TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/5 L519 2286978-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2024
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Entscheidungsdatum

05.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L519 2286978-1/12E

Schriftfliche Ausfertigung des am 17.04.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA vom 12.01.2024, Zl. 402791001-232357953, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA vom 12.01.2024, Zl. 402791001-232357953, wegen Paragraphen 3,, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46,, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2024, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige der Türkei, der türkischen Volksgruppe zugehörig und sunnitische Muslima. römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige der Türkei, der türkischen Volksgruppe zugehörig und sunnitische Muslima.

I.2. Die BF reiste im März 2007 in das Bundesgebiet ein. Vom Amt der Wiener Landesregierung – MA 35 wurde ihr zunächst ein Studentenvisum, gültig vom 24.01.2011 bis 22.01.2012 ausgestellt. Dieser Aufenthaltstitel wurde letztmalig bis zum 12.01.2014 verlängert. Ein Antrag auf weitere Verlängerung wurde am 22.06.2015 abgewiesen. Von März 2007 bis November 2011 und von 22.06.2015 bis zur Stellung des gegentändlichen Antrages auf internationalen Schutz im November 2023 hielt sich die BF somit illegal im Bundesgebiet auf. römisch eins.2. Die BF reiste im März 2007 in das Bundesgebiet ein. Vom Amt der Wiener Landesregierung – MA 35 wurde ihr zunächst ein Studentenvisum, gültig vom 24.01.2011 bis 22.01.2012 ausgestellt. Dieser Aufenthaltstitel wurde letztmalig bis zum 12.01.2014 verlängert. Ein Antrag auf weitere Verlängerung wurde am 22.06.2015 abgewiesen. Von März 2007 bis November 2011 und von 22.06.2015 bis zur Stellung des gegentändlichen Antrages auf internationalen Schutz im November 2023 hielt sich die BF somit illegal im Bundesgebiet auf.

I.3. Am 11.11.2023 wurden die BF im Zuge einer Personenkontrolle von Organen der LPD Wien angehalten, weil Sie mit einem „Listenhund“ unterwegs war. Dabei wurde der jahrelange unrechtmäßige Aufenthalt festgestellt. Weiter konnte die BF auch keine behördliche Meldung nachweisen, die letzte polizeilich Meldung war am 16.02.2015. Nach Rücksprache mit dem BFA wurde die BF in das PAZ Hernalser Gürtel verbracht. römisch eins.3. Am 11.11.2023 wurden die BF im Zuge einer Personenkontrolle von Organen der LPD Wien angehalten, weil Sie mit einem „Listenhund“ unterwegs war. Dabei wurde der jahrelange unrechtmäßige Aufenthalt festgestellt. Weiter konnte die BF auch keine behördliche Meldung nachweisen, die letzte polizeilich Meldung war am 16.02.2015. Nach Rücksprache mit dem BFA wurde die BF in das PAZ Hernalser Gürtel verbracht.

Am selben Tag wurde die BF hinsichtlich einer allfälligen Sicherungsmaßnahme im PAZ Hernalser Gürtel vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei teilte sie unter anderem mit, dass sie sich seit 2007 zu gleichen Teilen in Österreich, der Slowakai und Deutschland aufgehalten habe. In Stuttgart habe sie einen Freund. Seit 2015 habe sie den Schengenraum nicht mehr verlassen. Sie habe, aus Angst abgewiesen zu werden, keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Wenn sie Österreich verlassen müsse, werde sie einen Asylantrag stellen. Obwohl sie im Bundesgebiet keinen einzigen Tag legal beschäftigt war, gab sie bekannt, dass es hier bessere Arbeitsmöglichkeiten gäbe. Ihr Leben würde von ihrem in der Türkei aufhältigen Vater finanziert, welcher ihr alle eineinhalb Monate mindestens € 2.000,- überweise.

I.4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 11.11.2023 wurde Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur der Abschiebung verhängt.römisch eins.4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 11.11.2023 wurde Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur der Abschiebung verhängt.

