Entscheidungsdatum
03.06.2024Norm
SchPflG 1985 §11Spruch
G301 2290016-1/8E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 15.05.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde 1.) des XXXX , und 2.) des von ihm gesetzlich vertretenen minderjährigen Sohnes XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 20.03.2024, GZ: XXXX , betreffend Anordnung der Erfüllung der restlichen Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung gemäß § 11 Abs. 4 und 6 iVm. § 5 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde 1.) des römisch XXXX , und 2.) des von ihm gesetzlich vertretenen minderjährigen Sohnes römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 20.03.2024, GZ: römisch XXXX , betreffend Anordnung der Erfüllung der restlichen Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und 6 in Verbindung mit Paragraph 5, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2024 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.05.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.05.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
allgemeine Schulpflicht gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G301.2290016.1.00Im RIS seit
20.06.2024Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024