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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Verordnung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich mangels Genehmigung bzw Beschluss durch den zuständigen Landesgeschäftsführer; Verordnungsakt enthält keinen Nachweis der behördlichen Willensbildung des geschäftsführenden OrgansRechtssatz
Die Verordnung "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG Stand: Jänner 2022" der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) Niederösterreich war gesetzwidrig.
Gemäß §49 Abs1 letzter Satz AlVG ist zur Erlassung der angefochtenen Verordnung grundsätzlich die Landesgeschäftsstelle des AMS (hier: Niederösterreich) zuständig. Die vorliegende "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG Stand: Jänner 2022" war, da sie die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle des AMS Baden in Niederösterreich betrifft, daher vom zuständigen Landesgeschäftsführer des AMS Niederösterreich zu genehmigen.
Der "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG Stand: Jänner 2022" lag keine Genehmigung bzw kein Beschluss des Landesgeschäftsführers des AMS Niederösterreich zugrunde bzw ist eine solche Genehmigung bzw ein Beschluss dem vorgelegten Verordnungsakt nicht zu entnehmen.
Dieser Umstand wird von der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich auch nicht bestritten, zumal sie in ihrer Gegenschrift vorbringt, dass "die Liste" (gemeint offenkundig: "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG Stand: Juni 2021") in einer E-Mail vom Juni 2021 vom Landesgeschäftsführer genehmigt worden sei; einer "weiteren expliziten Genehmigung" der angefochtenen "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG" mit Stand Jänner 2022 hätte es daher nach Ansicht der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich nicht bedurft. Dabei verkennt die Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich jedoch, dass jede Kundmachung einer Verordnung auf einem Beschluss bzw einer Genehmigung des zuständigen Organs zu beruhen hat.
Der festgestellte Kundmachungsmangel betrifft die gesamte Verordnung; es ist daher hinsichtlich der ganzen Verordnung auszusprechen, dass sie gesetzwidrig war. Der "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG Stand: Jänner 2022" wurde - spätestens - durch die von der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich kundgemachte "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG Stand: Juli 2022" materiell derogiert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitslosenversicherung, Verordnung Kundmachung, Verordnungsbegriff, Verordnungserlassung, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Gerichtsantrag, Behörde Organe, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Verwerfungsumfang, Derogation materielleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V30.2023Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024