I.5. In der Schubhaft stellte die BF am 13.11.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung am 14.11.2023 teilte die BF zu ihren Ausreisegründen zusammengefasst mit, dass sie bis zum Jahr 2015 ein Studentenvisum gehabt habe, welches sie nach Beziehungsproblemen nicht mehr verlängert habe. Seitdem befinde sie sich in tiefen Depressionen und habe mehrere Online-Therapien absolviert. Sie habe eine schriftliche Stellungnahme zusammengestellt, welche sie vorlegen möchte. Jedenfalls habe sie Angst um ihr Leben, weil ihr Ex-Freund in der Türkei sie bis nach Österreich verfolgen würde. römisch eins.5. In der Schubhaft stellte die BF am 13.11.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung am 14.11.2023 teilte die BF zu ihren Ausreisegründen zusammengefasst mit, dass sie bis zum Jahr 2015 ein Studentenvisum gehabt habe, welches sie nach Beziehungsproblemen nicht mehr verlängert habe. Seitdem befinde sie sich in tiefen Depressionen und habe mehrere Online-Therapien absolviert. Sie habe eine schriftliche Stellungnahme zusammengestellt, welche sie vorlegen möchte. Jedenfalls habe sie Angst um ihr Leben, weil ihr Ex-Freund in der Türkei sie bis nach Österreich verfolgen würde.

I.6. Am 20.11.2023 wurde die BF zu ihrem Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei teilte sie mit, dass sie 2013 erstmals verfolgt worden sei. Im Detail gab sie an: „Ich habe Angst vor dieser Person, sein Name ist XXXX . Ich war mit ihm nur ein paar Monate in der Türkei in einer Beziehung und als ich mich von ihm trennen wollte, wollte er nicht loslassen. Er begann mich zu verfolgen und bedrohte mich. Er war mehrmals handgreiflich und wollte mich würgen. Eine Zeitlang wohnte ich bei meiner Tante, da ich Angst hatte zu mir nach Hause zu gehen. Aufgrund dessen musste ich meinen Urlaub in der Türkei vorzeitig beenden und früher als geplant nach Österreich kommen. Nach dieser schweren Trennung, als ich bereits in Österreich war, war ich in einer tiefen Depression, so dass ich das Medikament „Atarax“ nehmen musste. Diese nahm ich bereits in der Türkei ein, in der Türkei ist das Medikament rezeptfrei. Es ging mir sehr schlecht, ich wurde auf der Straße bewusstlos, ich hatte keinen Appetit, ich hatte Kopfschmerzen. Ich wollte und konnte nicht aus dem Haus gehen. Es war so, dass ich mich zu dieser Zeit um meinen Aufenthaltstitel in Österreich kümmern musste, aber aufgrund meines Zustandes war ich dazu nicht bereit, deshalb habe ich die Frist bei der MA 35 versäumt. Obwohl ich alle notwendigen Unterlagen und Zahlungen hatte, es hat an nichts gefehlt. Meine Eltern machten sich um mich Sorgen und sie haben eine Online-Therapie für mich gefunden und ich nahm an der Therapie teil. Es gab fünf oder sechs Sitzungen. Die Sitzungen haben mir gut geholfen. Als es mir wieder besserging, wollte ich mich um meine Visaangelegenheiten kümmern. Mir wurde gesagt, dass ich wieder in die TR reisen muss und von dort aus ein Visum beantragen. Aber aus Angst vor meinen Ex-Freund bin ich nicht in die Türkei gefahren. Nach der Trennung habe ich über ihn erniedrigende und beleidigende Sachen im Freundeskreis erzählt. Dadurch fühlte er sich an seiner Ehre verletzt und dass kann er mir bis heute nicht verzeihen und wird mich dafür büßen lassen. Das ist der Fluchtgrund. Durch gemeinsame Freunde bekomme ich mit, dass er bis heute nach mir sucht und sich interessiert, wo ich mich aufhalte und wann ich in die Türkei kommen werde. Er droht mir über unsere Freunde, so dass diese mir die Drohungen mitteilen können. Er drohte wortwörtlich „Ich werde sie vernichten“. römisch eins.6. Am 20.11.2023 wurde die BF zu ihrem Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei teilte sie mit, dass sie 2013 erstmals verfolgt worden sei. Im Detail gab sie an: „Ich habe Angst vor dieser Person, sein Name ist römisch XXXX . Ich war mit ihm nur ein paar Monate in der Türkei in einer Beziehung und als ich mich von ihm trennen wollte, wollte er nicht loslassen. Er begann mich zu verfolgen und bedrohte mich. Er war mehrmals handgreiflich und wollte mich würgen. Eine Zeitlang wohnte ich bei meiner Tante, da ich Angst hatte zu mir nach Hause zu gehen. Aufgrund dessen musste ich meinen Urlaub in der Türkei vorzeitig beenden und früher als geplant nach Österreich kommen. Nach dieser schweren Trennung, als ich bereits in Österreich war, war ich in einer tiefen Depression, so dass ich das Medikament „Atarax“ nehmen musste. Diese nahm ich bereits in der Türkei ein, in der Türkei ist das Medikament rezeptfrei. Es ging mir sehr schlecht, ich wurde auf der Straße bewusstlos, ich hatte keinen Appetit, ich hatte Kopfschmerzen. Ich wollte und konnte nicht aus dem Haus gehen. Es war so, dass ich mich zu dieser Zeit um meinen Aufenthaltstitel in Österreich kümmern musste, aber aufgrund meines Zustandes war ich dazu nicht bereit, deshalb habe ich die Frist bei der MA 35 versäumt. Obwohl ich alle notwendigen Unterlagen und Zahlungen hatte, es hat an nichts gefehlt. Meine Eltern machten sich um mich Sorgen und sie haben eine Online-Therapie für mich gefunden und ich nahm an der Therapie teil. Es gab fünf oder sechs Sitzungen. Die Sitzungen haben mir gut geholfen. Als es mir wieder besserging, wollte ich mich um meine Visaangelegenheiten kümmern. Mir wurde gesagt, dass ich wieder in die TR reisen muss und von dort aus ein Visum beantragen. Aber aus Angst vor meinen Ex-Freund bin ich nicht in die Türkei gefahren. Nach der Trennung habe ich über ihn erniedrigende und beleidigende Sachen im Freundeskreis erzählt. Dadurch fühlte er sich an seiner Ehre verletzt und dass kann er mir bis heute nicht verzeihen und wird mich dafür büßen lassen. Das ist der Fluchtgrund. Durch gemeinsame Freunde bekomme ich mit, dass er bis heute nach mir sucht und sich interessiert, wo ich mich aufhalte und wann ich in die Türkei kommen werde. Er droht mir über unsere Freunde, so dass diese mir die Drohungen mitteilen können. Er drohte wortwörtlich „Ich werde sie vernichten“.

I.7. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). römisch eins.7. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die BF in keiner Weise in der Lage war, Bedrohungen und Misshandlungen, die zu Ihrer vermeintlichen Flucht (Rückreise nach Österreich) geführt haben sollen, im Detail und lebensnahe zu schildern. Sie ließ jedwede Emotion anlässlich ihres Berichts vermissen. Weder gab Sie konkrete Interaktionen, Gesprächsinhalte, Beschreibungen der Geschehnisse, der Tatvorgänge an, noch auch nur annähernd eine Schilderung Ihrer inneren Gedankenwelt. Die eigenständige Schilderung der ausreisekausalen Vorfälle bzw. der Antragsgründe blieb im vagen und abstrakten Bereich bzw. gingen die BF bewusst nicht konkret auf die Fragestellungen in der Einvernahme vor dem BFA ein. Die von der BF geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Private können jedenfalls keine Flüchtlingseigenschaft begründen.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.8. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.8. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Ausführungen vorgebracht, dass die BF traumatisiertes Opfer von häuslicher Gewalt sei und das BFA dies nicht berücksichtigt habe. Weiter seien maßgebende Elemente der Fluchtgeschichte unklar protokolliert, sowie nicht hinreichend aufgeklärt worden. Auch würden im Hinblick auf die Bedrohung durch den Ex-Partner in den allgemeinen Länderfeststellungen zentrale Aspekte der häuslichen Gewalt gegen Frauen und den Umgang der Behörden in der Türkei damit fehlen.

Es würde jedenfalls eine mündliche Verhandlung beantragt, weiter den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten, in eventu einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird; in eventu eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG zu erteilen; in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären; in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die belangte Behörde zurückverweisen;Es würde jedenfalls eine mündliche Verhandlung beantragt, weiter den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten, in eventu einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird; in eventu eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen; in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären; in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die belangte Behörde zurückverweisen;

I.9. Mit Eingabe vom 03.04.2024 übermittelte die BBU GmbH die Vollmachtsbekanntgabe. Gleichzeitig wurde ersucht, die Verhandlung auf einen späteren Zeitpunkt zu vertagen. Mit Schreiben des BVwG vom 08.04.2024 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung mitgeteilt, dass eine Verlegung der Verhandlung nicht möglich ist. römisch eins.9. Mit Eingabe vom 03.04.2024 übermittelte die BBU GmbH die Vollmachtsbekanntgabe. Gleichzeitig wurde ersucht, die Verhandlung auf einen späteren Zeitpunkt zu vertagen. Mit Schreiben des BVwG vom 08.04.2024 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung mitgeteilt, dass eine Verlegung der Verhandlung nicht möglich ist.

