Entscheidungsdatum
28.03.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W161 2284036-1/4E
W161 2284039-1/4E
W161 2284033-1/4E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) mj. XXXX , 3.) gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 20.12.2023, Zahlen: 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch XXXX , 2.) römisch XXXX , 3.) mj. römisch XXXX , 3.) gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch XXXX , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 20.12.2023, Zahlen: 1.) römisch XXXX , 2.) römisch XXXX , 3.) römisch XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen mit der Modifikation, dass im Spruch des Bescheides betreffend XXXX der erste Satz in Spruchpunkt I. zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 25.10.2023 wird ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen.“ Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen mit der Modifikation, dass im Spruch des Bescheides betreffend römisch XXXX der erste Satz in Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 25.10.2023 wird ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer, (in Folge: BF), ein islamisch verheiratetes Ehepaar und ihr minderjähriger Sohn sind russische Staatsangehörige. Die Eltern stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.09.2023 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage ergab für die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) und den Zweitbeschwerdeführer (in Folge: BF2) je einen Treffer der Kategorie 1 mit Kroatien vom 27.08.2023.
2.1. Die BF1 gab in ihrer Erstbefragung vom 04.09.2023 an, sie habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden, sei aber XXXX schwanger. In Österreich habe sie keine Familienangehörigen mit Status. Sie haben ihren Herkunftsstaat am 17.08.2023 mit dem Flugzeug verlassen. Nach Aufenthalt in der Türkei von 17.08.- 27.09.2023, 1 Tag in Bosnien, 5 – 8 Tagen in Kroatien und Durchreise von Slowenien, sei sie seit 04.09.2023 in Österreich. In Kroatien seien sie erkennungsdienstlich behandelt worden, da sie dort um Asyl angesucht hätten. Die anderen EU-Länder hätten sie nur durchreist. Den Stand ihres Asylverfahrens in Kroatien wisse sie nicht, sie habe nicht auf eine Antwort gewartet. Sie sei vom 27.08.2023 bis 01.09.2023 in Kroatien gewesen. Sie wolle nicht nach Kroatien zurück, weil sie hier in Österreich Verwandte haben und bei ihnen sein wollen. Zu ihrem Fluchtgrund gab die BF1 an, sie habe keine Fluchtgründe. Sie sei mit ihrem Mann mitgereist. XXXX Ihr Mann befürchte auch, in den Krieg gegen die Ukraine ziehen zu müssen. 2.1. Die BF1 gab in ihrer Erstbefragung vom 04.09.2023 an, sie habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden, sei aber römisch XXXX schwanger. In Österreich habe sie keine Familienangehörigen mit Status. Sie haben ihren Herkunftsstaat am 17.08.2023 mit dem Flugzeug verlassen. Nach Aufenthalt in der Türkei von 17.08.- 27.09.2023, 1 Tag in Bosnien, 5 – 8 Tagen in Kroatien und Durchreise von Slowenien, sei sie seit 04.09.2023 in Österreich. In Kroatien seien sie erkennungsdienstlich behandelt worden, da sie dort um Asyl angesucht hätten. Die anderen EU-Länder hätten sie nur durchreist. Den Stand ihres Asylverfahrens in Kroatien wisse sie nicht, sie habe nicht auf eine Antwort gewartet. Sie sei vom 27.08.2023 bis 01.09.2023 in Kroatien gewesen. Sie wolle nicht nach Kroatien zurück, weil sie hier in Österreich Verwandte haben und bei ihnen sein wollen. Zu ihrem Fluchtgrund gab die BF1 an, sie habe keine Fluchtgründe. Sie sei mit ihrem Mann mitgereist. römisch XXXX Ihr Mann befürchte auch, in den Krieg gegen die Ukraine ziehen zu müssen.
