die privaten Interessen des BF. Die Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes stelle weiters auch keinen Eingriff in das Familienleben des BF dar und sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele erforderlich. Zu Spruchpunkt römisch VI. führte die belangte Behörde, betreffend der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes gegen den BF, im Wesentlichen aus, dass dieses zu erlassen war, zumal der BF anhand des ausgesprochenen Strafausmaßes den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt habe. Die rechtskräftige Verurteilung des BF basiere auf einer strafbaren Handlung, welche der BF innerhalb der ersten drei Monate seiner Einreise begangen habe. Der BF habe weiters mit Heroin – einer sogenannten harten Droge – gedealt und habe bereits sechs Vorstrafen in Deutschland. Ein weiterer Aufenthalt des BF stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit, dar. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der BF bereits wegen Verstößen gegen das Suchmittelgesetz verurteilt worden wäre, auch wenn in Österreich erstmalig, sei darauf hinzuweisen, dass einschlägige Vorstrafen in Bezug auf das Suchtmittelgesetz in Deutschland vorliegen würden. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei davon auszugehen, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde und sei das Einreiseverbot auch aufgrund der Mittellosigkeit des BF zu erlassen gewesen. Die öffentlichen Interessen an der Durchführung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen seien höher zu bewerten, als die privaten Interessen des BF. Die Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes stelle weiters auch keinen Eingriff in das Familienleben des BF dar und sei zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele erforderlich.
4. Gegen den Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht am XXXX .2023, per E-Mail eingebracht am XXXX .2023, die Beschwerde.4. Gegen den Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht am römisch XXXX .2023, per E-Mail eingebracht am römisch XXXX .2023, die Beschwerde.
Die Beschwerde wurde nicht in vollem Umfang, sondern gegen die Spruchpunkte IV., V und VI. erhoben. Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt IV., gemeint damit Spruchpunkt VI., bezogen auf das unbefristete Einreiseverbot, zu beheben bzw. die Dauer des Einreiseverbotes zu befristen und mit einer angemessenen Dauer festzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, beantragt.Die Beschwerde wurde nicht in vollem Umfang, sondern gegen die Spruchpunkte römisch IV., römisch fünf und römisch VI. erhoben. Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch IV., gemeint damit Spruchpunkt römisch VI., bezogen auf das unbefristete Einreiseverbot, zu beheben bzw. die Dauer des Einreiseverbotes zu befristen und mit einer angemessenen Dauer festzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, beantragt.
Begründend führt der BF in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, dass seine drei minderjährigen Kinder und deren Mutter (die Ex-Frau des BF) in Deutschland, und seine Mutter in Italien leben würden und er zu diesen regelmäßigen Kontakt pflege. Die belangte Behörde habe dem BF lediglich eine Aufforderung zur Stellungnahme zukommen lassen, diese sei aber im vorliegenden Fall auf keinen Fall ausreichend, zumal der BF nicht wissen konnte, was in diesem Fall rechtlich relevant wäre. Die Möglichkeit, schriftlich Stellung zu nehmen, könne das Erfordernis der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht ersetzen. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass Verwandte des BF in den vom Einreiseverbot betroffenen Ländern leben würden und er diese, aufgrund des unbefristeten Einreiseverbotes, nie mehr besuchen könne. Die belangte Behörde hätte genauer feststellen müssen, dass der BF drei minderjährige Kinder in Deutschland habe und dies bei der Beurteilung der Gefährdungsprognose als überschießend beurteilen müssen. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht auch dadurch verletzt, dass diese keine ausreichenden Nachforschungen hinsichtlich des Familien- und Privatlebens des BF durchgeführt hätte. Durch das unbefristete Einreiseverbot könne der BF seine drei minderjährigen Kinder in Deutschland nicht mehr besuchen und stelle dies sehr wohl einen Eingriff in das Familienleben des BF und das Kindeswohl dar.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am XXXX .2023 vorgelegt und langten am XXXX .2023 ein.5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am römisch XXXX .2023 vorgelegt und langten am römisch XXXX .2023 ein.
6. Am XXXX .2024 erging seitens des BVwG das Parteiengehör an den BF und wurde dieser aufgefordert, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.6. Am römisch XXXX .2024 erging seitens des BVwG das Parteiengehör an den BF und wurde dieser aufgefordert, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
Am XXXX .2024 langte die Stellungnahme des BF beim BVwG ein.Am römisch XXXX .2024 langte die Stellungnahme des BF beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX geborene BF, ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht aufgrund seines serbischen Reisepasses, mit der Nr. XXXX , und seiner serbischen Identity-Card, mit der Nr. XXXX , fest. Er ist gesund und arbeitsfähig.1.1. Der am römisch XXXX geborene BF, ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht aufgrund seines serbischen Reisepasses, mit der Nr. römisch XXXX , und seiner serbischen Identity-Card, mit der Nr. römisch XXXX , fest. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Die Muttersprache des BF ist serbisch.
