TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/3 W166 2270957-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.04.2024
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Entscheidungsdatum

03.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W166 2270956-1/12E
W166 2270957-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX (BF1), geb. XXXX , und des XXXX (BF2), geb. XXXX , beide StA. Syrien, der mj. BF2 vertreten durch die BF1 (Mutter und gesetzliche Vertreterin), beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2), nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 14.11.2023 und am 09.01.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerden der römisch XXXX (BF1), geb. römisch XXXX , und des römisch XXXX (BF2), geb. römisch XXXX , beide StA. Syrien, der mj. BF2 vertreten durch die BF1 (Mutter und gesetzliche Vertreterin), beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. römisch XXXX (BF1), Zl. römisch XXXX (BF2), nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 14.11.2023 und am 09.01.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden BF1) und ihr minderjähriger Sohn, der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden BF2), reisten unrechtmäßig und unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 09.11.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Im Zuge der Antragsstellung konnte ein syrischer Personalausweis der BF1 sichergestellt werden.

In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.11.2021 gab die BF1 an, sie stamme aus Homs in Syrien, sei Angehörige der Volksgruppe der Araber und Muslimin. Ihre Muttersprache sei Arabisch, sie sei verheiratet und habe drei Söhne von denen einer mit ihr nach Österreich gereist sei. Die BF1 habe Syrien 2013 verlassen und fortan im Libanon gelebt, ihr Ehemann und zwei gemeinsame Söhne würden noch im Libanon leben, ihre Mutter sowie fünf Brüder und sieben Schwestern würden noch in Syrien leben. In Österreich habe sie – bis auf ihren mit ihr eingereisten Sohn den BF2 – keine weiteren Angehörigen. Die BF1 habe neun Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Kindergartenpädagogin gearbeitet.

Zu ihren Fluchtgründen gab die BF1 an, sie habe Syrien 2013 aufgrund des Krieges verlassen. Das Haus der Familie sei bereits zerstört worden, es herrsche keine Sicherheit mehr in Syrien und es sei nicht mehr lebenswert. Der Ehemann der BF1 habe Syrien vor ihr verlassen und sei in den Libanon gereist, die BF1 sei ihm nach drei Monaten mit den gemeinsamen Söhnen in den Libanon gefolgt. Im Libanon hätte sich die Lage zuletzt verschlimmert, es sei dort nicht mehr lebenswert und es gebe keine Weiterbildungsmöglichkeiten für die Kinder der BF1. Deswegen sei die BF1 mit einem ihrer Söhne, dem BF2, nach Europa gereist, um sich hier ein neues Leben aufbauen zu können und um ihre Familie nachholen zu können. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe die BF1 Angst um ihr Leben und um das Leben ihrer Familie, da es in Syrien nicht mehr sicher sei.