2.2. Der BF2 gab in seiner Erstbefragung am 04.09.2023 an, er könne dieser Einvernahme ohne Probleme folgen, er habe seinen Herkunftsstaat am 17.08.2023 verlassen. Er sei vom 17.08.2023 bis 27.08.2023 in der Türkei gewesen, dann 1 Tag in Bosnien, 3 Tage in Kroatien und nach Durchreise von Slowenien nach Österreich gelangt. In Kroatien habe er Kontakt mit der Polizei gehabt, ihm seien auch die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe jedoch nicht wissentlich einen Asylantrag gestellt. Als Fluchtgrund gab der BF2 an, XXXX . Er selbst sei mehrmals von der Polizei aufgehalten und befragt worden. Einige seiner Freunde und Bekannten seien mobilisiert und in den Krieg in die Ukraine geschickt worden. Er möchte dort nicht kämpfen. Familienangehörige in Österreich oder in einem EU-Staat mit Status wurden vom BF2 nicht angegeben. 2.2. Der BF2 gab in seiner Erstbefragung am 04.09.2023 an, er könne dieser Einvernahme ohne Probleme folgen, er habe seinen Herkunftsstaat am 17.08.2023 verlassen. Er sei vom 17.08.2023 bis 27.08.2023 in der Türkei gewesen, dann 1 Tag in Bosnien, 3 Tage in Kroatien und nach Durchreise von Slowenien nach Österreich gelangt. In Kroatien habe er Kontakt mit der Polizei gehabt, ihm seien auch die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe jedoch nicht wissentlich einen Asylantrag gestellt. Als Fluchtgrund gab der BF2 an, römisch XXXX . Er selbst sei mehrmals von der Polizei aufgehalten und befragt worden. Einige seiner Freunde und Bekannten seien mobilisiert und in den Krieg in die Ukraine geschickt worden. Er möchte dort nicht kämpfen. Familienangehörige in Österreich oder in einem EU-Staat mit Status wurden vom BF2 nicht angegeben.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 05.09.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 05.09.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien.
Mit Schreiben vom 19.09.2023 teilten die kroatischen Dublin-Behörden mit, dass der Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt werde. Mit Schreiben vom 19.09.2023 teilten die kroatischen Dublin-Behörden mit, dass der Wiederaufnahme der BF gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt werde.
4.1. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, XXXX am 06.10.2023 gab die BF1 an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie leide an keiner lebensbedrohenden Krankheit. Sie sei gesund, sei schwanger, sonst jedoch nicht krank. Sie habe den Mutter-Kind-Pass gestern bekommen, ihn jedoch nicht bei sich. Sie sei gestern beim Arzt gewesen. XXXX Sie habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Sie sei verheiratet und habe noch keine Kinder. Ihr Ehemann sei mit ihr gereist. Ihre Eltern und Geschwister würden in Russland leben. Sie stehe mit ihren Familienangehörigen in Russland in Kontakt und zwar mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern fast täglich. Sie habe am XXXX geheiratet und zwar traditionell. Standesamtlich hätten sie noch nicht geheiratet. Sie wisse nicht, ob sie standesamtlich heiraten würden. Befragt nach Familienangehörigen in Österreich bzw. im sonstigen Gebiet der EU gab die BF1 an, sie wisse, dass ihre Onkel in Deutschland leben, kenne diese aber nicht. Zwei Onkel und die Oma ihres Mannes würden in XXXX leben, zwei Tanten ihres Mannes in XXXX . Sie stünden in Kontakt mit diesen Verwandten und hätten zu diesen ein gutes Verhältnis. Wenn sie gefragt werde, ob sie von den Verwandten ihres Mannes finanziell oder sonst unterstützt werde, gebe sie an, ja. Diese würden mit Lebensmitteln aushelfen. Wegen der Schwangerschaft vertrage sie nicht viel und die Verwandten würden ihr vieles bringen, was sie zum Essen brauche oder essen könne. Die zwei Tanten würden arbeiten, die Oma besuche einen Deutschkurs und die zwei Onkel würden auch arbeiten. Sie wisse nicht, ob sie derzeit auch arbeiten. Sie stehe in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu diesen, möge sie aber alle sehr und hätten sie eine sehr gute Beziehung zueinander. Diese würden sie oft besuchen. In Kroatien sei sie nicht so lange gewesen. In Österreich gefalle es ihr besser. Sie möchte die Länderfeststellungen zu Kroatien nicht. Sie möchte nicht nach Kroatien zurück. Sie kenne auch niemand in diesem Land. In Österreich habe sie ihre Verwandten, die ihnen mit allem was sie brauchen, helfen würden. Damit meine sie auch Integration. Österreich sei ein schönes Land, sie möchte hier bleiben. Es sei richtig, dass sie in Kroatien einen Asylantrag gestellt habe. Den Verfahrensstand in Kroatien wisse sie nicht. Sie glaube, sie habe sich vier bis fünf Tage in Kroatien aufgehalten. Sie hätten selbst Geld mitgehabt und so die Zeit dort verbracht und davon gelebt. Sie habe Zeit gehabt alles vorzubringen, was ihr wichtig erscheine. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden. 4.1. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, römisch XXXX am 06.10.2023 gab die BF1 an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie leide an keiner lebensbedrohenden Krankheit. Sie sei gesund, sei schwanger, sonst jedoch nicht krank. Sie habe den Mutter-Kind-Pass gestern bekommen, ihn jedoch nicht bei sich. Sie sei gestern beim Arzt gewesen. römisch XXXX Sie habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Sie sei verheiratet und habe noch keine Kinder. Ihr Ehemann sei mit ihr gereist. Ihre Eltern und Geschwister würden in Russland leben. Sie stehe mit ihren Familienangehörigen in Russland in Kontakt und zwar mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern fast täglich. Sie habe am römisch XXXX geheiratet und zwar traditionell. Standesamtlich hätten sie noch nicht geheiratet. Sie wisse nicht, ob sie standesamtlich heiraten würden. Befragt nach Familienangehörigen in Österreich bzw. im sonstigen Gebiet der EU gab die BF1 an, sie wisse, dass ihre Onkel in Deutschland leben, kenne diese aber nicht. Zwei Onkel und die Oma ihres Mannes würden in römisch XXXX leben, zwei Tanten ihres Mannes in römisch XXXX . Sie stünden in Kontakt mit diesen Verwandten und hätten zu diesen ein gutes Verhältnis. Wenn sie gefragt werde, ob sie von den Verwandten ihres Mannes finanziell oder sonst unterstützt werde, gebe sie an, ja. Diese würden mit Lebensmitteln aushelfen. Wegen der Schwangerschaft vertrage sie nicht viel und die Verwandten würden ihr vieles bringen, was sie zum Essen brauche oder essen könne. Die zwei Tanten würden arbeiten, die Oma besuche einen Deutschkurs und die zwei Onkel würden auch arbeiten. Sie wisse nicht, ob sie derzeit auch arbeiten. Sie stehe in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu diesen, möge sie aber alle sehr und hätten sie eine sehr gute Beziehung zueinander. Diese würden sie oft besuchen. In Kroatien sei sie nicht so lange gewesen. In Österreich gefalle es ihr besser. Sie möchte die Länderfeststellungen zu Kroatien nicht. Sie möchte nicht nach Kroatien zurück. Sie kenne auch niemand in diesem Land. In Österreich habe sie ihre Verwandten, die ihnen mit allem was sie brauchen, helfen würden. Damit meine sie auch Integration. Österreich sei ein schönes Land, sie möchte hier bleiben. Es sei richtig, dass sie in Kroatien einen Asylantrag gestellt habe. Den Verfahrensstand in Kroatien wisse sie nicht. Sie glaube, sie habe sich vier bis fünf Tage in Kroatien aufgehalten. Sie hätten selbst Geld mitgehabt und so die Zeit dort verbracht und davon gelebt. Sie habe Zeit gehabt alles vorzubringen, was ihr wichtig erscheine. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden.
4.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, XXXX , am 06.10.2023, gab der BF2 an, er sei psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu tätigen. Er sei gesund und leide an keiner lebensbedrohenden Krankheit. Befragt nach dem Geburtstermin seines Kindes gab der BF2 an, sie seien gestern beim Arzt gewesen. XXXX Er sei der Vater des Kindes seiner Frau. Er habe bis dato im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Er stehe mit seinen Familienangehörigen in Russland in Kontakt und zwar oft. Sie seien immer in Kontakt, sie könnten ihm jederzeit schreiben. Mit seinem Vater sei er nicht in Kontakt, XXXX . Er habe am XXXX geheiratet. Befragt nach Familienangehörigen in Österreich bzw. im übrigen Gebiet der EU gab der BF2 an: Mütterlicherseits seien alle seine Verwandten in Österreich, außer seine Mutter. In XXXX würden seine zwei Onkel und seine Oma leben, in XXXX zwei Tanten von ihm. In Deutschland lebe ein Onkel mit seiner Familie. Zu diesem habe er aber bis auf einmal keinen Kontakt. Er habe ein sehr gutes Verhältnis zu seinen Verwandten. Die Frage, ob er von diesen finanziell oder sonstwie unterstützt werde, wurde vom BF2 bejaht und gab er an, wenn sie etwas bräuchten, würden diese es ihnen zur Verfügung stellen und ihnen auch bei finanziellen Schwierigkeiten Geld geben. Befragt wieviel und wie oft er von seinen in Österreich aufhältigen Verwandten Geld bekommen habe, gab der BF2 an, jederzeit, wenn sie eine Unterstützung von ihnen brauchen. Als sie in XXXX gewesen wären, hätten diese ihnen oft Lebensmittel gebracht. Seine Oma habe ihm jetzt XXXX gegeben und gesagt, er solle sich etwas zum Essen kaufen. Kleine Geldsummen hätten sie ihm immer wieder gegeben. Mit klein meine er XXXX . Wenn sie etwas brauchen würden, seien die Verwandten jederzeit für sie da. Seine Oma sei schon älter, besuche aber trotzdem einen Deutschkurs. Beide Tanten würden arbeiten. Ein Onkel habe ein Geschäft, er wisse leider nicht, was dieser genau mache. Der andere Onkel arbeite auch. Der Jüngste arbeite immer in Fabriken und