Entscheidungsdatum
22.03.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W128 2282051-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien vom XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des römisch XXXX gegen den Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien vom römisch XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
(a) Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer wurde am 14.07.2005 an der Medizinischen Universität Wien zum Diplomstudium Humanmedizin (N 202) als ordentlicher Studierender zugelassen. Im Laufe des Studiums kam es zu Beschwerden über das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Patientinnen und Patienten sowie Lehrenden, insbesondere während seiner Klinischen Praktika.
2. Mit Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien vom 18.09.2019 wurde der Beschwerdeführer gem. § 68 Abs. 1 Z 8 UG vom Studium ausgeschlossen (Spruchpunkt I.). Darüber wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).2. Mit Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien vom 18.09.2019 wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG vom Studium ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch eins.). Darüber wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch II.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die in § 68 Abs. 1 Z 8 UG angeführte „Gefährdung“ nicht mit dem strafrechtlich relevanten Grad der Gefährlichkeit gleichzusetzen sei. Nach der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßnahmenvollzug sei eine förmliche Mahnung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien notwendig geworden. Der Beschwerdeführer unterscheide auf diversen social-media-Seiten weiterhin zwischen würdigen Gläubigen und unwürdigen Ungläubigen und tätige aggressive und verstörende Äußerungen, in denen die fehlende Behandlungsbereitschaft und Krankheitseinsicht deutlich werde. Aus der Aktenlage ergebe sich ein Gesamtbild, wonach der Beschwerdeführer die Reduktion seiner Medikation mit der Beeinträchtigung durch Medikamente bei seiner Prüfungsvorbereitung begründet habe. Im November 2018 und Februar 2019 sei ein Konflikt mit der Studierendenvertretung aufgekeimt, wobei der Beschwerdeführer Verhaltensmuster an den Tag gelegt habe, die seinerzeit zur strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers geführt hätten. Ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Neurologie habe als Gutachter zusammengefasst festgehalten, dass die Weiterführung des Studiums keinesfalls angemessen bzw. ungefährlich sei.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die in Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG angeführte „Gefährdung“ nicht mit dem strafrechtlich relevanten Grad der Gefährlichkeit gleichzusetzen sei. Nach der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßnahmenvollzug sei eine förmliche Mahnung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien notwendig geworden. Der Beschwerdeführer unterscheide auf diversen social-media-Seiten weiterhin zwischen würdigen Gläubigen und unwürdigen Ungläubigen und tätige aggressive und verstörende Äußerungen, in denen die fehlende Behandlungsbereitschaft und Krankheitseinsicht deutlich werde. Aus der Aktenlage ergebe sich ein Gesamtbild, wonach der Beschwerdeführer die Reduktion seiner Medikation mit der Beeinträchtigung durch Medikamente bei seiner Prüfungsvorbereitung begründet habe. Im November 2018 und Februar 2019 sei ein Konflikt mit der Studierendenvertretung aufgekeimt, wobei der Beschwerdeführer Verhaltensmuster an den Tag gelegt habe, die seinerzeit zur strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers geführt hätten. Ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Neurologie habe als Gutachter zusammengefasst festgehalten, dass die Weiterführung des Studiums keinesfalls angemessen bzw. ungefährlich sei.
Insgesamt stellten die getätigten Handlungen eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung von Universitätsangehörigen und Patientinnen und Patienten dar. Aufgrund der anzunehmenden „Gefahr in Verzug“ sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen.
3. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 17.10.2019 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2020, W129 2225014-1/14E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Darüber hinaus wurde die Revision für zulässig erklärt.
Auf das Wesentlichste zusammengefasst stellte das BVwG in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Exazerbation der schizoaffektiven Psychose sowie ein antriebsgesteigertes, denkgestörtes, megalomanes, paranoid-wahnhaftes Zustandsbild mit deutlich vermindertem Kritik- und Urteilsvermögen bei bekannter schizoaffektiver Psychose fest. Im Gesamtbild erweise sich der Tatbestand des § 68 Abs. 1 Z 8 UG als eindeutig erfüllt.Auf das Wesentlichste zusammengefasst stellte das BVwG in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Exazerbation der schizoaffektiven Psychose sowie ein antriebsgesteigertes, denkgestörtes, megalomanes, paranoid-wahnhaftes Zustandsbild mit deutlich vermindertem Kritik- und Urteilsvermögen bei bekannter schizoaffektiver Psychose fest. Im Gesamtbild erweise sich der Tatbestand des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG als eindeutig erfüllt.
5. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.05.2020, E 1147/2020-12, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das genannte Erkenntnis abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
6. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2021, Ro 2020/10/0014-14, wurde die ordentliche Revision zurückgewiesen.
7. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin mehrere Anträge auf Wiederaufnahme beim BVwG ein, welche entweder als unzulässig zurückgewiesen oder abgewiesen wurden. Die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof zurück (VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0017-5). Der dritte Antrag auf Wiederaufnahme wies das BVwG an 27.07.2022, Zl. W129 2225014-7/2E als unzulässig zurück und verhängte über den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 100,-.
8. Der Beschwerdeführer stellte am 03.08.2020 einen Antrag auf (neuerliche) Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin. Am 14.08.2020 absolvierte er den Aufnahmetest Humanmedizin. Dabei erreichte er einen Gesamtwert von 0,299677 und Rangplatz 5568. Auch durch die „Quereinsteigerregelung“ konnte ihm kein Studienplatz zugeteilt werden, da für das Studienjahr 2020/2021 kein Studienplatz für Quereinsteiger zur Verfügung stand. Daher wurde sein Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin abgewiesen.
9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2021, Zl. W129 2240280-1/4E, wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde abgewiesen.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2021, Zl. E 1675/2021-6, wurde die Behandlung der gegen das genannte Erkenntnis eingebrachte Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.11.2021, Zl. Ra 2021/10/0071-7, wurde die Revision zurückgewiesen.
10. Am 15.08.2022 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf neuerliche Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien ab dem Wintersemester 2022/2023.
11. Mit Bescheid vom 19.10.2022, Zl. 2022-10/02, wies das Rektorat der Medizinischen Universität Wien den Antrag auf Zulassung ab.
12. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
13. Mit Erkenntnis vom 19.05.2023, Zl. W129 2268069-1/2E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und führte dabei begründend aus, dass der Beschwerdeführer die Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin am 17.03.2020 rechtskräftig verloren hat und die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die neuerliche Zulassung zum Diplomstudium ohne Absolvierung des Auswahlverfahrens zurecht verweigerte.
(b) Gegenständliches Verfahren
14. Mit E-Mail vom 29.08.2023 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf neuerliche Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin für das fünfte Studienjahr (9. Semester) im Wintersemester 2023/2024 an der Medizinischen Universität Wien.
In diesem Mail führte der Beschwerdeführer fast wortident zu seinem Antrag aus dem Jahr 2022 (siehe I (a) 14.) aus, ein (namentlich genannter) Facharzt für Psychiatrie und Neurologie habe im Jahr 2021 empfohlen, dass er sein Studium fortsetzen solle. Es sei Willkür, wenn die erneute Zulassung an das Absolvieren des Aufnahmeverfahrens geknüpft werde. Andere Universitäten hätten eine abweichende Lösung bzw. Ausnahmen für Personen gefunden, die zu einem früheren Zeitpunkt zum beantragten Studium zugelassen gewesen waren.In diesem Mail führte der Beschwerdeführer fast wortident zu seinem Antrag aus dem Jahr 2022 (siehe römisch eins (a) 14.) aus, ein (namentlich genannter) Facharzt für Psychiatrie und Neurologie habe im Jahr 2021 empfohlen, dass er sein Studium fortsetzen solle. Es sei Willkür, wenn die erneute Zulassung an das Absolvieren des Aufnahmeverfahrens geknüpft werde. Andere Universitäten hätten eine abweichende Lösung bzw. Ausnahmen für Personen gefunden, die zu einem früheren Zeitpunkt zum beantragten Studium zugelassen gewesen waren.
15. Mit Bescheid vom XXXX wies das Rektorat der Medizinischen Universität Wien den Antrag auf Zulassung ab. 15. Mit Bescheid vom römisch XXXX wies das Rektorat der Medizinischen Universität Wien den Antrag auf Zulassung ab.
Der Beschwerdeführer habe sich nicht innerhalb des festgelegten Anmeldezeitraumes für den Aufnahmetest MedAT-H angemeldet, daher sei der Beschwerdeführer nicht berechtigt gewesen am Aufnahmeverfahren teilzunehmen und habe den MedAT-H dementsprechend auch nicht absolviert. Daher könne dem Antrag auf Zulassung nicht entsprochen werden.
16. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 21.09.2023 Beschwerde und begründete diese – kongruent zu seiner Beschwerde aus dem Jahr 2022 (siehe I (a) 16.) – wie folgt: Er habe bis 2019 Medizin studiert und sei willkürlich vom Rektorat vom Studium ausgeschlossen worden. Dabei habe man sich auf ein mangelhaftes Gutachten gestützt. Die Behörde habe Feststellungen getroffen, die in der Aktenlage keine Deckung finden. Ein Gutachter habe die Wiederaufnahme des Studiums ausdrücklich empfohlen. Das Aufnahmeverfahren gelte nicht für Studenten höherer Semester, sondern nach dem Gesetzeswortlaut nur für die erstmalige Zulassung. An anderen Universitäten gebe es die Regelung, dass Studierende nach einer Unterbrechung ihr Studium fortsetzen könnten, ohne sich dem Aufnahmeverfahren stellen zu müssen. Außerdem haben die Universitäten im Zuge ihrer Autonomie nicht die Kompetenz Zulässigkeitsvoraussetzungen, welche über die im UG definierten Voraussetzungen hinausgehen, zu erlassen. Darüber hinaus habe die Medizinische Universität Wien im Jahr 2017 und 2020 zwei gesetzeswidrige Satzungsänderungen durchgeführt. 16. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 21.09.2023 Beschwerde und begründete diese – kongruent zu seiner Beschwerde aus dem Jahr 2022 (siehe römisch eins (a) 16.) – wie folgt: Er habe bis 2019 Medizin studiert und sei willkürlich vom Rektorat vom Studium ausgeschlossen worden. Dabei habe man sich auf ein mangelhaftes Gutachten gestützt. Die Behörde habe Feststellungen getroffen, die in der Aktenlage keine Deckung finden. Ein Gutachter habe die Wiederaufnahme des Studiums ausdrücklich empfohlen. Das Aufnahmeverfahren gelte nicht für Studenten höherer Semester, sondern nach dem Gesetzeswortlaut nur für die erstmalige Zulassung. An anderen Universitäten gebe es die Regelung, dass Studierende nach einer Unterbrechung ihr Studium fortsetzen könnten, ohne sich dem Aufnahmeverfahren stellen zu müssen. Außerdem haben die Universitäten im Zuge ihrer Autonomie nicht die Kompetenz Zulässigkeitsvoraussetzungen, welche über die im UG definierten Voraussetzungen hinausgehen, zu erlassen. Darüber hinaus habe die Medizinische Universität Wien im Jahr 2017 und 2020 zwei gesetzeswidrige Satzungsänderungen durchgeführt.
Die Entscheidung der belangten Behörde sei willkürhaft und verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot.
17. Die Senatskommission für Beschwerden in Studienangelegenheiten beschloss kein Gutachten zu erstellen, was durch den Senat am 17.11.2023 genehmigt wurde. In weiterer Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor (eingelangt am 29.11.2023).
18. Am 27.02.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG., dazu führte er aus, dass die Gesetzeslage unklar sei.18. Am 27.02.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG., dazu führte er aus, dass die Gesetzeslage unklar sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen. 1.1. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels gegenteiliger Regelung im Universitätsgesetz 2002 liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. §71c des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, lautet:3.2. §71c des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF, lautet:
Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien
§ 71c. (1) Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von sechs Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.Paragraph 71 c, (1) Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von sechs Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.
(2) In den Studien Human- und Zahnmedizin, Psychologie sowie Veterinärmedizin muss im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studium österreichweit ansteigend zur Verfügung gestellt werden:
Studium
Gesamt
Human- und Zahnmedizin
bis zu 2.000
Psychologie
1.300
Veterinärmedizin
bis zu 250
(3) In den Studien gemäß Abs. 2 erfolgt in der Leistungsvereinbarung jener Universitäten, an denen die betreffenden Studien angeboten werden, eine Festlegung der Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen Studierendenzahlen. Im Studium Humanmedizin ist zusätzlich die Wahrung der in Abs. 5 geregelten Schutzinteressen sicherzustellen. In den Studien gemäß Absatz 2, erfolgt in der Leistungsvereinbarung jener Universitäten, an denen die betreffenden Studien angeboten werden, eine Festlegung der Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen Studierendenzahlen. Im Studium Humanmedizin ist zusätzlich die Wahrung der in Absatz 5, geregelten Schutzinteressen sicherzustellen.(3) In den Studien gemäß Absatz 2, erfolgt in der Leistungsvereinbarung jener Universitäten, an denen die betreffenden Studien angeboten werden, eine Festlegung der Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen Studierendenzahlen. Im Studium Humanmedizin ist zusätzlich die Wahrung der in Absatz 5, geregelten Schutzinteressen sicherzustellen. In den Studien gemäß Absatz 2, erfolgt in der Leistungsvereinbarung jener Universitäten, an denen die betreffenden Studien angeboten werden, eine Festlegung der Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen Studierendenzahlen. Im Studium Humanmedizin ist zusätzlich die Wahrung der in Absatz 5, geregelten Schutzinteressen sicherzustellen.
