Entscheidungsdatum
25.03.2024Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W121 2281174-1/9E
W121 2281178-1/9E
W121 2281181-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, 2.) XXXX , geb XXXX , StA. Syrien und 3.) XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Syrien, alle vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die jeweils zum XXXX datierten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Zl. 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, 2.) römisch XXXX , geb römisch XXXX , StA. Syrien und 3.) römisch XXXX (alias römisch XXXX ), geb. römisch XXXX , StA. Syrien, alle vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die jeweils zum römisch XXXX datierten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch XXXX , Zl. 1.) römisch XXXX , 2.) römisch XXXX und 3.) römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch XXXX zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX und 3.) XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005 jeweils der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , 2.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX und 3.) römisch XXXX (alias römisch XXXX ), geb. römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2,, 4 und 5 AsylG 2005 jeweils der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX und 3.) XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , damit kraft Gesetzes jeweils die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , 2.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX und 3.) römisch XXXX (alias römisch XXXX ), geb. römisch XXXX , damit kraft Gesetzes jeweils die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der syrische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden BF 1), reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Ehefrau XXXX (im Folgenden BF 2) reiste ebenfalls illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.Der syrische Staatsangehörige römisch XXXX (im Folgenden BF 1), reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Ehefrau römisch XXXX (im Folgenden BF 2) reiste ebenfalls illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Überdies stellte der BF 1 als gesetzliche Vertreter für sein minderjähriges Kind, XXXX (im Folgenden BF 3), am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Überdies stellte der BF 1 als gesetzliche Vertreter für sein minderjähriges Kind, römisch XXXX (im Folgenden BF 3), am römisch XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF 1 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch an, dass er aus der Stadt XXXX stamme und der Volksgruppe der Kurden angehöre. Seine Muttersprache sei Kurmanji. Er habe keine Schule besucht und sei gelernter Friseur. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF 1 an, er habe Syrien auf Grund des Krieges verlassen und er habe zum Militär gehen müssen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, aufgrund der Verweigerung des Militärdienstes getötet zu werden. Die BF 2 gab im Rahmen der Erstbefragung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch an, sie stamme ebenso aus der Stadt XXXX und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Ihre Muttersprache sei Kurmanji. Zu den Fluchtgründen befragt gab sie an, sie habe Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen. Zudem müsse ihr Mann zum Militär. Hinsichtlich der minderjährigen BF 3 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Im Rahmen der Erstbefragung am römisch XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF 1 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch an, dass er aus der Stadt römisch XXXX stamme und der Volksgruppe der Kurden angehöre. Seine Muttersprache sei Kurmanji. Er habe keine Schule besucht und sei gelernter Friseur. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF 1 an, er habe Syrien auf Grund des Krieges verlassen und er habe zum Militär gehen müssen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, aufgrund der Verweigerung des Militärdienstes getötet zu werden. Die BF 2 gab im Rahmen der Erstbefragung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch an, sie stamme ebenso aus der Stadt römisch XXXX und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Ihre Muttersprache sei Kurmanji. Zu den Fluchtgründen befragt gab sie an, sie habe Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen. Zudem müsse ihr Mann zum Militär. Hinsichtlich der minderjährigen BF 3 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Kurmanji die niederschriftliche Einvernahme des BF 1 und der BF 2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“, „belangte Behörde). Dabei gab der BF 1 zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er verheiratet sei und eine Tochter habe. Seine Eltern würden noch in Syrien und seine vier Brüder würden in Deutschland leben. Er habe in Syrien sechs Jahre lang die Schule besucht zu haben und anschließend als Friseur gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF 1 aus, er müsse den verpflichtenden Wehrdienst ableisten. Er lehne es aber ab, eine Waffe zu tragen und wolle nicht kämpfen. Deshalb habe er Syrien gemeinsam mit der BF 2 verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass er festgenommen werde. Die BF 2 gab zu ihren persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass sie verheiratet sei und eine Tochter habe. Ihre Mutter, ihr Vater sowie ein Bruder und zwei Schwestern würden noch in Syrien leben. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe führte sie aus, dass ihr Mann von den syrischen Behörden gesucht werde. Im Falle einer Rückkehr drohe ihrem Mann der Tod. Für die minderjährige BF 3 seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Am römisch XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Kurmanji die niederschriftliche Einvernahme des BF 1 und der BF 2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“, „belangte Behörde). Dabei gab der BF 1 zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er verheiratet sei und eine Tochter habe. Seine Eltern würden noch in Syrien und seine vier Brüder würden in Deutschland leben. Er habe in Syrien sechs Jahre lang die Schule besucht zu haben und anschließend als Friseur gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF 1 aus, er müsse den verpflichtenden Wehrdienst ableisten. Er lehne es aber ab, eine Waffe zu tragen und wolle nicht kämpfen. Deshalb habe er Syrien gemeinsam mit der BF 2 verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass er festgenommen werde. Die BF 2 gab zu ihren persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass sie verheiratet sei und eine Tochter habe. Ihre Mutter, ihr Vater sowie ein Bruder und zwei Schwestern würden noch in Syrien leben. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe führte sie aus, dass ihr Mann von den syrischen Behörden gesucht werde. Im Falle einer Rückkehr drohe ihrem Mann der Tod. Für die minderjährige BF 3 seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden.