der Älteste kaufe Sachen ein und verkaufe diese wieder. Er möchte nicht von seinen Verwandten abhängig sein. Er möchte selbst arbeiten und sein Geld verdienen. Es sei richtig, dass er in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Den Verfahrensstand in Kroatien kenne er nicht. Er sei nicht in diesem Lager gewesen, wo Flüchtlinge untergebracht werden. Er sei in einem Hotel gewesen. Über Vorhalt, dass Kroatien im Sinne des Asylgesetzes ein sicheres Land sei, gab der BF2 an, er würde gar nichts gegen ein europäisches Land sagen. Europa sei schön. Er möchte jedoch in Österreich bleiben, weil seine Verwandten hier leben und sie ihn und seine Familie unterstützen können. In Kroatien habe er niemanden. Und auf keinen Fall wolle er nach Russland zurück. Er habe insgesamt 4 bis 5 Tage in Kroatien verbracht. Wenn er gefragt werde, wovon er in Kroatien gelebt habe, gebe er an, er habe gespartes Geld mitgehabt und zu Hause sein Auto verkauft. Sein Ziel sei es gewesen, nach Österreich zu kommen. Sie hätten gar nicht in Kroatien bleiben wollen. Er habe schon immer in Österreich bleiben wollen. Er möchte sich hier um seine Familie kümmern, hier arbeiten und sich hier integrieren. Bei einer Ausweisung nach Kroatien habe er Angst, dass die Kroaten ihn nach Russland zurückschicken. Er habe Gelegenheit gehabt, alles vorzubringen, was ihm wichtig erscheine. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden. 4.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, römisch XXXX , am 06.10.2023, gab der BF2 an, er sei psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu tätigen. Er sei gesund und leide an keiner lebensbedrohenden Krankheit. Befragt nach dem Geburtstermin seines Kindes gab der BF2 an, sie seien gestern beim Arzt gewesen. römisch XXXX Er sei der Vater des Kindes seiner Frau. Er habe bis dato im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Er stehe mit seinen Familienangehörigen in Russland in Kontakt und zwar oft. Sie seien immer in Kontakt, sie könnten ihm jederzeit schreiben. Mit seinem Vater sei er nicht in Kontakt, römisch XXXX . Er habe am römisch XXXX geheiratet. Befragt nach Familienangehörigen in Österreich bzw. im übrigen Gebiet der EU gab der BF2 an: Mütterlicherseits seien alle seine Verwandten in Österreich, außer seine Mutter. In römisch XXXX würden seine zwei Onkel und seine Oma leben, in römisch XXXX zwei Tanten von ihm. In Deutschland lebe ein Onkel mit seiner Familie. Zu diesem habe er aber bis auf einmal keinen Kontakt. Er habe ein sehr gutes Verhältnis zu seinen Verwandten. Die Frage, ob er von diesen finanziell oder sonstwie unterstützt werde, wurde vom BF2 bejaht und gab er an, wenn sie etwas bräuchten, würden diese es ihnen zur Verfügung stellen und ihnen auch bei finanziellen Schwierigkeiten Geld geben. Befragt wieviel und wie oft er von seinen in Österreich aufhältigen Verwandten Geld bekommen habe, gab der BF2 an, jederzeit, wenn sie eine Unterstützung von ihnen brauchen. Als sie in römisch XXXX gewesen wären, hätten diese ihnen oft Lebensmittel gebracht. Seine Oma habe ihm jetzt römisch XXXX gegeben und gesagt, er solle sich etwas zum Essen kaufen. Kleine Geldsummen hätten sie ihm immer wieder gegeben. Mit klein meine er römisch XXXX . Wenn sie etwas brauchen würden, seien die Verwandten jederzeit für sie da. Seine Oma sei schon älter, besuche aber trotzdem einen Deutschkurs. Beide Tanten würden arbeiten. Ein Onkel habe ein Geschäft, er wisse leider nicht, was dieser genau mache. Der andere Onkel arbeite auch. Der Jüngste arbeite immer in Fabriken und der Älteste kaufe Sachen ein und verkaufe diese wieder. Er möchte nicht von seinen Verwandten abhängig sein. Er möchte selbst arbeiten und sein Geld verdienen. Es sei richtig, dass er in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Den Verfahrensstand in Kroatien kenne er nicht. Er sei nicht in diesem Lager gewesen, wo Flüchtlinge untergebracht werden. Er sei in einem Hotel gewesen. Über Vorhalt, dass Kroatien im Sinne des Asylgesetzes ein sicheres Land sei, gab der BF2 an, er würde gar nichts gegen ein europäisches Land sagen. Europa sei schön. Er möchte jedoch in Österreich bleiben, weil seine Verwandten hier leben und sie ihn und seine Familie unterstützen können. In Kroatien habe er niemanden. Und auf keinen Fall wolle er nach Russland zurück. Er habe insgesamt 4 bis 5 Tage in Kroatien verbracht. Wenn er gefragt werde, wovon er in Kroatien gelebt habe, gebe er an, er habe gespartes Geld mitgehabt und zu Hause sein Auto verkauft. Sein Ziel sei es gewesen, nach Österreich zu kommen. Sie hätten gar nicht in Kroatien bleiben wollen. Er habe schon immer in Österreich bleiben wollen. Er möchte sich hier um seine Familie kümmern, hier arbeiten und sich hier integrieren. Bei einer Ausweisung nach Kroatien habe er Angst, dass die Kroaten ihn nach Russland zurückschicken. Er habe Gelegenheit gehabt, alles vorzubringen, was ihm wichtig erscheine. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden.