(4) § 71b Abs. 7 mit Ausnahme der Z 4 sowie Abs. 9 ist anzuwenden. Zur Vorbereitung auf das Aufnahme- oder Auswahlverfahren für die Studien Human- und Zahnmedizin hat die Universität kostenlose Unterstützungsangebote zur Verfügung zu stellen. Paragraph 71 b, Absatz 7, mit Ausnahme der Ziffer 4, sowie Absatz 9, ist anzuwenden. Zur Vorbereitung auf das Aufnahme- oder Auswahlverfahren für die Studien Human- und Zahnmedizin hat die Universität kostenlose Unterstützungsangebote zur Verfügung zu stellen.(4) Paragraph 71 b, Absatz 7, mit Ausnahme der Ziffer 4, sowie Absatz 9, ist anzuwenden. Zur Vorbereitung auf das Aufnahme- oder Auswahlverfahren für die Studien Human- und Zahnmedizin hat die Universität kostenlose Unterstützungsangebote zur Verfügung zu stellen. Paragraph 71 b, Absatz 7, mit Ausnahme der Ziffer 4, sowie Absatz 9, ist anzuwenden. Zur Vorbereitung auf das Aufnahme- oder Auswahlverfahren für die Studien Human- und Zahnmedizin hat die Universität kostenlose Unterstützungsangebote zur Verfügung zu stellen.
(5) Im Studium Humanmedizin ist das Recht auf Bildung und Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 1 sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems im Studium Humanmedizin 95 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellten Personen vorbehalten. 75 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse und Personengruppen aufgrund der Personengruppenverordnung zur Verfügung. Im Studium Humanmedizin ist das Recht auf Bildung und Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Absatz eins, sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems im Studium Humanmedizin 95 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellten Personen vorbehalten. 75 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse und Personengruppen aufgrund der Personengruppenverordnung zur Verfügung.(5) Im Studium Humanmedizin ist das Recht auf Bildung und Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Absatz eins, sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems im Studium Humanmedizin 95 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellten Personen vorbehalten. 75 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse und Personengruppen aufgrund der Personengruppenverordnung zur Verfügung. Im Studium Humanmedizin ist das Recht auf Bildung und Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Absatz eins, sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems im Studium Humanmedizin 95 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellten Personen vorbehalten. 75 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse und Personengruppen aufgrund der Personengruppenverordnung zur Verfügung.
(5a) In der Leistungsvereinbarung können zeitlich befristet aus den 5 vH der gemäß Abs. 5 verbleibenden Studienplätze eine bestimmte Anzahl an Studienplätzen für Aufgaben im öffentlichen Interesse sowie Kriterien für deren Vergabe festgelegt werden, wobei es zulässig ist, eine zu erbringende Mindestleistung im Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 1 zu definieren. Es ist sicherzustellen, dass die Studierenden, die einen solchen Studienplatz erhalten haben, die Aufgaben im öffentlichen Interesse auch tatsächlich erbringen. In der Leistungsvereinbarung können zeitlich befristet aus den 5 vH der gemäß Absatz 5, verbleibenden Studienplätze eine bestimmte Anzahl an Studienplätzen für Aufgaben im öffentlichen Interesse sowie Kriterien für deren Vergabe festgelegt werden, wobei es zulässig ist, eine zu erbringende Mindestleistung im Aufnahmeverfahren gemäß Absatz eins, zu definieren. Es ist sicherzustellen, dass die Studierenden, die einen solchen Studienplatz erhalten haben, die Aufgaben im öffentlichen Interesse auch tatsächlich erbringen.(5a) In der Leistungsvereinbarung können zeitlich befristet aus den 5 vH der gemäß Absatz 5, verbleibenden Studienplätze eine bestimmte Anzahl an Studienplätzen für Aufgaben im öffentlichen Interesse sowie Kriterien für deren Vergabe festgelegt werden, wobei es zulässig ist, eine zu erbringende Mindestleistung im Aufnahmeverfahren gemäß Absatz eins, zu definieren. Es ist sicherzustellen, dass die Studierenden, die einen solchen Studienplatz erhalten haben, die Aufgaben im öffentlichen Interesse auch tatsächlich erbringen. In der Leistungsvereinbarung können zeitlich befristet aus den 5 vH der gemäß Absatz 5, verbleibenden Studienplätze eine bestimmte Anzahl an Studienplätzen für Aufgaben im öffentlichen Interesse sowie Kriterien für deren Vergabe festgelegt werden, wobei es zulässig ist, eine zu erbringende Mindestleistung im Aufnahmeverfahren gemäß Absatz eins, zu definieren. Es ist sicherzustellen, dass die Studierenden, die einen solchen Studienplatz erhalten haben, die Aufgaben im öffentlichen Interesse auch tatsächlich erbringen.
