Entscheidungsdatum
11.06.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
G314 2287475-1/9E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23.05.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , A) beschlossen und B) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX .2024, Zl. römisch XXXX , A) beschlossen und B) zu Recht erkannt:
A) Das Verfahren wird im Umfang der Anfechtung der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien und der Festlegung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise eingestellt.A) Das Verfahren wird im Umfang der Anfechtung der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien und der Festlegung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise eingestellt.
B) Der gegen das Einreiseverbot in Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids erhobenen Beschwerde wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. B) Der gegen das Einreiseverbot in Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids erhobenen Beschwerde wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Zu Spruchteil A)
In der Beschwerdeverhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Bescheids zurück. Das Verfahren wird daher in diesem Umfang gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.In der Beschwerdeverhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch IV. des angefochtenen Bescheids zurück. Das Verfahren wird daher in diesem Umfang gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
Zu Spruchteil B)
Der Beschwerdeführer erfüllt keinen der in § 53 Abs 2 FPG aufgezählten Tatbestände. Die Erlassung eines Einreiseverbots gegen ihn ist auch sonst nicht zur Abwendung einer allfälligen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit notwendig und angesichts des Familienlebens des BF im Inland auch unverhältnismäßig. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher ersatzlos zu beheben. Der Beschwerdeführer erfüllt keinen der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG aufgezählten Tatbestände. Die Erlassung eines Einreiseverbots gegen ihn ist auch sonst nicht zur Abwendung einer allfälligen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit notwendig und angesichts des Familienlebens des BF im Inland auch unverhältnismäßig. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist daher ersatzlos zu beheben.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.05.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.05.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2287475.1.00Im RIS seit
20.06.2024Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024