Im Zuge der Einvernahme legte der BF 1 seinen syrischen Personalausweis, die Heiratsurkunde sowie einen Familienregisterauszug vor. Die BF 2 legte ihren syrischen Personalausweis vor.
Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom XXXX wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom römisch XXXX wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei und der BF 1 aufgrund der fehlenden Kontrolle des syrischen Regimes in der Heimatregion nicht zum verpflichtenden Wehrdienst eingezogen werden kann. Der BF 1 habe Syrien aufgrund der allgemeinen Lage verlassen und habe keine Umstände vorgebracht, die eine asylrelevante Verfolgung erkennen lassen würden.
Mit Eingabe vom XXXX erhoben die Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF 1 bei einer Rückkehr nach Syrien wohlbegründet eine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung fürchte. Er fürchte insbesondere bei seiner Rückkehr verhaftet und zum syrischen Militär eingezogen zu werden, weil er im wehrfähigen Alter sei und den Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe. Durch die Teilnahme am Krieg in Syrien wäre der BF 1 einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und es sei davon auszugehen, dass er zu schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gezwungen werde. Zudem drohe dem BF 1 im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Zwangsrekrutierung durch die Kurden sowie Verfolgung aufgrund der Asylantragstellung in Österreich sowie der illegalen Ausreise aus Syrien, da ihm dadurch ebenso eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Zudem laufe die BF 2 sowie die BF 3 im Falle einer Rückkehr in Gefahr, aufgrund der Wehrdienstverweigerung des BF 1 und ihrer Asylantragstellung im Ausland asylrelevant verfolgt zu werden. Mit Eingabe vom römisch XXXX erhoben die Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF 1 bei einer Rückkehr nach Syrien wohlbegründet eine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung fürchte. Er fürchte insbesondere bei seiner Rückkehr verhaftet und zum syrischen Militär eingezogen zu werden, weil er im wehrfähigen Alter sei und den Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe. Durch die Teilnahme am Krieg in Syrien wäre der BF 1 einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und es sei davon auszugehen, dass er zu schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gezwungen werde. Zudem drohe dem BF 1 im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Zwangsrekrutierung durch die Kurden sowie Verfolgung aufgrund der Asylantragstellung in Österreich sowie der illegalen Ausreise aus Syrien, da ihm dadurch ebenso eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Zudem laufe die BF 2 sowie die BF 3 im Falle einer Rückkehr in Gefahr, aufgrund der Wehrdienstverweigerung des BF 1 und ihrer Asylantragstellung im Ausland asylrelevant verfolgt zu werden.
Die Beschwerde samt den Verwaltungsakten langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.Die Beschwerde samt den Verwaltungsakten langten am römisch XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch, in welcher BF 1 und BF 2 im Beisein ihrer Rechtsvertretung zu ihren persönlichen Umständen, ihren Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch XXXX eine mündliche Verhandlung durch, in welcher BF 1 und BF 2 im Beisein ihrer Rechtsvertretung zu ihren persönlichen Umständen, ihren Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Hinsichtlich BF 1 bis BF 3 liegt ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG 2005 vor.Hinsichtlich BF 1 bis BF 3 liegt ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angeführten Namen. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsbürger, gehören der Volksgruppe der Kurden an und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Ihre Muttersprache ist Kurmanji.
Der BF 1 und die BF 2 sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen, ledigen BF 3.
Der BF 1 und die BF 2 stammen aus XXXX im Gouvernement XXXX , wo sie bis zu ihrer Ausreise im XXXX lebten. Sowohl die Eltern des BF 1 und der BF 2 leben noch in Syrien. Die vier Brüder des BF 1 leben in Deutschland, die drei Geschwister der BF 2 sind in Syrien aufhältig. Der BF 1 und die BF 2 stammen aus römisch XXXX im Gouvernement römisch XXXX , wo sie bis zu ihrer Ausreise im römisch XXXX lebten. Sowohl die Eltern des BF 1 und der BF 2 leben noch in Syrien. Die vier Brüder des BF 1 leben in Deutschland, die drei Geschwister der BF 2 sind in Syrien aufhältig.
Der BF 1 besuchte sechs Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend als Friseur. Die BF 2 besuchte 12 Jahre lang die Schule, schloss diese mit Matura ab und führte anschließend den Haushalt. Am XXXX verließen der BF 1 und die BF 2 gemeinsam Syrien, reisten am XXXX in Österreich ein und stellten den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde die BF 3 geboren, deren Antrag auf internationalen Schutz am XXXX gestellt wurde. Der BF 1 besuchte sechs Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend als Friseur. Die BF 2 besuchte 12 Jahre lang die Schule, schloss diese mit Matura ab und führte anschließend den Haushalt. Am römisch XXXX verließen der BF 1 und die BF 2 gemeinsam Syrien, reisten am römisch XXXX in Österreich ein und stellten den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch XXXX wurde die BF 3 geboren, deren Antrag auf internationalen Schutz am römisch XXXX gestellt wurde.
Der BF 1 und die BF 2 sind gesund und arbeitsfähig.
Die Beschwerdeführer sind in Österreich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen:
Für männliche syrische Staatsangehörige zwischen 18 und 42 Jahren ist die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren in Syrien gesetzlich verpflichtend.
Der BF 1 befindet sich – mit aktuell XXXX Jahren– im wehrdienstpflichtigen Alter. Er hat seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet und ist von diesem nicht befreit. Der BF 1 befindet sich – mit aktuell römisch XXXX Jahren– im wehrdienstpflichtigen Alter. Er hat seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet und ist von diesem nicht befreit.
Die Heimatstadt der Beschwerdeführer, XXXX im Gouvernement XXXX , steht unter der Kontrolle der Kurden. Allerdings verfügt die syrische Regierung im Gouvernement XXXX über kleine Gebiete (wie z.B. in XXXX oder in XXXX ), in denen sich staatliche Behörden befinden, die rekrutieren können. Die Heimatstadt der Beschwerdeführer, römisch XXXX im Gouvernement römisch XXXX , steht unter der Kontrolle der Kurden. Allerdings verfügt die syrische Regierung im Gouvernement römisch XXXX über kleine Gebiete (wie z.B. in römisch XXXX oder in römisch XXXX ), in denen sich staatliche Behörden befinden, die rekrutieren können.
Im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht für den BF 1 die reale Gefahr, an einem Grenzkontrollposten oder an einem Checkpoint verhaftet und zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden.
Der BF 1 verweigert die Ableistung des Militärdienstes. Das syrische Regime achtet weder Kriegsrecht und noch das humanitäre Recht.
Im Falle einer Weigerung würde der BF 1 zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden, die mit der realen Gefahr der Anwendung von Folter verbunden wäre.
Die syrische Regierung betrachtet die Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens. Die Einordnung der Wehrdienstverweigerung als politischen Dissens kann nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass dem Wehrdienstverweigerer eine oppositionelle Gesinnung (zumindest) unterstellt wird.
Die Rückkehr des BF 1 in seine Herkunftsregion ist sicher und legal nur über regimekontrolliertes Gebiet, insbesondere über den internationalen Flughafen der Hauptstadt Damaskus möglich.
Der BF 1 hätte bei einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle, gegen ihn gerichtete Verfolgung wegen Unterstellung einer oppositionellen, politischen Gesinnung bezüglich der Wehrdienstverweigerung zu erwarten.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 9 vom 17.07.2023 wiedergegeben:
Politische Lage
Letzte Änderung: 10.07.2023
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 % des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023).
Interne Akteure haben das Kernmerkmal eines Staates - sein Gewaltmonopol - infrage gestellt und ausgehöhlt. Externe Akteure, die Gebiete besetzen, wie die Türkei in den kurdischen Gebieten, oder sich in innere Angelegenheiten einmischen, wie Russland und Iran, sorgen für Unzufriedenheit bei den Bürgern vor Ort (BS 23.2.2022). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hisbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik im Allgemeinen den lokal dominierenden bewaffneten Gruppen untergeordnet, darunter die militante islamistische Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) und mit dem türkischen Militär verbündete Kräfte (FH 9.3.2023). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg, der nun in sein zwölftes Jahr geht, hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).
Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022-März 2023] nicht wesentlich verändert (AA 29.3.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.3.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.1.2023; vgl. AA 29.3.2023). Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert (AA 29.3.2023). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (HRW 12.1.2023).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022-März 2023] nicht wesentlich verändert (AA 29.3.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.3.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert (AA 29.3.2023). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (HRW 12.1.2023).
Im Äußeren gewannen die Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten, insbesondere Russlands, zur Beendigung der internationalen Isolation [mit Stand März 2023] unabhängig von der im Raum stehenden Annäherung der Türkei trotz fehlender politischer und humanitärer Fortschritte weiter an Momentum. Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon - (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im