(6) Das Rektorat ist berechtigt, in den sonstigen Medizinischen sowie Veterinärmedizinischen Studien die Zulassung zu diesen Studien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. § 71b Abs. 7 mit Ausnahme der Z 4 sowie Abs. 9 ist anzuwenden. Das Rektorat ist berechtigt, in den sonstigen Medizinischen sowie Veterinärmedizinischen Studien die Zulassung zu diesen Studien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Paragraph 71 b, Absatz 7, mit Ausnahme der Ziffer 4, sowie Absatz 9, ist anzuwenden.(6) Das Rektorat ist berechtigt, in den sonstigen Medizinischen sowie Veterinärmedizinischen Studien die Zulassung zu diesen Studien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Paragraph 71 b, Absatz 7, mit Ausnahme der Ziffer 4, sowie Absatz 9, ist anzuwenden. Das Rektorat ist berechtigt, in den sonstigen Medizinischen sowie Veterinärmedizinischen Studien die Zulassung zu diesen Studien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Paragraph 71 b, Absatz 7, mit Ausnahme der Ziffer 4, sowie Absatz 9, ist anzuwenden.
(7) Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Auch die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. § 58 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.(7) Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Auch die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. Paragraph 58, Absatz 8, ist nicht anzuwenden.
3.3. Die Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für das Studienjahr 2023/2024, Mbl. 2022/2023, 16. Stück, Nr. 25 (abgekürzt in weiterer Folge: „Zulassungsverordnung“) legt die Abwicklung des Zulassungsverfahrens für das Studienjahr 2023/2024 wie folgt fest:
Nach § 4 Zulassungsverordnung werden für das Studienjahr 2023/2024 für das Diplomstudium Humanmedizin 680 Studienplätze festgelegt. Nach Paragraph 4, Zulassungsverordnung werden für das Studienjahr 2023/2024 für das Diplomstudium Humanmedizin 680 Studienplätze festgelegt.
In weiterer Folge sieht die Verordnung ein Aufnahmeverfahren vor, in dessen Rahmen Studienwerberinnen und Studienwerber einen „Aufnahmetest Humanmedizin“ absolvieren müssen. Für diesen Aufnahmetest müssen sich die Studienwerberinnen und Studienwerber innerhalt eines festgelegten Zeitraumes anmelden. Die Ergebnisse der Studienwerberinnen und Studienwerber führen zu einer gereihten Rangliste (§ 10 Abs. 4 Zulassungsverordnung). Die 680 bestgereihten Studienwerberinnen und Studienwerber für das Diplomstudium Humanmedizin erhalten einen Studienplatz zugewiesen.In weiterer Folge sieht die Verordnung ein Aufnahmeverfahren vor, in dessen Rahmen Studienwerberinnen und Studienwerber einen „Aufnahmetest Humanmedizin“ absolvieren müssen. Für diesen Aufnahmetest müssen sich die Studienwerberinnen und Studienwerber innerhalt eines festgelegten Zeitraumes anmelden. Die Ergebnisse der Studienwerberinnen und Studienwerber führen zu einer gereihten Rangliste (Paragraph 10, Absatz 4, Zulassungsverordnung). Die 680 bestgereihten Studienwerberinnen und Studienwerber für das Diplomstudium Humanmedizin erhalten einen Studienplatz zugewiesen.
Nach § 11 Zulassungsverordnung können nur jene Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden, die aufgrund der Rangliste einen Studienplatz zugewiesen erhalten haben.Nach Paragraph 11, Zulassungsverordnung können nur jene Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden, die aufgrund der Rangliste einen Studienplatz zugewiesen erhalten haben.