In der am 19.01.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA oder belangte Behörde) vorgenommenen schriftlichen Einvernahme gab die BF1 an, in Syrien zuletzt in XXXX in Homs gelebt und den Ort am 28.03.2013 verlassen zu haben. Aufgrund des Krieges sei die Familie zunächst in die Dörfer XXXX und XXXX in der Nähe geflohen, habe sich dort jedoch nur rund 35 Tage aufgehalten bevor sie in den Libanon ausgereist sei. Die BF1 habe sich von 2013 bis 2021 legal im Libanon aufgehalten und habe eine schriftliche Aufenthaltsberechtigung für Flüchtlinge von UNRWA gehabt, welche alle sechs Monate verlängert werde. Das Schriftstück sei ihr jedoch in Griechenland abgenommen worden. Der Ehemann der BF1 verfüge auch über eine Aufenthaltsberechtigung für Flüchtlinge von UNRWA für den Libanon. Die BF1 sei nie verhaftet worden und habe zu keinem Zeitpunkt Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt. Der Ehemann der BF1 sei jedoch willkürlich verhaftet und erst nach einer Befragung in Homs wieder enthaftet worden. In der am 19.01.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA oder belangte Behörde) vorgenommenen schriftlichen Einvernahme gab die BF1 an, in Syrien zuletzt in römisch XXXX in Homs gelebt und den Ort am 28.03.2013 verlassen zu haben. Aufgrund des Krieges sei die Familie zunächst in die Dörfer römisch XXXX und römisch XXXX in der Nähe geflohen, habe sich dort jedoch nur rund 35 Tage aufgehalten bevor sie in den Libanon ausgereist sei. Die BF1 habe sich von 2013 bis 2021 legal im Libanon aufgehalten und habe eine schriftliche Aufenthaltsberechtigung für Flüchtlinge von UNRWA gehabt, welche alle sechs Monate verlängert werde. Das Schriftstück sei ihr jedoch in Griechenland abgenommen worden. Der Ehemann der BF1 verfüge auch über eine Aufenthaltsberechtigung für Flüchtlinge von UNRWA für den Libanon. Die BF1 sei nie verhaftet worden und habe zu keinem Zeitpunkt Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt. Der Ehemann der BF1 sei jedoch willkürlich verhaftet und erst nach einer Befragung in Homs wieder enthaftet worden.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF1 an, in Syrien sei Krieg ausgebrochen, viele Frauen seien verschwunden oder verhaftet worden. Niemand habe etwas über deren Verbleib gewusst. Als der Schwager der BF1 getötet worden sei, seien alle Familienmitglieder gesucht worden. Auch der Ehemann der BF1 sei verhaftet und gefoltert worden, es sei ihm nach seiner Enthaftung sehr schlecht gegangen. Es sei eine willkürliche Verhaftung gewesen, an diesem Tag seien sehr viele Personen verhaftet worden. Die Vorwürfe gegen ihren Mann hätten sich nicht bestätigt, man habe ihm gesagt, dass er jederzeit wieder geholt werden könnte. Hinsichtlich der Fluchtgründe ihres Sohnes, des BF2, gab die BF1 an, er sei noch sehr jung gewesen und habe die gleichen Gründe wie die BF1. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe die BF1 Angst vor einer Festnahme, jeder der illegal ausreise werde bei der Rückkehr festgenommen.

Bei der Einvernahme vor dem BFA wiederholte die BF1 im Wesentlichen ihr Vorbringen und legte nachstehend angeführte Dokumente in Kopie vor: Haftentlassungsbestätigung des Ehemannes, Personenstandsregister des Ehemannes und der drei Söhne XXXX , Personenstandsregister der BF1, Geburtsurkunden des Ehemannes sowie der Söhne XXXX und XXXX , die Geburtsurkunde der BF1, das Familienregister und die Heiratsurkunde der BF1.Bei der Einvernahme vor dem BFA wiederholte die BF1 im Wesentlichen ihr Vorbringen und legte nachstehend angeführte Dokumente in Kopie vor: Haftentlassungsbestätigung des Ehemannes, Personenstandsregister des Ehemannes und der drei Söhne römisch XXXX , Personenstandsregister der BF1, Geburtsurkunden des Ehemannes sowie der Söhne römisch XXXX und römisch XXXX , die Geburtsurkunde der BF1, das Familienregister und die Heiratsurkunde der BF1.

Am 02.02.2023 brachte die BF1 eine schriftliche Stellungnahme zum Länderinformationsblatt Syrien ein.

Mit den nunmehr bekämpften Bescheiden des BFA wurden betreffend die BF1 und den BF2 gemäß § 3 Abs. 1 iVm §2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der BF1 sowie dem BF2 gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs.4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III). Mit den nunmehr bekämpften Bescheiden des BFA wurden betreffend die BF1 und den BF2 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit §2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der BF1 sowie dem BF2 gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz , AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III).

Die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen der BF1 keine Asylrelevanz entnommen werden konnte, da sie Syrien aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage und des Krieges verlasse habe. Die BF1 habe lediglich angegeben, dass ihr Ehemann willkürlich verhaftet worden sei, Frauen verschwunden seien und sie eine Verhaftung wegen der illegalen Ausreise aus Syrien fürchte. Das Verlassen Syriens aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation sei nachvollziehbar, eine individuelle Verfolgung ihrer Person lässt sich aus den Angaben der BF1 jedoch nicht entnehmen. Es würden auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die syrischen Behörden sämtliche aufgrund der Bürgerkriegssituation ins Ausland geflohene syrische Staatsbürger als Regimegegner ansehen würden. Auch eine Asylantragsstellung im Ausland führe nicht zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung. Der BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten der BF1 und des BF2 wurde damit begründet, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde.Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten der BF1 und des BF2 wurde damit begründet, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde.

