Entscheidungsdatum
08.11.2022Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 litaText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin MMag.a Ortner über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 20.06.2022, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO),
zu Recht:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die übertretene Rechtsnorm „§ 24 Abs. 1 lit. a StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 123/2015“ zu lauten hat. römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die übertretene Rechtsnorm „§ 24 Absatz eins, Litera a, StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 123/2015“ zu lauten hat.
In der Straffrage wird in Anwendung des § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1 zweiter Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ermahnt. Die Strafnorm lautet: „§ 99 Abs. 3 lit. a StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 154/2021“.In der Straffrage wird in Anwendung des Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz eins, zweiter Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ermahnt. Die Strafnorm lautet: „§ 99 Absatz 3, Litera a, StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 154/2021“.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. römisch II. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit Strafverfügung vom 29.04.2022 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 23.03.2022, 08:46 Uhr in Wien, C.-gasse das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-... im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „von 1.3. – 31.10. ausgenommen Motorräder sowie Motorfahrräder“ abgestellt, wobei die kundgemachte Ausnahme auf das von ihm benutzte Fahrzeug nicht zugetroffen habe.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschriften des § 24 Abs. 1 lit. a StVO übertreten, weswegen über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 78,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von EUR 10,00 auferlegt wurde.Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschriften des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO übertreten, weswegen über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 78,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von EUR 10,00 auferlegt wurde.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen frist- und formgerecht Einspruch.
Mit Straferkenntnis vom 20.06.2022 wurde über ihn die obengenannte Strafe aufgrund der oben genannten Tathandlung verhängt. Es könne verneint werden, dass das Verbotszeichen verdeckt war, was aus einem aktenkundigen Foto ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer hätte sich in Hinblick auf seine Sorgfaltspflicht umsehen müssen, ob eine Halte- bzw. Parkbeschränkung bestehe. Eine Verbesserung der Wahrnehmbarkeit des Verbotszeichens bedeute nicht, dass es nicht ordnungsgemäß kundgemacht war. Es liege Fahrlässigkeit vor.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Beschwerde. Zusammengefasst brachte er vor, die Beschilderung sei schlecht sichtbar gewesen. Aufgrund der am Tatort vorhandenen, zahlreichen Verkehrsschilder sei eine besonders deutliche Kundmachung angebracht gewesen. Das Foto der belangten Behörde, auf dem die Beschilderung sichtbar sei, sei im Stehen und nicht aus einem Fahrzeug heraus angefertigt worden. Die Beschilderung sei auch binnen weniger Wochen geändert worden. Überdies richtete sich der Beschwerdeführer gegen die Strafhöhe.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Schreiben vom 21.07.2022 vor und verzichtete ebenfalls auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Sachverhaltrömisch II. Sachverhalt
Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 23.03.2022, 08:46 Uhr in Wien, C.-gasse das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-... im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „von 1.3. – 31.10. ausgenommen Motorräder sowie Motorfahrräder“ abgestellt hat, wobei die kundgemachte Ausnahme auf das von ihm benutzte Fahrzeug nicht zutraf.
Das verfahrensgegenständliche Verbotszeichen war am Anfang der Motorradzone mit der genannten Zusatztafel an einer Seite der 11m langen Zone angebracht, zusätzlich war die Zusatztafel „11m“ mit einem waagrechten nach links weisendem Richtungspfeil angebracht. Neben dem Verbotszeichen war das Verkehrszeichen „Ende einer Zonenbeschränkung“ befestigt.
Der Geltungsbereich des verfahrensgegenständlichen Verbotes ist durch das Verkehrszeichen unmissverständlich zum Ausdruck gekommen. Allerdings war das Verkehrszeichen im Tatzeitpunkt durch andere Verkehrszeichen verdeckt und aus dem Fahrzeug heraus schlecht sichtbar.
Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
III. Beweiswürdigungrömisch III. Beweiswürdigung
Tatzeit, Tatort und Tathandlung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Die Feststellung zur schlechten Sichtbarkeit des Verkehrszeichens ergibt sich aus den Akten der MA 46 ..., welche dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 19.08.2022 vorgelegt wurden.
Diesen Akten ist Folgendes zu entnehmen: Aufgrund eines Überprüfungsersuchens des Bezirksvorstehers für den ... Bezirk vom 05.10.2021 wurde am 04.01.2022 durch die MA 46, Stadt Wien - Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten, eine mündliche Verhandlung zur Überprüfung der Verkehrssituation bezüglich der Errichtung einer Motorradabstellzone am Tatort durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass in unmittelbarer Nähe der in Rede stehenden Zone mehrere einspurige Kraftfahrzeuge zwischen mehrspurigen Kraftfahrzeugen abgestellt werden und daher ein Bedarf an einer Motorradzone bestehe. Es wurde daher im Sinne der „Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit“ des Verkehrs die verfahrensgegenständliche Motorradzone verordnet.