Für „Quereinsteiger und Quereinsteigerinnen“, somit Personen die bereits eine Zulassung zum Studium der Humanmedizin an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erhalten und Studienleistungen im Ausmaß von 180 ECTS absolviert haben, trifft § 14 Zulassungsverordnung folgende Regelung:Für „Quereinsteiger und Quereinsteigerinnen“, somit Personen die bereits eine Zulassung zum Studium der Humanmedizin an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erhalten und Studienleistungen im Ausmaß von 180 ECTS absolviert haben, trifft Paragraph 14, Zulassungsverordnung folgende Regelung:
§ 14. (1) Studienwerber:innen, welche bereits im Rahmen eines Studiums der Humanmedizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte erworben haben und das Studium an der Medizinischen Universität Wien fortsetzen wollen, sind ungeachtet von §§ 5ff auf Antrag zum Studium der Humanmedizin oder der Zahnmedizin für das 7. oder ein höheres Semester zuzulassen, wennParagraph 14, (1) Studienwerber:innen, welche bereits im Rahmen eines Studiums der Humanmedizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte erworben haben und das Studium an der Medizinischen Universität Wien fortsetzen wollen, sind ungeachtet von Paragraphen 5 f, f, auf Antrag zum Studium der Humanmedizin oder der Zahnmedizin für das 7. oder ein höheres Semester zuzulassen, wenn
1. ein Nachweis über die an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung zurückgelegten und im Zuge des Quereinstiegs für das betreffende Studienjahr gemäß dem Curriculum jeweils erforderlichen ECTS-Anrechnungspunkte an gleichwertigen Studienleistungen vorlegt wird,
2. die Zulassungsvoraussetzungen für das 7. oder ein höheres Semester sowie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 63ff und 91 UG erfüllt sind,2. die Zulassungsvoraussetzungen für das 7. oder ein höheres Semester sowie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nach Paragraphen 63 f, f und 91 UG erfüllt sind,
3. nach Maßgabe des jeweiligen Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar sind und
4. an Studienwerber:innen im Rahmen des für Quereinsteiger:innen festgelegten Verfahrens gemäß Abs. 2 ein freier Platz vergeben wurde.4. an Studienwerber:innen im Rahmen des für Quereinsteiger:innen festgelegten Verfahrens gemäß Absatz 2, ein freier Platz vergeben wurde.
(2) Die Vergabe der freien Plätze für Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl erfolgt einmal jährlich vor Beginn des Wintersemesters innerhalb einer rechtzeitig bekannt zu gebenden Frist und nach dem im jeweiligen Curriculum für Quereinsteiger:innen festgelegten Verfahren (Querschnittstest).
(3) Beantragen weniger Studienwerber:innen einen Quereinstieg als im 7. oder einem höheren Semester des gewählten Studiums Studienplätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl zur Verfügung stehen, kann das Verfahren zur Vergabe der Studienplätze entfallen und jede:r Studienwerber:in erhält einen Studienplatz, sofern die weiteren Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind(3) Beantragen weniger Studienwerber:innen einen Quereinstieg als im 7. oder einem höheren Semester des gewählten Studiums Studienplätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl zur Verfügung stehen, kann das Verfahren zur Vergabe der Studienplätze entfallen und jede:r Studienwerber:in erhält einen Studienplatz, sofern die weiteren Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllt sind
(4) Beim Querschnittstest handelt es sich um keine Prüfung im Sinne der §§ 72ff UG. Daher finden die Bestimmungen der §§ 72 bis 79 UG keine Anwendung.(4) Beim Querschnittstest handelt es sich um keine Prüfung im Sinne der Paragraphen 72 f, f, UG. Daher finden die Bestimmungen der Paragraphen 72 bis 79 UG keine Anwendung.
3.4. Gemäß § 68 Abs 1 Z 8 UG erlischt die Zulassung zu einem Studium, wenn die oder der Studierende aufgrund einer Handlung oder von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellt oder darstellen, vom Rektorat durch Bescheid vom Studium ausgeschlossen wird.3.4. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG erlischt die Zulassung zu einem Studium, wenn die oder der Studierende aufgrund einer Handlung oder von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellt oder darstellen, vom Rektorat durch Bescheid vom Studium ausgeschlossen wird.
