TE Bvwg Beschluss 2024/5/29 L521 2254265-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §17 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 17 heute
  2. BFA-VG § 17 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 17 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 17 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L521 2254318-2/4Z
L521 2254265-2/4Z

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. im Verfahren über die Beschwerden 1. der XXXX , und 2. des XXXX , beide Staatsangehörigkeit Türkei, beide vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2024, Zlen. 1277157009-240343465 und 1277156404-240343503, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und Erlassung einer Rückkehrentscheidung denDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. im Verfahren über die Beschwerden 1. der römisch XXXX , und 2. des römisch XXXX , beide Staatsangehörigkeit Türkei, beide vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2024, Zlen. 1277157009-240343465 und 1277156404-240343503, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und Erlassung einer Rückkehrentscheidung den

BESCHLUSS

gefasst:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und damit auch dessen gesetzliche Vertreterin. Die Beschwerdeführer reisten – damals noch in Begleitung des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführer – im April 2021 gemeinsam auf dem Luftweg aus der Türkei aus und etwa Mitte April 2021 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, wo sie am 20.04.2021 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz stellten.

Dieser wurde im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2023, L508 2254318-1/18E und L508 2254265-1/6E, rechtskräftig abgewiesen und wider die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen.

2. Die Beschwerdeführer verfügten sich in weiterer Folge in die Schweizerische Eidgenossenschaft. Nach ihrer Rückkehr nach Österreich stellten sie – nicht mehr in Begleitung des Ehegatten bzw. Vaters – am 28.02.2024 den hier gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2024, Zlen. 1277157009-240343465 und 1277156404-240343503, wurden die neuerlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2024, Zlen. 1277157009-240343465 und 1277156404-240343503, wurden die neuerlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI.).

3. Die Beschwerdeführer haben gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 22.05.2024 und damit rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In ihrem Rechtsmittel bringen die Beschwerdeführer unter anderem vor, die Erstbeschwerdeführerin habe vorgebracht, mittlerweile ohne ihren Ehemann zu leben. Sie sei außerdem im siebten Monat schwanger. Aufgrund dieser Umstände würden ihr im Rückkehrfall die Kinder abgenommen werden und die Erstbeschwerdeführerin würde als „alleinerziehende schwangere Frau in eine äußerst prekäre Situation geraten“. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie der Bestreitung der Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide sei schließlich die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwingend erforderlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

4. Gemäß § 17 Abs 1 Z. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.4. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

5. Im vorliegenden Fall ist im Sinn des § 17 Abs. 1 BFA-VG anzunehmen, dass eine umgehende Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK sowie ihres durch die Verwaltungsverfahrensvorschriften gewährleisteten Rechtes auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bedeuten würde. 5. Im vorliegenden Fall ist im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG anzunehmen, dass eine umgehende Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3 und Artikel 8, EMRK sowie ihres durch die Verwaltungsverfahrensvorschriften gewährleisteten Rechtes auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bedeuten würde.

Die Beschwerdeführer haben in ihrem Rechtsmittel erfolgreich bescheinigt, im Verfahren über ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz neue Rückkehrbefürchtungen aufgrund zwischenzeitlicher Entwicklungen – nämlich dem unbekannten Aufenthalt des Ehegatten, die nunmehr eingetretene Schwangerschaft und damit zusammenhängende Entwicklungen – vorgebracht zu haben. Das Bundesamt hat in den angefochtenen Bescheiden sogar festgestellt, dass ein neues Vorbringen erstattet wurde. Weshalb in der rechtlichen Beurteilung dennoch vom Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache ausgegangen wird, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht auf Basis der Aktenlage nicht. Ausgehend davon steht (zumindest) eine potentielle Verletzung von Art. 3 bzw. allenfalls von Art. 8 EMRK im Fall der Umsetzung der mit den angefochtenen Bescheiden verbundenen Rückkehrentscheidungen im Raum. Ferner ist der Aktenlage nach – insbesondere aufgrund der neuerlicher Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sodass das Bundesamt insoweit auch vor dem Hintergrund des § 59 Abs. 5 FPG 2005 von einer geänderten Sachlage ausgegangen ist – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geboten (vgl. dazu VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430), weshalb der nicht offenbar unbegründeten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.Die Beschwerdeführer haben in ihrem Rechtsmittel erfolgreich bescheinigt, im Verfahren über ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz neue Rückkehrbefürchtungen aufgrund zwischenzeitlicher Entwicklungen – nämlich dem unbekannten Aufenthalt des Ehegatten, die nunmehr eingetretene Schwangerschaft und damit zusammenhängende Entwicklungen – vorgebracht zu haben. Das Bundesamt hat in den angefochtenen Bescheiden sogar festgestellt, dass ein neues Vorbringen erstattet wurde. Weshalb in der rechtlichen Beurteilung dennoch vom Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache ausgegangen wird, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht auf Basis der Aktenlage nicht. Ausgehend davon steht (zumindest) eine potentielle Verletzung von Artikel 3, bzw. allenfalls von Artikel 8, EMRK im Fall der Umsetzung der mit den angefochtenen Bescheiden verbundenen Rückkehrentscheidungen im Raum. Ferner ist der Aktenlage nach – insbesondere aufgrund der neuerlicher Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sodass das Bundesamt insoweit auch vor dem Hintergrund des Paragraph 59, Absatz 5, FPG 2005 von einer geänderten Sachlage ausgegangen ist – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geboten vergleiche dazu VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430), weshalb der nicht offenbar unbegründeten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.

Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden, ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich.

6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen.

7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen. 7. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L521.2254265.2.00

Im RIS seit

20.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten