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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art18 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):93/03/0225 E 12. August 1995Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Dr. U, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 9. Juli 1993, Zl. UVS 30.2-74/92-13, betreffend Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 8. Juli 1991 um 10.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in W auf der S-gasse auf Höhe des Hauses Nr. 5 in der dort befindlichen Kurzparkzone abgestellt, ohne das Fahrzeug mit einer richtig eingestellten Parkscheibe zu versehen. Er habe hiedurch die Rechtsvorschrift des § 1 Abs. 1 lit. a Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung übertreten, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer legt das Schwergewicht seiner Ausführungen auf die Behauptung, die gegenständliche Kurzparkzone sei nicht gesetzmäßig verordnet und nicht gehörig kundgemacht worden. Damit ist er jedoch nicht im Recht:
Wie sich aus dem von der Behörde beigeschafften Verordnungsakt betreffend die gegenständliche Kurzparkzone ergibt, war mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft W vom 15. Juni 1967 gemäß § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 lit. c StVO 1960 in der damals geltenden Fassung der Novelle 1964 gemäß § 25 leg.cit. "die Nordseite der S-gasse" zur Kurzparkzone erklärt worden. Die Kundmachung erfolgte mit Anbringung der Verbotszeichen nach § 52 lit. a Z. 13 leg.cit., mit den auf die entsprechende "Zone" und den zeitlichen Rahmen hinweisenden Zusatztafeln. Mit Beschluß des Gemeinderates der Stadtgemeinde W vom 28. Februar 1983 erfolgte eine Verordnung sämtlicher im Stadtgebiet von W erlassener Kurzparkzonen auf Gemeindestraßen und es wurde nach § 25 StVO 1960 die Kurzparkdauer mit 90 Minuten festgelegt. Der zeitliche Rahmen sowie der generelle Parkbereich der bestehenden Kurzparkzonen wurde nicht geändert. Es wurde ausgesprochen: "Diese Verordnung gilt für folgende bereits bestehende Kurzparkzonen: ...
S-gasse; vor dem Geschäft T ... ". Diese Verordnung sei durch
das Anbringen der gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrszeichen und der erforderlichen Zusatztafeln, im speziellen mit der Zusatztafel "Kurzparkdauer 90 Minuten" kundzumachen.
Aus hier nicht näher zu erörterndem Grund waren die entsprechenden Zusatztafeln bereits vor dem Gemeinderatsbeschluß angebracht worden, nämlich am 3. Dezember 1982.
Gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt (hier kommt keine Ausnahmeregelung zum Tragen), durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Diese Vorschrift hat zwar den in der Regel auftretenden Fall vor Augen, daß zunächst die Verordnung erlassen und sodann die Straßenverkehrszeichen angebracht werden. Die Anbringung der Straßenverkehrszeichen VOR Erlassung der Verordnung steht jedoch einer wirksamen Kundmachung der Verordnung ab dem Zeitpunkt ihrer Erlassung nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1985, Zl. 85/18/0314).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Vorlage der gegenständlichen Verordnung an die zuständige Abteilung der Aufsichtsbehörde gehen ins Leere, weil die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung nicht von einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde abhängt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist für ihn auch aus dem Umstand nichts gewonnen, daß er unbestritten sein Fahrzeug nicht vor dem "Geschäft T", sondern vor dem Geschäft "P" abgestellt hatte. Wie der Verwaltungsgerichtshof erhoben hat, erstreckte sich das "Geschäft T" (Tischlereiunternehmen) zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Verordnung im Jahre 1983 noch über den gesamten Bereich der Nordseite der S-gasse in W, Haus Nr. 5. Daß zum Tatzeitpunkt das Geschäft "P" eines von drei im Hause S-gasse 5 untergebrachten Geschäften war, beruht darauf, daß - bewilligt mit Bescheid der Stadtgemeinde W vom 20. August 1984 - das Objekt S-gasse 5 umgebaut und somit nachträglich der bestehende Betriebsbereich in drei getrennte Geschäfte unterteilt wurde. Durch diese nachträgliche Einschränkung des Bereiches des "Geschäftes T" wurde jedoch der räumliche Geltungsbereich der verordneten Kurzparkzone nicht beeinträchtigt.
Die belangte Behörde ging davon aus, daß der Bereich der Kurzparkzone ordnungsgemäß durch Verkehrszeichen nach § 52 lit. a Z. 13 d und Z. 13 e StVO 1960 und, was den zeitlichen Geltungsbereich der Kurzparkzone betrifft, durch Anbringung der Zusatztafeln "Kurzparkdauer 90 Minuten" sowie mittels Hinweises auf die an den einzelnen Wochentagen geltenden zeitlichen Beschränkungen kundgemacht worden sei. Insoweit der Beschwerdeführer die Anbringung dieser Zeichen bestreitet, ist ihm zu entgegnen, daß aufgrund der unbedenklichen Angaben des Zeugen M die Verkehrszeichen ordnungsgemäß angebracht und entsprechend der Verordnung vom 28. Februar 1983 aufgestellt waren, sodaß sie den Kurzparkzonenbereich "vor dem Geschäft T" in dem Ausmaß, wie es sich zum Zeitpunkt der Verordnung darstellte, kennzeichneten. Auch die entsprechenden Zusatztafeln waren nach diesen Angaben angebracht.
Verfehlt sind ferner die - die Beweiswürdigung der belangten Behörde betreffenden - Ausführungen, worin der Beschwerdeführer bestreitet, in W in den Trafiken und im Stadtamt Parkscheiben zu erhalten; gegen die diesbezüglichen Angaben des Zeugen M anläßlich der Verhandlung vom 9. Juli 1993 vor der belangten Behörde vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhältiges aufzuzeigen. Die Unterlassung der Festhaltung des Zeitpunktes der erfolgten Anbringung der Verkehrszeichen in einem Aktenvermerk hat auf die Gesetzmäßigkeit der Verordnung keinen Einfluß (vgl. Benes/Messiner, StVO8, 566). Daß dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde die Einsicht in relevante Teile des Verwaltungsstrafaktes verwehrt worden wäre, ist nicht ersichtlich.
Was den Einwand des Beschwerdeführers anlangt, die belangte Behörde habe nach der Verhandlung vom 9. Juli 1993 - erst am 30. Juli 1993 - in unzulässiger Weise Ermittlungen hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse gepflogen, ist ihm zu entgegnen, daß die belangte Behörde ihn bereits mit der Ladung vom 23. Juni 1993 im Hinblick auf § 19 Abs. 2 VStG aufgefordert hat, zur mündlichen Verhandlung detaillierte Unterlagen hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitzubringen bzw. vorzulegen. Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen und der belangten Behörde keine näheren Details oder Unterlagen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Verfügung gestellt oder übersendet. Es kann daher nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde das durchschnittliche monatliche Einkommen des Beschwerdeführers mit S 20.000,-- geschätzt und hievon ausgehend die Strafe bemessen hat. Daß allenfalls nachträglich noch weitere Erhebungen - in überflüssiger Weise - versucht wurden, bewirkt nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Auch gegen die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe bestehen keine Bedenken. Abweichungen, die sich im Vergleich zu einem anderen Fall ergeben, sind hier nicht als relevant anzusehen.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993030224.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010