TE Lvwg Erkenntnis 2024/5/21 VGW-031/002/4404/2024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.05.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.05.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG §50
VStG §49 Abs1
ZustG §35 Abs6
  1. ZustG § 35 heute
  2. ZustG § 35 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  3. ZustG § 35 gültig von 13.04.2017 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 35 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. ZustG § 35 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. ZustG § 35 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 04.03.2024, GZ: ..., mit welchem der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 23.01.2024 zu selbiger Zahl als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 23.01.2024, Zl. ..., wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) elf näher umschriebenen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes, der Straßenverkehrsordnung, des Führerscheingesetzes, des Sicherheitspolizeigesetzes und des WLSG schuldig erkannt und es wurden über ihn 11 Geldstrafen von insgesamt € 1.865,-- (11 Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt: 23 Tagen, 19 Stunden) verhängt.

Diese Strafverfügung, die eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung enthielt, wurde dem BF im Wege des § 35 Zustellgesetz – ZustG (elektronische Zustellung mit Zustellnachweise durch einen Zustelldienst) zugestellt.Diese Strafverfügung, die eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung enthielt, wurde dem BF im Wege des Paragraph 35, Zustellgesetz – ZustG (elektronische Zustellung mit Zustellnachweise durch einen Zustelldienst) zugestellt.

Die erste elektronische Verständigung über die Bereithaltung des abzuholenden Dokumentes (der Strafverfügung) erfolgte am 23.01.2024 und die zweite elektronische Verständigung am 25.01.2024. Die Verständigungen ergingen an die hinterlegte Adresse A.B.@gmail.com. Das Dokument (die Strafverfügung) wurde am 06.02.2024 abgeholt.

Mit E-Mail vom 27.02.2024 erhob der BF Einspruch gegen die Strafverfügung.

Mit Zurückweisungsbescheid vom 04.03.2024 wies die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers (BF) vom 27.02.2024 gegen die Strafverfügung vom 23.01.2024, Zl. ..., gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurück.Mit Zurückweisungsbescheid vom 04.03.2024 wies die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers (BF) vom 27.02.2024 gegen die Strafverfügung vom 23.01.2024, Zl. ..., gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet zurück.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der BF vorbringt, er sehe sich von zwei Beamten teilweise zu Unrecht bestraft und schikaniert. Der besagte Vorfall habe sich im Juli ereignet und er habe zu keinem Zeitpunkt eine Strafverfügung erhalten, sondern lediglich eine Mahnung. Er fordere daher eine Klärung des Vorfalls. Bei der erheblichen Geldsumme sei anzunehmen, dass jeder verantwortungsbewusste Autofahrer mit gesundem Menschenverstand Einspruch erheben würde. Außerdem möchte er sein Unverständnis zum Ausdruck bringen, weshalb eine Autokontrolle aus dem Juli 2023 erst im Januar 2024 zur Zustellung gelange. Diese zeitliche Verzögerung bedürfe einer detaillierten Erklärung.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 10.04.2024 wurde das Bundesrechenzentrum um Übersendung einer Übernahmebestätigung hinsichtlich der Strafverfügung vom 23.01.2024 ersucht.

Mit Schreiben vom 17.04.2024 übermittelte das Bundesrechenzentrum die Auswertung der elektronischen Zustellung der Strafverfügung vom 23.01.2024.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.04.2024 (zugestellt mit 25.04.2024, abgeholt am 05.05.2024) wurde dem Beschwerdeführer [unter Anführung der sich aus dem Zustellnachweis ergebenden Daten der Zustellung der Strafverfügung und des Datums der Einbringung des Rechtsmittels] die verspätete Einbringung des Einspruches zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig Gelegenheit gegeben, dazu binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens unter gleichzeitiger Vorlage bzw. Bekanntgabe von Beweismitteln für sein Vorbringen Stellung zu nehmen. Die Zustellinformationen des Bundesrechenzentrums wurden ihm als Beilage zu diesem Schreiben zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben vom 05.05.2024 teilte der BF mit, dass es ihm aufgrund von Zugangsproblemen mit der App, bedingt durch Schwierigkeiten mit der Signatur, unmöglich gewesen sei, die vorliegende Datei bis zum heutigen Stichtag zu öffnen. Wie bereits erwähnt, hätte er unverzüglich Einspruch erhoben, insbesondere angesichts des hohen Geldbetrages. Er habe Wochen und Monate auf den Brief gewartet, jedoch sei eine Anzeige von Juli erst im Januar des folgenden Jahres versendet worden.

2. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Die Strafverfügung vom 23.01.2024 wurde dem BF im Wege des § 35 Zustellgesetz – ZustG (elektronische Zustellung mit Zustellnachweise durch einen Zustelldienst) zugestellt.Die Strafverfügung vom 23.01.2024 wurde dem BF im Wege des Paragraph 35, Zustellgesetz – ZustG (elektronische Zustellung mit Zustellnachweise durch einen Zustelldienst) zugestellt.

