Entscheidungsdatum
10.06.2024Norm
AsylG 2005 §24 Abs2aSpruch
L529 2282571-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU-GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2023, Zl. XXXX Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU-GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2023, Zl. römisch XXXX
A) Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG und 24 Abs. 2a AsylG 2005 idgF eingestellt.A) Das Verfahren wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins,, 31 Absatz eins, VwGVG und 24 Absatz 2 a, AsylG 2005 idgF eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 18.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 18.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 08.11.2023, Zl. XXXX den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat für zulässig. römisch eins.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 08.11.2023, Zl. römisch XXXX den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat für zulässig.
I.3. Der Beschwerdeführer erhob dagegen in offener Frist Beschwerde.römisch eins.3. Der Beschwerdeführer erhob dagegen in offener Frist Beschwerde.
I.4. Die Beschwerdevorlage vom 07.12.2023 langte beim BVwG am 11.12.2023 ein.römisch eins.4. Die Beschwerdevorlage vom 07.12.2023 langte beim BVwG am 11.12.2023 ein.
I.5. Der Beschwerdeführer reiste am 22.05.2024 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat aus.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer reiste am 22.05.2024 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen: römisch II.1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 18.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 08.11.2023 zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat für zulässig.
Der Beschwerdeführer reiste am 22.05.2024 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat aus.
II.2. Beweiswürdigungrömisch II.2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt sowie dem vom BFA nachgereichten Antrag des Beschwerdeführers auf unterstützte freiwillige Rückkehr und der am 24.05.2024 beim BVwG eingelangten Ausreisebestätigung.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Zu A)
II.3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.römisch II.3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
II.3.2. Gem. § 24 Abs. 2a AsylG ist bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.römisch II.3.2. Gem. Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG ist bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG oder Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
II.3.3. Der Beschwerdeführer ist freiwillig in den Herkunftsstaat ausgereist. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt noch nicht entscheidungsreif war, war das Asylverfahren spruchgemäß in Anwendung des § 24 Abs. 2a AsylG einzustellen.römisch II.3.3. Der Beschwerdeführer ist freiwillig in den Herkunftsstaat ausgereist. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt noch nicht entscheidungsreif war, war das Asylverfahren spruchgemäß in Anwendung des Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
freiwillige Ausreise Rückkehrhilfe VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L529.2282571.1.00Im RIS seit
20.06.2024Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024