TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/3 W122 2267246-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2024
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Entscheidungsdatum

03.06.2024

Norm

PVG §41
VwGVG §29 Abs5
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  6. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  7. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  8. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  10. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Spruch



W122 2267246-1/11E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 07.05.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender Richter und die Laienrichter Mag. Wolfgang KÖLPL und Mag. Georg ULLMANN als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Mag. Astrid NAGEL Rechtsanwalt in Millennium Pk. 6, 6890 Lustenau, gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vom 28.11.2022, Zl. A19-PVAB/22-25, A19-PVAB/22-20, betreffend Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Dienststellenausschusses bei der XXXX vom 22.03.2021 gemäß § 41 Abs. PVG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender Richter und die Laienrichter Mag. Wolfgang KÖLPL und Mag. Georg ULLMANN als Beisitzende über die Beschwerde von römisch XXXX vertreten durch Mag. Astrid NAGEL Rechtsanwalt in Millennium Pk. 6, 6890 Lustenau, gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vom 28.11.2022, Zl. A19-PVAB/22-25, A19-PVAB/22-20, betreffend Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Dienststellenausschusses bei der römisch XXXX vom 22.03.2021 gemäß Paragraph 41, Abs. PVG zu Recht:

A.)      Der Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

B.)      Die Revision ist nicht zulässig.


Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.05.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.05.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Bescheidbehebung Dienststellenausschuss ersatzlose Behebung gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W122.2267246.1.00

Im RIS seit

20.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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