TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/3 L519 2176626-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2024
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Entscheidungsdatum

03.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L519 2176626-3/3E

I M N A M E N D E R R E P U B L I K ! römisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K !

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Irak, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.5.2024, Zl. 1093591507-232061876, wegen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache samt Rückkehrentscheidung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF über die Beschwerde des römisch XXXX alias römisch XXXX , geb. römisch XXXX alias römisch XXXX , StA. Irak, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.5.2024, Zl. 1093591507-232061876, wegen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache samt Rückkehrentscheidung zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1.Am 11.10.2015 stellte der irakische Staatsangehörige XXXX alias XXXX , geboren am XXXX in XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF), vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.Am 11.10.2015 stellte der irakische Staatsangehörige römisch XXXX alias römisch XXXX , geboren am römisch XXXX in römisch XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF), vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zum Ausreisegrund gab er zusammengefasst an, dass er das Land mit seinem Vater, der für die amerikanische Armee gearbeitet habe, verlassen hat. Der Vater sei bedroht worden und deshalb seien sie für 8-9 Jahre nach Syrien. Dort herrschte Krieg und er hätte zur staatlichen Armee gehen sollen, was er aber nicht wollte. Nach Syrien wolle er wegen des drohenden Militärdienstes nicht und im Irak würden er und seine Familie bedroht.

3.Mit Bescheid vom 11.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen werde, und dass festgestellt werde, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 3.Mit Bescheid vom 11.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde, eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen werde, und dass festgestellt werde, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

3.Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 20.11.2019, G309 2176626-1, als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt:

„Der BF erstattete weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde irgendein hinreichend substantiiertes und schlüssiges Vorbringen, wonach er im Irak einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre bzw. auch im Fall einer Rückkehr dorthin einer Verfolgungsgefahr oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt sein würde. Im Wesentlichen zusammengefasst beschränkte der BF sein Vorbringen darauf, dass sein Vater als Dolmetscher für die US-Amerikaner tätig und aufgrund dieser Tätigkeit Bedrohungen durch Milizen ausgesetzt gewesen sei, weshalb die gesamte Familie den Irak 2007 nach Syrien verlassen habe. Er selbst werde in Syrien bedroht und wolle er sich nicht dem Militär anschließen, um an Kampfhandlungen teilzunehmen.

Der Vater des BF vermochte es gleichlautende und stringente Angaben in seinen Einvernahmen und der mündlichen Verhandlung zu tätigen und seine Tätigkeit auch durch Bilder und ausführliche Beschreibung seiner Arbeit und der näheren Umstände zu substantiieren. Der Vater des BF beendete seine Tätigkeit für die Amerikaner jedoch bereits Ende 2004 und hielt sich die Familie danach noch bis 2007 im Irak auf.

Aus den Länderberichten geht zwar hervor, dass Menschen, die für das US-Militär gearbeitet haben (va. Dolmetscher), etwa durch vom Iran unterstützte schiitische Milizen oder den IS gefährdet sein können, weil sie als Förderer der militärischen Okkupation des Irak angesehen werden, dies jedoch besonders während der US-amerikanischen Besatzung der Fall gewesen sei. Aus dem Bericht von EASO vom Juni 2019 ergibt sich aktuell, dass es in der letzten Zeit nur vereinzelt Fälle gab, in welchen (ehemalige) Übersetzer oder Fahrer einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sind. Den vom Vater des BF vorgebrachten Gründen für seine Ausreise im Jahr 2007 und einer potentiellen Verfolgung bei Rückkehr in den Irak mangelt es an Aktualität und Relevanz.