Die durch die BBU vertretenen BF1 und BF2 erhoben gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. der Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verfahrensmängeln, die am 17.04.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.Die durch die BBU vertretenen BF1 und BF2 erhoben gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verfahrensmängeln, die am 17.04.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.

In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der BF2 syrischer Staatsbürger im wehrfähigen Alter sei und er seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe. Der Ehemann der BF1 sei aufgrund einer vermeintlichen oppositionellen Gesinnung verhaftet und gefoltert worden, in weiterer Folge sei er von oppositionellen Kräften als „Doppelagent“ des syrischen Regimes verdächtigt worden. Die Haftentlassung des Ehemannes der BF1 sei lediglich „bis auf Widerruf“ erfolgt, weshalb dieser jederzeit erneut willkürlich verhaftet werden könnte. Zudem hätte der Ehemann der BF1 einen Einberufungsbefehl als Reservist erhalten und weigere sich beharrlich, diesem Folge zu leisten. Im Fall einer Rückkehr fürchten die BF aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit, dass sie sowohl vom Regime als auch von oppositionellen Kräften als Gegner angesehen würden. Zudem fürchte die BF1 Verfolgung als alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz.

Die belangte Behörde legte die Beschwerden am 25.04.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese samt Verwaltungsakten am 27.04.2023 einlangten.

Am 09.11.2023 brachte die BF1 durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine schriftliche Ergänzung der Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF1 im Zuge der Festnahme ihres Ehemannes Opfer sexueller Gewalt geworden und es zu einer versuchten Vergewaltigung durch einen anwesenden Soldaten gekommen sei. Der Soldat sei mit einem Messer bewaffnet gewesen und habe die BF1 damit verletzt, sie habe sich jedoch losreißen und flüchten können. Die Narbe der Verletzung sei noch heute sichtbar. Aufgrund des vor der belangten Behörde beigezogenen männlichen Dolmetschers sowie des männlichen Rechtsberaters der BBU habe die BF1 bisher nichts von den Geschehnissen erzählt. Das nun neu erstattete Vorbringen sei entscheidungsrelevant, weil sich der Vorfall ereignet habe, als ihr Mann aus politischen Gründen verhaftet und gefoltert worden sei. Es bestehe daher ein Zusammenhang zwischen den gegenüber der BF1 und ihrem Ehemann von Angehörigen des Regimes begangenen Straftaten.

Da eine versuchte Vergewaltigung erstmals mit Beschwerdeergänzung am 09.11.2023 vorgebracht wurde und eine kurzfristige Verschiebung der bereits am 03.10.2023 ausgeschriebenen Verhandlung nicht möglich war, fand am 14.11.2023 im Beisein der Rechtsvertreterin der BF1 sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine kurze mündliche Verhandlung statt. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm entschuldigt an der Verhandlung nicht teil. Die erkennende Richterin stellte zu Beginn der Verhandlung die Situation fest, wie sie mit Stellungnahme der BF1 vom 09.11.2023 geschildert wurde, und gab die BF1 an, sie wolle ihr Recht nach § 20 Asylgesetz (Einvernahme von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung) geltend machen. Daraufhin wurde die mündliche Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.Da eine versuchte Vergewaltigung erstmals mit Beschwerdeergänzung am 09.11.2023 vorgebracht wurde und eine kurzfristige Verschiebung der bereits am 03.10.2023 ausgeschriebenen Verhandlung nicht möglich war, fand am 14.11.2023 im Beisein der Rechtsvertreterin der BF1 sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine kurze mündliche Verhandlung statt. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm entschuldigt an der Verhandlung nicht teil. Die erkennende Richterin stellte zu Beginn der Verhandlung die Situation fest, wie sie mit Stellungnahme der BF1 vom 09.11.2023 geschildert wurde, und gab die BF1 an, sie wolle ihr Recht nach Paragraph 20, Asylgesetz (Einvernahme von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung) geltend machen. Daraufhin wurde die mündliche Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.

Mit Eingabe vom 19.12.2023 legte die BF1 im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung einen klinisch-psychologischen Befundbericht von Hemayat vom 13.12.2023 vor.

Am 09.01.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung des § 20 Asylgesetz - im Beisein der BF1, der Rechtsvertreterin der BF, einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und einer weiblichen Schreibkraft eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.Am 09.01.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung des Paragraph 20, Asylgesetz - im Beisein der BF1, der Rechtsvertreterin der BF, einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und einer weiblichen Schreibkraft eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.

In der mündlichen Verhandlung wurde der maßgebliche Sachverhalt ermittelt und es wurde die BF1 eingehend zu ihren Fluchtgründen befragt. Ihr wurde auch Gelegenheit gegeben, zu den im Verfahren herangezogenen Länderfeststellungen Stellung zu nehmen. Die Rechtsberaterin der BF legte in der mündlichen Verhandlung in Kopie eine Zeitbestätigung über zwei psychotherapeutische Sitzungstermine (29.12.2023 und 04.01.2024), einen Auszug eines E-Mails vom 21.03.2023 eines Restart Centers über medizinische Konsultationen und Diagnosen des Ehemannes der BF1 in den Jahren 2016 und 2017 sowie einen Medienbericht vom 22.03.2014 über XXXX vor, diese wurden als Beilagen ./A bis ./C zum Akt genommen.In der mündlichen Verhandlung wurde der maßgebliche Sachverhalt ermittelt und es wurde die BF1 eingehend zu ihren Fluchtgründen befragt. Ihr wurde auch Gelegenheit gegeben, zu den im Verfahren herangezogenen Länderfeststellungen Stellung zu nehmen. Die Rechtsberaterin der BF legte in der mündlichen Verhandlung in Kopie eine Zeitbestätigung über zwei psychotherapeutische Sitzungstermine (29.12.2023 und 04.01.2024), einen Auszug eines E-Mails vom 21.03.2023 eines Restart Centers über medizinische Konsultationen und Diagnosen des Ehemannes der BF1 in den Jahren 2016 und 2017 sowie einen Medienbericht vom 22.03.2014 über römisch XXXX vor, diese wurden als Beilagen ./A bis ./C zum Akt genommen.

Am 20.02.2024 brachte die BF1 durch ihre bevollmächtigte Vertretung einen allgemeinärztlichen Befundbericht betreffend eine Untersuchung der BF1 vom 19.02.2024 ein.

Am 18.03.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die aktualisierten Länderinformationen zu Syrien (Version 10) vom 14.03.2024 und räumte den BF die befristete Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

Die BF1 brachte am 25.03.2024 eine schriftliche Stellungnahme zu den eingebrachten Länderinformationen zu Syrien (Version 10) ein und führte darin zusammengefasst aus, dass Frauen regimekritischer Personen Gefahr laufen, ebenfalls als regimekritisch wahrgenommen zu werden. Zudem seien de facto alleinstehende Frauen besonders gefährdet Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden.

Die belangte Behörde brachte keine Stellungnahme zu den übermittelten Länderinformationen ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Zu den Personen der Beschwerdeführer

Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) tragen die im Spruch genannten Namen und Geburtsdaten. Die Identität des BF2 steht lediglich mit der für das Verfahren ausreichenden Sicherheit fest. Die Identität der BF1 steht fest.

Die BF sind syrische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Araber an und sind sunnitisch muslimischen Glaubens. Ihre Muttersprache ist Arabisch.

Die BF reisten unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellten am 09.11.2021 Anträge auf internationalen Schutz.

Die BF1 ist traditionell und standesamtlich verheiratet, die Ehe wurde am 16.05.2003 registriert. Die BF1 hat drei Söhne.

Die BF1 stammt aus XXXX im gleichnamigen Gouvernement XXXX . Die BF1 lebte bis zu ihrer Eheschließung im Jahr 2003 in XXXX und verzog nach dieser in das Heimatdorf ihres Ehemannes, das Dorf XXXX (auch: XXXX ) im Gouvernement Homs. Die BF1 lebte seit ihrer Eheschließung und bis zu ihrer gemeinsamen Ausreise mit ihrem Ehemann und den drei Söhnen in XXXX .Die BF1 stammt aus römisch XXXX im gleichnamigen Gouvernement römisch XXXX . Die BF1 lebte bis zu ihrer Eheschließung im Jahr 2003 in römisch XXXX und verzog nach dieser in das Heimatdorf ihres Ehemannes, das Dorf römisch XXXX (auch: römisch XXXX ) im Gouvernement Homs. Die BF1 lebte seit ihrer Eheschließung und bis zu ihrer gemeinsamen Ausreise mit ihrem Ehemann und den drei Söhnen in römisch XXXX .

