Entscheidungsdatum
03.06.2024Norm
PVG §41Spruch
W122 2267246-1/11E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 07.05.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender Richter und die Laienrichter Mag. Wolfgang KÖLPL und Mag. Georg ULLMANN als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Mag. Astrid NAGEL Rechtsanwalt in Millennium Pk. 6, 6890 Lustenau, gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vom 28.11.2022, Zl. A19-PVAB/22-25, A19-PVAB/22-20, betreffend Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Dienststellenausschusses bei der XXXX vom 22.03.2021 gemäß § 41 Abs. PVG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender Richter und die Laienrichter Mag. Wolfgang KÖLPL und Mag. Georg ULLMANN als Beisitzende über die Beschwerde von römisch XXXX vertreten durch Mag. Astrid NAGEL Rechtsanwalt in Millennium Pk. 6, 6890 Lustenau, gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vom 28.11.2022, Zl. A19-PVAB/22-25, A19-PVAB/22-20, betreffend Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Dienststellenausschusses bei der römisch XXXX vom 22.03.2021 gemäß Paragraph 41, Abs. PVG zu Recht:
A.) Der Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
B.) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.05.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.05.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Bescheidbehebung Dienststellenausschuss ersatzlose Behebung gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W122.2267246.1.00Im RIS seit
20.06.2024Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024