TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/25 W121 2281181-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.2024
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Entscheidungsdatum

25.03.2024

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
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  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
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  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
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  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W121 2281174-1/9E
W121 2281178-1/9E
W121 2281181-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, 2.) XXXX , geb XXXX , StA. Syrien und 3.) XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Syrien, alle vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die jeweils zum XXXX datierten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Zl. 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, 2.) römisch XXXX , geb römisch XXXX , StA. Syrien und 3.) römisch XXXX (alias römisch XXXX ), geb. römisch XXXX , StA. Syrien, alle vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die jeweils zum römisch XXXX datierten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch XXXX , Zl. 1.) römisch XXXX , 2.) römisch XXXX und 3.) römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch XXXX zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX und 3.) XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005 jeweils der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , 2.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX und 3.) römisch XXXX (alias römisch XXXX ), geb. römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2,, 4 und 5 AsylG 2005 jeweils der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX und 3.) XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , damit kraft Gesetzes jeweils die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , 2.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX und 3.) römisch XXXX (alias römisch XXXX ), geb. römisch XXXX , damit kraft Gesetzes jeweils die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der syrische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden BF 1), reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Ehefrau XXXX (im Folgenden BF 2) reiste ebenfalls illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.Der syrische Staatsangehörige römisch XXXX (im Folgenden BF 1), reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Ehefrau römisch XXXX (im Folgenden BF 2) reiste ebenfalls illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Überdies stellte der BF 1 als gesetzliche Vertreter für sein minderjähriges Kind, XXXX (im Folgenden BF 3), am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Überdies stellte der BF 1 als gesetzliche Vertreter für sein minderjähriges Kind, römisch XXXX (im Folgenden BF 3), am römisch XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF 1 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch an, dass er aus der Stadt XXXX stamme und der Volksgruppe der Kurden angehöre. Seine Muttersprache sei Kurmanji. Er habe keine Schule besucht und sei gelernter Friseur. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF 1 an, er habe Syrien auf Grund des Krieges verlassen und er habe zum Militär gehen müssen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, aufgrund der Verweigerung des Militärdienstes getötet zu werden. Die BF 2 gab im Rahmen der Erstbefragung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch an, sie stamme ebenso aus der Stadt XXXX und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Ihre Muttersprache sei Kurmanji. Zu den Fluchtgründen befragt gab sie an, sie habe Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen. Zudem müsse ihr Mann zum Militär. Hinsichtlich der minderjährigen BF 3 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Im Rahmen der Erstbefragung am römisch XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF 1 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch an, dass er aus der Stadt römisch XXXX stamme und der Volksgruppe der Kurden angehöre. Seine Muttersprache sei Kurmanji. Er habe keine Schule besucht und sei gelernter Friseur. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF 1 an, er habe Syrien auf Grund des Krieges verlassen und er habe zum Militär gehen müssen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, aufgrund der Verweigerung des Militärdienstes getötet zu werden. Die BF 2 gab im Rahmen der Erstbefragung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch an, sie stamme ebenso aus der Stadt römisch XXXX und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Ihre Muttersprache sei Kurmanji. Zu den Fluchtgründen befragt gab sie an, sie habe Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen. Zudem müsse ihr Mann zum Militär. Hinsichtlich der minderjährigen BF 3 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Kurmanji die niederschriftliche Einvernahme des BF 1 und der BF 2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“, „belangte Behörde). Dabei gab der BF 1 zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er verheiratet sei und eine Tochter habe. Seine Eltern würden noch in Syrien und seine vier Brüder würden in Deutschland leben. Er habe in Syrien sechs Jahre lang die Schule besucht zu haben und anschließend als Friseur gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF 1 aus, er müsse den verpflichtenden Wehrdienst ableisten. Er lehne es aber ab, eine Waffe zu tragen und wolle nicht kämpfen. Deshalb habe er Syrien gemeinsam mit der BF 2 verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass er festgenommen werde. Die BF 2 gab zu ihren persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass sie verheiratet sei und eine Tochter habe. Ihre Mutter, ihr Vater sowie ein Bruder und zwei Schwestern würden noch in Syrien leben. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe führte sie aus, dass ihr Mann von den syrischen Behörden gesucht werde. Im Falle einer Rückkehr drohe ihrem Mann der Tod. Für die minderjährige BF 3 seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Am römisch XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Kurmanji die niederschriftliche Einvernahme des BF 1 und der BF 2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“, „belangte Behörde). Dabei gab der BF 1 zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er verheiratet sei und eine Tochter habe. Seine Eltern würden noch in Syrien und seine vier Brüder würden in Deutschland leben. Er habe in Syrien sechs Jahre lang die Schule besucht zu haben und anschließend als Friseur gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF 1 aus, er müsse den verpflichtenden Wehrdienst ableisten. Er lehne es aber ab, eine Waffe zu tragen und wolle nicht kämpfen. Deshalb habe er Syrien gemeinsam mit der BF 2 verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass er festgenommen werde. Die BF 2 gab zu ihren persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass sie verheiratet sei und eine Tochter habe. Ihre Mutter, ihr Vater sowie ein Bruder und zwei Schwestern würden noch in Syrien leben. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe führte sie aus, dass ihr Mann von den syrischen Behörden gesucht werde. Im Falle einer Rückkehr drohe ihrem Mann der Tod. Für die minderjährige BF 3 seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden.