Die Zone wurde aufgrund der Länge von 11m vereinfacht – mit nur einem Verkehrszeichen – am 26.01.2022 kundgemacht.
Die Verordnung wurde infolge aufgehoben, weil im Rahmen eines telefonischen Ermittlungsverfahrens vom 26.04.2022 auf Anbringen des Bezirksvorstehers für den ... Bezirk festgestellt wurde, dass die Zone gut angenommen werde, allerdings immer wieder mehrspurige Autos dort parken würden. Das Verkehrszeichen sei „durch ein anderes Verkehrszeichen verdeckt“ gewesen, weswegen zur besseren Sichtbarkeit eine Kundmachung mit zwei Verkehrszeichen erforderlich sei. Die Kundmachung der Zone durch zwei Verkehrsschilder, am Anfang und Ende der Zone, erfolgte schließlich am 11.05.2022.
Die Feststellungen zur Sichtbarkeit widersprechen auch nicht dem aktenkundigen Foto, weil dieses nicht aus Sicht eines Einparkenden aufgenommen wurde.
IV. Rechtliche Erwägungenrömisch IV. Rechtliche Erwägungen
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 154/2021, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,-, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach § 99 Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 leg. cit. zu bestrafen ist.Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2021,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,-, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach Paragraph 99, Absatz eins,, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 leg. cit. zu bestrafen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 123/2015, ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b verboten. Gemäß § 52 Z 13b StVO zeigt das Zeichen "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Anfang" den Beginn und mit der Zusatztafel "Ende" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist; das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2015,, ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13 b, verboten. Gemäß Paragraph 52, Ziffer 13 b, StVO zeigt das Zeichen "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Anfang" den Beginn und mit der Zusatztafel "Ende" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist; das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.
Gemäß § 52 Z 13b letzter Satz gelten hinsichtlich weiterer Zusatztafeln die Bestimmungen der Z 13a sinngemäß. Gemäß § 52 Z 13a zweiter Absatz lit. c zeigt eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes an, in dem das Verbot gilt; wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt ein Vorschriftszeichen. Die Anbringung weiterer Angaben auf dieser Zusatztafel ist zulässig. Gemäß § 48 Abs. 1 StVO sind die Straßenverkehrszeichen in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Gemäß § 51 Abs. 1 StVO sind die Vorschriftszeichen vor der Stelle anzubringen, für die sie gelten.Gemäß Paragraph 52, Ziffer 13 b, letzter Satz gelten hinsichtlich weiterer Zusatztafeln die Bestimmungen der Ziffer 13 a, sinngemäß. Gemäß Paragraph 52, Ziffer 13 a, zweiter Absatz Litera c, zeigt eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes an, in dem das Verbot gilt; wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt ein Vorschriftszeichen. Die Anbringung weiterer Angaben auf dieser Zusatztafel ist zulässig. Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, StVO sind die Straßenverkehrszeichen in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, StVO sind die Vorschriftszeichen vor der Stelle anzubringen, für die sie gelten.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass in dem Bereich, in dem der Beschwerdeführer sein Fahrzeug abgestellt hat, ein Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z 13b StVO aufgestellt war, unter dem Zusatztafeln angebracht waren auf denen sich neben der zeitlichen Beschränkung des Halte- und Parkverbotes für mehrspurige Fahrzeuge die Entfernungsangabe "11 m" und neben der Entfernungsangabe ein waagrechter nach links weisender Pfeil befand. Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass in dem Bereich, in dem der Beschwerdeführer sein Fahrzeug abgestellt hat, ein Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 13 b, StVO aufgestellt war, unter dem Zusatztafeln angebracht waren auf denen sich neben der zeitlichen Beschränkung des Halte- und Parkverbotes für mehrspurige Fahrzeuge die Entfernungsangabe "11 m" und neben der Entfernungsangabe ein waagrechter nach links weisender Pfeil befand.
Kann durch ein Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen, die auch im Zeichen selbst angebracht werden können, der Geltungsbereich des Verbotes unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden, genügt ein Vorschriftszeichen. In diesem Falle bedarf es zur Angabe des Beginnes und des Endes des Straßenabschnittes, in dem das Verbot gilt, nicht der Zusatztafeln "Anfang" und "Ende" und es ist nicht erforderlich, dass das Vorschriftszeichen vor der Stelle angebracht ist, für die es gilt. § 52 Z 13a zweiter Satz lit c StVO stellt die lex specialis gegenüber § 51 Abs. 1 erster Satz StVO dar (vgl. VwGH vom 17.01.1990, 88/03/0257).Kann durch ein Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen, die auch im Zeichen selbst angebracht werden können, der Geltungsbereich des Verbotes unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden, genügt ein Vorschriftszeichen. In diesem Falle bedarf es zur Angabe des Beginnes und des Endes des Straßenabschnittes, in dem das Verbot gilt, nicht der Zusatztafeln "Anfang" und "Ende" und es ist nicht erforderlich, dass das Vorschriftszeichen vor der Stelle angebracht ist, für die es gilt. Paragraph 52, Ziffer 13 a, zweiter Satz Litera c, StVO stellt die lex specialis gegenüber Paragraph 51, Absatz eins, erster Satz StVO dar vergleiche VwGH vom 17.01.1990, 88/03/0257).