Sofern der BF angab, dass sein Vater im Irak von Milizen verfolgt und bedroht worden sei, so reicht dieses insgesamt als unsubstantiiert zu qualifizierende Vorbringen jedoch nicht aus, um eine mögliche Verfolgung des BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich zu halten. Dies insbesondere dann, wenn man berücksichtigt, dass der BF selbst angab, sonst in seinem Herkunftsstaat keine Probleme gehabt und keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Die bloße und nicht näher begründete

Behauptung, dass ihm im Fall der Rückkehr in den Irak eine mögliche Verfolgung durch Mitglieder einer Miliz drohen könnte, reicht für die Glaubhaftmachung einer derartigen Gefährdung jedoch nicht aus, sondern es bedarf der Darlegung ausreichend konkreter und individueller Umstände, die den BF betreffen, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch von einer ihn betreffenden Gefährdung ausgehen zu können.

In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde schließt sich das erkennende Gericht somit im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zur fehlenden Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens an.

Eine stringente Darlegung eines ausreisekausalen Vorfalls kann aus den gemachten Angaben des BF nicht erkannt werden. Eine individuelle Bedrohung des BF vor seiner Ausreise ist aus den vorstehend erörterten Gründen nicht glaubhaft. Eine aufgrund persönlicher Verfolgung im Herkunftsstaat notwendige Ausreise wird mit einem derartigen Vorbringen jedenfalls nicht dargetan.

Aus Sicht des BVwG ist nicht davon auszugehen, dass im Fall einer Rückkehr gerade der BF der Todesstrafe unterzogen würde. Ebenso kann aus dem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden.

Die Feststellungen betreffend die nicht vorhandene politische Betätigung des BF sowie die nicht vorhandenen Probleme mit den Behörden seines Heimatstaates beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des BF im Administrativverfahren und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem BF keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind.

Befragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF bei der Erstbefragung an, dass er weder zurück nach Syrien, noch in den Irak könne. In Syrien müsse er zur Armee und im Irak würden er und seine Familie bedroht werden.

Auf die Frage, was ihm konkret passieren würde, wenn er jetzt wieder in den Herkunftsstaat zurückkehren müsste, gab der BF vor dem BVwG an, dass er im Irak niemanden habe, sich nicht auskenne und sein Leben in Gefahr sei. Sie würden alle aufgrund der Arbeit des Vaters bedroht werden, weil sie eine Familie seien.

Es fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass Milizen im Irak jemals den Vorsatz fassten, die Familie des BF und insbesondere den BF im Rückkehrfall zu töten. Die Befürchtungen des BF können somit nur als unbegründet erachtet werden.

Die Provinz KERBALA gilt nicht als Schauplatz von täglichen Anschlägen und Gewaltakten, obwohl es seit Sommer 2018 und zuletzt vermehrt zu auch teilweise gewaltsamen Protesten kommt. Für die Provinz KERBALA liegen für das 2. Quartal 2018 keine berichteten Vorfälle mit Todesopfern vor. Der BF gehört nicht den staatlichen Sicherheitskräften an. Aus Sicht des BVwG kann ferner in Anbetracht der zu den Feststellungen zur Sicherheitslage im Irak dargestellten Gefahrendichte nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des BF in KERBALA davon ausgegangen werden muss, dass dieser wahrscheinlich das Opfer eines Anschlages werden würde. Offene Kampfhandlungen finden in KERBALA im Übrigen nicht statt. Der BF hat auch in Bezug auf die in KERBALA lebenden Verwandten und Freunde keine substantiierten sicherheitsrelevanten Vorfälle oder sonstige Bedrohungen vorgebracht.

Aufgrund obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist es daher nicht glaubwürdig, dass er tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet war oder ist, noch, dass für ihn aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle und persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestand oder besteht.“

4. Mit Beschluss des VwGH vom 5.5.2020 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Revision zurückgewiesen. Mit Beschluss des VfGH wurde die Behandlung der vom BF ebenfalls erhobenen Beschwerde abgelehnt.