Der BF besuchte in Serbien die Volksschule und Hauptschule. Er begann danach eine Lehre als Schneider, welche er jedoch abgebrochen hat.
1.2. Der BF reiste am XXXX .2022, über Bulgarien, auf dem Landweg, in die Schengenstaaten ein. Nachdem er sich einige Tage bei seiner Mutter in Italien aufhielt, reiste er spätestens am XXXX .2022 in das Bundesgebiet ein, wo er am XXXX .2022 verhaftet wurde.1.2. Der BF reiste am römisch XXXX .2022, über Bulgarien, auf dem Landweg, in die Schengenstaaten ein. Nachdem er sich einige Tage bei seiner Mutter in Italien aufhielt, reiste er spätestens am römisch XXXX .2022 in das Bundesgebiet ein, wo er am römisch XXXX .2022 verhaftet wurde.
Zum Zweck seiner Einreise in das Bundesgebiet gab der BF an, dass er zur Gründung eines legalen Unternehmens im Bau- und Veranstaltungsbereich eingereist sei.
Abgesehen von Anhaltungen in Justizanstalten beginnend mit der Festnahme am XXXX .2022, gemeldet in einer Justizanstalt ab XXXX .2022, weist der BF keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.Abgesehen von Anhaltungen in Justizanstalten beginnend mit der Festnahme am römisch XXXX .2022, gemeldet in einer Justizanstalt ab römisch XXXX .2022, weist der BF keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.
Der BF hat zuvor in Deutschland gelebt.
Der BF ist nicht im Besitz eines zum Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich oder eines anderen EWR-Staates, berechtigenden Rechtstitels und erweist sich als mittellos. Bisher ging der BF keiner erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich nach und weist er zudem keine Sozialversicherung auf.
1.3. Im Bundesgebiet verfügt der BF weder über soziale noch familiäre Bezugspunkte, jedoch verfügt der BF über familiäre Bezugspunkte im Schengen-Raum.
Der BF hat familiäre Bezugspunkte in Italien, wo seine Mutter lebt und wo er sich, laut eigenen Angaben, vor der Einreise nach Österreich, aufgehalten hat.
Der BF hat in Deutschland drei minderjährige Kinder, die am XXXX geborene XXXX , den am XXXX geborenen XXXX und die am XXXX geborene XXXX . Die drei genannten Kinder leben bei der Mutter in Deutschland, von welcher sich der BF, laut eigenen Angaben, im Jahr 2017 scheiden ließ. Der BF hat in Deutschland drei minderjährige Kinder, die am römisch XXXX geborene römisch XXXX , den am römisch XXXX geborenen römisch XXXX und die am römisch XXXX geborene römisch XXXX . Die drei genannten Kinder leben bei der Mutter in Deutschland, von welcher sich der BF, laut eigenen Angaben, im Jahr 2017 scheiden ließ.
1.4. Der BF wurde am XXXX .2022 festgenommen und befindet sich seit XXXX .2022 im Bundesgebiet in Haft. Die Entlassung ist für den XXXX .2026 vorgesehen.1.4. Der BF wurde am römisch XXXX .2022 festgenommen und befindet sich seit römisch XXXX .2022 im Bundesgebiet in Haft. Die Entlassung ist für den römisch XXXX .2026 vorgesehen.
Der BF wurde am XXXX .2022 von Beamten einer Polizeiinspektion wegen des Verdachts nach § 28a Abs. 2 und 3 SMG festgenommen, zur Anzeige gebracht und am darauffolgenden Tag in eine Justizanstalt im Bundesgebiet, überstellt. Am XXXX .2022 wurde sodann der Festnahmeauftrag erlassen. Mit Beschluss des LG für Strafsachen XXXX wurde am XXXX .2022 über den BF die Untersuchungshaft verhängt und in weiterer Folge die Anklage erhoben. Der BF wurde am römisch XXXX .2022 von Beamten einer Polizeiinspektion wegen des Verdachts nach Paragraph 28 a, Absatz 2 und 3 SMG festgenommen, zur Anzeige gebracht und am darauffolgenden Tag in eine Justizanstalt im Bundesgebiet, überstellt. Am römisch XXXX .2022 wurde sodann der Festnahmeauftrag erlassen. Mit Beschluss des LG für Strafsachen römisch XXXX wurde am römisch XXXX .2022 über den BF die Untersuchungshaft verhängt und in weiterer Folge die Anklage erhoben.
Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2023 zu GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 2 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gem. § 28 Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB sowie des § 39 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch XXXX vom römisch XXXX .2023 zu GZ: römisch XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 2, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gem. Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 3, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie des Paragraph 39, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Als erschwerend wertete das Gericht die fünf einschlägigen Vorstrafen des BF, den raschen Rückfall nach der letzten Haftentlassung sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen. Als mildernd die geständige Verantwortung.
Dieser Verurteilung liegt Folgendes zugrunde:
Der BF ist schuldig, er hat
A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden MengeA./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge
I./ anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, nämlich in Bezug auf Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, wobei der BF den Abnehmern das Suchtgift übergab und der Zweitangeklagte diesen begleitete, ihm Beistand leistete und teilweise auch zeitgleich die Umgebung überwachte, und zwar am XXXX und XXXX .2022 insgesamt 37 Gramm Heroin (beinhaltend mehr als 3 Gramm Diacetylmorphin zuzüglich weiterer Mengen von Codein und Monoacetylmorphin) um 555 Euro – unter anderem und darin enthalten am XXXX .2022 genannter Person 12,7 Gramm um 200 Euro und genannter Person 16,1 Gramm um 300 Euro;römisch eins./ anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, nämlich in Bezug auf Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, wobei der BF den Abnehmern das Suchtgift übergab und der Zweitangeklagte diesen begleitete, ihm Beistand leistete und teilweise auch zeitgleich die Umgebung überwachte, und zwar am römisch XXXX und römisch XXXX .2022 insgesamt 37 Gramm Heroin (beinhaltend mehr als 3 Gramm Diacetylmorphin zuzüglich weiterer Mengen von Codein und Monoacetylmorphin) um 555 Euro – unter anderem und darin enthalten am römisch XXXX .2022 genannter Person 12,7 Gramm um 200 Euro und genannter Person 16,1 Gramm um 300 Euro;
II./ mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar in Bezug auf Suchtgift in einer die Grenzmenge zweifach übersteigenden Menge und zwar 44,7 Gramm netto Heroin (beinhaltend 7,84 % Diacetylmorphin, 0,40 % Codein und 0,70 % Monoacetylmorphin) sowie 12,9 Gramm netto Heroin (beinhaltend 26,72 % Diacetylmorphin, 1,46 % Codein und 2,42 % Monoacetylmorphin), indem sie das zum Verkauf bestimmte Heroin in einem Schacht aufbewahrten;römisch II./ mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar in Bezug auf Suchtgift in einer die Grenzmenge zweifach übersteigenden Menge und zwar 44,7 Gramm netto Heroin (beinhaltend 7,84 % Diacetylmorphin, 0,40 % Codein und 0,70 % Monoacetylmorphin) sowie 12,9 Gramm netto Heroin (beinhaltend 26,72 % Diacetylmorphin, 1,46 % Codein und 2,42 % Monoacetylmorphin), indem sie das zum Verkauf bestimmte Heroin in einem Schacht aufbewahrten;
B./ Der BF vorschriftswidrig Suchtgift zum ausschließlich persönlich Gebrauch, nämlich zum Eigenkonsum erworben und besessen und zwar
1./ am XXXX .2022 0,1 Gramm brutto Kokain (beinhaltend 20 % Cocain) und 1,6 Gramm brutto Marihuana (beinhaltend 0,4 % Delta-9-THC sowie 4,6 % THCA),1./ am römisch XXXX .2022 0,1 Gramm brutto Kokain (beinhaltend 20 % Cocain) und 1,6 Gramm brutto Marihuana (beinhaltend 0,4 % Delta-9-THC sowie 4,6 % THCA),
2./ im Zeitraum von XXXX .2022 bis XXXX .2022 eine nicht feststellbare weitere Menge Kokain (beinhaltend 20 % Cocain). 2./ im Zeitraum von römisch XXXX .2022 bis römisch XXXX .2022 eine nicht feststellbare weitere Menge Kokain (beinhaltend 20 % Cocain).
Der BF ist auch in Deutschland bereits mehrfach vorbestraft und liegen folgende Verurteilungen vor:
1.) Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX .1996 wurde der BF wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt.1.) Mit Urteil des Amtsgerichts römisch XXXX vom römisch XXXX .1996 wurde der BF wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt.