Im Zuge der Einvernahme legte der BF 1 seinen syrischen Personalausweis, die Heiratsurkunde sowie einen Familienregisterauszug vor. Die BF 2 legte ihren syrischen Personalausweis vor.

Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom XXXX wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom römisch XXXX wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei und der BF 1 aufgrund der fehlenden Kontrolle des syrischen Regimes in der Heimatregion nicht zum verpflichtenden Wehrdienst eingezogen werden kann. Der BF 1 habe Syrien aufgrund der allgemeinen Lage verlassen und habe keine Umstände vorgebracht, die eine asylrelevante Verfolgung erkennen lassen würden.

Mit Eingabe vom XXXX erhoben die Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF 1 bei einer Rückkehr nach Syrien wohlbegründet eine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung fürchte. Er fürchte insbesondere bei seiner Rückkehr verhaftet und zum syrischen Militär eingezogen zu werden, weil er im wehrfähigen Alter sei und den Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe. Durch die Teilnahme am Krieg in Syrien wäre der BF 1 einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und es sei davon auszugehen, dass er zu schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gezwungen werde. Zudem drohe dem BF 1 im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Zwangsrekrutierung durch die Kurden sowie Verfolgung aufgrund der Asylantragstellung in Österreich sowie der illegalen Ausreise aus Syrien, da ihm dadurch ebenso eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Zudem laufe die BF 2 sowie die BF 3 im Falle einer Rückkehr in Gefahr, aufgrund der Wehrdienstverweigerung des BF 1 und ihrer Asylantragstellung im Ausland asylrelevant verfolgt zu werden. Mit Eingabe vom römisch XXXX erhoben die Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF 1 bei einer Rückkehr nach Syrien wohlbegründet eine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung fürchte. Er fürchte insbesondere bei seiner Rückkehr verhaftet und zum syrischen Militär eingezogen zu werden, weil er im wehrfähigen Alter sei und den Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe. Durch die Teilnahme am Krieg in Syrien wäre der BF 1 einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und es sei davon auszugehen, dass er zu schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gezwungen werde. Zudem drohe dem BF 1 im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Zwangsrekrutierung durch die Kurden sowie Verfolgung aufgrund der Asylantragstellung in Österreich sowie der illegalen Ausreise aus Syrien, da ihm dadurch ebenso eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Zudem laufe die BF 2 sowie die BF 3 im Falle einer Rückkehr in Gefahr, aufgrund der Wehrdienstverweigerung des BF 1 und ihrer Asylantragstellung im Ausland asylrelevant verfolgt zu werden.

Die Beschwerde samt den Verwaltungsakten langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.Die Beschwerde samt den Verwaltungsakten langten am römisch XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch, in welcher BF 1 und BF 2 im Beisein ihrer Rechtsvertretung zu ihren persönlichen Umständen, ihren Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch XXXX eine mündliche Verhandlung durch, in welcher BF 1 und BF 2 im Beisein ihrer Rechtsvertretung zu ihren persönlichen Umständen, ihren Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Hinsichtlich BF 1 bis BF 3 li

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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