TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/12 G314 2281304-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2024
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Entscheidungsdatum

12.06.2024

Norm

FPG §66
FPG §70 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

Spruch


G314 2281304-1/7E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28.05.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der deutschen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der deutschen Staatsangehörigen römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX .2023, Zl. römisch XXXX , zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Als Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland ist die Beschwerdeführerin (BF) EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Daher ist sie gemäß § 51 Abs 1 NAG auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmerin oder Selbständige ist (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung absolviert und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllt (Z 3). Gemäß § 51 Abs 2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit oder eines Unfalls erhalten (Z 1). Als Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland ist die Beschwerdeführerin (BF) EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Daher ist sie gemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmerin oder Selbständige ist (Ziffer eins,); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss (Ziffer 2,), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung absolviert und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllt (Ziffer 3,). Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit oder eines Unfalls erhalten (Ziffer eins,).

Nach Art 8 Abs 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BGBl Nr. 258/1969; im Folgenden kurz Fürsorgeabkommen) darf der Aufenthaltsstaat einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Sprechen Gründe der Menschlichkeit gegen eine solche Maßnahme, so hat sie ohne Rücksicht auf die Dauer der Anwesenheit im Aufenthaltsstaat zu unterbleiben. Nach Artikel 8, Absatz eins, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BGBl Nr. 258/1969; im Folgenden kurz Fürsorgeabkommen) darf der Aufenthaltsstaat einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Sprechen Gründe der Menschlichkeit gegen eine solche Maßnahme, so hat sie ohne Rücksicht auf die Dauer der Anwesenheit im Aufenthaltsstaat zu unterbleiben.

Der BF hält sich seit XXXX 2018 im Bundesgebiet auf. Da sie derzeit erwerbstätig ist, jedenfalls über eine Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel verfügt und weder Sozialhilfe noch die Ausgleichszulage bezieht und überdies die Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit nur vorübergehend ist, ist sie zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt. Andere Gründe für eine Ausweisung der BF liegen nicht vor, zumal von ihr keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Der BF hält sich seit römisch XXXX 2018 im Bundesgebiet auf. Da sie derzeit erwerbstätig ist, jedenfalls über eine Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel verfügt und weder Sozialhilfe noch die Ausgleichszulage bezieht und überdies die Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit nur vorübergehend ist, ist sie zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt. Andere Gründe für eine Ausweisung der BF liegen nicht vor, zumal von ihr keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht.

Daher ist die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit des ihr gewährten Durchsetzungsaufschubs. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.

Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.05.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.05.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde.

Schlagworte

Ausweisung Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung gekürzte Ausfertigung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2281304.1.00

Im RIS seit

20.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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