Die Herkunftsregion der BF ist das Dorf XXXX im Gouvernement Homs, welches unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht. Die BF1 verließ XXXX im Jahr 2013 als sie Syrien gemeinsam mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen drei Söhnen in Richtung Libanon verließ. Von 2013 bis zu ihrer Weiterreise nach Europa im Jahr 2021 lebte die BF1 mit ihrem Ehemann und den drei Söhnen legal im Libanon. Im Libanon hatten die BF1 und ihr Ehemann eine Aufenthaltsberechtigung für Flüchtlinge von UNRWA.Die Herkunftsregion der BF ist das Dorf römisch XXXX im Gouvernement Homs, welches unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht. Die BF1 verließ römisch XXXX im Jahr 2013 als sie Syrien gemeinsam mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen drei Söhnen in Richtung Libanon verließ. Von 2013 bis zu ihrer Weiterreise nach Europa im Jahr 2021 lebte die BF1 mit ihrem Ehemann und den drei Söhnen legal im Libanon. Im Libanon hatten die BF1 und ihr Ehemann eine Aufenthaltsberechtigung für Flüchtlinge von UNRWA.

Die BF1 verließ den Libanon gemeinsam mit ihrem jüngsten Sohn, dem BF2, ihre anderen beiden Söhne sowie ihr Ehemann leben noch im Libanon. Die Mutter der BF1 sowie fünf Brüder und acht Schwestern leben weiterhin in XXXX im gleichnamigen Gouvernement XXXX in Syrien, ein Bruder lebt im Libanon. Die BF1 steht in regelmäßigen Kontakt mit ihrer Familie.Die BF1 verließ den Libanon gemeinsam mit ihrem jüngsten Sohn, dem BF2, ihre anderen beiden Söhne sowie ihr Ehemann leben noch im Libanon. Die Mutter der BF1 sowie fünf Brüder und acht Schwestern leben weiterhin in römisch XXXX im gleichnamigen Gouvernement römisch XXXX in Syrien, ein Bruder lebt im Libanon. Die BF1 steht in regelmäßigen Kontakt mit ihrer Familie.

Die BF1 hat neun Jahre die Schule besucht ohne diese abzuschließen. Im Libanon hat die BF1 Schulungen im Bereich der Kinderbetreuung und Krankenpflege besucht, danach war sie ein Jahr in der Kinderbetreuung und danach zwei Monate in der Krankenpflege tätig.

Die BF sind gesund. Die BF1 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten, der BF2 ist zum Entscheidungszeitpunkt strafunmündig.

1.2.    Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer

Die BF1 war in Syrien nicht politisch aktiv oder Mitglied einer politischen Partei und war weder in Syrien noch in Österreich eine politisch exponierte Person. Der BF1 droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine Verfolgung aufgrund einer (ihr unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung durch das syrische Regime.

Die BF1 wurde in Syrien nicht Opfer eines sexuellen Übergriffs und droht der BF1 in ihrer Herkunftsregion auch keine geschlechtsspezifische Verfolgung. Die BF1 ist keine alleinstehende Frau und könnte in Syrien auf die Unterstützung ihrer Familienmitglieder zurückgreifen.

Der BF1 droht auch keine Verfolgung aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung in Österreich oder ihrer Herkunft aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet. Der BF1 droht keine Verfolgung aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit oder einer ihrem Ehemann unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung durch das syrische Regime.

Der BF2 ist zum Entscheidungszeitpunkt 13 Jahre alt, er ist nicht im wehrpflichtigen Alter. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht für den minderjährigen BF2 nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die unmittelbare Gefahr, durch das syrischen Regime zum Wehrdienst einberufen oder durch regimetreue Milizen oder anderer oppositioneller Gruppen zwangsrekrutiert zu werden.

Den BF droht im Fall einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.

1.3.    Zur maßgeblichen Situation in Syrien

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren maßgeblich auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien in der aktualisierten Version 10 vom 14.03.2024 (LIB):

3. Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

(…)

3.1 Syrische Arabische Republik

Letzte Änderung 2024-03-08 11:06

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).

Institutionen und Wahlen

Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).

Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).

Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das "Volksrat" genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba'ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 9.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 Prozent (BS 23.2.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020).

Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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