5. Der Drittbeschwerdeführer (in Folge: BF3) XXXX wurde am XXXX geboren. Als Eltern sind die BF1 und der BF2 in der Geburtsurkunde eingetragen. 5. Der Drittbeschwerdeführer (in Folge: BF3) römisch XXXX wurde am römisch XXXX geboren. Als Eltern sind die BF1 und der BF2 in der Geburtsurkunde eingetragen.
Für den BF3 wurde am 25.10.2023 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
6. Bei ihrer Einvernahme vor dem BFA nach der Geburt des BF3 am XXXX gab die BF1 an, sie spreche auch als gesetzliche Vertreterin für ihren in Österreich geborenen Sohn XXXX . Dieser befinde sich seit seiner Geburt in ihrer Obhut und habe keine eigenen Flucht- oder Asylgründe. Es gehe ihr gesundheitlich gut, sie nehme keine Medikamente. Sie sei auch nicht in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung. Ihr Sohn sei gesund. Auch er sei nicht in Behandlung. Die Umstände hätten sich seit ihrer letzten Einvernahme am 06.10.2023 nicht maßgeblich geändert. Ihr Tagesablauf gestalte sich derart, dass ihre Zeit mit dem Kind vergehe und sie sich mit ihrem Kind beschäftige. Sie würden aufstehen und der ganze Tag laufe mit dem Kind ab. Über Vorhalt, dass beabsichtigt sei, auch den nachgeborenen Sohn nach Kroatien auszuweisen gab die BF1 an, ihr Mann habe zu Hause Schwierigkeiten gehabt und aus diesem Grund seien sie nach Österreich gekommen. Sie möchten hierbleiben, weil sie hier Verwandte haben. Sie wünschen sich ein ruhiges Leben, das sie zuvor nicht gehabt hätten. Sie denke auch an ihren Sohn, weil er auch eine männliche Person sei, so wie ihr Mann. Sie möchte in Österreich Deutsch lernen, arbeiten und ein normales Leben führen, in Kroatien habe sie niemanden. Hier bekäme sie von ihren Verwandten psychische und mentale Unterstützung, die für sie sehr wichtig sei. Sie möchte, dass ihr Kind hier in Österreich in den Kindergarten gehe und hier lebe. In Kroatien kenne sie sich gar nicht aus. Sie habe dort keine Zeit verbracht. Dadurch, dass ihr Sohn auch ein Junge sei, wäre sein Leben auch in Gefahr, wenn sie nach Hause zurückkehren würden. Sie möchten sich in Österreich integrieren und ein ruhiges und sorgloses Leben führen. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden. 6. Bei ihrer Einvernahme vor dem BFA nach der Geburt des BF3 am römisch XXXX gab die BF1 an, sie spreche auch als gesetzliche Vertreterin für ihren in Österreich geborenen Sohn römisch XXXX . Dieser befinde sich seit seiner Geburt in ihrer Obhut und habe keine eigenen Flucht- oder Asylgründe. Es gehe ihr gesundheitlich gut, sie nehme keine Medikamente. Sie sei auch nicht in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung. Ihr Sohn sei gesund. Auch er sei nicht in Behandlung. Die Umstände hätten sich seit ihrer letzten Einvernahme am 06.10.2023 nicht maßgeblich geändert. Ihr Tagesablauf gestalte sich derart, dass ihre Zeit mit dem Kind vergehe und sie sich mit ihrem Kind beschäftige. Sie würden aufstehen und der ganze Tag laufe mit dem Kind ab. Über Vorhalt, dass beabsichtigt sei, auch den nachgeborenen Sohn nach Kroatien auszuweisen gab die BF1 an, ihr Mann habe zu Hause Schwierigkeiten gehabt und aus diesem Grund seien sie nach Österreich gekommen. Sie möchten hierbleiben, weil sie hier Verwandte haben. Sie wünschen sich ein ruhiges Leben, das sie zuvor nicht gehabt hätten. Sie denke auch an ihren Sohn, weil er auch eine männliche Person sei, so wie ihr Mann. Sie möchte in Österreich Deutsch lernen, arbeiten und ein normales Leben führen, in Kroatien habe sie niemanden. Hier bekäme sie von ihren Verwandten psychische und mentale Unterstützung, die für sie sehr wichtig sei. Sie möchte, dass ihr Kind hier in Österreich in den Kindergarten gehe und hier lebe. In Kroatien kenne sie sich gar nicht aus. Sie habe dort keine Zeit verbracht. Dadurch, dass ihr Sohn auch ein Junge sei, wäre sein Leben auch in Gefahr, wenn sie nach Hause zurückkehren würden. Sie möchten sich in Österreich integrieren und ein ruhiges und sorgloses Leben führen. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden.
7. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils I. der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.7. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils römisch eins. der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 20, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch II. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
Die Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G.Die Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des Paragraph 5, BFA-G.
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Zur Lage im Mitgliedsstaat:
Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung 2023-04-14
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
(AIDA 22.4.2022)
Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022).
Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
? Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023
? Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023
? HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/accessprocedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023
? MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji% 20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023
? VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung 2023-04-13
Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).
Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).
Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
? IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian
Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.
Non-Refoulement
Letzte Änderung 2023-04-13
Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-RefoulementPrinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).
Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).
Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).
Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).
Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
? DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023
? FH - Freedom House: Freedom in the World (2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023
? HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/accessprocedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023
? ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten PushbackVorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023
? SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-
Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristisch e_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023
? VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
Versorgung
Letzte Änderung 2023-04-14
Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).
Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).
Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).
Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
? IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. ? JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023
? UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023
Unterbringung
Letzte Änderung 2023-04-14
Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022). Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022).
Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).
In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).
In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).
Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).
Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).
Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
? UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023
? VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2023-04-14
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).
Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021).
Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.).
Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022).
MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
? MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d'asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeursdasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023
? SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in
Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberi chte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023
? EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail
Soweit sich das Bundesamt in den gegenständlichen Bescheiden auf Quellen älteren Datums beziehe, werde angeführt, dass diese – auf Grund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Kroatien – nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Beweiswürdigend wurde in den angefochtenen Bescheiden hervorgehoben, die Identität der BF1 und des BF2 stehe nicht fest, jene des BF3 stehe fest. Die BF leiden weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Störung, welche bei einer Außerlandesbringung nach Kroatien eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Die BF1 und der BF2 hätten am 27.08.2023 in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In weiterer Folge seien sie illegal nach Österreich eingereist. Kroatien habe sich mit Schreiben vom 19.09.2023 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.b (richtig wäre: Art.20 Abs.5) Dublin III-VO für die Führung ihrer Verfahren in Bezug auf die Anträge auf internationalen Schutz bereit erklärt. Ei