Entscheidungsdatum
03.06.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L519 2147249-5/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. KESSLER, auf Wiederaufnahme vom 26.02.2024:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über den Antrag von römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. KESSLER, auf Wiederaufnahme vom 26.02.2024:
A)
Der Antrag wird gem. § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG zurückgewiesen.Der Antrag wird gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller (in der Folge „AS“), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 14. Jänner 2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 30. Jänner 2020 abgewiesen wurde.
2. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juni 2020, E 837/2020-7, wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Dieser wies die eingebrachte außerordentliche Revision mit Beschluss vom 7. September 2020, Ra 2020/01/0310, zurück.
3. Am 4. November 2020 stellte der AS den zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der im Beschwerdeverfahren vom BVwG mit Erkenntnis vom 21. Juli 2021 abgewiesen wurde.
4. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 2021, E 4142/2021-5, wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, der die eingebrachte außerordentliche Revision mit Beschluss vom 23. Februar 2022, Ra 2022/14/0017, zurückwies.
5. Am 24. Mai 2022 stellte der AS den dritten Antrag auf internationalen Schutz. Darin führte er aus, dass er sich weiterhin auf dieselben Gründe berufe, die er in den ersten zwei Verfahren vorgebracht habe, aber hinzukomme, dass er im Irak insgesamt neun Jahre inhaftiert gewesen sei, über ihn die Todesstrafe verhängt worden sei und ihn die Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq verfolge.
6. Mit Bescheid vom 5. Juli 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Folgeantrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen.6. Mit Bescheid vom 5. Juli 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Folgeantrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen.
7. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 26. Juli 2022 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.7. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 26. Juli 2022 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
8. Die gegen dieses Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision wies der VwGH mit Beschluss vom 29. November 2022, Ra 2022/19/0229-12, zurück.
9. Mit Schriftsatz vom 26.02.2024 brachte der AS, vertreten durch RA Mag. KESSLER, beim BFA einen „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens“ ein.
Am 27.03.2024 legte das BFA den Antrag dem Bundesverwaltungsgericht vor.
10. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 13.05.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht den AS auf, den Antrag zu verbessern, weil dessen Rechtzeitigkeit nicht substantiiert behauptet und bescheinigt worden war, ebensowenig ein mangelndes Verschulden an der Unkenntnis des die Wiederaufnahme begründenden Sachverhalts, und weil im Antrag nicht bezeichnet war, welches konkrete Verfahren wiederaufgenommen werden solle. Dem AS wurde eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrags gesetzt. Dieser wurde der Rechtsvertretung des AS am selben Tag mittels elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt.
11. Am 23.05.2024 langte ein Schriftsatz von Mag. KESSLER beim ho. Gericht ein, mit dem diese um Fristerstreckung um eine Woche ersuchte, weil sie die Angelegenheit angesichts der Feiertage noch nicht mit dem AS besprechen habe können.
12. Weitere Schriftstücke langten innerhalb der gesetzten Frist nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
Im Antrag des BF ist nicht konkret bezeichnet, welches der mehreren bisherigen Verfahren (sowohl vor dem BFA als auch vor dem BVwG) wiederaufgenommen werden soll.
Die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrags im Sinne des § 32 Abs 2 VwGVG ist im Antrag nicht substantiiert behauptet und bescheinigt. Der AS hatte bereits spätestens am 09.02.2024 und damit mehr als 14 Tage vor Einbringung des Wiederaufnahmeantrags Kenntnis des die Wiederaufnahme begründenden Sachverhalts.Die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrags im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist im Antrag nicht substantiiert behauptet und bescheinigt. Der AS hatte bereits spätestens am 09.02.2024 und damit mehr als 14 Tage vor Einbringung des Wiederaufnahmeantrags Kenntnis des die Wiederaufnahme begründenden Sachverhalts.
Das mangelnde Verschulden des AS an der Unkenntnis des die Wiederaufnahme begründenden Sachverhalts im Sinne des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG ist im Antrag ebensowenig substantiiert behauptet und bescheinigt. Das mangelnde Verschulden des AS an der Unkenntnis des die Wiederaufnahme begründenden Sachverhalts im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist im Antrag ebensowenig substantiiert behauptet und bescheinigt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen basieren unzweifelhaft auf dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellung, dass der AS bereits am 09.02.2024 Kenntnis des die Wiederaufnahme begründenden Sachverhalts hatte, beruht darauf, dass die Übersetzung der nunmehr neu vorgelegten Dokumente mit diesem Datum datiert ist („Graz, am 09.02.2024“), und der AS die (für ihn als Iraker auch ohne Übersetzung bereits verständlichen Dokumente) seitens seiner Mutter damit schon vor diesem Datum erhalten und so Kenntnis von ihrem Inhalt gehabt haben muss.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung des Antrags:
Ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens muss zunächst konkret bezeichnen, welches mit Bescheid der Verwaltungsbehörde oder mit Erkenntnis/Beschluss des Verwaltungsgerichts abgeschlossene Verfahren wiederaufgenommen werden soll. Zumindest muss aus dem Inhalt des Antrags hervorgehen, auf welchen in Rechtskraft erwachsenen Bescheid bzw auf welches Erkenntnis (welchen Beschluss) des VwG er sich bezieht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 (Stand 1.1.2020, rdb.at), Rz 54).Ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens muss zunächst konkret bezeichnen, welches mit Bescheid der Verwaltungsbehörde oder mit Erkenntnis/Beschluss des Verwaltungsgerichts abgeschlossene Verfahren wiederaufgenommen werden soll. Zumindest muss aus dem Inhalt des Antrags hervorgehen, auf welchen in Rechtskraft erwachsenen Bescheid bzw auf welches Erkenntnis (welchen Beschluss) des VwG er sich bezieht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, (Stand 1.1.2020, rdb.at), Rz 54).
Weist das Verwaltungsgericht nämlich die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt - wie jede andere Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war - an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides (vgl. z.B. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwH).Weist das Verwaltungsgericht nämlich die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt - wie jede andere Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war - an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides vergleiche z.B. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwH).
Eine Wiederaufnahme kann in der Folge nur in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß § 32 VwGVG angestrebt werden; der Antrag auf Wiederaufnahme des Administrativverfahrens gemäß § 69 AVG wäre in einem solchen Fall als unzulässig zurückzuweisen (VwGH Ra 2019/12/0010).Eine Wiederaufnahme kann in der Folge nur in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß Paragraph 32, VwGVG angestrebt werden; der Antrag auf Wiederaufnahme des Administrativverfahrens gemäß Paragraph 69, AVG wäre in einem solchen Fall als unzulässig zurückzuweisen (VwGH Ra 2019/12/0010).
Im vorliegenden Fall bezeichnet der Antrag nicht konkret das wiederaufzunehmende Verfahren, sondern führt zunächst im Kopf die IFA-Zahl des Erstantrags an, später im Antrag dann aber die IFA-Zahl des dritten (und letzten) Asyl-Antrags. Im daraufhin geschilderten Verfahrensgang wiederum wird nur auf das erste Asyl-Verfahren Bezug genommen. Eine Konkretisierung (auch dahingehend, ob vor dem BFA oder vor dem BVwG ein Verfahren wiederaufgenommen werden soll) erfolgte innerhalb der gesetzten Mängelbehebungsfrist nicht. Schon allein deshalb ist der Antrag unzulässig und zurückzuweisen. Doch darüber hinaus mangelt es dem Antrag an weiteren Inhaltserfordernissen:
Denn ein Wiederaufnahmeantrag nach § 32 VwGVG ist – wie ein solcher nach § 69 AVG – fristgebunden: er ist binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes (subjektive Frist) und binnen 3 Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses (objektive Frist) einzubringen. Der Antrag muss alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben enthalten, der AS trägt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit seines Antrags (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 (Stand 1.1.2020, rdb.at), Rz 55; VwGH 2005/02/0040). Die bloße Behauptung der Rechtzeitigkeit vermag eine Bescheinigung nicht zu ersetzen (VwGH 97/12/0146, 2003/08/0256). Da auch in diesem Punkt betreffend die subjektive Frist keine Konkretisierung erfolgte, ist der Antrag auch aus diesem Grund zurückzuweisen. Aus dem Antrag selbst ergibt sich überdies wie festgestellt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, dass die Frist nicht gewahrt wurde, weil der AS bereits spätestens am 09.02.2024 Kenntnis vom die Wiederaufnahme begründenden Sachverhalt hatte, der Antrag aber erst am 26.02.2024 (beim BFA) eingebracht wurde.Denn ein Wiederaufnahmeantrag nach Paragraph 32, VwGVG ist – wie ein solcher nach Paragraph 69, AVG – fristgebunden: er ist binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes (subjektive Frist) und binnen 3 Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses (objektive Frist) einzubringen. Der Antrag muss alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben enthalten, der AS trägt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit seines Antrags (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, (Stand 1.1.2020, rdb.at), Rz 55; VwGH 2005/02/0040). Die bloße Behauptung der Rechtzeitigkeit vermag eine Bescheinigung nicht zu ersetzen (VwGH 97/12/0146, 2003/08/0256). Da auch in diesem Punkt betreffend die subjektive Frist keine Konkretisierung erfolgte, ist der Antrag auch aus diesem Grund zurückzuweisen. Aus dem Antrag selbst ergibt sich überdies wie festgestellt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, dass die Frist nicht gewahrt wurde, weil der AS bereits spätestens am 09.02.2024 Kenntnis vom die Wiederaufnahme begründenden Sachverhalt hatte, der Antrag aber erst am 26.02.2024 (beim BFA) eingebracht wurde.
Schließlich ist es auch Sache des Wiederaufnahmewerbers, von sich aus darzutun, warum die gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG (auf diese Ziffer wird hier die Wiederaufnahme erkennbar gestützt) neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel ohne Verschulden des Antragstellers im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 (Stand 1.1.2020, rdb.at), Rz 38). Auch hiezu tätigte der AS keine substantiierten näheren Ausführungen, weshalb auch aus diesem Grund der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.Schließlich ist es auch Sache des Wiederaufnahmewerbers, von sich aus darzutun, warum die gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG (auf diese Ziffer wird hier die Wiederaufnahme erkennbar gestützt) neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel ohne Verschulden des Antragstellers im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, (Stand 1.1.2020, rdb.at), Rz 38). Auch hiezu tätigte der AS keine substantiierten näheren Ausführungen, weshalb auch aus diesem Grund der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.
Aufgrund der angeführten Mängel trug das ho. Gericht gemäß der - nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG dem AS auf, die Mängel einer Verbesserung zuzuführen. Aufgrund der angeführten Mängel trug das ho. Gericht gemäß der - nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem AS auf, die Mängel einer Verbesserung zuzuführen.
Nachdem der AS die ihm eingeräumte Frist von zehn Tagen ungenützt verstreichen ließ, ist gemäß §§ 17 VwGVG, 13 Abs 3 AVG der Antrag auf Wiederaufnahme zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 (Stand 1.1.2020, rdb.at), Rz 57 mwN). Was den Fristerstreckungsantrag betrifft, ist darauf zu verweisen, dass in der eingeräumten Frist lediglich ein einziger Feiertag (der Pfingstmontag) lag und daher die Notwendigkeit einer Fristerstreckung um eine Woche nicht einzusehen ist.Nachdem der AS die ihm eingeräumte Frist von zehn Tagen ungenützt verstreichen ließ, ist gemäß Paragraphen 17, VwGVG, 13 Absatz 3, AVG der Antrag auf Wiederaufnahme zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, (Stand 1.1.2020, rdb.at), Rz 57 mwN). Was den Fristerstreckungsantrag betrifft, ist darauf zu verweisen, dass in der eingeräumten Frist lediglich ein einziger Feiertag (der Pfingstmontag) lag und daher die Notwendigkeit einer Fristerstreckung um eine Woche nicht einzusehen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristablauf Fristerstreckungsantrag Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Wiederaufnahmeantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L519.2147249.5.00Im RIS seit
20.06.2024Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024