I.10. In weiterer Folge fand am 17.04.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Bei Aufruf der Sache waren weder die BF noch deren rechtsfreundliche Vertretung anwesend. Dem Referenten der Gerichtsabteilung L519 wurde am 17.4.2024, um 10.12 Uhr telefonisch mitgeteilt, dass die BF am 17.4.2024 beim Arzt gewesen sei und daher nicht zur Verhandlung kommen könne. Sie wurde daraufhin angewiesen, ein ärztliches Attest mit der Bestätigung ihrer Verhandlungsunfähigkeit zu übermittlen. römisch eins.10. In weiterer Folge fand am 17.04.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Bei Aufruf der Sache waren weder die BF noch deren rechtsfreundliche Vertretung anwesend. Dem Referenten der Gerichtsabteilung L519 wurde am 17.4.2024, um 10.12 Uhr telefonisch mitgeteilt, dass die BF am 17.4.2024 beim Arzt gewesen sei und daher nicht zur Verhandlung kommen könne. Sie wurde daraufhin angewiesen, ein ärztliches Attest mit der Bestätigung ihrer Verhandlungsunfähigkeit zu übermittlen.

Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde sodann am 17.04.2024 um 11:34 Uhr eine mit 16.04.2024 datierte Krankmeldung übermittelt, aus der hervorgeht, dass die BF wegen Gastroenteritis arbeitsunfähig sei; eine Verhandlungsunfähigkeit der BF wurde jedoch nicht bescheinigt. Die rechtsfreundliche Vertretung ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen, ein informierter Vertreter wurde von der BF ebenfalls nicht entsendet. Am Ende der in Abwesenheit der BF und ihrer Rechtsvertretung durchgeführten Beschwerdeverhandlung wurde das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündetVon der rechtsfreundlichen Vertretung wurde sodann am 17.04.2024 um 11:34 Uhr eine mit 16.04.2024 datierte Krankmeldung übermittelt, aus der hervorgeht, dass die BF wegen Gastroenteritis arbeitsunfähig sei; eine Verhandlungsunfähigkeit der BF wurde jedoch nicht bescheinigt. Die rechtsfreundliche Vertretung ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen, ein informierter Vertreter wurde von der BF ebenfalls nicht entsendet. Am Ende der in Abwesenheit der BF und ihrer Rechtsvertretung durchgeführten Beschwerdeverhandlung wurde das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet

I.11. Mit Eingabe vom 30.04.2024 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. römisch eins.11. Mit Eingabe vom 30.04.2024 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.

I.12. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.12. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Beschwerdeführerin: römisch II.1.1. Zur Beschwerdeführerin:

Die BF führt den im Spruch angeführten Namen, sie ist Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der türkischen Volksgruppe und sunnitische Muslima. Sie wurde am XXXX in Istanbul, Bezirk XXXX geboren. Die BF besuchte in Istanbul zwölf Jahre lang die Schule, vor der Ausreise war sie als Immobilienmaklerin tätig. In Österreich studierte sie 14 Semester Wirtschaftsingenieurwesen und Maschinenbau an der TU Wien, zu einem Abschluss kam es nicht. Die BF war im Bundesgebiet keinen einzigen Tag legal beschäftigt. Ihr Leben wurde und wird von ihrem Vater finanziert, der ihr laut eigener Angabe aus der Türkei alle 6 Wochen mindestens € 2.000,- überweist. Die BF ist ledig und hat keine Kinder.
Die Identität der BF steht aufgrund des sichergestellten türkischen Reisepasses fest.
Die BF führt den im Spruch angeführten Namen, sie ist Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der türkischen Volksgruppe und sunnitische Muslima. Sie wurde am römisch XXXX in Istanbul, Bezirk römisch XXXX geboren. Die BF besuchte in Istanbul zwölf Jahre lang die Schule, vor der Ausreise war sie als Immobilienmaklerin tätig. In Österreich studierte sie 14 Semester Wirtschaftsingenieurwesen und Maschinenbau an der TU Wien, zu einem Abschluss kam es nicht. Die BF war im Bundesgebiet keinen einzigen Tag legal beschäftigt. Ihr Leben wurde und wird von ihrem Vater finanziert, der ihr laut eigener Angabe aus der Türkei alle 6 Wochen mindestens € 2.000,- überweist. Die BF ist ledig und hat keine Kinder.
Die Identität der BF steht aufgrund des sichergestellten türkischen Reisepasses fest.

Die BF ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung; sie benötigt laut eigener Angabe beim BFA auch keine Medikamente. Dass sie

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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