Entscheidungsdatum
11.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L508 2291822-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Armenien, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch XXXX , geb. römisch XXXX , Staatsangehörigkeit: Armenien, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1a FPG 2005 sowie § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF), eine Staatsangehörige aus Armenien und der russischen Volksgruppe zugehörig, stellte nach legaler Einreise in das Bundesgebiet am 12.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 3, 19 ff, 23 ff, 113 ff, 121).
2. Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts am folgenden Tag (AS 1 - 17) gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen zu Protokoll, dass sie eigentlich in Russland geboren sei. Ihr Vater sei Russe und ihre Mutter Finnin gewesen. Im Alter von einem Jahr sei sie von ihren jetzigen Eltern adoptiert worden. Nach der Adoption sei ihre Geburtsurkunde in Armenien neu ausgestellt und als Geburtsort Kapan in Armenien angeführt worden. Sie sei in Armenien aufgewachsen, dort in die Schule gegangen und hätte eine Ausbildung zum Bachelor erhalten. Danach habe sie an einem Studienaustauschprogramm mit China teilgenommen und in Shanghai vier Jahre studiert. Sie habe dort einen Magister für chinesische Sprache erlangt und auch ihren Ehegatten kennengelernt. Dieser habe dort seine eigene Handelsfirma. Sie hätten in Shanghai geheiratet und dort gelebt. Während der Ehe habe sie ihr Ehegatte regelmäßig geschlagen, häusliche Gewalt ausgeübt und sie betrogen. Seit 2016 habe sie versucht, sich in China von ihrem Ehegatten scheiden zu lassen. Damals sei ihr Sohn ein Jahr alt gewesen. Sie sei nach der Trennung gezwungen gewesen, in der gleichen Wohnung zu leben, weil ihr Ehegatte dies zu einer Bedingung für den Kontakt zu ihrem Sohn gemacht habe. Im Jahr 2020 sei sie dann bei ihrem Ehegatten ausgezogen und habe noch ein Jahr in China gelebt. Am 29.05.2021 sei sie nach Armenien zurückgekehrt. Nach der Pandemie hätte sie in China keine Arbeit gefunden und sei sie dort ebenfalls diskriminiert worden, weshalb sie nicht in China bleiben habe können. Ihr Ehemann habe ihr nicht erlaubt ihr Kind nach Armenien mitzunehmen. In Armenien hätte sie zwei Jahre versucht, eine Arbeitsstelle zu erhalten, was ihr nicht gelungen sei. Sie sei wegen ihrer nationalen Zugehörigkeit und des Aussehens diskriminiert worden. Auch die Verwandten ihrer Adoptiveltern würden mit ihr keinen Kontakt haben wollen. Ihre Umwelt und auch die Nachbarn hätten sie sehr feindlich behandelt. Alle hätten gewusst, dass sie keine Armenierin sei. Der Sohn ihres Nachbarn habe sie sexuell misshandelt. Er habe sie einige Male begrapscht. Sie sei im Alter von 12 Jahren vom Sohn eines anderen Nachbarn auch vergewaltigt worden. Sie sei von armenischen Männern wegen ihrer Volkszugehörigkeit beschimpft, beleidigt und auch mit dem Tod bedroht worden. Sie würde keine Unterstützung vom Staat erhalten und seit zwei Jahren keine Beschäftigung finden. Sie würde zur LGBT-Gemeinschaft gehören und sei bisexuell. Ein weiterer Fluchtgrund sei der Kriegszustand in Armenien. Ihre Herkunftsprovinz Sjunik sei ein Grenzgebiet und dort herrsche derzeit eine angespannte Situation wegen des Krieges mit Aserbaidschan.
Bei einer Rückkehr würde sie zwar nicht von den Behörden, aber von der Gesellschaft diskriminiert werden. Der Staat mache nichts, um sie vor diesen Übergriffen zu schützen. Sie habe im Herbst 2021 einen Brief wegen der Diskriminierung aufgrund ihrer Volksgruppe an den armenischen Premier gerichtet, aber keine konkrete Antwort erhalten. Der Brief sei an das Ministerium für Arbeit und von dort an das Arbeitsmarktservice weitergeleitet worden. Das Arbeitsmarktservice habe ihr Hilfe zugesagt, es sei ihr jedoch tatsächlich nicht geholfen worden. Auch wegen des Krieges drohe ihr in Armenien Lebensgefahr.
3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 18.01.2023 (AS 177 - 207) gab die BF sodann - zu ihren Ausreisegründen befragt - an, dass sie zur nationalen Minderheit in Armenien gehören würde, weshalb sie wegen ihrer nationalen ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert werden würde. Sie würde beleidigt und bedroht werden. Sie habe keinen Job erhalten. Im Alter von zwölf Jahren sei sie sexuell missbraucht worden. Damals hätte sie sich nicht an die Polizei gewandt, weil sie minderjährig gewesen sei. Sie hätte ihrer Adoptivmutter davon erzählt, welche aber keine Schritte unternommen habe. Ihr Leben sei derart schwierig gewesen. Sie habe zweimal einen Selbstmordversuch unternommen. Sie hätte ihren Eltern von den Diskriminierungen erzählt. Sie hätten sie jedoch nicht in Schutz nehmen können. Sie habe auch einen Brief an den armenischen Premier verfasst. Dieser habe das Schreiben an das Arbeitsministerium weitergeleitet, welches ihr auch Hilfe versprochen habe. Diese Hilfe hätte sie jedoch nicht bekommen. Während ihrer Arbeitssuche habe sie unmoralische Angebote vom anderen Geschlecht erhalten. Die letzten beiden Jahre sei sie Angehörige der LGBT-Gemeinschaft gewesen. Sie habe jedoch nicht offen darüber sprechen oder gar frei als Mitglied dieser Gesellschaft leben können, da ihre Eltern – wie der Großteil der Gesellschaft – konservativ seien. Die Mitglieder der LGBT-Gemeinschaft würden in Armenien verfolgt werden. Zudem befinde sich ihre Wohnregion in Grenznähe zu Aserbaidschan. Es sei wegen des Kriegszustandes mit Aserbaidschan dort sehr gefährlich zu leben.
Weitere Angaben zu ihren angeblichen ausreisekausalen Problemen machte die Beschwerdeführerin nach entsprechenden Fragen durch die Leiterin der Amtshandlung.
4. Am 29.02.2024 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 333 - 341). Die BF gab - erneut zu ihren Ausreisegründen befragt - an, dass sie der LGBTQ+ Gemeinschaft angehören würde. In Armenien sei es nicht möglich, auf diese Art und Weise zu leben, weil die Leute sehr konservativ seien. Die Angehörigen dieser Gruppe würden verfolgt werden. Sie würden einerseits nicht als Arbeitskräfte aufgenommen und andererseits körperlich angegriffen und geschlagen werden. Es gebe auch mehrere Morde an Mitgliedern der LGBTQ+ Community. Sie sei außerdem keine gebürtige Armenierin. Hinzu komme, dass ihre Herkunftsregion an der aserbaidschanischen Grenze liege und es dort ständig Kämpfe gebe.
Weitere Angaben zu ihren angeblichen ausreisekausalen Problemen machte die Beschwerdeführerin abermals nach entsprechenden Fragen durch die Leiterin der Amtshandlung.
Abschließend wurde der BF angeboten, in die von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationsquellen zu Armenien Einsicht zu nehmen und im Anschluss innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme hierzu abzugeben.
5. Mit Eingabe vom 05.04.2024 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme (AS 373 ff). Demnach verwies die BF im Wesentlichen - unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens und auszugsweiser Zitierung der UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz Nr. 9 bezüglich Sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität – auf ihre Befürchtungen, ebenso wie andere LGBTQ+-Personen, Übergriffen durch die Zivilgesellschaft und der Verstoßung durch ihre Familie ausgesetzt zu sein. Außerdem nahm die BF auf die ihr aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit als Russin und damit nicht gebürtige Armenierin beigebrachte Ungleichbehandlung, die sich auf die mangelnde Bereitschaft der Gesellschaft zur Anstellung an einem entsprechenden Arbeitsplatz sowie die in diesem Zusammenhang versuchte sexuelle Ausnutzung beziehe, Bezug. Des Weiteren berichtete die BF von ihrer starken psychischen Belastung, weshalb sie sich in therapeutischer Behandlung befinde.
In der Folge wurde zur Untermauerung des eigenen Verfahrensstandpunkts das der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Armenien zur Frage der medizinischen Versorgung und zur Situation von LGBTQ+-Personen auszugsweise zitiert und - neben den subjektiven Erlebnissen der BF - festgehalten, dass Angehörige von sexuellen Minderheiten massiver Diskriminierung in allen Lebensbereichen sowie Gewalt ausgesetzt seien, vor der sie keinen effektiven staatlichen Schutz erhalten könnten. Ferner wurden in diesem Zusammenhang zusätzlich auszugsweise weitere Länderberichte zur Situation von LQBTQ+-Personen in Armenien in Bezug auf fehlenden Diskriminierungsschutz, Hassverbrechen und Konversionstherapien zitiert (AS 379 – 382).
In rechtlicher Hinsicht wurde unter auszugsweiser Zitierung der höchstgerichtlichen Judikatur ausgeführt, dass von einem Asylwerber nicht erwartet werden könne, seine Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden. Gleiches gelte auch für Angehörige anderer sexueller Minderheiten, wie insbesondere Bisexuelle, Intersexuelle oder Transgender-Personen. Die BF identifiziere sich als bisexuell, fühle sich sexuell wie emotional auch zu Frauen hingezogen. Damit werde sie in Armenien einer „nicht-traditionellen“ sexuellen Orientierung zugerechnet und sei sie deshalb einer realen Gefahr ausgesetzt, Opfer von asylrelevanter Verfolgung zu werden. Hinzu komme, dass Verbrechen aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität nicht als erschwerende Umstände bei Hassverbrechen gelten und auch solche, die zur Anzeige gebracht werden würden, von der Polizei nicht ernst genommen werden.
Aus den Feststellungen und den eigenen Erfahrungen der BF lasse sich ableiten, dass es der BF in Armenien unmöglich gemacht werde, ihre sexuelle Orientierung offen auszuleben und sie damit reellen Gefahren, die ihre körperliche Sicherheit bedrohen, ausgesetzt sei. Die homophobe Grundstimmung in der Bevölkerung, die Ignoranz der Polizei gegenüber Übergriffen bei gleichzeitiger Akzeptanz solcher Vorfälle und die ablehnenden und zutiefst diskriminierenden Aussagen von Vertretern der Regierung oder anderer öffentlicher Ämter, die das zuvor genannte Verhalten rechtfertigen und zusätzlich ermutigen, würden nicht nur zu einer untragbaren Erschwernis des Auslebens der sexuellen Orientierung, sondern auch zu einer Unmöglichkeit eines unbeschadeten Lebens als queere Person in Armenien führen.
Der Stellungnahme sind ein Bericht „The human right situation of LGBT people in Armenia during 2022“, eine Studie „Hate Speech displayed by state officials toward LGBT people in Armenia, 2004-2018“ und ein Bestätigungsschreiben vom 14.03.2024 bezüglich des regelmäßigen Besuchs einer Frauentherapiegruppe (AS 385 - 478) angeschlossen.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.04.2024 (AS 479 ff) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz der BF wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.04.2024 (AS 479 ff) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz der BF wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF im Wesentlichen als glaubwürdig, aber nicht asylrelevant (AS 527 - 530). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde und weshalb einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF im Wesentlichen als glaubwürdig, aber nicht asylrelevant (AS 527 - 530). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde und weshalb einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
7. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 09.05.2024 (AS 571 ff) in vollem Umfang aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Gleichzeitig erging eine Anregung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
7.1. Zunächst wurde im Wesentlichen - abgesehen von einer kurzen Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensganges – neu dargelegt, dass die BF seit knapp einem Jahr in einer Beziehung mit einem Österreicher sei.
7.2. In der Folge wurde moniert, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Diese würden zwar allgemeine Aussagen über Armenien beinhalten, sich jedoch nicht bzw. nur sehr oberflächlich mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin befassen und seien dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz unzureichend. Der VwGH habe bereits erkannt, dass Asylbehörde und Verwaltungsgericht die allgemeine Lage im Herkunftsstaat von Amts wegen festzustellen haben und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern miteinzubeziehen haben. Die belange Behörde habe es zur Gänze unterlassen, sich insbesondere mit der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaats in Bezug auf das aufgeworfene Vorbringen der BF, homosexuell und Atheistin zu sein, einer anderen Ethnie anzugehören und deshalb diskriminiert zu sein - relevante Fluchtvorbringen - auseinanderzusetzen.
7.3. Des Weiteren wurde zur Untermauerung des eigenen Verfahrensstandpunkts das der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Armenien (bzw. eine ältere Version) bezüglich der Themen der sexuellen Orientierung und der fehlenden Schutzfähigkeit- und Schutzwilligkeit sowie der Sicherheitslage (AS 574 f, 575 f, 577) auszugsweise zitiert. Außerdem wurde zum Beweis ein Youtube-Video einer armenischen Transaktivistin angeboten (AS 575).
