Entscheidungsdatum
13.06.2024Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litaText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 10.4.2024, ***, betreffend die Anordnung einer Nachschulung samt Probezeitverlängerung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Y vom 1.2.2024, VStV/***, wurde AA zu Last gelegt, sie sei am 15.12.2023 um 18:06 Uhr in Z, Adresse 1, als Lenkerin eines näher angeführten Kraftfahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe dabei ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.
Dadurch habe sie die Rechtsvorschrift des § 4 Abs 1 lit a Straßenverkehrsordnung 1960, StVO 1960, verletzt. Dadurch habe sie die Rechtsvorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960, StVO 1960, verletzt.
Von der Verhängung einer Strafe wurde gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG abgesehen und der Beschwerdeführerin eine Ermahnung erteilt.Von der Verhängung einer Strafe wurde gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG abgesehen und der Beschwerdeführerin eine Ermahnung erteilt.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Landespolizeidirektion Y vom 10.4.2024, ***, wurde AA aufgrund obigen Vorfalls gemäß § 4 Abs 3, Abs 6 Z 1 und 2 und Abs 7 FSG die Absolvierung einer Nachschulung für verkehrsauffällige Probeführerscheinbesitzer, welche innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides zu absolvieren ist, aufgetragen. Darüber hinaus wurde die im Führerschein eingetragene Probezeit der Beschwerdeführerin um ein Jahr bis 28.2.2027 verlängert. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Landespolizeidirektion Y vom 10.4.2024, ***, wurde AA aufgrund obigen Vorfalls gemäß Paragraph 4, Absatz 3,, Absatz 6, Ziffer eins und 2 und Absatz 7, FSG die Absolvierung einer Nachschulung für verkehrsauffällige Probeführerscheinbesitzer, welche innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides zu absolvieren ist, aufgetragen. Darüber hinaus wurde die im Führerschein eingetragene Probezeit der Beschwerdeführerin um ein Jahr bis 28.2.2027 verlängert.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines Probeführerscheines in der Probezeit einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs 6 Z 1 lit a FSG (§ 4 Abs 1 lit a (Fahrerflucht)) begangen und dementsprechend gemäß § 4 Abs 3 erster Fall FSG eine Nachschulung anzuordnen war.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines Probeführerscheines in der Probezeit einen schweren Verstoß gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, FSG (Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, (Fahrerflucht)) begangen und dementsprechend gemäß Paragraph 4, Absatz 3, erster Fall FSG eine Nachschulung anzuordnen war.
Gegen diesen Bescheid erhob AA eine fristgerechte Beschwerde und ersuchte darin, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben oder den Bescheid dahingehend abzuändern, dass von der Nachschulung abgesehen wird nur eine Ermahnung ausgesprochen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass von einem rechtskräftigen Strafbescheid der Landespolizeidirektion Y vom 1.2.2024 keine Rede sein könne, weil dieser mangels Zustellung nie in Rechtskraft erwachsen sei. Das von der Beschwerdeführerin gelenkte Fahrzeug weise nicht die geringste Beschädigung auf, sodass letztlich offenbleiben müsse, ob ihr Verhalten tatsächlich für die Beschädigung des touchierten Fahrzeuges ursächlich sei.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG abgesehen werden.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Fest steht auf Grund des Akteninhaltes wie folgt:
Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Y vom 1.2.2024, VStV/***, nachdem sie am 15.12.2023 um 18:06 Uhr in Z, Adresse 1, mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden war, wegen Nichtanhalten eines näher angeführten Kraftfahrzeuges wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO belangt und gegen sie eine Ermahnung ausgesprochen.Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Y vom 1.2.2024, VStV/***, nachdem sie am 15.12.2023 um 18:06 Uhr in Z, Adresse 1, mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden war, wegen Nichtanhalten eines näher angeführten Kraftfahrzeuges wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO belangt und gegen sie eine Ermahnung ausgesprochen.
Es ist von der Rechtskraft des Bescheides der Landespolizeidirektion Y vom 1.2.2024, VStV/***, auszugehen.
III. Rechtliche Grundlagen:
Die hier relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 90/2023 (StVO 1960), lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 90 aus 2023, (StVO 1960), lauten wie folgt:
„§ 4. Verkehrsunfälle.
(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben
a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten, (…)
Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 90/2023 (FSG), von Relevanz:Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 90 aus 2023, (FSG), von Relevanz:
„§ 4.Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
(…)
(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. (…)(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Absatz 6,) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Absatz 7,, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. (…)
Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist;
(…)
(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten(6) Als schwerer Verstoß gemäß Absatz 3, gelten
1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159:1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159:
a) § 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht), a) Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, (Fahrerflucht),
(…)“
Weiter ist folgende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991Weiter ist folgende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023 (VStG), von Relevanz: zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, (VStG), von Relevanz:
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45, (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(…)“
IV. Rechtliche Erwägungen:
Unstrittig ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin Besitzerin einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit ist.
Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, der Bescheid der Landespolizeidirektion Y vom 1.2.2024, VStV/***, sei nicht in Rechtskraft erwachsen, verkennt sie, dass der Bescheid laut dem im Akt einliegenden RSb-Rückschein am 8.2.2024 persönlich an sie ausgefolgt wurde Der Bescheid vom 1.2.2024, VStV/***, ist somit in Rechtskraft erwachsen.
Probeführerscheinbesitzer unterliegen strengeren Verkehrsregeln als andere Führerscheinbesitzer. Wenn von ihnen ein „schwerer Verstoß“ gemäß § 4 Abs 6 Führerscheingesetz (FSG) begangen wird, führt dies gemäß § 4 Abs 3 FSG nach rechtskräftiger Bestrafung zur Verlängerung der Probezeit und zur Verpflichtung, eine Nachschulung zu absolvieren.Probeführerscheinbesitzer unterliegen strengeren Verkehrsregeln als andere Führerscheinbesitzer. Wenn von ihnen ein „schwerer Verstoß“ gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Führerscheingesetz (FSG) begangen wird, führt dies gemäß Paragraph 4, Absatz 3, FSG nach rechtskräftiger Bestrafung zur Verlängerung der Probezeit und zur Verpflichtung, eine Nachschulung zu absolvieren.
Das Nichtanhalten eines Kraftfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden stellt eine Verwaltungsübertretung nach der StVO dar und ist als „schwerer Verstoß“ im Sinne des § 4 Abs 3 in Verbindung mit § 4 Abs 6 Z 1 lit a FSG zu qualifizieren.Das Nichtanhalten eines Kraftfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden stellt eine Verwaltungsübertretung nach der StVO dar und ist als „schwerer Verstoß“ im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, FSG zu qualifizieren.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin von der LPD Y wegen Nichtanhaltens eines Kraftfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden rechtskräftig mit einer Ermahnung belegt wurde. Zu erheben war nunmehr lediglich, ob auch der Ausspruch einer Ermahnung als rechtskräftige „Bestrafung“ iSd § 4 Abs 3 FSG zu qualifizieren ist.Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin von der LPD Y wegen Nichtanhaltens eines Kraftfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden rechtskräftig mit einer Ermahnung belegt wurde. Zu erheben war nunmehr lediglich, ob auch der Ausspruch einer Ermahnung als rechtskräftige „Bestrafung“ iSd Paragraph 4, Absatz 3, FSG zu qualifizieren ist.
Diesbezüglich gilt auszuführen, dass eine Ermahnung keine Strafe darstellt (vgl VwGH vom 19.11.1974, VwSlg 8709 A/1974). Diesbezüglich gilt auszuführen, dass eine Ermahnung keine Strafe darstellt vergleiche VwGH vom 19.11.1974, VwSlg 8709 A/1974).
Auch erschiene es unbillig, von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und infolge der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung sowie des geringen Verschuldens bloß eine Ermahnung auszusprechen, im führerscheinrechtlichen Verfahren dann aber von einer rechtskräftigen Bestrafung im zugrundeliegenden Strafverfahren auszugehen und auf die (selbst im Verhältnis zu einer Geldstrafe) weitreichenden Rechtsfolgen des § 4 Abs 3 FSG (Anordnung Nachschulung und Verlängerung der Probezeit) zu pochen.Auch erschiene es unbillig, von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und infolge der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung sowie des geringen Verschuldens bloß eine Ermahnung auszusprechen, im führerscheinrechtlichen Verfahren dann aber von einer rechtskräftigen Bestrafung im zugrundeliegenden Strafverfahren auszugehen und auf die (selbst im Verhältnis zu einer Geldstrafe) weitreichenden Rechtsfolgen des Paragraph 4, Absatz 3, FSG (Anordnung Nachschulung und Verlängerung der Probezeit) zu pochen.
Von der rechtskräftigen Bestrafung geht eine Bindungswirkung aus (vgl VwGH 24.9.2015, Ra 2015/02/0132). Dies bedeutet, dass im Falle der Rechtskraft von der Tatbegehung des Beschuldigten auszugehen und im Rahmen der Anordnung der Rechtsfolgen nach dem Führerscheingesetz (also im führerscheinrechtlichen Verfahren) nicht mehr auf die näheren Umstände der angelasteten Übertretung einzugehen ist. Von der rechtskräftigen Bestrafung geht eine Bindungswirkung aus vergleiche VwGH 24.9.2015, Ra 2015/02/0132). Dies bedeutet, dass im Falle der Rechtskraft von der Tatbegehung des Beschuldigten auszugehen und im Rahmen der Anordnung der Rechtsfolgen nach dem Führerscheingesetz (also im führerscheinrechtlichen Verfahren) nicht mehr auf die näheren Umstände der angelasteten Übertretung einzugehen ist.
Der rechtskräftige Ausspruch einer Ermahnung ist jedoch vor dem obigen Hintergrund nicht als rechtskräftige Bestrafung iSd § 4 Abs 3 FSG zu qualifizieren, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.Der rechtskräftige Ausspruch einer Ermahnung ist jedoch vor dem obigen Hintergrund nicht als rechtskräftige Bestrafung iSd Paragraph 4, Absatz 3, FSG zu qualifizieren, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Y einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
Schlagworte
FahrerfluchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.31.1303.1Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024