Entscheidungsdatum
04.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
L519 2183796-4/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Irak vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.4.2024, Zl. 1070576805-240554393, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , StA. Irak vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.4.2024, Zl. 1070576805-240554393, beschlossen:
A)
Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.4.2024, Zl. 1070576805-240554393, wird ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.4.2024, Zl. 1070576805-240554393, wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und schiitischer Moslem.
2. Der BF stellte am 24.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
3. Mit Bescheid des BFA vom 21.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
4. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.05.2021, Zahl: I408 2183796-1/16E, abgewiesen.
Das Erkenntnis erwuchs mit 21.05.2021 in Rechtskraft.
5. Der BF brachte am 05.05.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG ein.
6. Mit Bescheid des BFA vom 17.6.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG gemäß § 58 Absatz 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, gemäß § § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 46 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist, gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 5. Der BF brachte am 05.05.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG ein.
6. Mit Bescheid des BFA vom 17.6.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, gemäß Paragraph Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 46, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
7. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 30.1.2023, L519 2183796-2, hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III. und V. als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt V. (Einreiseverbot wegen Mittellosigkeit) wurde ersatzlos behoben.7. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 30.1.2023, L519 2183796-2, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch II., römisch III. und römisch fünf. als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt römisch fünf. (Einreiseverbot wegen Mittellosigkeit) wurde ersatzlos behoben.
8. Am 28.7.2023 brachte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 AsylG ein.8. Am 28.7.2023 brachte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein.
9. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 18.8.2023 gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.9. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 18.8.2023 gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen.
10. Die gegen diesen Bescheid vom BF erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 15.2.2024, L504 2183796-3, als unbegründet abgewiesen.
11. Am 4.4.2024 brachte der BF den nunmehrigen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. § 56 Abs. 1 AsylG ein.11. Am 4.4.2024 brachte der BF den nunmehrigen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG ein.
12. Mit Bescheid des BFA vom 26.4.2024 wurde dieser Antrag gem. § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Mängelheilung wurde gem. § 4 Abs. 1 Z. 3 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gem. § 46 FPG zulässig ist ( Spruchpunkt IV.). Gem. § 53 Abs.1 iVm Abs.2 Z. 2 und 3 FPG wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VII.).12. Mit Bescheid des BFA vom 26.4.2024 wurde dieser Antrag gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Mängelheilung wurde gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch III.) Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist ( Spruchpunkt römisch IV.). Gem. Paragraph 53, Absatz , in Verbindung mit Absatz , Ziffer 2 und 3 FPG wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch VII.).
13. Gegen die Spruchpunkte V. bis VII. dieses Bescheides wurde vom BF mit Eingabe vom 23.5.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben.13. Gegen die Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch VII. dieses Bescheides wurde vom BF mit Eingabe vom 23.5.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben.
14. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Die Spruchpunkte I. bis IV. des Bescheides des BFA vom 26.4.2024 sind mangels Beschwerdeerhebung dagegen in Rechtskraft erwachsen.Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch IV. des Bescheides des BFA vom 26.4.2024 sind mangels Beschwerdeerhebung dagegen in Rechtskraft erwachsen.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt des BFA sowie dem Beschwerdeschriftsatz und den Angaben des BF, Auszügen aus dem österr. Strafregister, dem Zentralen Melderegister und dem Sozialversicherungsdatenauszug.
Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl I 2012/87, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl römisch eins 2012/87, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (Paragraph eins, leg cit).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung in Senaten vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (AsylG, BFA-VG, VwGVG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung in Senaten vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (AsylG, BFA-VG, VwGVG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Ersatzlose Behebung von Spruchpunkt VI:
1. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Mit Spruchpunkt VI. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ab.2. Mit Spruchpunkt römisch VI. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ab.
3. Vom Beschwerdeumfang (nur gegen die Spruchpunkte V. bis VII. des angefochtenen Bescheides) ist die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) jedoch nicht erfasst, sodass diese zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen ist und eine Diskussion über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde dagegen obsolet wurde.3. Vom Beschwerdeumfang (nur gegen die Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch VII. des angefochtenen Bescheides) ist die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.) jedoch nicht erfasst, sodass diese zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen ist und eine Diskussion über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde dagegen obsolet wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung Rechtskraft SpruchpunktbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L519.2183796.4.00Im RIS seit
20.06.2024Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024