Die erste elektronische Verständigung über die Bereithaltung des abzuholenden Dokuments (der Strafverfügung) erfolgte am 23.01.2024 und die zweite elektronische Verständigung am 25.01.2024. Die Verständigungen ergingen an die hinterlegte Adresse A.B.@gmail.com. Das Dokument (Strafverfügung) wurde am 06.02.2024 abgeholt.

Die Zustellung gilt gemäß § 35 Abs. 6 ZustG bereits am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung als bewirkt (hier: 24.01.2024), wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Gemäß § 35 Abs. 5 ZustG gilt ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument jedenfalls mit seiner Abholung (hier: 06.02.2024) als zugestellt, womit Abs. 5 bloß den letztmöglichen Zustellzeitpunkt festlegt; nach den Abs. 6 und 7 des § 35 ZustG kann die Zustellwirkung jedoch schon zu einem früheren Zeitpunkt eintreten (vgl. VwGH 06.11.2018, Ro 2018/01/0011). Von der Abholung wird die Wirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht. Die Zustellung ist mit der Verständigung in Verbindung mit der Abholbereitschaft beendet (vgl. sinngemäß zu § 17 ZustG: VwGH 31.08.1995, 95/19/0324). Ob es dem BF – wie er vorbringt - aufgrund von Zugangsproblemen mit der App auf seinem Smartphone nicht möglich war, die Datei (Strafverfügung) zu öffnen, ist für die Zustellung, die bereits durch die erste Verständigung (dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt) mit dem ersten Werktag nach deren Versendung bewirkt wurde, irrelevant. Dass der BF iSd § 35 Abs. 7 ZustG von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis gehabt hätte oder dass er während der Abholfrist von allen Abgabestellen nicht bloß vorübergehend abwesend gewesen wäre, war nicht anzunehmen, weil es dafür keine Anhaltspunkte gibt und der BF derartiges nicht behauptet hat.Die Zustellung gilt gemäß Paragraph 35, Absatz 6, ZustG bereits am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung als bewirkt (hier: 24.01.2024), wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Gemäß Paragraph 35, Absatz 5, ZustG gilt ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument jedenfalls mit seiner Abholung (hier: 06.02.2024) als zugestellt, womit Absatz 5, bloß den letztmöglichen Zustellzeitpunkt festlegt; nach den Absatz 6 und 7 des Paragraph 35, ZustG kann die Zustellwirkung jedoch schon zu einem früheren Zeitpunkt eintreten vergleiche VwGH 06.11.2018, Ro 2018/01/0011). Von der Abholung wird die Wirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht. Die Zustellung ist mit der Verständigung in Verbindung mit der Abholbereitschaft beendet vergleiche sinngemäß zu Paragraph 17, ZustG: VwGH 31.08.1995, 95/19/0324). Ob es dem BF – wie er vorbringt - aufgrund von Zugangsproblemen mit der App auf seinem Smartphone nicht möglich war, die Datei (Strafverfügung) zu öffnen, ist für die Zustellung, die bereits durch die erste Verständigung (dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt) mit dem ersten Werktag nach deren Versendung bewirkt wurde, irrelevant. Dass der BF iSd Paragraph 35, Absatz 7, ZustG von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis gehabt hätte oder dass er während der Abholfrist von allen Abgabestellen nicht bloß vorübergehend abwesend gewesen wäre, war nicht anzunehmen, weil es dafür keine Anhaltspunkte gibt und der BF derartiges nicht behauptet hat.

Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist begann daher am 24.01.2024 (erster Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung über die Bereithaltung des abzuholenden Dokuments bzw. der Strafverfügung) zu laufen und endete am 07.02.2024. Der Einspruch wurde jedoch unbestritten erst am 27.02.2024 (per E-Mail) und somit verspätet eingebracht.

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Im Falle der verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels ist es der Behörde (infolge der Rechtskraft des Bescheides bzw. der Strafverfügung) verwehrt, auf das materielle Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zur treffen.

Da die belangte Behörde den Einspruch zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal hier lediglich einzelfallbezogene Fragen der Zustellung einer Strafverfügung und Verspätung eines Rechtsmittels (Einspruches) zu beurteilen waren, die aus dem Gesetz klar lösbar sind.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal hier lediglich einzelfallbezogene Fragen der Zustellung einer Strafverfügung und Verspätung eines Rechtsmittels (Einspruches) zu beurteilen waren, die aus dem Gesetz klar lösbar sind.

Schlagworte

Strafverfügung, Einspruch, Zurückweisungsbescheid, elektronische Verständigung, Zustellzeitpunkt, Zustellwirkung, Zugangsprobleme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.002.4404.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten