TE Lvwg Beschluss 2024/5/13 LVwG-S-701/002-2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.2024
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Entscheidungsdatum

13.05.2024

Norm

B-VG Art89 Abs2
B-VG Art135 Abs4
B-VG Art139 Abs1 Z1
StVO 1960 §43 Abs1a
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fast durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter in der Beschwerdesache des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 07.02.2023, ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fast durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter in der Beschwerdesache des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 07.02.2023, ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den

BESCHLUSS

1.   Gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt,

-     die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31.03.2022, MDS1-V-05876/123, in seinem Spruchteil a) in der Fassung der Verordnung vom 08.07.2022, MDS1-V-05876/123, dem ganzen Inhalt nach als gesetzwidrig aufzuheben und

-     in der Folge festzustellen, dass die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (nunmehr: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) vom 02.09.2010, BMVIT-138.002/0015-II/ST5/2010, hinsichtlich Punkt I. 3. am 23.10.2022, um 08:17 Uhr, nicht rechtmäßig kundgemacht und daher gesetzwidrig war.

2.   Das Beschwerdeverfahren wird nach Abschluss des Verordnungsprüfungsverfahrens fortgesetzt.

Begründung:

1.   Antragsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich

Gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 135 Abs 4 iVm Art 139 Abs 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat.Gemäß Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 139, Absatz eins, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat.

2.   Sachverhalt

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 07.02.2023, ***, wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 52 lit a Z 10a iVm § 99 Abs 2e StVO gemäß § 99 Abs 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Gelstrafe wurde eine Ersatzfreiheitstrafe im Ausmaß von 293 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 150 Euro vorgeschrieben.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 07.02.2023, ***, wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Gelstrafe wurde eine Ersatzfreiheitstrafe im Ausmaß von 293 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 150 Euro vorgeschrieben.

Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe am 23.10.2022, 08:17 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, in Fahrtrichtung ***, die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten. Die gefahrene Geschwindigkeit habe nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz 158 km/h betragen.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 09.02.2023 zugestellt und hat dieser, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, am 08.03.2023 fristgerecht Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis erhoben.

In seiner Beschwerde bezweifelte der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung, insbesondere die Notwendigkeit der Unaufschiebbarkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h, sofern diese durch den Straßenerhalter auf Basis von § 44b StVO erlassen worden sei. Es sei auf dem gesamten Straßenabschnitt keine Baustelle gewesen, obwohl auf der Verkehrsbeeinflussungsanlage ein derartiges Verkehrszeichen angezeigt worden sei, und hätten beste Witterungs- und Verkehrsbedingungen geherrscht. Diesbezüglich sei es notwendig, die relevanten Verkehrsakten des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die Schaltprotokolle des Straßenerhalters (ASFINAG) und die Aufzeichnungen über Bautätigkeiten auf der Autobahn A2 einzusehen, um beurteilen zu können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur genannten Geschwindigkeitsbeschränkung vorgelegen hätten.In seiner Beschwerde bezweifelte der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung, insbesondere die Notwendigkeit der Unaufschiebbarkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h, sofern diese durch den Straßenerhalter auf Basis von Paragraph 44 b, StVO erlassen worden sei. Es sei auf dem gesamten Straßenabschnitt keine Baustelle gewesen, obwohl auf der Verkehrsbeeinflussungsanlage ein derartiges Verkehrszeichen angezeigt worden sei, und hätten beste Witterungs- und Verkehrsbedingungen geherrscht. Diesbezüglich sei es notwendig, die relevanten Verkehrsakten des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die Schaltprotokolle des Straßenerhalters (ASFINAG) und die Aufzeichnungen über Bautätigkeiten auf der Autobahn A2 einzusehen, um beurteilen zu können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur genannten Geschwindigkeitsbeschränkung vorgelegen hätten.

Seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurden die relevanten Verordnungen und Schaltprotokolle angefordert und wurde am 25.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer am 23.10.2022, um 08:17 Uhr, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von *** auf der *** in Fahrtrichtung *** gelenkt hatte und er bei Straßenkilometer *** mittels geeichtem, stationärem Lasermessgerät mit einer Geschwindigkeit von 163 km/h gemessen worden war. Die gefahrene Geschwindigkeit betrug nach Abzug der Messtoleranz 158 km/h.

Sofern keine Verkehrsbeschränkung verfügt wird, gilt an der Tatörtlichkeit gemäß § 20 Abs 2 StVO eine höchste zulässige Geschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h.Sofern keine Verkehrsbeschränkung verfügt wird, gilt an der Tatörtlichkeit gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVO eine höchste zulässige Geschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h.

Mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 02.09.2010, BMVIT-138.002/0015-II/ST5/2010, wurde von Strkm. 6,525 bis Strkm. 5,178 der Richtungsfahrbahn Wien der A2 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung wird seither mittels der am Beginn dieser Strecke aufgestellten Verkehrsbeeinflussungsanlage (VBA) kundgemacht und mündet bei Strkm. 5,178 in eine mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 04.01.2006, BMVIT-138.002/0180-II/ST5/2005, verordnete und wiederum mittels VBA kundgemachte 80 km/h Beschränkung.

Ab 03.04.2022 war auf der Richtungsfahrbahn Wien der A2 zwischen Strkm. 11,769 und Strkm. 7,536 zunächst der Arbeitsbereich der Baustelle für die Lärmschutzwand Biedermannsdorf-Laxenburg (im Folgenden: „Arbeitsbereich Lärmschutzwand“) eingerichtet worden. Neben der straßenrechtlichen Bewilligung für die geplanten Bauarbeiten mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31.03.2022, MDS1-V-05876/123, wurden mit Verordnung vom gleichen Tag und zur gleichen Aktenzahl gemäß § 43 Abs 1a StVO im Spruchteil a) auf der A2 im Bereich von Strkm. 7,536 bis Strkm. 11,769, Richtungsfahrbahn Wien, die in angeschlossenen Plänen angeführten, vorübergehenden Verkehrsverbote und -beschränkungen verordnet. Der Spruchteil b) der Verordnung bezieht sich auf hier nicht relevante Verkehrsverbote und -beschränkungen auf der LB11 im Bereich der Brücke über die A2.Ab 03.04.2022 war auf der Richtungsfahrbahn Wien der A2 zwischen Strkm. 11,769 und Strkm. 7,536 zunächst der Arbeitsbereich der Baustelle für die Lärmschutzwand Biedermannsdorf-Laxenburg (im Folgenden: „Arbeitsbereich Lärmschutzwand“) eingerichtet worden. Neben der straßenrechtlichen Bewilligung für die geplanten Bauarbeiten mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31.03.2022, MDS1-V-05876/123, wurden mit Verordnung vom gleichen Tag und zur gleichen Aktenzahl gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, StVO im Spruchteil a) auf der A2 im Bereich von Strkm. 7,536 bis Strkm. 11,769, Richtungsfahrbahn Wien, die in angeschlossenen Plänen angeführten, vorübergehenden Verkehrsverbote und -beschränkungen verordnet. Der Spruchteil b) der Verordnung bezieht sich auf hier nicht relevante Verkehrsverbote und -beschränkungen auf der LB11 im Bereich der Brücke über die A2.

Die verordneten Verkehrszeichen für den Baustellenbereich auf der A2 sind in den beiden undatierten Detailplänen zur Verkehrsführungsplanung des Projekts „A 02 SÜD AUTOBAHN Neubau und Instandsetzung LSW Biedermannsdorf - Laxenburg km 7,536 – km 11,769 Projektlänge = 4.236 km BAUPROJEKT 2021“ der C GmbH (Plannummern S02/2.3.03/0-502/VKF/302100069-B und S02/2.3.01/0-502/VKF/302100069-B) dargestellt. Diese stellen die Beilagen 5 und 7 der genannten Verordnung dar.

So ist zunächst laut „Detailplan 13,000 - km 9,400“ vor dem Beginn des Baustellenbereichs bei Strkm. 13,011 eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 52 Z 10a StVO von 100 km/h vorgesehen, wobei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit ab Strkm. 12,811 mittels der dort vorhandeneren VBA auf 80 km/h reduziert werden soll. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung soll über den gesamten Streckenverlauf der Baustelle aufrechterhalten und mittels VBA, insbesondere nach den Einmündungen der Anschlussstellen IZ NÖ-Süd und Wiener Neudorf, wiederholt kundgemacht werden.So ist zunächst laut „Detailplan 13,000 - km 9,400“ vor dem Beginn des Baustellenbereichs bei Strkm. 13,011 eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Paragraph 52, Ziffer 10 a, StVO von 100 km/h vorgesehen, wobei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit ab Strkm. 12,811 mittels der dort vorhandeneren VBA auf 80 km/h reduziert werden soll. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung soll über den gesamten Streckenverlauf der Baustelle aufrechterhalten und mittels VBA, insbesondere nach den Einmündungen der Anschlussstellen IZ NÖ-Süd und Wiener Neudorf, wiederholt kundgemacht werden.

Das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h soll mittels Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z 11 StVO bei Strkm. 6,930 angezeigt werden.Das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h soll mittels Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 11, StVO bei Strkm. 6,930 angezeigt werden.

Die Kundmachung der beschriebenen Verkehrsbeschränkungen laut Verordnung vom 31.03.2022 erfolgte mit dem Aufbau der Verkehrsführung am 03.04.2022 und waren diese bis zum Abbau der Verkehrsführung am 30.11.2022 in Geltung.

Zusätzlich war zum Tatzeitpunkt am 23.10.2022 aufgrund der Errichtung der Anhalte- und Kontrollfläche für Sondertransporte auf einem ehem. Parkplatz auf Höhe des Strkm. 6,400 der Richtungsfahrbahn Wien (im Folgenden: „SOTRA Vösendorf“) eine weitere Baustellenführung eingerichtet. Für die dafür erforderlichen Arbeiten neben der Hauptfahrbahn – als Arbeitsbereich wurde der Pannenstreifen benötigt, während die vier Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn Wien in voller Breite erhalten blieben – wurde von der bauausführenden Firma bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling für die Bauzeit von 04.07.2022 bis 28.10.2022 die straßenrechtliche Bewilligung gemäß § 90 StVO beantragt, welche nach Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens mit Bescheid vom 08.07.2022, MDS1-V-05876/123, erteilt wurde.Zusätzlich war zum Tatzeitpunkt am 23.10.2022 aufgrund der Errichtung der Anhalte- und Kontrollfläche für Sondertransporte auf einem ehem. Parkplatz auf Höhe des Strkm. 6,400 der Richtungsfahrbahn Wien (im Folgenden: „SOTRA Vösendorf“) eine weitere Baustellenführung eingerichtet. Für die dafür erforderlichen Arbeiten neben der Hauptfahrbahn – als Arbeitsbereich wurde der Pannenstreifen benötigt, während die vier Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn Wien in voller Breite erhalten blieben – wurde von der bauausführenden Firma bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling für die Bauzeit von 04.07.2022 bis 28.10.2022 die straßenrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 90, StVO beantragt, welche nach Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens mit Bescheid vom 08.07.2022, MDS1-V-05876/123, erteilt wurde.

Die baustellenbedingte Verkehrsführung schloss unmittelbar an den „Arbeitsbereich Lärmschutzwand“ (Strkm. 7,536 bis Strkm. 11,769) an und sind die erforderlichen Maßnahmen in dem von der C GmbH erstellten, undatierten Projektplan „A 02 SÜD AUTOBAHN, Anhalte- und Kontrollfläche SOTRA Vösendorf, A2 km 5,910 bis km 6.518, Projektlänge = 608 m, BAUPROJEKT 2022, Verkehrsführungsplan, Detailplan Anhalte- und Kontrollfläche SOTRA, km 5,700 – km 7,400“, Plannr. A02_03741_FrStr-A02_302200870_000001_DP_B_B_V00“ dargestellt, auf welchen sich die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 08.07.2022, MDS1-V-05876/123, die die Verordnung vom 31.03.2022 ändert bzw. ergänzt, hinsichtlich verordneter Verkehrsverbote und -beschränkungen bezieht.

So soll das oben beschriebene Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z 11 StVO bei Strkm. 6,930, am Ende des „Arbeitsbereichs Lärmschutzwand“ entfernt und durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h ersetzt werden. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung soll auch durch ein weiteres Vorschriftszeichen am Ende der Auffahrtsrampe der Anschlussstelle Mödling in Fahrtrichtung Wien und durch Anzeige auf der VBA bei Strkm. 6,525 – welche ansonsten die mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 02.09.2010 verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h zeigen würde – kundgemacht werden. So soll das oben beschriebene Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 11, StVO bei Strkm. 6,930, am Ende des „Arbeitsbereichs Lärmschutzwand“ entfernt und durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h ersetzt werden. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung soll auch durch ein weiteres Vorschriftszeichen am Ende der Auffahrtsrampe der Anschlussstelle Mödling in Fahrtrichtung Wien und durch Anzeige auf der VBA bei Strkm. 6,525 – welche ansonsten die mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 02.09.2010 verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h zeigen würde – kundgemacht werden.

Das Ende des Baustellenbereichs ist am Verkehrsführungsplan der „SOTRA Vösendorf“ bei Strkm. 5,793 eingetragen. Eine Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h ist im Verkehrsführungsplan nicht vorgesehen und ergibt sich eine solche auch nicht aus dem Text der Verordnung vom 08.07.2022.

Die Kundmachung der in Bezug auf die Baustelle „SOTRA Vösendorf“ verordneten Verkehrsbeschränkungen erfolgte von 11.07.2022 bis 04.11.2022.

Demzufolge war zum Tatzeitpunkt auf der A2, Richtungsfahrbahn Wien, ab Strkm. 12,811 über die kombinierten Baustellen „Arbeitsbereich Lärmschutzwand“ und „SOTRA Vösendorf“ hinaus, somit auch an der Tatörtlichkeit bei Strkm. 5,707, eine aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31.03.2022 in der Fassung vom 08.07.2022 durchgehende 80 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung kundgemacht und bildete diese die Grundlage der Herrn A angelasteten Verwaltungsübertretung.

3.   Angefochtene Verordnung

Mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 02.09.2010, BMVIT-138.002/0015-II/ST5/2010, lautet in den Punkten I.3. sowie III. wie folgt:Mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 02.09.2010, BMVIT-138.002/0015-II/ST5/2010, lautet in den Punkten römisch eins.3. sowie römisch III. wie folgt:

„Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 04.01.2006, GZ BMVIT-138.002/0180-II/ST5/2005, wird hinsichtlich des örtlichen Geltungsbereichs dahingehend abgeändert, dass nunmehr von km 6,525 (alt: km 6,078) bis km 5,178 der Richtungsfahrbahn Wien der A 2 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt wird.

[…]

III. Kundmachungrömisch III. Kundmachung

Diese Verordnung ist durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen, Bodenmarkierungen und Verkehrsbeeinflussungssysteme kundzumachen, wobei die eingangs genannten Pläne einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden.“

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31.03.2022, MDS1-V-05876/123, lautet auszugsweise:

"Die Bezirkshauptmannschaft Mödling verordnet gemäß § 43 Abs 1a StVO 1960 zur Durchführung von Bauarbeiten auf oder neben der a) A2 im Bereich von km 7,536 - km 11,769, RFB Wien und b) B11 im Bereich der Brücke über die A2, in den Gemeindegebieten von Wiener Neudorf, Biedermannsdorf und Laxenburg, folgende in den nachstehenden Plänen und Projektsunterlagen, welche einen maßgeblichen Bescheidbestandteil darstellen, angeführten, vorübergehenden Verkehrsverbote und -beschränkungen bis zur Beendigung der Arbeiten, jedoch nicht länger als ab 01.04.2022 bis zum 31.12.2022. "Die Bezirkshauptmannschaft Mödling verordnet gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, StVO 1960 zur Durchführung von Bauarbeiten auf oder neben der a) A2 im Bereich von km 7,536 - km 11,769, RFB Wien und b) B11 im Bereich der Brücke über die A2, in den Gemeindegebieten von Wiener Neudorf, Biedermannsdorf und Laxenburg, folgende in den nachstehenden Plänen und Projektsunterlagen, welche einen maßgeblichen Bescheidbestandteil darstellen, angeführten, vorübergehenden Verkehrsverbote und -beschränkungen bis zur Beendigung der Arbeiten, jedoch nicht länger als ab 01.04.2022 bis zum 31.12.2022.

Verkehrsführungs- und Regelpläne sowie Projektsunterlagen:

[…]

5 neu S02_2.3.01_0-502_VKF_302100069-B,

[…]

7 neu S02_2.3.03_0-502_VKF_302100069-B,

[…]

Gemäß § 44 StVO 1960 tritt diese Verordnung mit der Aufstellung der Verkehrszeichen durch den Bauführer in Kraft.“Gemäß Paragraph 44, StVO 1960 tritt diese Verordnung mit der Aufstellung der Verkehrszeichen durch den Bauführer in Kraft.“

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 08.07.2022, MDS1-V-05876/123, lautet:

„Die Bezirkshauptmannschaft Mödling ändert/ergänzt ihre Verordnung vom 31.03.2022, Zl. MDS1-V-05876/123 entsprechend der im nachstehend zitierten Plan,

3551_VKF_SOTRA-Platz_2022-06-21-Anhalte- und Kontrollfläche SOTRA,

angeführten, vorübergehenden Verkehrsverbote und -beschränkungen, dieser Plan ist der Verordnung beigeschlossen stellt einen maßgeblichen Verordnungsbestandteil dar, ab.

Alle anderen Vorschreibungen und Auflagen der Ursprungsverordnung bleiben unverändert aufrecht.

Gemäß § 44 StVO 1960 tritt diese Verordnung mit der Aufstellung der Verkehrszeichen durch den Bauführer in Kraft.“Gemäß Paragraph 44, StVO 1960 tritt diese Verordnung mit der Aufstellung der Verkehrszeichen durch den Bauführer in Kraft.“

4.   Präjudizialität der angefochtenen Verordnung

Mit der gegenständlich angefochtenen, auf Grundlage des § 43 Abs 1a StVO erlassenen Verordnung vom 31.03.2022 in der Fassung vom 08.07.2022 wurde für den Bereich der Baustellen „„Arbeitsbereich Lärmschutzwand“ und „SOTRA Vösendorf“ auf der Richtungsfahrbahn Wien der A2 von Strkm. 13,011 bis Strkm. 5,793 eine zunächst gestaffelte (100 km/h ab Strkm. 13,011 und 80 km/h ab Strkm. 12,811), aber durchgehende Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet und in der Folge auch kundgemacht, welche ihre Wirkung mangels Aufhebung der Beschränkung am Baustellenende bei Strkm. 5,793, über dieses hinaus bis Strkm. 5,178, somit über eine Strecke von 0,615 km bis zum Geltungsbereich der mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 04.01.2006 verordneten und mittels VBA kundgemachten 80 km/h-Beschränkung entfaltete.Mit der gegenständlich angefochtenen, auf Grundlage des Paragraph 43, Absatz eins a, StVO erlassenen Verordnung vom 31.03.2022 in der Fassung vom 08.07.2022 wurde für den Bereich der Baustellen „„Arbeitsbereich Lärmschutzwand“ und „SOTRA Vösendorf“ auf der Richtungsfahrbahn Wien der A2 von Strkm. 13,011 bis Strkm. 5,793 eine zunächst gestaffelte (100 km/h ab Strkm. 13,011 und 80 km/h ab Strkm. 12,811), aber durchgehende Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet und in der Folge auch kundgemacht, welche ihre Wirkung mangels Aufhebung der Beschränkung am Baustellenende bei Strkm. 5,793, über dieses hinaus bis Strkm. 5,178, somit über eine Strecke von 0,615 km bis zum Geltungsbereich der mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 04.01.2006 verordneten und mittels VBA kundgemachten 80 km/h-Beschränkung entfaltete.

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit.

Aufgrund der Beschwerde des Herrn A gegen den genannten Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling ist das Landesverwaltungsgericht NÖ zur Entscheidung darüber zuständig.

Die gegenständlich angefochtenen Verordnungen bilden insofern die Grundlage der Herrn A angelasteten Verwaltungsübertretung, da ohne die genannte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31.03.2022 in der Fassung der Verordnung vom 08.07.2022 am Tatort eine verordnete Geschwindigkeit von 100 km/h gegolten hätte. Aufgrund der an der VBA bei Strkm. 6,525 zum Tatzeitpunkt infolge der Baustellenverordnungen der Bezirkshauptmannschaft Mödling kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung vom 80 km/h war gegenständlich jedoch auch keine rechtmäßige Kundmachung der mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 02.09.2010 verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h gegeben, weshalb an der Tatörtlichkeit, sollten sich die beiden Baustellenverordnungen als gesetzwidrig erweisen, im Ergebnis die in § 20 Abs 2 StVO normierte Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h erlaubt gewesen wäre.Die gegenständlich angefochtenen Verordnungen bilden insofern die Grundlage der Herrn A angelasteten Verwaltungsübertretung, da ohne die genannte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31.03.2022 in der Fassung der Verordnung vom 08.07.2022 am Tatort eine verordnete Geschwindigkeit von 100 km/h gegolten hätte. Aufgrund der an der VBA bei Strkm. 6,525 zum Tatzeitpunkt infolge der Baustellenverordnungen der Bezirkshauptmannschaft Mödling kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung vom 80 km/h war gegenständlich jedoch auch keine rechtmäßige Kundmachung der mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 02.09.2010 verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h gegeben, weshalb an der Tatörtlichkeit, sollten sich die beiden Baustellenverordnungen als gesetzwidrig erweisen, im Ergebnis die in Paragraph 20, Absatz 2, StVO normierte Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h erlaubt gewesen wäre.

Das Landesverwaltungsgericht hätte somit die angefochtenen Verordnungen bei der Prüfung der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Strafbescheides anzuwenden und hätte eine Aufhebung dieser Verordnungen bzw. die Feststellung der Gesetzwidrigkeit dieser Verordnungen zum Tatzeitpunkt auch zur Folge, dass das dem Beschwerdeführer angelasteten Delikt nicht nach § 99 Abs 2e StVO zu bestrafen sondern unter § 99 Abs 3 lit a StVO zu subsumieren wäre und in weiterer Folge auch keine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG vorliegen würde.Das Landesverwaltungsgericht hätte somit die angefochtenen Verordnungen bei der Prüfung der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Strafbescheides anzuwenden und hätte eine Aufhebung dieser Verordnungen bzw. die Feststellung der Gesetzwidrigkeit dieser Verordnungen zum Tatzeitpunkt auch zur Folge, dass das dem Beschwerdeführer angelasteten Delikt nicht nach Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO zu bestrafen sondern unter Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO zu subsumieren wäre und in weiterer Folge auch keine bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG vorliegen würde.

Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist somit die Gesetzmäßigkeit der gegenständlichen Verordnungen eine Vorfrage für die Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht NÖ.

Aufgrund der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis vom 28.07.2017, V4/2017, haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art 139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (VfGH V114/2017).Aufgrund der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis vom 28.07.2017, V4/2017, haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Artikel 139, B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (VfGH V114/2017).

5.   Bedenken des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich

Gemäß § 43 Abs 1a StVO hat die Behörde, sofern es sich nicht um Arbeitsfahrten im Sinne des § 27 Abs 1 handelt, zur Durchführung von Arbeiten auf oder neben einer Straße, die zwar vorhersehbar sind und entsprechend geplant werden können, bei denen aber die für die Arbeitsdurchführung erforderlichen Verkehrsregelungen örtlich und/oder zeitlich nicht genau vorherbestimmbar sind, durch Verordnung die aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote zu erlassen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, StVO hat die Behörde, sofern es sich nicht um Arbeitsfahrten im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, handelt, zur Durchführung von Arbeiten auf oder neben einer Straße, die zwar vorhersehbar sind und entsprechend geplant werden können, bei denen aber die für die Arbeitsdurchführung erforderlichen Verkehrsregelungen örtlich und/oder zeitlich nicht genau vorherbestimmbar sind, durch Verordnung die aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote zu erlassen.

Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 94 StVO der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Z 2) für die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen, ausgenommen jedoch Verordnungen gemäß § 43 Abs 1a StVO.Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß Paragraph 94, StVO der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Ziffer 2,) für die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen, ausgenommen jedoch Verordnungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, StVO.

Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist zufolge § 94b Abs 1 StVO, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde (lit b) für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden.Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist zufolge Paragraph 94 b, Absatz eins, StVO, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde (Litera b,) für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden.

Die auf § 43 Abs 1a StVO gestützte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31.03.2022 in der Fassung vom 08.07.2022 verweist in Bezug auf die „SOTRA Vösendorf“ auf den Verkehrsführungsplan sowie die in diesem angeführten, vorübergehenden Verkehrsverbote und -beschränkungen und ist dieser Plan als Folge der Verweisung normativer Bestandteil der angefochtenen Verordnung geworden.Die auf Paragraph 43, Absatz eins a, StVO gestützte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31.03.2022 in der Fassung vom 08.07.2022 verweist in Bezug auf die „SOTRA Vösendorf“ auf den Verkehrsführungsplan sowie die in diesem angeführten, vorübergehenden Verkehrsverbote und -beschränkungen und ist dieser Plan als Folge der Verweisung normativer Bestandteil der angefochtenen Verordnung geworden.

In diesem Plan wird zwar der Baustellenbereich klar festgelegt, eine Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h am Ende dieses Bereiches aber nicht dargestellt, weshalb diese auch vor Ort durch die Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen – z.B. der aufgrund der BMVIT-Verordnung dort ansonsten geltenden 100 km/h-Beschränkung – nicht erfolgte. Auch das von der Bezirkshauptmannschaft in Bezug auf die „SOTRA Vösendorf“ eingeholte Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen trifft dazu keine Aussage.

Die von der Bezirkshauptmannschaft Mödling für den Arbeitsbereich der „SOTRA Vösendorf“ verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung steht daher in einem offenkundigen Widerspruch zum Determinierungsgebot des § 43 StVO, da gegenständlich kein Ende der Verkehrsbeschränkung am Ende des Baustellenbereichs festgelegt wurde.Die von der Bezirkshauptmannschaft Mödling für den Arbeitsbereich der „SOTRA Vösendorf“ verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung steht daher in einem offenkundigen Widerspruch zum Determinierungsgebot des Paragraph 43, StVO, da gegenständlich kein Ende der Verkehrsbeschränkung am Ende des Baustellenbereichs festgelegt wurde.

Darüber hinaus nimmt die Bezirkshauptmannschaft Mödling mit der gewählten Vorgangsweise auch eine sachliche Kompetenz in Anspruch, welche ihr nach den Zuständigkeitsregeln der StVO nicht zukommt, da ihr nach § 94 Z 2 iVm § 94b Abs 1 lit b StVO die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen, lediglich im Anwendungsbereich des § 43 Abs 1a StVO vorbehalten ist, gegenständlich somit nicht für den auch die Tatörtlichkeit mitumfassenden Streckenabschnitt der A2 zwischen dem Ende der Baustelle „SOTRA Vösendorf“ und der nächsten durch den Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie bei Strkm. 5,178 verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung.Darüber hinaus nimmt die Bezirkshauptmannschaft Mödling mit der gewählten Vorgangsweise auch eine sachliche Kompetenz in Anspruch, welche ihr nach den Zuständigkeitsregeln der StVO nicht zukommt, da ihr nach Paragraph 94, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, StVO die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen, lediglich im Anwendungsbereich des Paragraph 43, Absatz eins a, StVO vorbehalten ist, gegenständlich somit nicht für den auch die Tatörtlichkeit mitumfassenden Streckenabschnitt der A2 zwischen dem Ende der Baustelle „SOTRA Vösendorf“ und der nächsten durch den Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie bei Strkm. 5,178 verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung.

Gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 und Abs 4 iVm Art 135 Abs 4 und Art 89 Abs 2 B-VG sieht sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verpflichtet, die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen zu beantragen.Gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 89, Absatz 2, B-VG sieht sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verpflichtet, die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen zu beantragen.

Gemäß § 57 Abs 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 dürfen nunmehr in dem beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Beschwerdeverfahren bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Dieser Zeitraum ist in die Verjährungsfristen nicht einzurechnen.Gemäß Paragraph 57, Absatz 3, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 dürfen nunmehr in dem beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Beschwerdeverfahren bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Dieser Zeitraum ist in die Verjährungsfristen nicht einzurechnen.

Der dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der belangen Behörde vorgelegte Verwaltungsakt sowie die relevanten Auszüge aus den Verordnungsakten sind dem Antrag in Kopie angeschlossen.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verordnung BH MD MDS1-V-05876/123; Antrag; Aufhebung; Gesetzwidrigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.701.002.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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