Entscheidungsdatum
04.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W111 2290150-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., über die Beschwerde von XXXX (mitbeteiligte Partei und Erstbeschwerdeführerin), Erziehungsberechtigte des mj. Zweitbeschwerdeführers XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 01.02.2024, Zl. SPF-TU-2365/5-2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., über die Beschwerde von römisch XXXX (mitbeteiligte Partei und Erstbeschwerdeführerin), Erziehungsberechtigte des mj. Zweitbeschwerdeführers römisch XXXX , geb. römisch XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 01.02.2024, Zl. SPF-TU-2365/5-2023:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem gegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) fest, dass für den Zweitbeschwerdeführer (in Folge: BF2) aufgrund einer Lernbehinderung sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe (Spruchpunkt 1.). Gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG sei der BF2 im Gegenstand Mathematik nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule und in allen anderen Gegenständen nach dem Lehrplan der Mittelschule zu unterrichten (Spruchpunkt 2.), die für den Schulbesuch in Betracht kommende Schule sei die XXXX (Spruchpunkt 3.).1. Mit dem gegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) fest, dass für den Zweitbeschwerdeführer (in Folge: BF2) aufgrund einer Lernbehinderung sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe (Spruchpunkt 1.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG sei der BF2 im Gegenstand Mathematik nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule und in allen anderen Gegenständen nach dem Lehrplan der Mittelschule zu unterrichten (Spruchpunkt 2.), die für den Schulbesuch in Betracht kommende Schule sei die römisch XXXX (Spruchpunkt 3.).
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) rechtzeitig einen „Einspruch“ (gemeint wohl: Beschwerde).
3. Mit Schreiben vom 11.04.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
4. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.04.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache in die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung W111 zugewiesen, wo sie am 03.05.2024 einlangte.
5. Am 23.05.2024 zogen die BF die Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF zogen ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 01.02.2024, Zl. SPF-TU-2365/5-2023, am 23.05.2024 explizit zurück.
2. Beweiswürdigung:
Dies ergibt sich eindeutig aus dem am 23.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben (siehe OZ 4).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A):
3.1.1. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017] § 7 VwGVG K 5 ff. sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 7 VwGVG, Anm. 8 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.1.1. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017] Paragraph 7, VwGVG K 5 ff. sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 8 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nun: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 [Stand 01.07.2007, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nun: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 75 [Stand 01.07.2007, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.1.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die BF die Zurückziehung ihrer Beschwerde klar zum Ausdruck gebracht haben, einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (siehe dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (siehe dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W111.2290150.1.00Im RIS seit
20.06.2024Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024