7.4. Darüber hinaus wurde moniert, dass die Feststellungen auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren und § 60 AVG verletzen würden. Im Anschluss wurden Überlegungen zu den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen (AS 580 - 582). Insoweit die belangte Behörde das Fluchtvorbringen der BF aufgrund der Bedrohungen und Diskriminierung durch die armenische Bevölkerung als nicht asylrelevant qualifiziere, übersehe sie, dass der BF in Armenien als Opfer von Diskriminierung wegen ihrer sexuellen Orientierung, wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit und des Atheismus kein effektiver Rechtsschutz zukomme. Die genannten Umstände sowie Teile des Vorbringens der BF seien von der belangten Behörde daher unzureichend bzw. überhaupt nicht berücksichtigt worden und hätten nach einem mangelhaften Ermittlungsverfahren zu einer mangelhaften Beweiswürdigung und folglich zu einem fehlerhaften Bescheid geführt. Hätte die belangte Behörde eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung durchgeführt, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass die BF asylrelevante Gründe glaubhaft vorgebracht habe. Die belangte Behörde habe in der Beweiswürdigung das Vorbringen “des BF im Zuge des Schussvorfalles gänzlich unberücksichtigt [sic!]” gelassen, obwohl sich hieraus ergibt, dass es “dem BF [sic!]” nicht möglich sei, staatlichen Schutz vor der ihr drohenden Verfolgung zu suchen. Konkret sei die BF in Armenien auf der Straße wegen ihrer sexuellen Orientierung und andersartigen Aussehens diskriminiert und belästigt sowie im Alltag und am Arbeitsmarkt – trotz ihrer hervorragenden Qualifikationen – diskriminiert worden.7.4. Darüber hinaus wurde moniert, dass die Feststellungen auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren und Paragraph 60, AVG verletzen würden. Im Anschluss wurden Überlegungen zu den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen (AS 580 - 582). Insoweit die belangte Behörde das Fluchtvorbringen der BF aufgrund der Bedrohungen und Diskriminierung durch die armenische Bevölkerung als nicht asylrelevant qualifiziere, übersehe sie, dass der BF in Armenien als Opfer von Diskriminierung wegen ihrer sexuellen Orientierung, wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit und des Atheismus kein effektiver Rechtsschutz zukomme. Die genannten Umstände sowie Teile des Vorbringens der BF seien von der belangten Behörde daher unzureichend bzw. überhaupt nicht berücksichtigt worden und hätten nach einem mangelhaften Ermittlungsverfahren zu einer mangelhaften Beweiswürdigung und folglich zu einem fehlerhaften Bescheid geführt. Hätte die belangte Behörde eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung durchgeführt, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass die BF asylrelevante Gründe glaubhaft vorgebracht habe. Die belangte Behörde habe in der Beweiswürdigung das Vorbringen “des BF im Zuge des Schussvorfalles gänzlich unberücksichtigt [sic!]” gelassen, obwohl sich hieraus ergibt, dass es “dem BF [sic!]” nicht möglich sei, staatlichen Schutz vor der ihr drohenden Verfolgung zu suchen. Konkret sei die BF in Armenien auf der Straße wegen ihrer sexuellen Orientierung und andersartigen Aussehens diskriminiert und belästigt sowie im Alltag und am Arbeitsmarkt – trotz ihrer hervorragenden Qualifikationen – diskriminiert worden.
Bezüglich des asylrelevanten Vorbringens habe es die belangte Behörde gänzlich unterlassen, die Feststellung, dass die vorgebrachte Furcht vor Verfolgung der BF nicht feststellbar wäre, mit Ausführungen in der Beweiswürdigung zu untermauern und habe sie schon hiermit den Bescheid mit einem groben Mangel belastet.
Die Feststellungen, dass die BF keine Verwandten und Familienangehörigen in Österreich hätte, seien überholt, zumal die BF mittlerweile eine ernsthafte Beziehung zu einem Österreicher habe, mit dem sie in der Zukunft eine Ehe schließen wolle.
Die belangte Behörde übergehe und ignoriere in ihrer Entscheidung die von der BF vorgebrachten Fluchtgründe insoweit, als sie sich mit deren Angst aufgrund des wieder aufflammenden Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan rund um Berg-Karabach überhaupt nicht auseinandersetze. So müsse sich die Behörde gerade bei Konfliktregionen auch mit tagesaktu