TE Bvwg Beschluss 2024/6/4 L521 2292261-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2024
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Entscheidungsdatum

04.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L521 2292261-1/5Z

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde des XXXX vertreten durch MMag. Enes Göksel, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Hamburgerstraße 11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2024, Zl. 1313138504-222016172, in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 denDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde des römisch XXXX vertreten durch MMag. Enes Göksel, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Hamburgerstraße 11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2024, Zl. 1313138504-222016172, in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 den

BESCHLUSS

gefasst:

A) Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheides infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 27.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung des Antrages brachte er vor, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in der Türkei erniedrigt und diskriminiert worden zu sein. Sein Bruder sei von der Mafia ermordet worden und es hätte die Mafia auch ihn bedroht.

2. Am 11.05.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zum Ausreisegrund befragt führte er im Wesentlichen aus, von den Mördern seines Bruders bedroht worden zu sein. Diese hätten verlangt, dass der Beschwerdeführer seine Anzeige zurücknehme und ihm dafür sogar Geld angeboten, was er jedoch abgelehnt habe.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2024, Zl. 1313138504-222016172, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2024, Zl. 1313138504-222016172, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI.).

4. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Mit am 29.05.2024 eingebrachtem Schriftsatz erklärte der Beschwerdeführer, die gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde zurückzuziehen und hinsichtlich der Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise im Umfang von zwei Monaten festzusetzen. 5. Mit am 29.05.2024 eingebrachtem Schriftsatz erklärte der Beschwerdeführer, die gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde zurückzuziehen und hinsichtlich der Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise im Umfang von zwei Monaten festzusetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. Mit Bescheid vom 22.02.2024, Zl. 1313138504-222016172, wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.06.2022 auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).1.1. Mit Bescheid vom 22.02.2024, Zl. 1313138504-222016172, wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.06.2022 auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI.).

1.2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

1.3. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erklärte der Beschwerdeführer mit am 29.05.2024 eingebrachtem Schriftsatz, die gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde zurückzuziehen.1.3. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erklärte der Beschwerdeführer mit am 29.05.2024 eingebrachtem Schriftsatz, die gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde zurückzuziehen.

1.4. Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines vor dem Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, ist in Form eines gesondert anfechtbaren Beschlusses gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG vorzunehmen. Die Einstellung eines Verfahrens ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 30.01.2020, Ra 2019/11/0090).2.1. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines vor dem Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, ist in Form eines gesondert anfechtbaren Beschlusses gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG vorzunehmen. Die Einstellung eines Verfahrens ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 30.01.2020, Ra 2019/11/0090).

2.2. Die beschwerdeführende Partei hat mit Schriftsatz vom 29.05.2024 die gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde zurückgezogen. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei um Umfang der Zurückziehung der Beschwerde weggefallen, womit einer Sachentscheidung in Bezug auf die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides die Grundlage entzogen ist und die Einstellung des Verfahrens ausgesprochen werden muss (VwGH 25.06.2018, Fr 2017/08/0038).2.2. Die beschwerdeführende Partei hat mit Schriftsatz vom 29.05.2024 die gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde zurückgezogen. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei um Umfang der Zurückziehung der Beschwerde weggefallen, womit einer Sachentscheidung in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins., römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheides die Grundlage entzogen ist und die Einstellung des Verfahrens ausgesprochen werden muss (VwGH 25.06.2018, Fr 2017/08/0038).

2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. In Bezug auf die – trennbaren – Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird das Beschwerdeverfahren auf Grundlage der fremdenpolizeilichen Bestimmungen amtswegig weitergeführt. 2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. In Bezug auf die – trennbaren – Spruchpunkte römisch IV., römisch fünf. und römisch VI. des angefochtenen Bescheides wird das Beschwerdeverfahren auf Grundlage der fremdenpolizeilichen Bestimmungen amtswegig weitergeführt.

2.4. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. 2.4. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor; das selbst dann, wenn zur Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor; das selbst dann, wenn zur Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).

Schlagworte

Teileinstellung teilweise Beschwerderückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L521.2292261.1.00

Im RIS seit

20.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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