3.5. Mit dieser durch die UG-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 129/2017, eingeführten Handhabe wurde nach den Gesetzesmaterialien „neu vorgesehen […], dass Studierende vom Studium aufgrund einer dauernden oder schwerwiegenden Gefährdung oder Schädigung von Universitätsangehörigen oder Dritter, mit denen die oder der Studierende im Rahmen des Studiums in Kontakt tritt, durch das Rektorat mit Bescheid ausgeschlossen werden können. Nähere Regelungen dazu haben in der Satzung zu erfolgen. Damit soll neben der Gefährdung oder Schädigung von Universitätsangehörigen insbesondere die Gefährdung aller Personen umfasst sein, mit welchen Studierende im Rahmen von Lehrveranstaltungen und in den Curricula vorgesehenen Praktika zusammentreffen oder in Verbindung treten. Es soll insbesondere eine Handhabe bieten, auf Gefährdungen der unterrichteten Schülerinnen und Schüler im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bzw. der Patientinnen und Patienten durch Studierende unmittelbar reagieren zu können.“ (Erl. IA 2235/A BlgNR XXV. GP, 139).3.5. Mit dieser durch die UG-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,, eingeführten Handhabe wurde nach den Gesetzesmaterialien „neu vorgesehen […], dass Studierende vom Studium aufgrund einer dauernden oder schwerwiegenden Gefährdung oder Schädigung von Universitätsangehörigen oder Dritter, mit denen die oder der Studierende im Rahmen des Studiums in Kontakt tritt, durch das Rektorat mit Bescheid ausgeschlossen werden können. Nähere Regelungen dazu haben in der Satzung zu erfolgen. Damit soll neben der Gefährdung oder Schädigung von Universitätsangehörigen insbesondere die Gefährdung aller Personen umfasst sein, mit welchen Studierende im Rahmen von Lehrveranstaltungen und in den Curricula vorgesehenen Praktika zusammentreffen oder in Verbindung treten. Es soll insbesondere eine Handhabe bieten, auf Gefährdungen der unterrichteten Schülerinnen und Schüler im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bzw. der Patientinnen und Patienten durch Studierende unmittelbar reagieren zu können.“ (Erl. IA 2235/A BlgNR römisch XXV. GP, 139).
3.6. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien vom 18.09.2019 gem. § 68 Abs. 1 Z 8 UG vom Studium ausgeschlossen (unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung).3.6. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien vom 18.09.2019 gem. Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG vom Studium ausgeschlossen (unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2020, W129 2225014-1/14E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen; dieses Erkenntnis erwuchs mit Zustellung am 17.03.2020 in Rechtskraft.
3.7. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verlor der Beschwerdeführer die Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin.
3.8. §71c UG und Zulassungsverordnung (siehe oben Punkt 3.3.) stellen eine verbindliche Regelung für die Durchführung des Auswahlverfahrens im Rahmen des Zulassungsverfahrens dar.
Der Beschwerdeführer hat sich weder rechtzeitig für das Aufnahmeverfahren angemeldet, noch daran teilgenommen.
Daher bestehen keinerlei Bedenken, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Studienplatz zugewiesen bzw. dem Beschwerdeführer die neuerliche Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin verweigert hat.
3.9. Soweit der Beschwerdeführer keine weiteren Beschränkungen für die neuerliche Zulassung als den Wegfall der Gefährdung andeutet, ist zu entgegnen, dass der VwGH in seinem Beschluss von 8.11.2020 bereits über ein derartiges Vorbringen Anmerkungen getroffen hat. Dabei ging es um eine Revision desselben Beschwerdeführers, gegen ein abweisendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Ausschlaggebend war ebenso ein Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien, welcher wie im gegenständlichen Fall den Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin abwies. Dabei führte der VwGH folgendes aus:
„Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Bestimmungen des § 68 Abs. 1 Z 8 UG und des § 63 Abs. 7 letzter Satz UG, dass die (bestanden habende) Zulassung zum Studium erlischt (vgl. auch den diesbezüglichen Hinweis des Verfassungsgerichtshofes im oben genannten Beschluss vom 24. Juni 2021). Von einem „zeitlich befristeten Ausschluss“ von der Zulassung dahin, dass diese nach Ablauf einer Sperrfrist wiederaufleben würde, kann daher keine Rede sein. Vielmehr sieht die zuletzt genannte Bestimmung (in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novellierung BGBl. I Nr. 93/2021) ausdrücklich eine neuerliche Zulassung nach dem Erlöschen der Zulassung im Grunde des § 68 Abs. 1 Z 8 UG 2002 zu einem Studium (u.a.) an derselben Universität „frühestens im drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen der Zulassung“ vor. Für das vom Revisionswerber angestrebte „Wiederaufleben“ der erloschenen Zulassung fehlt es demnach ebenso an einer gesetzlichen Grundlage wie für eine neuerliche Zulassung ohne Erfüllung der vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen.“ (Ra 2021/10/0071-7, Rz 10)„Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG und des Paragraph 63, Absatz 7, letzter Satz UG, dass die (bestanden habende) Zulassung zum Studium erlischt vergleiche auch den diesbezüglichen Hinweis des Verfassungsgerichtshofes im oben genannten Beschluss vom 24. Juni 2021). Von einem „zeitlich befristeten Ausschluss“ von der Zulassung dahin, dass diese nach Ablauf einer Sperrfrist wiederaufleben würde, kann daher keine Rede sein. Vielmehr sieht die zuletzt genannte Bestimmung (in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novellierung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,) ausdrücklich eine neuerliche Zulassung nach dem Erlöschen der Zulassung im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG 2002 zu einem Studium (u.a.) an derselben Universität „frühestens im drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen der Zulassung“ vor. Für das vom Revisionswerber angestrebte „Wiederaufleben“ der erloschenen Zulassung fehlt es demnach ebenso an einer gesetzlichen Grundlage wie für eine neuerliche Zulassung ohne Erfüllung der vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen.“ (Ra 2021/10/0071-7, Rz 10)
Für den VwGH war die Fassung vor der Novellierung BGBl. NR. 93/2021 maßgeblich. Dabei lautete der letzten Satz des §63 Abs. 7 UG folgendermaßen: Für den VwGH war die Fassung vor der Novellierung Bundesgesetzblatt NR. 93 aus 2021, maßgeblich. Dabei lautete der letzten Satz des §63 Absatz 7, UG folgendermaßen:
§ 63 Abs. 7 UG [...] Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 8, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium an derselben Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen frühestens im drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen der Zulassung zulässig.Paragraph 63, Absatz 7, UG [...] Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8,, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium an derselben Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen frühestens im drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen der Zulassung zulässig.
Mit der UG-Novelle BGBl. 93/2021 wurde die neuerliche Zulassung nicht an das Verstreichen von drei Semestern, sondern an das Erfordernis der mangelnden Gefährdung geknüpft. Daher lautet die für diesen Fall maßgebliche Fassung des UG folgendermaßen: Mit der UG-Novelle Bundesgesetzblatt 93 aus 2021, wurde die neuerliche Zulassung nicht an das Verstreichen von drei Semestern, sondern an das Erfordernis der mangelnden Gefährdung geknüpft. Daher lautet die für diesen Fall maßgebliche Fassung des UG folgendermaßen:
§ 63 Abs. 7 UG [...] Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 8, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium nur möglich, wenn eine Gefährdung nicht mehr festgestellt werden kann.Paragraph 63, Absatz 7, UG [...] Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8,, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium nur möglich, wenn eine Gefährdung nicht mehr festgestellt werden kann.
Dabei bleiben die vom VwGH getroffenen Feststellungen zum Wortlaut „erlischt“ und „neuerliche Zulassung“ unverändert. Daher fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für eine neuerliche Zulassung ohne Erfüllung der vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen.
3.10. Soweit der Beschwerdeführer auf abweichende Vorgangsweisen anderer Universitäten in Bezug auf die neuerliche Zulassung von Personen, welche die Neuaufnahme ihres früher betriebenen Studiums anstreben, hinweist, ist zu entgegnen, dass dies im Rahmen der Universitätsautonomie erfolgt und eine Anwendung der internen Ordnungsvorschriften einer anderen Universität auf das Zulassungsverfahren der Medizinischen Universität Wien unzulässig ist.
Ebenso muss außer Betracht bleiben, ob eine neuerliche Zulassung die Empfehlung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie umsetzen könnte, wonach der Beschwerdeführer „exklusiv sein Studium weiterführen“ sollte.
3.11. Somit wurde der Antrag auf neuerliche Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien zu Recht abgewiesen.
3.12. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). 3.12. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
Durch die erneute Antragstellung auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien durch den Beschwerdeführer wurden – in Hinblick auf die oben dargestellten Vorverfahren und die dabei ergangene Rechtsprechung der Höchstgerichte – keine neuen Sach- oder Rechtsfragen aufgeworfen. Die Sach- und Rechtslage ist daher nach wie vor geklärt.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Lösung der Rechtsfrage auf eine eindeutige Rechtslage stützen (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage vgl. etwa VwGH 22.09.2022, Ra 2022/11/0149, mwN). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliege