TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/13 L510 2286966-1

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Veröffentlicht am 13.06.2024
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Entscheidungsdatum

13.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L510 2286966-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2024, Zl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX alias römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2024, Zl: römisch XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 23.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge ihrer Erstbefragung am selben Tag gab die bP zum Fluchtgrund an, dass sie immer schon in der Türkei benachteiligt worden sei, weil sie Kurde sowie Alevit sei. Vor ca. einem Jahr als ihr Sohn auf die Welt gekommen sei, sei ihr bewusst geworden, dass sie auf ihre Familie aufpassen müssten.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 16.08.2023 gab die bP zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen folgendes an:

„…

F: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Heimatstaat verlassen? Schildern Sie Ihre Fluchtgründe. Versuchen Sie chronologisch vorzugehen, schildern Sie es so, dass es auch unbeteiligte Personen nachvollziehen können. Wenn ich etwas näher wissen möchte, frage ich explizit nach.

VP: Die Türkei bildet eine Gefahr für unser Leben. Als Volksgruppe, als Alevit und als Oppositionelle zur Regierung wird das Leben in der Türkei immer schwieriger. Solche Gruppen bilden eine Gefahr für den türkischen Staat. Sie werden zur Zielscheibe erklärt. Wir hatten das Gefühl, dass das eines Tages auch uns treffen wird. Wir hatten keine finanziellen Probleme, aber als alevitischer Kurde standen wir unter Druck und waren Gefahren ausgesetzt. Wir haben vor allem in den letzten Jahren Sorge, dass der türkische Staat in Richtung islamische Diktatur und ein Scharia-Staat wird. Weil wir in Großstädten gelebt haben, habe ich die kommende Gefahr mit eigenen Augen gesehen. Seit 2010 und den Ausbruch des Krieges in Syrien wurde die Türkei von Flüchtigen überflutet. Unter denen sind viele, die die Ideologie des IS befürworten. Die werden von den lokalen Behörden organisiert und unterstützt. Vielleicht sind inzwischen Millionen IS-Anhänger in der Türkei und das bedeutet für uns und die Familien eine große Gefahr. Der jetzige Staatspräsident in der Türkei hält sich nicht an die Gesetze und an die Verfassung und die Beschlüsse des Europäischen Gerichtshofes werden nicht anerkannt. Es gibt keine freie Justiz. Wir haben kein Vertrauen mehr in den Rechtsstaat und in die Justiz. Die Türkei geht in riesigen Schritten in die Richtung einer Diktatur. Der Präsident hat dies auch immer wieder in seinen Aussagen bestätigt. Es gibt viele Journalisten und Oppositionell, die in Haft sind. Es gibt viele politische Häftlinge. Wir haben Angst, dass das eines Tages auch uns treffen konnte. Das sind alle meine Fluchtgründe. Das ist die Situation und er Türkei. Es fehlt die Sicherheit.

LA: Sind Sie alleine aus der Türkei ausgereist?

VP: Ich bin alleine ausgereist. Mit „Wir“ in meinen Ausführungen meine ich eigentlich nur mich selbst.

LA: Haben Sie Zugang zu Ihrem E–Gouvernement?

VP: Nein.

LA: Welche Erfahrungen mussten Sie machen als alevitischer Krude in der Türkei?

VP: Die sunnitischen Muslime bilden die Mehrheit. Die Minderheiten werden nicht wahrgenommen und wertgeschätzt. Wir werden diskriminiert. Die Leute wollen in meinem Geschäft nicht einkaufen gehen, da wir quasi in deren Augen Ungläubige sind. Ich persönlich musste einmal erleben, dass eine Mutter mit ihrem Sohn ins Geschäft kam. Der Sohn wollte ein Brot kaufen, aber die Mutter hat dies verwehrt und gesagt, dass man von einem Aleviten kein Brot gekauft wird. Es ist nicht nur, dass wir diskriminiert werden, weil wir Aleviten sind, sondern auch weil wir Kurden sind. Das sind auch Diskriminierungsgründe.

LA: Gab es irgendwelche Verfolgungshandlungen, die direkt gegen Sie gerichtet waren?

VP: Nein.

LA: Wurden Sie im Heimatland aufgrund Ihrer Rasse, Ihrer Religion, Ihrer Nationalität, aufgrund von einer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, oder wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt oder bedroht?

VP: Offiziell habe ich keine Bedrohung oder Verfolgung in der Türkei. Aber indirekt gibt es einen Druck der Bevölkerung wegen meiner kurdischen Herkunft und meinem alevitischen Glauben. Das ist auch unsere Sorge, weil eben der Druck durch die Bevölkerung und der Umgebung zunimmt, habe ich Angst um meine Sicherheit und um meine Leben.

LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich woanders ins Heimatland zu begeben, um sich der angeben Übergriffe/Probleme/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht – z.B. in ein anderes Gebiet?

VP: Normalerweise besteht die Gefahr überall.

LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt?

VP: Ja, ich habe alles angegeben.

…“

3. Mit Bescheid vom 25.01.2024, Zl: XXXX , wies das BFA den Antrag gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 3. Mit Bescheid vom 25.01.2024, Zl: römisch XXXX , wies das BFA den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).

Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.

4. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die bP ist Staatsangehöriger der Türkei, führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum, gehört der kurdischen Volksgruppe an und ist muslimischen Glaubens. Ihre Identität steht fest.

Sie stammt aus der Stadt XXXX , in der gleichnamigen Herkunftsprovinz. Im Jahr 2015 zog die bP mit ihrer Familie in die Stadt XXXX , in der gleichnamigen Provinz, wo sie bis zu ihrer Ausreise lebte. Die bP besuchte elf Jahre lang die Schule und absolvierte anschließend an der Universität einen Studiengang „ XXXX “. Zudem verfügt die bP über eine Berufsausbildung sowie einen Meisterbrief als Schweißer. Zuletzt führte die bP in XXXX ihren eigenen Supermarkt. Das Geschäftslokal existiert nach wie vor, jedoch steht es seit der Ausreise der bP leer. Zudem verfügt die bP in der Türkei über ein Grundstück. Die bP war bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage, im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Ihre finanzielle Situation im Herkunftsstaat gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnet die bP als relativ gut. Ihre Muttersprache ist Kurdisch, zudem beherrscht sie die Sprachen Türkisch, Arabisch und Englisch.Sie stammt aus der Stadt römisch XXXX , in der gleichnamigen Herkunftsprovinz. Im Jahr 2015 zog die bP mit ihrer Familie in die Stadt römisch XXXX , in der gleichnamigen Provinz, wo sie bis zu ihrer Ausreise lebte. Die bP besuchte elf Jahre lang die Schule und absolvierte anschließend an der Universität einen Studiengang „ römisch XXXX “. Zudem verfügt die bP über eine Berufsausbildung sowie einen Meisterbrief als Schweißer. Zuletzt führte die bP in römisch XXXX ihren eigenen Supermarkt. Das Geschäftslokal existiert nach wie vor, jedoch steht es seit der Ausreise der bP leer. Zudem verfügt die bP in der Türkei über ein Grundstück. Die bP war bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage, im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Ihre finanzielle Situation im Herkunftsstaat gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnet die bP als relativ gut. Ihre Muttersprache ist Kurdisch, zudem beherrscht sie die Sprachen Türkisch, Arabisch und Englisch.

Im Jahr 2015 heiratete die bP die türkische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , standesamtlich als auch traditionell. Der Ehe entsprang ein gemeinsamer Sohn, welcher aktuell ca. zwei Jahre alt ist. Mit diesen lebte die bP bis zu ihrer Ausreise in Gaziantep im gemeinsamen Haushalt. Durch das Erbeben im Februar 2023 entstanden Risse am Haus der bP in Gaziantep, das Haus im Heimatdorf in XXXX stürzte dabei ein. Die bP steht mit ihrer Ehegattin und dem gemeinsamen Sohn in regelmäßigen Kontakt; diesen geht es gut.Im Jahr 2015 heiratete die bP die türkische Staatsangehörige römisch XXXX , geb. römisch XXXX , standesamtlich als auch traditionell. Der Ehe entsprang ein gemeinsamer Sohn, welcher aktuell ca. zwei Jahre alt ist. Mit diesen lebte die bP bis zu ihrer Ausreise in Gaziantep im gemeinsamen Haushalt. Durch das Erbeben im Februar 2023 entstanden Risse am Haus der bP in Gaziantep, das Haus im Heimatdorf in römisch XXXX stürzte dabei ein. Die bP steht mit ihrer Ehegattin und dem gemeinsamen Sohn in regelmäßigen Kontakt; diesen geht es gut.

Die bP verfügt im Herkunftsstaat über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Neben der Ehegattin und dem Sohn der bP leben auch die Mutter, drei Schwestern, zwei Brüder sowie weitere Verwandte nach wie vor in der Türkei. Der Vater der bP ist bereits verstorben. Die Familienangehörigen leben im Heimatdorf der bP in XXXX und verfügen alle über ein eigenes Haus. Zudem verfügen die bP und ihre Geschwister gemeinsam über Grundstücke im Heimatdorf. Die bP steht in regelmäßigen Kontakt mit ihren Familienangehörigen; diesen geht es gut.Die bP verfügt im Herkunftsstaat über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Neben der Ehegattin und dem Sohn der bP leben auch die Mutter, drei Schwestern, zwei Brüder sowie weitere Verwandte nach wie vor in der Türkei. Der Vater der bP ist bereits verstorben. Die Familienangehörigen leben im Heimatdorf der bP in römisch XXXX und verfügen alle über ein eigenes Haus. Zudem verfügen die bP und ihre Geschwister gemeinsam über Grundstücke im Heimatdorf. Die bP steht in regelmäßigen Kontakt mit ihren Familienangehörigen; diesen geht es gut.

Aktuell liegen keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor. Die bP ist gesund und arbeitsfähig.

Die bP reiste am 04.01.2023 legal und unter Verwendung ihres Reisepasses mit dem Flugzeug aus der Türkei nach Serbien aus und am 07.02.2023 unrechtmäßig in Österreich ein, wo sie am 23.02.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die bP besuchte in Österreich bisher keine Deutsch- oder Integrationskurse und legte dementsprechend auch noch keine Prüfungen ab. Sie geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und war zu keinem Zeitpunkt ihres hiesigen Aufenthaltes selbsterhaltungsfähig. Sie bezieht seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Österreich. Die bP brachte im Verfahren auch keine Einstellungszusage in Vorlage.

Die bP verfügt in Österreich – abgesehen von einem weitschichtigen Verwandten – über keine familiären Kontakte und befindet sich aktuell in keiner Beziehung. Die bP konnte sich in Österreich noch keinen Freundeskreis aufbauen. Sie ist weder Mitglied eines Vereins in Österreich, noch engagierte sie sich ehrenamtlich. Strafrechtliche Verurteilungen liegen in Österreich nicht vor.

1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Die bP ist im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt. Sie hat auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund ihrer Asylantragstellung im Ausland oder ihres Aufenthaltes in Europa zu rechnen.

Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat wegen einer Sympathie für die Halklar?n Demokratik Partisi (HDP) oder aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit willkürlicher Gewaltausübung, willkürlichem Freiheitsentzug oder exzessiver Bestrafung durch staatliche Organe ausgesetzt wäre.

Mangelnde Wertschätzung oder Diskriminierungen der bP durch Angehörige türkischer Behörden oder Teile der Zivilbevölkerung aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit bzw. des alevitischen Glaubensbekenntnisses sind glaubhaft.

Die bP hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass sie vor ihrer Ausreise aus ihrer Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder sie im Falle ihrer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre oder in eine lebens- bzw. existenzbedrohliche Notlage geraten würde.

1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei wird auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei (Version 7, 29.6.2023) verwiesen, in welchem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden. Das LIB der Staatendokumentation zur Türkei wurde bereits mit dem Bescheid des BFA vom 25.01.2024 in das Verfahren eingebracht. Das BVwG schließt sich den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde (Bescheid, Seiten 22-119) an und wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen:

Politische Lage

Letzte Änderung 20.06.2023

Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem „Dauerwahlkampf“ sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu, insbesondere als Folge der Teuerung und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes und der einhergehenden, zunehmenden Verarmung von Teilen der Bevölkerung. Die Opposition versucht, die Regierung in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und fördert eine migrantenfeindliche Stimmung. Die einst gegenüber Flüchtlingen mehrheitlich freundlich eingestellte Bevölkerung ist mittlerweile nicht mehr bereit, weitere Menschen aufzunehmen (ÖB 30.11.2022, S. 4). Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert (WZ 7.5.2023; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 4, EC 12.10.2022, S.11) zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagierten ein „stolzes Türkentum“, islamischen Wertvorstellungen wurde zusehends mehr Gewicht verliehen, Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpften um ihr Dasein (WZ 7.5.2023).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem „Dauerwahlkampf“ sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu, insbesondere als Folge der Teuerung und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes und der einhergehenden, zunehmenden Verarmung von Teilen der Bevölkerung. Die Opposition versucht, die Regierung in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und fördert eine migrantenfeindliche Stimmung. Die einst gegenüber Flüchtlingen mehrheitlich freundlich eingestellte Bevölkerung ist mittlerweile nicht mehr bereit, weitere Menschen aufzunehmen (ÖB 30.11.2022, S. 4). Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert (WZ 7.5.2023; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 4, EC 12.10.2022, S.11) zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagierten ein „stolzes Türkentum“, islamischen Wertvorstellungen wurde zusehends mehr Gewicht verliehen, Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpften um ihr Dasein (WZ 7.5.2023).

Präsident Recep Tayyip Erdo?an und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie „nicht frei“ ein (FH 10.3.2023). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 12.10.2022, S. 3, 11; vgl. WZ 7.5.2023).Präsident Recep Tayyip Erdo?an und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie „nicht frei“ ein (FH 10.3.2023). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau ha

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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