An der Kundmachung der gegenständlichen Verordnung bestehen daher keine Bedenken. Der Geltungsbereich des Verbotes ist zweifelsfrei unmissverständlich zum Ausdruck gekommen.
Gegenständlich wurde das Fahrzeug jedenfalls außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs des an der Tatörtlichkeit verordneten Halte- und Parkverbotes abgestellt.
Der Beschwerdeführer hat somit das objektive Tatbild erfüllt.
Da es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein sog. Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt und der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass ihn daran kein Verschulden trifft, war von fahrlässigem und somit schuldhaftem Verhalten auszugehen. Dem Beschwerdeführer war es im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht jedenfalls zumutbar, sich auch nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug zu überzeugen, ob er sein Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt hat. Da es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein sog. Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt und der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass ihn daran kein Verschulden trifft, war von fahrlässigem und somit schuldhaftem Verhalten auszugehen. Dem Beschwerdeführer war es im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht jedenfalls zumutbar, sich auch nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug zu überzeugen, ob er sein Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt hat.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, der auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren anzuwenden ist, hat allerdings die Behörde (das Gericht) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, der auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren anzuwenden ist, hat allerdings die Behörde (das Gericht) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Im vorliegenden Fall ist das strafrechtlich geschützte Rechtsgut die effiziente Parkraumbewirtschaftung. Dieses erscheint im Vergleich zum Rechtsgut der Verkehrssicherheit, die bei den meisten anderen in der StVO 1960 geregelten Delikten das geschützte Rechtsgut ist, als weniger bedeutsam. Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist als atypisch gering anzusehen, da der Beschwerdeführer durch das vorschriftswidrige Abstellen seines Fahrzeuges keine besonders schützenswerte Gruppe behindert hat. Er ist selbst Anwohner des ... Bezirkes und hat nicht in einem besonders zu berücksichtigenden Bereich, wie etwa im Bereich einer Hauseinfahrt, eines Behindertenparkplatzes, vor einer Schule oder einem Krankenhaus, geparkt.
Das Verschulden des Beschwerdeführers ist gleichfalls als atypisch gering einzustufen, da sich aus dem Verordnungsakt der MA 46 ausdrücklich ergibt, dass die Beschilderung, wie es auch der Beschwerdeführer vorbringt, verdeckt war. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Strafe kurz nach Änderung der Beschilderung am 11.05.2022 verhängt wurde (Straferkenntnis vom 20.06.2022) und der Beschwerdeführer die Tat nur kurz vor der Änderung begangen hat (23.03.2022).
Insgesamt bleibt somit das tatbildliche Verhalten des Beschwerdeführers deutlich hinter dem in der gesetzlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück, sodass die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG angeführten Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung oder den Ausspruch einer bloßen Ermahnung vorliegen.Insgesamt bleibt somit das tatbildliche Verhalten des Beschwerdeführers deutlich hinter dem in der gesetzlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück, sodass die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG angeführten Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung oder den Ausspruch einer bloßen Ermahnung vorliegen.
In Anbetracht des Umstandes, dass es dem Beschwerdeführer dennoch im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zugemutet werden muss, dass er sich auch nach Stillstand des Kraftfahrzeuges vergewissert, ob eine Parkbeschränkung vorliegt, bedurfte es einer Ermahnung, um ihn in Zukunft von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Da auch bei der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 VStG die Übertretungsnorm, wenn notwendig, präzisiert werden muss, erfolgte im Spruch die entsprechende Präzisierung (VwGH 21.12.2021, Ra 2021/03/0048).Da auch bei der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 45, VStG die Übertretungsnorm, wenn notwendig, präzisiert werden muss, erfolgte im Spruch die entsprechende Präzisierung (VwGH 21.12.2021, Ra 2021/03/0048).
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 5 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG entfallen.
Eine Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist im vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, weil es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als EUR 750,– verhängt werden durfte und lediglich eine Geldstrafe von EUR 78,– verhängt wurde.Eine Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zulässig, weil es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als EUR 750,– verhängt werden durfte und lediglich eine Geldstrafe von EUR 78,– verhängt wurde.
Im Übrigen ist die Revision unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im Übrigen ist die Revision unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Halteverbot; Parkverbot; Zusatztafel; Entfernungsangabe; Pfeil; Verkehrszeichen; Anbringung; Kundmachung; ErmahnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.103.9083.2022Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024