2.) Mit Urteil des Amtgerichts XXXX vom XXXX .1999 wurde der BF wegen gemeinschaftlicher Hehlerei zu einer Geldstrafe verurteilt.2.) Mit Urteil des Amtgerichts römisch XXXX vom römisch XXXX .1999 wurde der BF wegen gemeinschaftlicher Hehlerei zu einer Geldstrafe verurteilt.
3.) Im XXXX 2006 erfolgte die Verurteilung des Amtsgerichts XXXX wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer weiteren Geldstrafe.3.) Im römisch XXXX 2006 erfolgte die Verurteilung des Amtsgerichts römisch XXXX wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer weiteren Geldstrafe.
4.) Im XXXX 2009 wurde er durch das Amtsgericht XXXX wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde.4.) Im römisch XXXX 2009 wurde er durch das Amtsgericht römisch XXXX wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde.
5.) Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX .2016 wurde der BF wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer zunächst zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei die Strafaussetzung in der Folge widerrufen wurde und die Strafe bis XXXX .2019 in Vollzug gesetzt wurde. Dem Strafrechtsurteil vom XXXX .2023 ist zu entnehmen, dass der BF am XXXX .2014 in XXXX mindestens 5,44 Gramm Kokain, 0,3 Gramm Marihuana und eine Selbstladepistole CZ Modell 75 BD, Kaliber 9 mm Luger, vorschriftswidrig besessen hatte.5.) Mit Urteil des Amtsgerichts römisch XXXX vom römisch XXXX .2016 wurde der BF wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer zunächst zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei die Strafaussetzung in der Folge widerrufen wurde und die Strafe bis römisch XXXX .2019 in Vollzug gesetzt wurde. Dem Strafrechtsurteil vom römisch XXXX .2023 ist zu entnehmen, dass der BF am römisch XXXX .2014 in römisch XXXX mindestens 5,44 Gramm Kokain, 0,3 Gramm Marihuana und eine Selbstladepistole CZ Modell 75 BD, Kaliber 9 mm Luger, vorschriftswidrig besessen hatte.
6.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2017 wurde der BF wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Beisichführen einer Schusswaffe und sonstiger Gegenstände in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Schusswaffen und Munition zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, die (in einem Block mit der vorangeführten Verurteilung) mit XXXX .2019 verbüßt wurde, woran anschließend bis XXXX .2022 eine Unterbringung in eine Entziehungsanstalt an ihm vollzogen wurde.6.) Mit Urteil des Landesgerichts römisch XXXX vom römisch XXXX .2017 wurde der BF wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Beisichführen einer Schusswaffe und sonstiger Gegenstände in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Schusswaffen und Munition zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, die (in einem Block mit der vorangeführten Verurteilung) mit römisch XXXX .2019 verbüßt wurde, woran anschließend bis römisch XXXX .2022 eine Unterbringung in eine Entziehungsanstalt an ihm vollzogen wurde.
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und Suchtgift gewinnbringend verkauft hat.
Der BF ist an Suchtmittel gewöhnt, zumal er selbst Betäubungsmittelkonsument ist.
1.5. Es wird festgestellt, dass der BF am XXXX .2016 in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, welche zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde jedoch widerrufen und die Strafe bis zum XXXX .2019 in Vollzug gesetzt. Der BF wurde weiters mit Urteil vom XXXX .2017 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diese wurde in einem Block mit der vorangeführten Verurteilung mit XXXX .2019 verbüßt, woran der BF anschließend bis XXXX .2022 in einer Entziehungsanstalt untergebracht war und die Freiheitsstrafe somit vollzogen wurde. 1.5. Es wird festgestellt, dass der BF am römisch XXXX .2016 in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, welche zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde jedoch widerrufen und die Strafe bis zum römisch XXXX .2019 in Vollzug gesetzt. Der BF wurde weiters mit Urteil vom römisch XXXX .2017 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diese wurde in einem Block mit der vorangeführten Verurteilung mit römisch XXXX .2019 verbüßt, woran der BF anschließend bis römisch XXXX .2022 in einer Entziehungsanstalt untergebracht war und die Freiheitsstrafe somit vollzogen wurde.
Sohin war der BF bereits durch seine jahrelange Inhaftierung in Deutschland von seinen Kindern getrennt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Der oben unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen:
2.2.1. Die Identität des BF steht aufgrund des vorliegenden gültigen serbischen Reisepasses und der serbischen Identity-Card fest.
Die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung ergeben sich aus der Stellungnahme des BF vom XXXX .2022.Die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung ergeben sich aus der Stellungnahme des BF vom römisch XXXX .2022.
Mangels des Vorbringens von Krankheiten und/oder die Arbeitsfähigkeit des BF beeinträchtigender Leiden, war die Arbeitsfähigkeit des BF festzustellen.
Durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) konnte festgestellt werden, dass der BF, bis auf die oben genannte Meldezeit in einer Justizanstalt, über keine weiteren Wohnsitzmeldungen in Österreich verfügt. Dem Zentralen Fremdenregister ist zu entnehmen, dass der BF über keinen zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitel verfügt.
2.2.2. Die Feststellungen zur rk strafrechtlichen Verurteilung des BF vom XXXX .2023 bzw. zu den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt samt Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. 2.2.2. Die Feststellungen zur rk strafrechtlichen Verurteilung des BF vom römisch XXXX .2023 bzw. zu den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt samt Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.
Dem oben zitierten Urteil des LG für Strafsachen XXXX zu GZ: XXXX vom XXXX .2023 konnte entnommen werden, dass der BF spätestens Anfang XXXX 2022, um sich seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Heroin zu finanzieren, zusammen mit dem Zweitangeklagten zu diesem Zweck, in das Bundesgebiet einreiste. Aus dem strafgerichtlichen Urteil lässt sich weiters entnehmen, dass die Absicht des BF, er sei in das Bundesgebiet eingereist, um Windräder und Photovoltaikanlagen zu bauen und habe ein Restaurant aufsuchen wollen, um dort einen Geschäftspartner zu treffen und dieser habe ihm spontan Heroin überlassen, als unglaubwürdig verworfen wurde.Dem oben zitierten Urteil des LG für Strafsachen römisch XXXX zu GZ: römisch XXXX vom römisch XXXX .2023 konnte entnommen werden, dass der BF spätestens Anfang römisch XXXX 2022, um sich seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Heroin zu finanzieren, zusammen mit dem Zweitangeklagten zu diesem Zweck, in das Bundesgebiet einreiste. Aus dem strafgerichtlichen Urteil lässt sich weiters entnehmen, dass die Absicht des BF, er sei in das Bundesgebiet eingereist, um Windräder und Photovoltaikanlagen zu bauen und habe ein Restaurant aufsuchen wollen, um dort einen Geschäftspartner zu treffen und dieser habe ihm spontan Heroin überlassen, als unglaubwürdig verworfen wurde.
Die Feststellungen zu seinen sechs Vorstrafen in Deutschland beruhen auf dem vorliegenden Auszug des europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS sowie den Ausführungen im vorliegenden strafgerichtlichen Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2023.Die Feststellungen zu seinen sechs Vorstrafen in Deutschland beruhen auf dem vorliegenden Auszug des europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS sowie den Ausführungen im vorliegenden strafgerichtlichen Urteil des LG für Strafsachen römisch XXXX vom römisch XXXX .2023.
2.2.3. Die Angaben zu seinem Privat- und Familienleben ergeben sich aus den Stellungnahmen des BF vom XXXX .2022 und XXXX .2024 sowie der Beschwerde vom XXXX .2023.2.2.3. Die Angaben zu seinem Privat- und Familienleben ergeben sich aus den Stellungnahmen des BF vom römisch XXXX .2022 und römisch XXXX .2024 sowie der Beschwerde vom römisch XXXX .2023.
Das der BF am XXXX .2022 in das Schengen-Gebiet eingereist ist, ergibt sich aus dem Einreisestempel im vorliegenden Reisepass. Die Einreise nach Österreich ergibt sich aus den vorliegenden Stellungnahmen des BF. Es konnte anhand der strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet festgestellt werden, dass der BF nicht, hingegen seiner Angabe in der Stellungnahme vom XXXX .2024, am XXXX .2022 in das Bundesgebiet eingereist ist, sondern am XXXX .2022, zumal aus der strafgerichtlichen Verurteilung entnommen werden konnte, dass dies der erste Tatzeitpunkt im Bundesgebiet war.Das der BF am römisch XXXX .2022 in das Schengen-Gebiet eingereist ist, ergibt sich aus dem Einreisestempel im vorliegenden Reisepass. Die Einreise nach Österreich ergibt sich aus den vorliegenden Stellungnahmen des BF. Es konnte anhand der strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet festgestellt werden, dass der BF nicht, hingegen seiner Anga