5. Am 8.2.2022 brachte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG ein, welcher mit Bescheid des BFA vom 17.10.2023 gem. § 58 AsylG zurückgewiesen wurde. In Stattgabe der Beschwerde gegen diesen Bescheid hob das BVwG mit Erkenntnis vom 26.1.2024 , L502 2176626-2, den angefochtenen Bescheid auf. Der Antrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens wurde als unzulässig zurückgewiesen.5. Am 8.2.2022 brachte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG ein, welcher mit Bescheid des BFA vom 17.10.2023 gem. Paragraph 58, AsylG zurückgewiesen wurde. In Stattgabe der Beschwerde gegen diesen Bescheid hob das BVwG mit Erkenntnis vom 26.1.2024 , L502 2176626-2, den angefochtenen Bescheid auf. Der Antrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens wurde als unzulässig zurückgewiesen.

6. Zwischenzeitig befand sich der BF von 4.9.2023 bis zu seiner Rücküberstellung nach Österreich am 9.10.2023 in Schweden.

7. Am 9.10.2023 brachte der BF den verfahrensgegenständlichen 2. Antrag auf internationalen Schutz ein.

Erstbefragt gab er dazu vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, dass er vollständig gesund sei und seine alten Fluchtgründe vollinhaltlich aufrecht halte. Allerdings sei in der Zwischenzeit die Unterkunft im Irak aufgrund der Tätigkeit seines Vaters zerstört worden. Er habe auch in Österreich Drohungen aus dem Irak erhalten.

Am 4.3.2024 niederschriftlich vom BFA befragt, gab der BF im Wesentlichen an, er habe seit ca. 2 Jahren Magenprobleme, seit ca. 2 ½ Monaten Schmerzen in der Schulter und seit ca. 5 Monaten psychische Probleme und Angstzustände. Er habe keine Befunde, sei nicht in Behandlung und nehme auch keine Medikamente. Zum Ausreisegrund gab er an, dass die Gründe aus dem Vorverfahren noch aufrecht seien. Die Milizen, von denen er bedroht würde, seien stärker geworden und das Haus der Familie sei zerstört worden. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden. Außerdem lebe seine Familie in Österreich.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1a FPF wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.)8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPF wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI.)

Begründend wurde zur Zurückweisung gem. § 68 AVG im Wesentlichen festgestellt, dass sich der BF auf seine früheren Asylgründe gestützt habe. Entscheidungsrelevante neue Gründe habe er nicht vorgebracht. Auch habe sich die Sicherheitslage im Irak gegenüber der Entscheidung im Erstverfahren nicht maßgeblich geändert. Der BF habe auch keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich nachweisen könnenBegründend wurde zur Zurückweisung gem. Paragraph 68, AVG im Wesentlichen festgestellt, dass sich der BF auf seine früheren Asylgründe gestützt habe. Entscheidungsrelevante neue Gründe habe er nicht vorgebracht. Auch habe sich die Sicherheitslage im Irak gegenüber der Entscheidung im Erstverfahren nicht maßgeblich geändert. Der BF habe auch keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich nachweisen können

9. In der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Ausführungen im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die politische Situation im Irak verschlechtert habe, dass der Bf als israelischer Agent angesehen würde und wegen seiner westlichen Lebenseinstellung verfolgt würde. Außerdem sei er im Irak völlig entwurzelt. Es liege daher ein neuer, entscheidungsrelevanter, im Kern glaubhafter Sachverhakt vor. Es seien auch keine Recherchen zu den neuen Fluchtgründen getätigt worden. Der BF habe auch diverse Beweismittel für seine „Verwestlichung“ vorgelegt, welche nicht berücksichtigt worden seien. Überdies sei der BF aus gesundheitlichen Gründen besonders vulnerabel. Seine Glaubwürdigkeit werde auch durch die aktuellen Länderberichte gestützt und könne er keinen staatlichen Schutz erwarten.

II. Feststellungen: römisch II. Feststellungen:

Der ledige, kinderlose BF führt den Namen XXXX , wurde am XXXX in XXXX geboren und ist irakischer Staatsangehöriger. Die Aliasidentität ergibt sich aus den Angaben des BF gegenüber den schwedischen Behörden. Die Identität des BF steht aufgrund der Bestätigung der irakischen Botschaft fest. Der ledige, kinderlose BF führt den Namen römisch XXXX , wurde am römisch XXXX in römisch XXXX geboren und ist irakischer Staatsangehöriger. Die Aliasidentität ergibt sich aus den Angaben des BF gegenüber den schwedischen Behörden. Die Identität des BF steht aufgrund der Bestätigung der irakischen Botschaft fest.

Im Jahr 2007 zog der BF mit seiner Familie von XXXX nach Syrien, wo er sich bis September 2015 aufgehalten hat, ehe er mit seinem Vater nach Europa aufbrach. Am 11.10.2015 brachte er seinen 1. Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom 20.11.2019, G 309 2176626-1 rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Entscheidung erwuchs am 5.5.2020 in Rechtskraft. Außerordentliche Rechtsmittel an VwGH und VfGH war kein Erfolg beschieden.Im Jahr 2007 zog der BF mit seiner Familie von römisch XXXX nach Syrien, wo er sich bis September 2015 aufgehalten hat, ehe er mit seinem Vater nach Europa aufbrach. Am 11.10.2015 brachte er seinen 1. Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom 20.11.2019, G 309 2176626-1 rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Entscheidung erwuchs am 5.5.2020 in Rechtskraft. Außerordentliche Rechtsmittel an VwGH und VfGH war kein Erfolg beschieden.

Von 4.9.2023 bis zur Rücküberstellung nach Österreich am 9.10.2023 war der BF in Schweden, wo er am 11.8.2023 ebenfalls einen Asylantrag gestellt hat.

Zwischen 5.5.2020 bis zur neuerlichen Asylantragstellung am 9.10.2023 hielt sich der BF (ausgenommen die Unterbrechung durch den Schwedenaufenthalt) illegal im österreichischen Bundesgebiet auf.

Der BF gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zum Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch und verfügt er über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Er hat die Deutschprüfung B1 abgelegt.

Im Herkunftsstaat absolvierte der BF eine umfassende Schulbildung. Anschließend arbeitete er als Verkäufer und in einem Restaurant. Der BF steht mit Freunden im Irak in Kontakt, sein in Österreich befindlicher Vater hält Kontakt zu weiteren, im Irak befindlichen Verwandten. Der BF verfügt somit über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage im Herkunftsstaat sowie über familiäre und freundschaftliche Anknüpfungspunkte.

Der BF hat keine schweren, lebensbedrohlichen Erkrankungen. Eine krankheitswertige psychische Störung oder ein sonstiges psychisches Krankheitssymptom konnten bei einer psychologischen Untersuchung am 20.3.2024 nicht diagnostiziert werden. Mangels Befundvorlage konnten auch keine Schulterschmerzen und keine Magenprobleme festgestellt werden. Der BF steht aktuell nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt auch keine Medikamente ein.

Im Bundesgebiet lebt der Vater des BF, der laut dessen Angaben in Österreich noch einmal geheiratet haben soll und mit seiner nunmehrigen Frau, welche im System nicht gefunden werden konnte, eine Tochter haben soll. Weiter lebt laut Angabe des BF auch sein Cousin im gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater.

Der BF geht bzw. ging in Österreich nie einer regelmäßigen legalen Beschäftigung nach. Gelegentlich hat er sich als Dolmetscher in der Flüchtlingsberatung engagiert. An der Kunstuni war er als Gasthörer inskribiert. Weiter besucht er einen Fitnessclub.

Der BF ist im Bundesgebiet bislang strafgerichtlich unbescholten.

Im ggst. Asylverfahren wurde vom BF kein neuer, im Kern glaubhafter Sachverhalt vorgebracht, der zu einer inhaltlich anderslautenden Entscheidung führen könnte. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass das Haus der Familie im Irak zerstört worden wäre und dass der BF in Österreich vom Irak aus bedroht worden wäre. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund einer „Verwestlichung“ verfolgt würde und als israelischer Agent angesehen würde. Die Sicherheitslage hat sich gegenüber der Entscheidung im erstverfahren auch nicht wesentlich verändert oder gar verschlechtert.

Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist der BF keiner, aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte, oder dass er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist der BF keiner, aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte, oder dass er als Zivi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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